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E-414/2018

E-414/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühling 2015 illegal und gelangte in den Sudan. Über Libyen sei er am 16. August 2015 nach Italien und von dort am 20. August 2015 in die Schweiz gereist. Gleichentags stellte er hier ein Asylgesuch. A.b Am 24. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.c Am 27. November 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, das Asylverfahren werde in der Schweiz durchgeführt. A.d Am 29. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.e Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches aus, er gehöre der Ethnie der Tigrinya an, sei in C._______ geboren und habe ab dem ersten Lebensjahr in D._______, vorübergehend in der Umgebung von E._______ und zuletzt mit seiner Familie in F._______ gelebt, wo er rechtmässig registriert gewesen sei. Er habe die ersten (...) Schuljahre besucht, die Schule jedoch im Jahr 2015 abgebrochen. Die Familie habe von der Landwirtschaft und Viehhaltung gelebt, wobei der Vater stets auf der Flucht gewesen sei, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im Januar 2015 sei er (Beschwerdeführer) von Soldaten in der Einöde angehalten und unter dem Vorwurf von Schleppertätigkeiten festgenommen und nach G._______ gebracht worden. Eigentlich hätte er mit Mitgefangenen nach Tesseney abtransportiert werden sollen; er sei dann allerdings von einer Schlange gebissen worden. Zunächst habe man ihn nicht medizinisch betreut, doch nach zwei Wochen hätten ihn Soldaten nach H._______ in ein Krankenhaus gebracht. Sobald es ihm besser gegangen sei, sei er wieder zu den anderen Häftlingen in G._______ gesperrt worden. Mit anderen Mitgefangenen sei ihm schliesslich die Flucht gelungen; mit zwei von ihnen sei er dann nach I._______ (Sudan) gelangt. Im Dezember zuvor sei von der Verwaltung ein Aufgebot für den Militärdienst gekommen. Vor diesem Hintergrund - den Problemen des Vaters, der drohenden langen Inhaftierung wegen des Schleppervorwurfs, dem Umstand, nicht mehr die Schule besuchen zu können, und dem Erhalt des Aufgebots - habe er Eritrea schliesslich verlassen. A.f Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein zu den Akten. B. Mit (am 18. Dezember 2017 eröffneter) Verfügung vom 15. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2018 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-beiständin ersucht. C.c Mit dem Rechtsmittel wurden die Vertretungsvollmacht (Kopie), die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote eingereicht. D. D.a In seiner Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig übermittelte er das Doppel der Beschwerde der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein. D.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 15. Dezember 2017 fest. D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (70 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt; der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien im Wesentlichen nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 So habe er in der BZP die Frage nach allfälligen Inhaftierungen verneint, währenddem er in der Anhörung dargelegt habe, wegen des Verdachts auf Schleppertätigkeiten längere Zeit in Haft gewesen zu sein. Ebenso habe er das angeblich von der Verwaltung zugestellte Schreiben mit der Aufforderung zum Militärdienst in der BzP nicht erwähnt. Dieses Aussageverhalten wecke erste Zweifel an der Asylbegründung, zumal er in der (verkürzten) Erstbefragung ausdrücklich nach allfällig erlebten Inhaftierungen gefragt worden sei.

E. 4.1.2 In der BzP habe er weiter erwähnt, wegen des Abbruchs der (...) Klasse vom Militär ständig gesucht und verfolgt worden zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung festgehalten, die staatliche Suche nach ihm sei mit Zustellung der Aufforderung zum Militärdienst angehoben worden; er habe sich daraufhin versteckt gehalten. Dass ihn die Militärs dann in diesem Zusammenhang tatsächlich gesucht hätten, habe er nicht erwähnt.

E. 4.1.3 Sodann würden sich zeitliche Ungereimtheiten in den Aussagen finden: Der Beschwerdeführer wolle gemäss Schilderungen in der Anhörung am Januar 2015 für etwas mehr als einen Monat in Haft gewesen sein, nach der Flucht aus derselben etwa einen Monat für einen Mann gearbeitet und dann im März ausgereist sein. In der BzP habe er jedoch als Ausreisedatum (...) Februar 2015 genannt. Diese Widersprüche habe er nicht plausibel auflösen können. Schliesslich habe er auch die Ausreise selber ungereimt vorgetragen.

E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer sei trotz mehrfach gewährter Gelegenheit in der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Abfolge der geltend gemachten Ereignisse in schlüssiger Weise zu beschreiben. Er habe wiederholt den zwölften Monat 2015 als Zeitraum für den Erhalt des schriftlichen Aufgebots genannt, mithin ein Zeitpunkt, in dem er bereits in der Schweiz gewesen sei. Den Erhalt dieser Vorladung habe er auch kaum mit seiner Ausreise in Verbindung bringen können. Bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem wäre jedoch zu erwarten, dass dieses in zeitlich stimmigen Zusammenhängen vorgebracht werden könne. Auch die Umstände der Flucht aus der Haft seien inhaltlich realitätsfremd, vage und oberflächlich geschildert worden.

E. 4.1.5 Die illegale Ausreise habe er dergestalt beschrieben, dass der Eindruck entstehe, diese Angaben würden nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen.

E. 4.1.6 Der nachgereichte Taufschein könne sodann nicht als beweiskräftig beurteilt werden. Ausserdem stehe das dort aufgeführte Geburtsdatum in Widerspruch zu den Angaben auf dem Personalienblatt.

E. 4.1.7 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 4.2 Im Rechtsmittel wird vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf den durch das SEM festgehaltenen Sachverhalt verwiesen.

E. 4.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird geltend gemacht, angesichts der stark verkürzten Erstbefragung habe nicht erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer an dieser bereits alle für die Ausreise massgeblichen Ereignisse erwähne. Er sei explizit darauf hingewiesen worden, dass er namentlich zu den Gesuchsgründen später befragt werde. Und es sei dem Protokoll der BzP keine Stelle zu entnehmen, an der es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, den Erhalt der Vorladung zu erwähnen. Die unvollständige Schilderung aller Ausreisegründe an dieser Erstbefragung könne dem Beschwerdeführer damit nicht vorgehalten werden.

E. 4.2.2 Entgegen der Auffassung des SEM würde die Aussage in der BzP, wonach er vom Militär gesucht und verfolgt worden sei, auch in der Anhörung Entsprechung finden. Dies sei verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls zu entnehmen. Auch die weitere Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unterschiedliche Ausreisedaten genannt den Ausgangspunkt der Flucht nicht stimmig und die Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, zeitlich nicht in eine schlüssige Abfolge habe bringen können, sei nicht stichhaltig begründet. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der Nennung exakter Daten habe; er sei aber in der Lage gewesen, die chronologische Abfolge abzugeben und eine zeitliche Einordnung der Ereignisse vorzunehmen.

E. 4.2.3 Hinsichtlich des militärischen Aufgebots sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer dieses selber nie zu Gesicht bekommen habe und dieses Dokument deswegen nicht detailliert beschreiben könne.

E. 4.2.4 Sodann seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zur Inhaftnahme und illegalen Ausreise sehr ausführlich und detailreich ausgefallen.

E. 4.2.5 Es sei daran zu erinnern, dass Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG ein reduziertes Beweismass verlange. Zudem sei die Erstbefragung verkürzt und die folgende eingehende Anhörung erst fast zwei Jahre später durchgeführt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Empfangsstelle würden nicht diametral von denjenigen in der Bundesanhörung abweichen. Sein zentrales Anliegen - dass er vom Militär gesucht werde - habe er trotz verkürzter Befragung bereits damals erwähnt. Insgesamt würden die Gründe überwiegen, die für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen würden. Diese seien glaubhaft und auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.

E. 4.2.6 Der Beschwerdeführer erfülle nicht nur aufgrund der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch weil er der Vorladung nicht Folge geleistet habe und in Eritrea unter dem Vorwurf der Schleppertätigkeiten inhaftiert gewesen sei. Die Ereignisse vor der Ausreise würden zudem aufzeigen, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betraute Behörde mit dem Beschwerdeführer konkret in Kontakt getreten sei. Im Sinn der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] "2006 3/29" [recte: 2006 Nr. 3] müsse der Beschwerdeführer daher als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werden.

E. 4.2.7 Zumindest sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise auf dem Radar der eritreischen Behörden gestanden sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Mutter nach seiner Flucht in Haft genommen worden, mithin sein Verschwinden den Behörden aufgefallen sei. Den Beschwerdeführer erwarte daher bei einer Rückkehr politisch motivierte Bestrafung und er sei schon aus diesem Grund mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sollte das Bundesgericht zu einem anderen Schluss kommen, wäre der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK zu prüfen.

E. 4.3 Vorweg ist hinsichtlich des Vorbringens, das Protokoll der Erstbefragung hätte nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet werden dürfen, Folgendes festzuhalten:

E. 4.3.1 In der BzP wurde dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, eine eingehende Befragung zu den Asylgesuchgründen werde in der nachfolgenden Bundesanhörung erfolgen. Er wurde jedoch dennoch angehalten, das Wichtigste zu nennen und in der Folge auch explizit gefragt, ob er mit Armee, Polizei oder Behörden des Heimatlandes Probleme gehabt habe sowie ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei. Diese Fragen verneinte er ebenso ausdrücklich wie diejenigen nach allfälligen politischen oder religiösen Aktivitäten. Er erwähnte lediglich, er werde wegen des Abbruchs der Schule in der fünften Klasse vom Militär gesucht und verfolgt (vgl. Protokoll A6/13 S. 2, 8 und 9).

E. 4.3.2 Diese verkürzte Erstbefragung respektive die Niederschrift seiner Aussagen wurde dem Beschwerdeführer am Ende rückübersetzt, und er bestätigte am Ende unterschriftlich deren Wahrheit sowie dass die Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache erfolgt sei und er den Dolmetscher verstanden habe.

E. 4.3.3 Damit kann diese Niederschrift seiner ersten Angaben zum Asylgesuch im Verfahren durchaus verwendet werden und im Rahmen der konstanten Praxis zur Verwendbarkeit von Protokollen der Erstbefragung (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3) bei der Glaubhaftprüfung Berücksichtigung finden. Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden.

E. 4.4 In der Anhörung führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem konkreten Grund für seine Ausreise zunächst einleitend an, der Vater habe sich immer wieder vor den Behörden verstecken müssen. Erstmals erklärte er sodann, er (Beschwerdeführer) sei von Soldaten unter dem Verdacht der Schleppertätigkeiten mitgenommen worden. Als weiteren Grund für das Verlassen der Heimat gab er an, nach Abbruch der Schule habe er nicht mehr zurückkehren können. Und ebenfalls erstmals erwähnte er, seiner Mutter sei eine Vorladung für ihn übergeben worden (vgl. Protokoll A20/24 F/A 60); danach habe er ausser der Ausreise keine andere Wahl mehr gehabt. Hinsichtlich der Festnahme, datiert auf den ersten Monat 2015, führte er weiter aus, sobald dieser Verdacht auf Schleppertätigkeit im Raum stehe, werde man sofort nach J._______ und von dort, wie alle Schlepper, nach K._______ in eine grosse Haftanstalt überführt (vgl. a.a.O. F/A 68). Er sei jedoch von den Soldaten zunächst nach G._______ gebracht worden. Nach etwa einer Woche habe ihn eine Schlange gebissen, was eine medizinische Behandlung nötig gemacht habe, die ihm erst zwei Wochen nach dem Vorfall gewährt worden sei. Nach einer etwa zweiwöchigen Behandlung hätten die Soldaten ihn zurück nach G._______ zu den anderen etwa 30 Häftlingen gebracht. Sie hätten in der Folge gruppenweise ihre Flucht beschlossen und seien dann durch ein Fenster geflohen; der einzige Wächter habe geschlafen und nichts bemerkt. Er habe sich mit etwa neun anderen Personen zu einem ihm bekannten reichen Mann begeben. Dieser habe sie versorgt. Nach etwa einem Monat habe er (Beschwerdeführer) sich mit zwei anderen Flüchtigen über die Grenze nach I._______ begeben.

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach an diesen Schilderungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen sind.

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat in der ersten Befragung die einfache, klare Frage, ob er je in Haft oder in einem Gefängnis gewesen sei, ohne Einschränkung verneint. Erst in der zweiten Anhörung zu den Asylgründen führte er neu an, er sei Anfang 2015 in der Einöde aufgegriffen und unter dem Verdacht der Schleppertätigkeit mit- und festgenommen worden. Vor dem Hintergrund der damit geschilderten einschneidenden Erlebnisse, wie das Zusammentreffen mit dem Verantwortlichen, die Inhaftierung in G._______, den Schlangenbiss und dessen Folgen, der gruppenweise Ausbruch, ist einerseits nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt, sondern die Frage nach einer Haft ohne jeglichen Hinweis verneint hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, wonach bestimmte Ereignisse, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden müssen). Die diesbezügliche Erklärung vermag das Gericht im Kontext daher nicht zu überzeugen (vgl. auch a.a.O. F/A 117); vielmehr erweist sich die behauptete Inhaftierung Anfang 2015 bei dieser Aktenlage als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft.

E. 4.5.2 Andererseits will der Beschwerdeführer bereits vor dieser angeblichen Haft und vor der Ausreise im Februar oder März 2015 von einem bevorstehenden Militärdienst gewusst haben, da der Mutter ein entsprechendes Papier übergeben worden sei. Dabei erklärte er einmal, die Vorladung vor seiner Festnahme Anfang 2015 erhalten zu haben, dann wiederum bekräftigte er mehrmals, die Zustellung derselben sei im zwölften Monat 2015 erfolgt. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens in der Anhörung nicht auflösen. Soweit im Rechtsmittel angefügt wird, der Beschwerdeführer habe zwar nicht exakte Daten, jedoch die Ereignisse durchaus chronologisch und zeitlich stimmig einordnen können, kann dieser Auffassung nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar auch angeführt, er könne datumsmässig "nur ungefähr die Monate angeben", nicht jedoch die genauen Tage (vgl. a.a.O. F/A 91). Indessen bleibt auch vor diesem Hintergrund die zeitlich erhebliche Diskrepanz von einem Jahr bestehen.

E. 4.5.3 Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung eine erfolgte Suche des Militärs wegen der Vorladung nicht erwähnte. Er führte vielmehr aus, eine solche würden alle bekommen. Er habe der Einberufung ausweichen können, indem er sich von zu Hause ferngehalten habe. In diesem Kontext hielt er sodann unmissverständlich fest, die Festnahme wegen angeblicher Schleppertätigkeit habe nichts mit dem Militärdienstaufgebot zu tun gehabt (vgl. a.a.O. F/A 87 ff. und F/A 111). Das Schlimme sei die Festnahme wegen des Verdachts auf Schleppertätigkeit gewesen und das sei auch der Grund für seine Ausreise gewesen (vgl. a.a.O. F/A 98).

E. 4.5.4 Auch in Berücksichtigung des Umstands, dass die eingehende Anhörung erst 21 Monate nach der BzP durchgeführt worden ist, wäre vom Beschwerdeführer eine zeitlich übereinstimmendere Darstellung zu erwarten gewesen. Letztlich wäre angesichts der zentralen Stellung dieses Asyl-vorbringens zu erwarten gewesen, dass sich dieses bei tatsächlichem Erleben eingeprägt und entsprechend stimmig und spürbar realitätsnah vorgebracht worden wäre.

E. 4.5.5 Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der BzP einleitend auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und es wurde ihm klar vermittelt, dass namentlich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sich negativ auf den Entscheid auswirken könnten (vgl. Protokoll A6/13 S. 2). In diesem Sinn hat er über seine Familie zwar einen Taufschein organisiert und diesen anlässlich der Anhörung von Ende Mai 2017 zu den Akten gereicht. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, dass er sich ausgerechnet das angeblich der Mutter übergebene - für die Untermauerung des Asylgesuchs zentrale - Dokument betreffend Militärdienst nicht gleichzeitig hat zustellen lassen. Es wirkt zudem realitätsfremd, dass dieses Aufgebot zum Einrücken - wäre er tatsächlich Anfang 2015 in Haft gewesen - in dieser Zeit nie Thema gewesen sein soll, zumal der Beschwerdeführer selber dargelegt hat, die militärischen Einheiten, die gegen Schlepper vorgehen würden und die-jenigen, welche wegen Militärdienstangelegenheiten aktiv seien, seien identisch (vgl. Protokoll A20/25 F/A 95-97).

E. 4.6 Zusammenfassend erweist sich die angebliche Inhaftierung als unglaubhaft und es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, den Erhalt einer Vorladung zum Militärdienst nachvollziehbar und damit glaubhaft darzutun. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen.

E. 4.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in einem spezifischen Kontakt zu den Militär-behörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden ist. Folglich ist auch nicht anzunehmen, er sei wegen Regimefeindlichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen.

E. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Befürchtung äussert, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant ist, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).

E. 4.9 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 4.9.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 4.9.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen.

E. 4.9.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 4.9.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine konkreten Hinweise auf Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offen bleiben.

E. 4.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG; und auch als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 6.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 6.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 6.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).

E. 6.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 6.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Eine allfällige Einziehung in den Militärdienst würde gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).

E. 6.3.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 6.3.3 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland.

E. 6.3.4 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 8.2 Mit der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 17. Januar 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht als vollumfänglich angemessen und ist leicht (auf acht Honorarstunden) zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 angekündigten Stundenansätze ist das von der amtlichen Rechtsbeiständin ausgewiesene Honorar von insgesamt Fr. 1782.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 1782.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-414/2018 Urteil vom 29. Mai 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Raffaella Massara, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühling 2015 illegal und gelangte in den Sudan. Über Libyen sei er am 16. August 2015 nach Italien und von dort am 20. August 2015 in die Schweiz gereist. Gleichentags stellte er hier ein Asylgesuch. A.b Am 24. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.c Am 27. November 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, das Asylverfahren werde in der Schweiz durchgeführt. A.d Am 29. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.e Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches aus, er gehöre der Ethnie der Tigrinya an, sei in C._______ geboren und habe ab dem ersten Lebensjahr in D._______, vorübergehend in der Umgebung von E._______ und zuletzt mit seiner Familie in F._______ gelebt, wo er rechtmässig registriert gewesen sei. Er habe die ersten (...) Schuljahre besucht, die Schule jedoch im Jahr 2015 abgebrochen. Die Familie habe von der Landwirtschaft und Viehhaltung gelebt, wobei der Vater stets auf der Flucht gewesen sei, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im Januar 2015 sei er (Beschwerdeführer) von Soldaten in der Einöde angehalten und unter dem Vorwurf von Schleppertätigkeiten festgenommen und nach G._______ gebracht worden. Eigentlich hätte er mit Mitgefangenen nach Tesseney abtransportiert werden sollen; er sei dann allerdings von einer Schlange gebissen worden. Zunächst habe man ihn nicht medizinisch betreut, doch nach zwei Wochen hätten ihn Soldaten nach H._______ in ein Krankenhaus gebracht. Sobald es ihm besser gegangen sei, sei er wieder zu den anderen Häftlingen in G._______ gesperrt worden. Mit anderen Mitgefangenen sei ihm schliesslich die Flucht gelungen; mit zwei von ihnen sei er dann nach I._______ (Sudan) gelangt. Im Dezember zuvor sei von der Verwaltung ein Aufgebot für den Militärdienst gekommen. Vor diesem Hintergrund - den Problemen des Vaters, der drohenden langen Inhaftierung wegen des Schleppervorwurfs, dem Umstand, nicht mehr die Schule besuchen zu können, und dem Erhalt des Aufgebots - habe er Eritrea schliesslich verlassen. A.f Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein zu den Akten. B. Mit (am 18. Dezember 2017 eröffneter) Verfügung vom 15. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2018 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-beiständin ersucht. C.c Mit dem Rechtsmittel wurden die Vertretungsvollmacht (Kopie), die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote eingereicht. D. D.a In seiner Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig übermittelte er das Doppel der Beschwerde der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein. D.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 15. Dezember 2017 fest. D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt; der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien im Wesentlichen nicht glaubhaft. 4.1.1 So habe er in der BZP die Frage nach allfälligen Inhaftierungen verneint, währenddem er in der Anhörung dargelegt habe, wegen des Verdachts auf Schleppertätigkeiten längere Zeit in Haft gewesen zu sein. Ebenso habe er das angeblich von der Verwaltung zugestellte Schreiben mit der Aufforderung zum Militärdienst in der BzP nicht erwähnt. Dieses Aussageverhalten wecke erste Zweifel an der Asylbegründung, zumal er in der (verkürzten) Erstbefragung ausdrücklich nach allfällig erlebten Inhaftierungen gefragt worden sei. 4.1.2 In der BzP habe er weiter erwähnt, wegen des Abbruchs der (...) Klasse vom Militär ständig gesucht und verfolgt worden zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung festgehalten, die staatliche Suche nach ihm sei mit Zustellung der Aufforderung zum Militärdienst angehoben worden; er habe sich daraufhin versteckt gehalten. Dass ihn die Militärs dann in diesem Zusammenhang tatsächlich gesucht hätten, habe er nicht erwähnt. 4.1.3 Sodann würden sich zeitliche Ungereimtheiten in den Aussagen finden: Der Beschwerdeführer wolle gemäss Schilderungen in der Anhörung am Januar 2015 für etwas mehr als einen Monat in Haft gewesen sein, nach der Flucht aus derselben etwa einen Monat für einen Mann gearbeitet und dann im März ausgereist sein. In der BzP habe er jedoch als Ausreisedatum (...) Februar 2015 genannt. Diese Widersprüche habe er nicht plausibel auflösen können. Schliesslich habe er auch die Ausreise selber ungereimt vorgetragen. 4.1.4 Der Beschwerdeführer sei trotz mehrfach gewährter Gelegenheit in der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Abfolge der geltend gemachten Ereignisse in schlüssiger Weise zu beschreiben. Er habe wiederholt den zwölften Monat 2015 als Zeitraum für den Erhalt des schriftlichen Aufgebots genannt, mithin ein Zeitpunkt, in dem er bereits in der Schweiz gewesen sei. Den Erhalt dieser Vorladung habe er auch kaum mit seiner Ausreise in Verbindung bringen können. Bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem wäre jedoch zu erwarten, dass dieses in zeitlich stimmigen Zusammenhängen vorgebracht werden könne. Auch die Umstände der Flucht aus der Haft seien inhaltlich realitätsfremd, vage und oberflächlich geschildert worden. 4.1.5 Die illegale Ausreise habe er dergestalt beschrieben, dass der Eindruck entstehe, diese Angaben würden nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen. 4.1.6 Der nachgereichte Taufschein könne sodann nicht als beweiskräftig beurteilt werden. Ausserdem stehe das dort aufgeführte Geburtsdatum in Widerspruch zu den Angaben auf dem Personalienblatt. 4.1.7 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Im Rechtsmittel wird vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf den durch das SEM festgehaltenen Sachverhalt verwiesen. 4.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird geltend gemacht, angesichts der stark verkürzten Erstbefragung habe nicht erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer an dieser bereits alle für die Ausreise massgeblichen Ereignisse erwähne. Er sei explizit darauf hingewiesen worden, dass er namentlich zu den Gesuchsgründen später befragt werde. Und es sei dem Protokoll der BzP keine Stelle zu entnehmen, an der es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, den Erhalt der Vorladung zu erwähnen. Die unvollständige Schilderung aller Ausreisegründe an dieser Erstbefragung könne dem Beschwerdeführer damit nicht vorgehalten werden. 4.2.2 Entgegen der Auffassung des SEM würde die Aussage in der BzP, wonach er vom Militär gesucht und verfolgt worden sei, auch in der Anhörung Entsprechung finden. Dies sei verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls zu entnehmen. Auch die weitere Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unterschiedliche Ausreisedaten genannt den Ausgangspunkt der Flucht nicht stimmig und die Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, zeitlich nicht in eine schlüssige Abfolge habe bringen können, sei nicht stichhaltig begründet. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der Nennung exakter Daten habe; er sei aber in der Lage gewesen, die chronologische Abfolge abzugeben und eine zeitliche Einordnung der Ereignisse vorzunehmen. 4.2.3 Hinsichtlich des militärischen Aufgebots sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer dieses selber nie zu Gesicht bekommen habe und dieses Dokument deswegen nicht detailliert beschreiben könne. 4.2.4 Sodann seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zur Inhaftnahme und illegalen Ausreise sehr ausführlich und detailreich ausgefallen. 4.2.5 Es sei daran zu erinnern, dass Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG ein reduziertes Beweismass verlange. Zudem sei die Erstbefragung verkürzt und die folgende eingehende Anhörung erst fast zwei Jahre später durchgeführt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Empfangsstelle würden nicht diametral von denjenigen in der Bundesanhörung abweichen. Sein zentrales Anliegen - dass er vom Militär gesucht werde - habe er trotz verkürzter Befragung bereits damals erwähnt. Insgesamt würden die Gründe überwiegen, die für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen würden. Diese seien glaubhaft und auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 4.2.6 Der Beschwerdeführer erfülle nicht nur aufgrund der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch weil er der Vorladung nicht Folge geleistet habe und in Eritrea unter dem Vorwurf der Schleppertätigkeiten inhaftiert gewesen sei. Die Ereignisse vor der Ausreise würden zudem aufzeigen, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betraute Behörde mit dem Beschwerdeführer konkret in Kontakt getreten sei. Im Sinn der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] "2006 3/29" [recte: 2006 Nr. 3] müsse der Beschwerdeführer daher als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werden. 4.2.7 Zumindest sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise auf dem Radar der eritreischen Behörden gestanden sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Mutter nach seiner Flucht in Haft genommen worden, mithin sein Verschwinden den Behörden aufgefallen sei. Den Beschwerdeführer erwarte daher bei einer Rückkehr politisch motivierte Bestrafung und er sei schon aus diesem Grund mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sollte das Bundesgericht zu einem anderen Schluss kommen, wäre der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK zu prüfen. 4.3 Vorweg ist hinsichtlich des Vorbringens, das Protokoll der Erstbefragung hätte nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet werden dürfen, Folgendes festzuhalten: 4.3.1 In der BzP wurde dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, eine eingehende Befragung zu den Asylgesuchgründen werde in der nachfolgenden Bundesanhörung erfolgen. Er wurde jedoch dennoch angehalten, das Wichtigste zu nennen und in der Folge auch explizit gefragt, ob er mit Armee, Polizei oder Behörden des Heimatlandes Probleme gehabt habe sowie ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei. Diese Fragen verneinte er ebenso ausdrücklich wie diejenigen nach allfälligen politischen oder religiösen Aktivitäten. Er erwähnte lediglich, er werde wegen des Abbruchs der Schule in der fünften Klasse vom Militär gesucht und verfolgt (vgl. Protokoll A6/13 S. 2, 8 und 9). 4.3.2 Diese verkürzte Erstbefragung respektive die Niederschrift seiner Aussagen wurde dem Beschwerdeführer am Ende rückübersetzt, und er bestätigte am Ende unterschriftlich deren Wahrheit sowie dass die Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache erfolgt sei und er den Dolmetscher verstanden habe. 4.3.3 Damit kann diese Niederschrift seiner ersten Angaben zum Asylgesuch im Verfahren durchaus verwendet werden und im Rahmen der konstanten Praxis zur Verwendbarkeit von Protokollen der Erstbefragung (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3) bei der Glaubhaftprüfung Berücksichtigung finden. Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4 In der Anhörung führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem konkreten Grund für seine Ausreise zunächst einleitend an, der Vater habe sich immer wieder vor den Behörden verstecken müssen. Erstmals erklärte er sodann, er (Beschwerdeführer) sei von Soldaten unter dem Verdacht der Schleppertätigkeiten mitgenommen worden. Als weiteren Grund für das Verlassen der Heimat gab er an, nach Abbruch der Schule habe er nicht mehr zurückkehren können. Und ebenfalls erstmals erwähnte er, seiner Mutter sei eine Vorladung für ihn übergeben worden (vgl. Protokoll A20/24 F/A 60); danach habe er ausser der Ausreise keine andere Wahl mehr gehabt. Hinsichtlich der Festnahme, datiert auf den ersten Monat 2015, führte er weiter aus, sobald dieser Verdacht auf Schleppertätigkeit im Raum stehe, werde man sofort nach J._______ und von dort, wie alle Schlepper, nach K._______ in eine grosse Haftanstalt überführt (vgl. a.a.O. F/A 68). Er sei jedoch von den Soldaten zunächst nach G._______ gebracht worden. Nach etwa einer Woche habe ihn eine Schlange gebissen, was eine medizinische Behandlung nötig gemacht habe, die ihm erst zwei Wochen nach dem Vorfall gewährt worden sei. Nach einer etwa zweiwöchigen Behandlung hätten die Soldaten ihn zurück nach G._______ zu den anderen etwa 30 Häftlingen gebracht. Sie hätten in der Folge gruppenweise ihre Flucht beschlossen und seien dann durch ein Fenster geflohen; der einzige Wächter habe geschlafen und nichts bemerkt. Er habe sich mit etwa neun anderen Personen zu einem ihm bekannten reichen Mann begeben. Dieser habe sie versorgt. Nach etwa einem Monat habe er (Beschwerdeführer) sich mit zwei anderen Flüchtigen über die Grenze nach I._______ begeben. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach an diesen Schilderungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen sind. 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat in der ersten Befragung die einfache, klare Frage, ob er je in Haft oder in einem Gefängnis gewesen sei, ohne Einschränkung verneint. Erst in der zweiten Anhörung zu den Asylgründen führte er neu an, er sei Anfang 2015 in der Einöde aufgegriffen und unter dem Verdacht der Schleppertätigkeit mit- und festgenommen worden. Vor dem Hintergrund der damit geschilderten einschneidenden Erlebnisse, wie das Zusammentreffen mit dem Verantwortlichen, die Inhaftierung in G._______, den Schlangenbiss und dessen Folgen, der gruppenweise Ausbruch, ist einerseits nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt, sondern die Frage nach einer Haft ohne jeglichen Hinweis verneint hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, wonach bestimmte Ereignisse, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden müssen). Die diesbezügliche Erklärung vermag das Gericht im Kontext daher nicht zu überzeugen (vgl. auch a.a.O. F/A 117); vielmehr erweist sich die behauptete Inhaftierung Anfang 2015 bei dieser Aktenlage als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft. 4.5.2 Andererseits will der Beschwerdeführer bereits vor dieser angeblichen Haft und vor der Ausreise im Februar oder März 2015 von einem bevorstehenden Militärdienst gewusst haben, da der Mutter ein entsprechendes Papier übergeben worden sei. Dabei erklärte er einmal, die Vorladung vor seiner Festnahme Anfang 2015 erhalten zu haben, dann wiederum bekräftigte er mehrmals, die Zustellung derselben sei im zwölften Monat 2015 erfolgt. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens in der Anhörung nicht auflösen. Soweit im Rechtsmittel angefügt wird, der Beschwerdeführer habe zwar nicht exakte Daten, jedoch die Ereignisse durchaus chronologisch und zeitlich stimmig einordnen können, kann dieser Auffassung nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar auch angeführt, er könne datumsmässig "nur ungefähr die Monate angeben", nicht jedoch die genauen Tage (vgl. a.a.O. F/A 91). Indessen bleibt auch vor diesem Hintergrund die zeitlich erhebliche Diskrepanz von einem Jahr bestehen. 4.5.3 Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung eine erfolgte Suche des Militärs wegen der Vorladung nicht erwähnte. Er führte vielmehr aus, eine solche würden alle bekommen. Er habe der Einberufung ausweichen können, indem er sich von zu Hause ferngehalten habe. In diesem Kontext hielt er sodann unmissverständlich fest, die Festnahme wegen angeblicher Schleppertätigkeit habe nichts mit dem Militärdienstaufgebot zu tun gehabt (vgl. a.a.O. F/A 87 ff. und F/A 111). Das Schlimme sei die Festnahme wegen des Verdachts auf Schleppertätigkeit gewesen und das sei auch der Grund für seine Ausreise gewesen (vgl. a.a.O. F/A 98). 4.5.4 Auch in Berücksichtigung des Umstands, dass die eingehende Anhörung erst 21 Monate nach der BzP durchgeführt worden ist, wäre vom Beschwerdeführer eine zeitlich übereinstimmendere Darstellung zu erwarten gewesen. Letztlich wäre angesichts der zentralen Stellung dieses Asyl-vorbringens zu erwarten gewesen, dass sich dieses bei tatsächlichem Erleben eingeprägt und entsprechend stimmig und spürbar realitätsnah vorgebracht worden wäre. 4.5.5 Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der BzP einleitend auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und es wurde ihm klar vermittelt, dass namentlich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sich negativ auf den Entscheid auswirken könnten (vgl. Protokoll A6/13 S. 2). In diesem Sinn hat er über seine Familie zwar einen Taufschein organisiert und diesen anlässlich der Anhörung von Ende Mai 2017 zu den Akten gereicht. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, dass er sich ausgerechnet das angeblich der Mutter übergebene - für die Untermauerung des Asylgesuchs zentrale - Dokument betreffend Militärdienst nicht gleichzeitig hat zustellen lassen. Es wirkt zudem realitätsfremd, dass dieses Aufgebot zum Einrücken - wäre er tatsächlich Anfang 2015 in Haft gewesen - in dieser Zeit nie Thema gewesen sein soll, zumal der Beschwerdeführer selber dargelegt hat, die militärischen Einheiten, die gegen Schlepper vorgehen würden und die-jenigen, welche wegen Militärdienstangelegenheiten aktiv seien, seien identisch (vgl. Protokoll A20/25 F/A 95-97). 4.6 Zusammenfassend erweist sich die angebliche Inhaftierung als unglaubhaft und es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, den Erhalt einer Vorladung zum Militärdienst nachvollziehbar und damit glaubhaft darzutun. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. 4.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in einem spezifischen Kontakt zu den Militär-behörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden ist. Folglich ist auch nicht anzunehmen, er sei wegen Regimefeindlichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Befürchtung äussert, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant ist, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 4.9 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.9.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4.9.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen. 4.9.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 4.9.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine konkreten Hinweise auf Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offen bleiben. 4.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG; und auch als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 6.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 6.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 6.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 6.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 6.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Eine allfällige Einziehung in den Militärdienst würde gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 6.3.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3.3 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. 6.3.4 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Mit der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 17. Januar 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht als vollumfänglich angemessen und ist leicht (auf acht Honorarstunden) zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 angekündigten Stundenansätze ist das von der amtlichen Rechtsbeiständin ausgewiesene Honorar von insgesamt Fr. 1782.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 1782.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin Markus König Eveline Chastonay