Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ in der Schweiz um Asyl. Am 8. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Mit am 12. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. September 2015 trat die Vorinstanz nicht auf sein Asylgesuch ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn, wo er zuvor ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 24. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte in der Hauptsache die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 erachtete das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos und erhob einen Kostenvorschuss. Infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 16. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn rücküberstellt. A.b Am 13. April 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal wieder in die Schweiz ein und meldete sich wiederum im EVZ B._______. Mit Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 wurde er erneut nach Ungarn weggewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-3229/2016 vom 18. Juli 2017 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. B. Am 26. Oktober 2017 suchte der Beschwerdeführer im Rahmen einer einlässlichen Einvernahme durch das zuständige Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde in der Folge am 21. November 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus D._______ beziehungsweise E._______ zu sein. Im Kindesalter sei er mit seiner Familie in den Sudan geflohen, wo sie zunächst im Flüchtlingslager F._______ gelebt hätten und im Jahre 2001 nach G._______ gegangen seien. Im Sudan habe er die Schule besucht. Im Jahre 2003 seien sie nach Eritrea zurückgekehrt und hätten im Flüchtlingslager H._______ in I._______ gelebt. Seine Mutter lebe zurzeit immer noch dort, sein Vater sei mittlerweile verstorben. Er habe mit seiner Ehefrau, die im Sudan lebe und von der er getrennt sei, zwei Kinder. Aufgrund familiärer Streitigkeiten sei er im Jahre 2007 nach G._______ zurückgekehrt, habe sich beim Roten Kreuz gemeldet und eine Flüchtlingskarte erhalten. Er habe sein Geld als (...) verdient. Von G._______ aus sei er alle paar Monate illegal nach I._______ gereist, um seine Mutter zu besuchen. Seine Mutter sei muslimischen Glaubens, während sein Vater dem orthodoxen Glauben angehört habe, weswegen die Brüder seiner Mutter ihn bereits als Kind dazu hätten überreden wollen, zum Islam zu konvertieren, was er jeweils verweigert habe. Als er im Jahre 2008 beziehungsweise 2014 in I._______ gewesen sei, seien seine Onkel vorbeigekommen, hätten ihn mitgenommen und mehrere Stunden bis zum Hals in heissem Sand eingegraben. Er sei von Passanten entdeckt und ausgegraben worden. Aufgrund der Probleme mit seinen Onkeln habe er die Besuche bei seiner Mutter eingestellt. Seine Onkel hätten ihn aber auch im Sudan während sieben Jahren gesucht und ihn umbringen wollen. Er habe den Sudan mit einem gefälschten Pass im April 2014 beziehungsweise Februar 2015 verlassen und sei über Istanbul, Griechenland und die Balkanroute zuerst nach Deutschland, danach in die Schweiz gelangt. C. Mit Schreiben vom 5. September 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den an den Anhörungen festgestellten Widersprüchen. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 28. September 2018 - eröffnet am 23. Oktober 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 2. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-. G. Mit Eingabe vom 26. November 2018 machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Kurzberichts des Kantonsspitals J._______ vom 15. November 2018 geltend, HIV-positiv zu sein und ersuchte um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 23. November 2018 sowie um Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen detaillierten ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. I. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 unter Beilage einer detaillierten und aktualisierten Version des Arztberichts des Kantonsspital J._______ vom 15. November 2018 nach. Gemäss dem eingereichten Arztbericht wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A3 sowie eine Schlafstörung diagnostiziert. Unter der antiretroviralen Therapie mit Triumeq sei ein guter Verlauf bei langfristiger kompletter Virussupression zu erwarten. Auch die Schlafstörung werde medikamentös behandelt. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung des mandatierten Rechtsvertreters wiedererwägungsweise gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 nahm die Vorinstanz, nach gewährter Fristerstreckung, zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt mit ergänzenden Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt an ihren Erwägungen fest. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. M. Mit Replik vom 4. März 2019 nahm der Beschwerdeführer, nach gewährter Fristerstreckung, entsprechend Stellung. N. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt unter anderem wegen Vermögensdelikten und Beschaffungskriminalität strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass massive Widersprüche in den zentralen Vorbringen des Beschwerde-führers ersichtlich seien. So habe er an der BzP ausgeführt, in D._______ geboren und im Alter von drei Jahren in den Sudan gegangen zu sein, wo er die neunte Klasse abgebrochen habe. Seine Mutter gehöre der Kunama-Ethnie an. Seine Identitätskarte habe er 1998 beantragt und im Sudan zurückgelassen. Er sei 2010 nach I._______ gegangen, von wo aus er im Jahr 2014 endgültig in den Sudan gereist sei. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgeführt, in E._______ geboren zu sein, im fünften oder sechsten Lebensjahr in den Sudan gezogen zu sein und dort die zehnte Klasse abgeschlossen zu haben. Seine Mutter sei eine ethnische Bilen. In Bezug auf die Identitätskarte habe er angebracht, diese sei im Jahr 2002 ausgestellt und ihm im Sudan gestohlen worden. Zuletzt habe er sich im Oktober oder November 2014 in Eritrea aufgehalten. Die widersprüchlichen Angaben seinen Lebenslauf betreffend habe er nicht auflösen können beziehungsweise die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme nicht genutzt. Des Weiteren habe er erst an der Anhörung vorgebracht, von seinen Onkeln im Sudan während sieben Jahren gesucht worden zu sein, während er an der BzP noch erläutert habe, den Sudan wegen der fehlenden Aufenthaltserlaubnis verlassen zu haben. Darauf angesprochen habe er zunächst erklärt, an der BzP von der Verfolgung durch seine Onkel gesprochen zu haben, der Dolmetscher habe ihn jedoch nicht verstanden. Den Protokollen seien aber keine Verständigungsprobleme zu entnehmen; vielmehr habe er bestätigt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Mithin sei seine Begründung nicht stichhaltig und aufgrund des nachgeschobenen Vorbringens sei an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Soweit seine Onkel ihn zur Konversion zum Islam gezwungen hätten, sei es unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise habe präzisieren können, wie eine solche hätte erfolgen sollen. Es erscheine ausserdem unglaubhaft, dass er sich während sieben Jahre vor seinen Onkeln habe verstecken müssen. Schliesslich handle es sich bei den behaupteten Schwierigkeiten um eine Verfolgung durch private Drittpersonen, welche durch die heimatlichen Behörden geahndet würde. Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der Vorbringen wäre der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Überdies wies die Vorinstanz auf das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers hin, welches auf asylfremde Motive des Aufenthalts in der Schweiz hindeute. Die illegale Ausreise aus Eritrea führe zudem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Sanktionen, die die Schwelle von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreichen würden.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass die Vorinstanz schwerwiegende Verfahrensfehler begangen habe und insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach grob verletzt worden sei. Einerseits sei die Rechtsvertretung ohne ersichtlichen Grund übergangen worden. Andererseits sei der Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt worden. Ausserdem hätten die Schilderungen des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Realkennzeichen sowie einen hohen Detaillierungsgrad aufgewiesen. In Bezug auf seinen Geburtsort habe er bereits an der Anhörung erklärt, in E._______ geboren zu sein, danach aber in D._______ gelebt zu haben. Er habe auch nachvollziehbar erläutern können, dass seine Mutter ethnische Bilen sei. Ob seine eritreische Identitätskarte im Jahre 1998 oder 2002 ausgestellt worden sei, sei ausserdem nicht relevant. Aus beiden Befragungsprotokollen gehe zudem hervor, dass ihm diese im Sudan abhandengekommen sei. Nachdem er Eritrea im Jahre 2007 verlassen habe, sei er regelmässig zwischen dem Sudan und Eritrea hin und her gependelt. Da es sich jeweils um kurze Aufenthalte gehandelt habe, habe er diese jedoch nicht für relevant erachtet. Ebenso wenig von Belang sei, in welchem Alter er mit seiner Familie in den Sudan ausgereist sei. Er wisse lediglich, dass er sich im Vorschulalter befunden habe, was er übereinstimmend an allen Befragungen vorgebracht habe. Dass er seine Fluchtgründe erst im Rahmen der eingehenden Anhörung vorgetragen habe sei dem Umstand geschuldet, dass die Vorinstanz ihn an der BzP nicht weiter dazu befragt habe. Der Vorwurf, seine Vorbringen seien nachgeschoben, sei mithin haltlos. Er habe des Weiteren glaubhaft darlegen können, dass er seit seiner Kindheit von seinen Onkeln schikaniert sowie physisch und psychisch misshandelt worden sei, mit dem Ziel der Konversion. Soweit die Vorinstanz ausführe, die Bedrohung gehe von privaten Drittpersonen aus, sei dem zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer mangels eines legalen Aufenthaltsstatus nicht an die dortigen Behörden hätte wenden können und die Flucht sein einziger Ausweg gewesen sei. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Flucht. Die vorinstanzliche Bemerkung zu seiner Straffälligkeit sei ferner fehl am Platz und zeige eine gewisse Voreingenommenheit des SEM.
E. 6 Zunächst kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass die in der Beschwerde angedeuteten formellen Rügen nicht substanziiert wurden und sich für Verfahrensrechtsverletzungen durch die Vorinstanz auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift nicht konkretisiert, wodurch die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz kommt mithin vorliegend von vornherein nicht in Betracht.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann nach der Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff.).
E. 7.2 So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die biografischen Angaben des Beschwerdeführers über weite Teile widersprüchlich und uneinheitlich ausgefallen sind. Seine Ausführungen an der BzP unterscheiden sich weitestgehend von denjenigen an der Anhörung. An der BzP brachte er beispielsweise vor, in D._______ geboren zu sein (act. A4/11 F1.07), als Dreijähriger in den Sudan gegangen zu sein (act. A4/11 F2.04), die 9. Klasse im Sudan abgebrochen zu haben (act. A4/11 F1.17.04) und im Jahre 1998 eine eritreische ID beantragt und diese im Sudan zurück gelassen zu haben (act. A4/11 F4.03). An der Anhörung hingegen führte er aus, in E._______ geboren und in D._______ aufgewachsen zu sein (act. B9/23 F1.07), nach seinem fünften oder sechsten Lebensjahr in den Sudan geflüchtet zu sein (act. B9/23 F2.01 S. 23), die zehnte Klasse im Sudan abgeschlossen zu haben (act. B9/23 F1.17.04) sowie im Jahr 2002 eine eritreische ID beantragt zu haben, welche ihm im Jahre 2004 gestohlen worden sei (act. B9/23 F4.03). Seine Erklärung, er habe bei der BzP D._______ als seinen Geburtsort angegeben, weil er schliesslich dort aufgewachsen sei (act. B9/23 F1.07) oder die in der Beschwerde angebrachte Begründung, es sei irrelevant, wann er in den Sudan gereist sei oder seine ID beantragt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, dass es an der BzP zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein soll, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal er an der BzP erklärt hatte, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A4/11 F9.02; act. B9/23 h und F9.02) und ohnehin die zahlreichen Widersprüche nicht nur mit sprachlichen Schwierigkeiten erklärt werden könnten. Im Übrigen kam es ebenfalls innerhalb der Anhörung zu Widersprüchen, beispielsweise was seinen letzten Aufenthalt in I._______ anbelangt, der 2008 (act. B9/23 F2.01), 2010 (act. A4/11 F2.02) oder 2014 (act. A4/11 F5.02) gewesen sein soll.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von seinen Onkeln zur Konversion zum Islam gezwungen zu sein, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er erst im Rahmen der Anhörung ausgeführt hat, auch im Sudan solcherlei Probleme gehabt zu haben (act. B9/23 F7.01 S. 12). An der BzP brachte er lediglich vor, von Familienangehörigen zur Konversion gedrängt worden zu sein, jedes Mal wenn er sich in Eritrea aufgehalten habe. Den Sudan habe er jedoch mangels einer Aufenthaltsbewilligung verlassen (act. A4/11 F7.01). Des Weiteren vermochte er die Verfolgung durch seine Onkel nicht zu substantiieren. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind knapp, äusserst detailarm und wiederum widersprüchlich ausgefallen, insbesondere was den Vorfall anbelangt, bei welchen er von den Onkeln in Sand eingegraben worden sein soll (act. B9/23 F7.01 S. 12 u. S. 14). Trotz mehrfacher Nachfrage von Seiten des Sachbearbeiters blieben seine Schilderungen sehr verallgemeinert, vage und ausweichend (act. B9/23 F7.01 S. 15), was vor dem Hintergrund, dass er seit klein auf von den Onkeln dazu gedrängt worden sein soll, nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich gelang es ihm auch nicht, den Fluchtzeitpunkt und -grund zu nennen. Stattdessen wich er den Fragen erneut aus und verwies auf die allgemein schwierige Lage in Eritrea und dem Sudan (act. B9/23 F7.01 S. 16). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Asylgründe, welche im Heimatstaat begründet liegen, glaubhaft machen.
E. 7.4 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 7.4.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und aufgrund welcher er deshalb bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, von den eritreischen Militärbehörden gesucht oder in den Militärdienst einberufen worden zu sein. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat.
E. 7.6 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aus, dass keine konkreten Hinweise gegeben seien, wonach dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sei es zudem nicht möglich, die Frage der Unzulässigkeit abschliessend zu prüfen. Überdies sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe. Des Weiteren könne in Eritrea weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, noch seien individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. So sei der Beschwerdeführer jung und gesund, verfüge über eine Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung als Händler. Seine Mutter und eine Schwester würden seinen Angaben zufolge in I._______ leben; mehrere Onkel und Tanten seien ebenfalls in Eritrea wohnhaft. Eine Reintegration sei somit durchaus möglich, selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer sowohl in Eritrea als auch im Sudan gelebt haben soll. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig, zumutbar und praktisch auch möglich.
E. 9.2 In der Beschwerdeschrift wird zum Wegweisungsvollzug ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Eritrea keinen Nationaldienst geleistet und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr noch am Flughafen in Asmara verhaftet, unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und dem Nationaldienst zugeführt werde. Ausserdem sei er HIV-positiv und eine adäquate Behandlung seiner Krankheit sei im Heimatstaat nicht gewährleistet. Nebst seiner betagten Mutter und seinen Kindern habe er zu keinen weiteren Verwandten mehr Kontakt. Ein Wegweisungsvollzug sei mithin weder zulässig noch zumutbar.
E. 9.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers aus, dass gemäss einem länderspezifischen medizinischen Consulting die antiretrovirale Therapie des Beschwerdeführers mit Triumeq in Eritrea gewährleistet sei. Ferner könne er gegen seine Schlafstörungen auf Diazepam statt wie bisher Mirtazepin zurückgreifen. Unter diesen Umständen ergebe sich in Bezug auf die bejahte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im angefochtenen Entscheid keine Änderung.
E. 9.4 Dem wurde in der Replik entgegnet, dass das vorinstanzliche medizinische Consulting Fragen offenlasse, namentlich bezüglich Zugänglichkeit und Kosten der Behandlung in Eritrea, und daher der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Gemäss einer Information der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2019 sei das Medikament Triumeq in Eritrea ausserdem nicht erhältlich.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, zwar wenig wahrscheinlich (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2-13.4). Dennoch gibt sie zu folgenden Ausführungen Anlass:
E. 10.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E. 10.2.5.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4).
E. 10.2.5.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als «übliche Bürgerpflicht» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.5).
E. 10.2.5.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E. 10.2.6 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat.
E. 10.2.7 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 15. November 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A3 sowie eine Schlafstörung diagnostiziert. Unter der antiretroviralen Therapie mit Triumeq sei ein guter Verlauf bei langfristiger kompletter Virussupression zu erwarten. Auch die Schlafstörung werde medikamentös behandelt.
E. 10.2.8 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände nicht nur in Fällen gegeben seien, in denen sich eine von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befinde zu sterben, sondern auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person - angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung - einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands aussetze, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe.
E. 10.2.9 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium A3, somit nicht in der terminalen Phase befindet, und gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine HIV-Behandlung in Eritrea kostenlos im Rahmen nationaler Programme zugänglich ist (EASO, Länderbericht Eritrea, Mai 2015, S. 24), kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden.
E. 10.2.10 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.11 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2.1 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
E. 10.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 10.3.3.1 Eine medizinische Notlage, welche zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führt, liegt des Weiteren nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 10.3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung einer HIV-positiven asylsuchenden Person grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht «ausgebrochen» ist. Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4).
E. 10.3.3.3 Wie bereits oben ausgeführt (E. 10.2.7), befindet sich der Beschwerdeführer im Stadium A3 seiner Erkrankung und die Einzelpräparate seiner antiretroviralen Therapie sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Eritrea erhältlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Das Gesundheitswesen in Eritrea hat in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht und ist massgeblich staatlich finanziert. Für Personen mit Armenausweis ist der Zugang kostenlos (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 16.17; EASO, Länderbericht Eritrea, Mai 2015, S. 24). Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 unter Hinweis auf die entsprechende medizinische Abklärung festgestellt, ist des Weiteren von der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente in Eritrea auszugehen. Die Einwände in der Replik des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sich aus der eingereichten Kurzabklärung ergibt, dass in Eritrea eine HIV-Erkrankung medikamentös behandelt wird. Eine im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
E. 10.3.3.4 Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über eine Schulbildung Berufserfahrung. Im Heimatstaat leben seine Mutter und seine Kinder, seine Schwester lebt im Sudan. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 10.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10.7 Bei diesem Ausgang kann auch eine weiterführende Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob angesichts des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers Art. 83 Abs. 7 AIG zur Anwendung gelangen würde.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne vom aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 8.75, bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- im Falle des Unterliegens sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 36.- auf. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Ausgehend vom Stundenansatz von Fr. 150.- ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter zu Lasten des Gerichts demnach ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw El Uali Emmhammed Said wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'350.- ausgerichtet
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6265/2018 Urteil vom 9. Februar 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch den amtlichen Rechtsbeistand MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ in der Schweiz um Asyl. Am 8. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Mit am 12. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. September 2015 trat die Vorinstanz nicht auf sein Asylgesuch ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn, wo er zuvor ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 24. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte in der Hauptsache die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 erachtete das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos und erhob einen Kostenvorschuss. Infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 16. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn rücküberstellt. A.b Am 13. April 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal wieder in die Schweiz ein und meldete sich wiederum im EVZ B._______. Mit Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 wurde er erneut nach Ungarn weggewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-3229/2016 vom 18. Juli 2017 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. B. Am 26. Oktober 2017 suchte der Beschwerdeführer im Rahmen einer einlässlichen Einvernahme durch das zuständige Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde in der Folge am 21. November 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus D._______ beziehungsweise E._______ zu sein. Im Kindesalter sei er mit seiner Familie in den Sudan geflohen, wo sie zunächst im Flüchtlingslager F._______ gelebt hätten und im Jahre 2001 nach G._______ gegangen seien. Im Sudan habe er die Schule besucht. Im Jahre 2003 seien sie nach Eritrea zurückgekehrt und hätten im Flüchtlingslager H._______ in I._______ gelebt. Seine Mutter lebe zurzeit immer noch dort, sein Vater sei mittlerweile verstorben. Er habe mit seiner Ehefrau, die im Sudan lebe und von der er getrennt sei, zwei Kinder. Aufgrund familiärer Streitigkeiten sei er im Jahre 2007 nach G._______ zurückgekehrt, habe sich beim Roten Kreuz gemeldet und eine Flüchtlingskarte erhalten. Er habe sein Geld als (...) verdient. Von G._______ aus sei er alle paar Monate illegal nach I._______ gereist, um seine Mutter zu besuchen. Seine Mutter sei muslimischen Glaubens, während sein Vater dem orthodoxen Glauben angehört habe, weswegen die Brüder seiner Mutter ihn bereits als Kind dazu hätten überreden wollen, zum Islam zu konvertieren, was er jeweils verweigert habe. Als er im Jahre 2008 beziehungsweise 2014 in I._______ gewesen sei, seien seine Onkel vorbeigekommen, hätten ihn mitgenommen und mehrere Stunden bis zum Hals in heissem Sand eingegraben. Er sei von Passanten entdeckt und ausgegraben worden. Aufgrund der Probleme mit seinen Onkeln habe er die Besuche bei seiner Mutter eingestellt. Seine Onkel hätten ihn aber auch im Sudan während sieben Jahren gesucht und ihn umbringen wollen. Er habe den Sudan mit einem gefälschten Pass im April 2014 beziehungsweise Februar 2015 verlassen und sei über Istanbul, Griechenland und die Balkanroute zuerst nach Deutschland, danach in die Schweiz gelangt. C. Mit Schreiben vom 5. September 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den an den Anhörungen festgestellten Widersprüchen. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 28. September 2018 - eröffnet am 23. Oktober 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 2. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-. G. Mit Eingabe vom 26. November 2018 machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Kurzberichts des Kantonsspitals J._______ vom 15. November 2018 geltend, HIV-positiv zu sein und ersuchte um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 23. November 2018 sowie um Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen detaillierten ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. I. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 unter Beilage einer detaillierten und aktualisierten Version des Arztberichts des Kantonsspital J._______ vom 15. November 2018 nach. Gemäss dem eingereichten Arztbericht wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A3 sowie eine Schlafstörung diagnostiziert. Unter der antiretroviralen Therapie mit Triumeq sei ein guter Verlauf bei langfristiger kompletter Virussupression zu erwarten. Auch die Schlafstörung werde medikamentös behandelt. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung des mandatierten Rechtsvertreters wiedererwägungsweise gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 nahm die Vorinstanz, nach gewährter Fristerstreckung, zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt mit ergänzenden Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt an ihren Erwägungen fest. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. M. Mit Replik vom 4. März 2019 nahm der Beschwerdeführer, nach gewährter Fristerstreckung, entsprechend Stellung. N. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt unter anderem wegen Vermögensdelikten und Beschaffungskriminalität strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass massive Widersprüche in den zentralen Vorbringen des Beschwerde-führers ersichtlich seien. So habe er an der BzP ausgeführt, in D._______ geboren und im Alter von drei Jahren in den Sudan gegangen zu sein, wo er die neunte Klasse abgebrochen habe. Seine Mutter gehöre der Kunama-Ethnie an. Seine Identitätskarte habe er 1998 beantragt und im Sudan zurückgelassen. Er sei 2010 nach I._______ gegangen, von wo aus er im Jahr 2014 endgültig in den Sudan gereist sei. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgeführt, in E._______ geboren zu sein, im fünften oder sechsten Lebensjahr in den Sudan gezogen zu sein und dort die zehnte Klasse abgeschlossen zu haben. Seine Mutter sei eine ethnische Bilen. In Bezug auf die Identitätskarte habe er angebracht, diese sei im Jahr 2002 ausgestellt und ihm im Sudan gestohlen worden. Zuletzt habe er sich im Oktober oder November 2014 in Eritrea aufgehalten. Die widersprüchlichen Angaben seinen Lebenslauf betreffend habe er nicht auflösen können beziehungsweise die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme nicht genutzt. Des Weiteren habe er erst an der Anhörung vorgebracht, von seinen Onkeln im Sudan während sieben Jahren gesucht worden zu sein, während er an der BzP noch erläutert habe, den Sudan wegen der fehlenden Aufenthaltserlaubnis verlassen zu haben. Darauf angesprochen habe er zunächst erklärt, an der BzP von der Verfolgung durch seine Onkel gesprochen zu haben, der Dolmetscher habe ihn jedoch nicht verstanden. Den Protokollen seien aber keine Verständigungsprobleme zu entnehmen; vielmehr habe er bestätigt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Mithin sei seine Begründung nicht stichhaltig und aufgrund des nachgeschobenen Vorbringens sei an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Soweit seine Onkel ihn zur Konversion zum Islam gezwungen hätten, sei es unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise habe präzisieren können, wie eine solche hätte erfolgen sollen. Es erscheine ausserdem unglaubhaft, dass er sich während sieben Jahre vor seinen Onkeln habe verstecken müssen. Schliesslich handle es sich bei den behaupteten Schwierigkeiten um eine Verfolgung durch private Drittpersonen, welche durch die heimatlichen Behörden geahndet würde. Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der Vorbringen wäre der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Überdies wies die Vorinstanz auf das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers hin, welches auf asylfremde Motive des Aufenthalts in der Schweiz hindeute. Die illegale Ausreise aus Eritrea führe zudem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Sanktionen, die die Schwelle von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreichen würden. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass die Vorinstanz schwerwiegende Verfahrensfehler begangen habe und insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach grob verletzt worden sei. Einerseits sei die Rechtsvertretung ohne ersichtlichen Grund übergangen worden. Andererseits sei der Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt worden. Ausserdem hätten die Schilderungen des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Realkennzeichen sowie einen hohen Detaillierungsgrad aufgewiesen. In Bezug auf seinen Geburtsort habe er bereits an der Anhörung erklärt, in E._______ geboren zu sein, danach aber in D._______ gelebt zu haben. Er habe auch nachvollziehbar erläutern können, dass seine Mutter ethnische Bilen sei. Ob seine eritreische Identitätskarte im Jahre 1998 oder 2002 ausgestellt worden sei, sei ausserdem nicht relevant. Aus beiden Befragungsprotokollen gehe zudem hervor, dass ihm diese im Sudan abhandengekommen sei. Nachdem er Eritrea im Jahre 2007 verlassen habe, sei er regelmässig zwischen dem Sudan und Eritrea hin und her gependelt. Da es sich jeweils um kurze Aufenthalte gehandelt habe, habe er diese jedoch nicht für relevant erachtet. Ebenso wenig von Belang sei, in welchem Alter er mit seiner Familie in den Sudan ausgereist sei. Er wisse lediglich, dass er sich im Vorschulalter befunden habe, was er übereinstimmend an allen Befragungen vorgebracht habe. Dass er seine Fluchtgründe erst im Rahmen der eingehenden Anhörung vorgetragen habe sei dem Umstand geschuldet, dass die Vorinstanz ihn an der BzP nicht weiter dazu befragt habe. Der Vorwurf, seine Vorbringen seien nachgeschoben, sei mithin haltlos. Er habe des Weiteren glaubhaft darlegen können, dass er seit seiner Kindheit von seinen Onkeln schikaniert sowie physisch und psychisch misshandelt worden sei, mit dem Ziel der Konversion. Soweit die Vorinstanz ausführe, die Bedrohung gehe von privaten Drittpersonen aus, sei dem zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer mangels eines legalen Aufenthaltsstatus nicht an die dortigen Behörden hätte wenden können und die Flucht sein einziger Ausweg gewesen sei. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Flucht. Die vorinstanzliche Bemerkung zu seiner Straffälligkeit sei ferner fehl am Platz und zeige eine gewisse Voreingenommenheit des SEM. 6. Zunächst kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass die in der Beschwerde angedeuteten formellen Rügen nicht substanziiert wurden und sich für Verfahrensrechtsverletzungen durch die Vorinstanz auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift nicht konkretisiert, wodurch die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz kommt mithin vorliegend von vornherein nicht in Betracht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann nach der Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). 7.2 So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die biografischen Angaben des Beschwerdeführers über weite Teile widersprüchlich und uneinheitlich ausgefallen sind. Seine Ausführungen an der BzP unterscheiden sich weitestgehend von denjenigen an der Anhörung. An der BzP brachte er beispielsweise vor, in D._______ geboren zu sein (act. A4/11 F1.07), als Dreijähriger in den Sudan gegangen zu sein (act. A4/11 F2.04), die 9. Klasse im Sudan abgebrochen zu haben (act. A4/11 F1.17.04) und im Jahre 1998 eine eritreische ID beantragt und diese im Sudan zurück gelassen zu haben (act. A4/11 F4.03). An der Anhörung hingegen führte er aus, in E._______ geboren und in D._______ aufgewachsen zu sein (act. B9/23 F1.07), nach seinem fünften oder sechsten Lebensjahr in den Sudan geflüchtet zu sein (act. B9/23 F2.01 S. 23), die zehnte Klasse im Sudan abgeschlossen zu haben (act. B9/23 F1.17.04) sowie im Jahr 2002 eine eritreische ID beantragt zu haben, welche ihm im Jahre 2004 gestohlen worden sei (act. B9/23 F4.03). Seine Erklärung, er habe bei der BzP D._______ als seinen Geburtsort angegeben, weil er schliesslich dort aufgewachsen sei (act. B9/23 F1.07) oder die in der Beschwerde angebrachte Begründung, es sei irrelevant, wann er in den Sudan gereist sei oder seine ID beantragt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, dass es an der BzP zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein soll, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal er an der BzP erklärt hatte, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A4/11 F9.02; act. B9/23 h und F9.02) und ohnehin die zahlreichen Widersprüche nicht nur mit sprachlichen Schwierigkeiten erklärt werden könnten. Im Übrigen kam es ebenfalls innerhalb der Anhörung zu Widersprüchen, beispielsweise was seinen letzten Aufenthalt in I._______ anbelangt, der 2008 (act. B9/23 F2.01), 2010 (act. A4/11 F2.02) oder 2014 (act. A4/11 F5.02) gewesen sein soll. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von seinen Onkeln zur Konversion zum Islam gezwungen zu sein, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er erst im Rahmen der Anhörung ausgeführt hat, auch im Sudan solcherlei Probleme gehabt zu haben (act. B9/23 F7.01 S. 12). An der BzP brachte er lediglich vor, von Familienangehörigen zur Konversion gedrängt worden zu sein, jedes Mal wenn er sich in Eritrea aufgehalten habe. Den Sudan habe er jedoch mangels einer Aufenthaltsbewilligung verlassen (act. A4/11 F7.01). Des Weiteren vermochte er die Verfolgung durch seine Onkel nicht zu substantiieren. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind knapp, äusserst detailarm und wiederum widersprüchlich ausgefallen, insbesondere was den Vorfall anbelangt, bei welchen er von den Onkeln in Sand eingegraben worden sein soll (act. B9/23 F7.01 S. 12 u. S. 14). Trotz mehrfacher Nachfrage von Seiten des Sachbearbeiters blieben seine Schilderungen sehr verallgemeinert, vage und ausweichend (act. B9/23 F7.01 S. 15), was vor dem Hintergrund, dass er seit klein auf von den Onkeln dazu gedrängt worden sein soll, nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich gelang es ihm auch nicht, den Fluchtzeitpunkt und -grund zu nennen. Stattdessen wich er den Fragen erneut aus und verwies auf die allgemein schwierige Lage in Eritrea und dem Sudan (act. B9/23 F7.01 S. 16). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Asylgründe, welche im Heimatstaat begründet liegen, glaubhaft machen. 7.4 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 7.4.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und aufgrund welcher er deshalb bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 7.5 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, von den eritreischen Militärbehörden gesucht oder in den Militärdienst einberufen worden zu sein. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat. 7.6 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aus, dass keine konkreten Hinweise gegeben seien, wonach dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sei es zudem nicht möglich, die Frage der Unzulässigkeit abschliessend zu prüfen. Überdies sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe. Des Weiteren könne in Eritrea weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, noch seien individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. So sei der Beschwerdeführer jung und gesund, verfüge über eine Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung als Händler. Seine Mutter und eine Schwester würden seinen Angaben zufolge in I._______ leben; mehrere Onkel und Tanten seien ebenfalls in Eritrea wohnhaft. Eine Reintegration sei somit durchaus möglich, selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer sowohl in Eritrea als auch im Sudan gelebt haben soll. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig, zumutbar und praktisch auch möglich. 9.2 In der Beschwerdeschrift wird zum Wegweisungsvollzug ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Eritrea keinen Nationaldienst geleistet und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr noch am Flughafen in Asmara verhaftet, unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und dem Nationaldienst zugeführt werde. Ausserdem sei er HIV-positiv und eine adäquate Behandlung seiner Krankheit sei im Heimatstaat nicht gewährleistet. Nebst seiner betagten Mutter und seinen Kindern habe er zu keinen weiteren Verwandten mehr Kontakt. Ein Wegweisungsvollzug sei mithin weder zulässig noch zumutbar. 9.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers aus, dass gemäss einem länderspezifischen medizinischen Consulting die antiretrovirale Therapie des Beschwerdeführers mit Triumeq in Eritrea gewährleistet sei. Ferner könne er gegen seine Schlafstörungen auf Diazepam statt wie bisher Mirtazepin zurückgreifen. Unter diesen Umständen ergebe sich in Bezug auf die bejahte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im angefochtenen Entscheid keine Änderung. 9.4 Dem wurde in der Replik entgegnet, dass das vorinstanzliche medizinische Consulting Fragen offenlasse, namentlich bezüglich Zugänglichkeit und Kosten der Behandlung in Eritrea, und daher der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Gemäss einer Information der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2019 sei das Medikament Triumeq in Eritrea ausserdem nicht erhältlich. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, zwar wenig wahrscheinlich (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2-13.4). Dennoch gibt sie zu folgenden Ausführungen Anlass: 10.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.2.5.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4). 10.2.5.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als «übliche Bürgerpflicht» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.5). 10.2.5.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.2.6 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 10.2.7 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 15. November 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A3 sowie eine Schlafstörung diagnostiziert. Unter der antiretroviralen Therapie mit Triumeq sei ein guter Verlauf bei langfristiger kompletter Virussupression zu erwarten. Auch die Schlafstörung werde medikamentös behandelt. 10.2.8 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände nicht nur in Fällen gegeben seien, in denen sich eine von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befinde zu sterben, sondern auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person - angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung - einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands aussetze, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe. 10.2.9 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium A3, somit nicht in der terminalen Phase befindet, und gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine HIV-Behandlung in Eritrea kostenlos im Rahmen nationaler Programme zugänglich ist (EASO, Länderbericht Eritrea, Mai 2015, S. 24), kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. 10.2.10 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.11 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 10.3.2.1 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 10.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.3.3 10.3.3.1 Eine medizinische Notlage, welche zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führt, liegt des Weiteren nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen). 10.3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung einer HIV-positiven asylsuchenden Person grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht «ausgebrochen» ist. Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). 10.3.3.3 Wie bereits oben ausgeführt (E. 10.2.7), befindet sich der Beschwerdeführer im Stadium A3 seiner Erkrankung und die Einzelpräparate seiner antiretroviralen Therapie sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Eritrea erhältlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Das Gesundheitswesen in Eritrea hat in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht und ist massgeblich staatlich finanziert. Für Personen mit Armenausweis ist der Zugang kostenlos (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 16.17; EASO, Länderbericht Eritrea, Mai 2015, S. 24). Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 unter Hinweis auf die entsprechende medizinische Abklärung festgestellt, ist des Weiteren von der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente in Eritrea auszugehen. Die Einwände in der Replik des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sich aus der eingereichten Kurzabklärung ergibt, dass in Eritrea eine HIV-Erkrankung medikamentös behandelt wird. Eine im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 10.3.3.4 Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über eine Schulbildung Berufserfahrung. Im Heimatstaat leben seine Mutter und seine Kinder, seine Schwester lebt im Sudan. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.7 Bei diesem Ausgang kann auch eine weiterführende Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob angesichts des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers Art. 83 Abs. 7 AIG zur Anwendung gelangen würde.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne vom aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 8.75, bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- im Falle des Unterliegens sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 36.- auf. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Ausgehend vom Stundenansatz von Fr. 150.- ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter zu Lasten des Gerichts demnach ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw El Uali Emmhammed Said wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'350.- ausgerichtet
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: