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E-6969/2015

E-6969/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Eritrea am 31. Dezember 2008 und gelangte nach Äthiopien, wo er sich bis Juli 2014 im Flüchtlingslager in B._______ (Äthiopien) aufgehalten habe und als Flüchtling registriert worden sei. Ende Juli 2014 habe er sich in den Sudan begeben, wo er sich zehn Tage lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Libyen gereist. Mitte September 2014 habe er Libyen verlassen und sei auf dem Seeweg nach Palermo (Italien) und anschliessend mit der Bahn in die Schweiz gereist, wo er am 8. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 24. September 2015 machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem C._______. Er habe seit Geburt bis zur Ausreise Ende Dezember 2008 offiziell im Dorf gelebt. Seine Eltern und zwei Geschwister lebten in C._______. Zwei weitere Geschwister lebten in D._______. Er habe die E._______ Schule in der 9. Klasse abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt. Nach der Schule sei er immer im Militärdienst gewesen. Im Juni 2007 sei er nach Wia eingezogen worden. Dort sei er sechs beziehungsweise acht Monate lang gewesen und habe die Grundausbildung absolviert. Danach sei er zur Einheit (...) nach F._______ verlegt worden, wo er acht Monate verbracht habe. Seine Einheit habe er im November 2008 verlassen und sei anschliessend rund drei Wochen im Dorf zu Hause gewesen. Danach sei er nach Äthiopien ausgereist und sei nie wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Er habe Eritrea verlassen, weil er sich im November 2008 während seines Militärdiensts in F._______ mit seinem "Ganta"-Vorgesetzten nicht verstanden habe, von diesem unterdrückt und als "Tigraway" (Äthiopier) beschimpft worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf beharrt, Eritreer zu sein und seinem Land zu dienen. Sein militärischer Vorgesetzter habe ihn dermassen beleidigt, dass er sein Gewehr bereitgestellt habe, um diesen zu erschiessen. Ein Soldat seiner Einheit habe ihn - den Beschwerdeführer - daran gehindert und die beiden seien getrennt worden. Sein Vorgesetzter habe eine drei- respektive eine sechsmonatige Gefängnisstrafe erhalten. Der Beschwerdeführer habe keine Strafe bekommen und seinen Urlaub genommen respektive er habe eine Strafe von drei Wochen Küchenarbeit erhalten. Er hätte im Januar 2009 respektive im Dezember 2008 wieder nach F._______ zurückkehren sollen. Anstatt sich zur Einheit zurückzubegeben, habe er Eritrea am 28. oder am 29. Dezember 2008 Richtung Äthiopien verlassen. Andere Asyl- und Ausreisegründe habe er nicht. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 24. September 2015 wurde der Beschwerdeführer mit Widersprüchen innerhalb seiner Angaben konfrontiert (vgl. Akte A20, Fragen 93 ff.). Insbesondere habe er bei der Anhörung vorgetragen, nach der Auseinandersetzung mit dem militärischen Vorgesetzten selbst nicht bestraft worden zu sein, während er in der Befragung im EVZ von einer eigenen Bestrafung gesprochen habe. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe eine einwöchige Bestrafung bekommen und hätte für die Soldaten Essen zubereiten müssen. Im Verlauf der weiteren Befragung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der Erstbefragung vorgetragen habe, er hätte drei Wochen Küchenarbeit leisten müssen (vgl. A20, Fragen 106 ff). Der Beschwerdeführer gab hierauf zu Protokoll, es sei ihm bei der Befragung im EVZ nicht gut gegangen, er sei erkältet gewesen; er wisse nicht mehr, welche "Zahl" er damals gesagt habe. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er hätte nach seinem Militärurlaub erst im Januar 2009 in den Militärdienst einrücken müssen, während er bei der einlässlichen Anhörung als massgeblichen Einrückungstermin den 30. Dezember 2008 zu Protokoll gegeben habe (vgl. A20, Frage 127 und 128). Auch den Zeitraum zwischen der Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten und dem Urlaub respektive der Ausreise nach Äthiopien und die Dauer der Bestrafung seines Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer unterschiedlich geschildert (vgl. A20, Fragen141 ff. und Fragen 157 ff.). Auch die Ausreise nach Äthiopien habe er divergierend geschildert (vgl. A20, Fragen 196 ff. und 208 ff.). Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei schwierig für ihn, sich zu erinnern; er könne sich nicht daran erinnern, was er damals gesagt habe; alles sei ziemlich schnell gegangen (Antworten 150, 157 und 208). B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 - am Folgetag eröffnet - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe die Schwierigkeiten mit einem militärischen Vorgesetzten auf unglaubhafte Weise geschildert. Während der Vorgesetzte zu einer mehrmonatigen Haft verurteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer, nachdem er seinen Vorgesetzten mit einem Gewehr direkt bedroht habe, lediglich disziplinarisch zu einem vorübergehenden Küchendienst verpflichtet worden. Angesichts der Ernsthaftigkeit des Vorfalls und im Lichte der mitunter drakonischen Bestrafungspraxis im eritreischen Militär wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Beschwerdeführer zu einer längerdauernden Haftstrafe verurteilt worden wäre. Auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, wonach er im Falle eines Wiedereinrückens in den Militärdienst vom Vorgesetzten getötet worden wäre, sei abwegig. Im Weiteren sei nicht zu übersehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Ereignissen mehrfach widersprochen habe. Der Vorfall mit dem Vorgesetzten und die für den Beschwerdeführer ausgefällte Strafe seien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht divergierend geschildert worden. Auch die Schilderungen des Militärurlaubs seien mit Widersprüchen behaftet. Derartige Abweichungen könnten in ihrer Gesamtheit nicht lediglich auf sprachliche Missverständnisse oder auf die Ermüdung anlässlich der Erstbefragung zurückgeführt werden, wie dies vorgetragen worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Militärdienst im Jahr 2008 und die sich daraus ergebenden Folgen könnten daher in der vorgetragenen Form nicht geglaubt werden. Auch die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers und der konkret beschrittene Ausreiseweg seien als unglaubhaft geschildert zu bewerten. Daher seien auch allfällige subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise zu verneinen. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2015 in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 festgehalten, dass das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition erachte und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Gemäss einem jüngeren Urteil E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 reiche es jedoch nicht aus, wenn sich ein Asylgesuchsteller einzig auf die notorisch schwierige Ausreise berufe, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun. Vorliegend habe das SEM nicht stichhaltig ausgeführt, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Eltern über seine Ausreiseabsicht nicht informiert habe, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise begründen solle. Der Beschwerdeführer habe dem Rechtsvertreter gegenüber ausgeführt, er habe gerne Militärdienst geleistet und seinem Land gedient. Er habe diese Haltung von seinen Eltern übernommen, welche Patrioten seien. Seine Eltern hätten es nie gutgeheissen, wenn ihr Sohn ihnen eröffnet hätte, Eritrea verlassen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe sich in der einlässlichen Anhörung (vgl. Akte A20, S. 20) dahingehend geäussert. Im Weiteren stamme der Beschwerdeführer aus einem eritreischen Dorf an der Grenze zu Äthiopien und habe sich daher in der Gegend ausgekannt. Zudem habe er in der Anhörung ausgeführt, nie etwas davon gehört zu haben, dass jemand bei der Ausreise über die Grenze zu Äthiopien von einer Mine getroffen worden sei, weshalb er auch diesen Weg gewagt habe. Es sei unmöglich, das Land legal zu verlassen, daher sei es nicht per se unglaubhaft, dass auch der Beschwerdeführer entschieden habe, Eritrea illegal zu verlassen, zumal er nur eine Stunde Fussmarsch von der Grenze zu Äthiopien entfernt gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Reiseroute unter Angabe der dabei passierten Ortschaften geschildert und habe die Marschzeiten angegeben. Er habe seine Route bei der BzP und der Anhörung in unterschiedlichen Worten, aber in sich stimmig, wiedergegeben (vgl. A5, S. 6; A20, S. 15), was für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Die vom SEM gegen die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer sei daher die Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zuzusprechen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Dem vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. E. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer in der Person von ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, nachdem sich dieser mit Eingabe vom 13. November 2015 mit den vom Gericht genannten Konditionen einverstanden erklärt hatte. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 hielt das SEM ohne ergänzende Ausführungen an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Der Beschwerdeführer ist vom SEM vorläufig aufgenommen worden. Zudem beschränkt sich die Beschwerdeeingabe ausdrücklich nur auf die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 (Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit). In der Beschwerde werden die Abweisung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffern 3 und 4) nicht angefochten. Das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen verneint und in der Folge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht festgestellt hat. Auf die Prüfung von Vorfluchtgründen ist daher im Folgenden nicht weiter materiell einzugehen.

E. 4.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

E. 5.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass, an seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede oder in Frage gestellt. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt.

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde hingegen zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Leistung von Militärdienst und der damit geltend gemachten Konsequenzen massgebliche Zweifel angebracht sind. Es wurde seitens des SEM im Einzelnen aufgezeigt, inwieweit die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Militärdienst und zu den daraus abgeleiteten Befürchtungen Widersprüche aufweisen. Der Beschwerdeführer hat die SEM-Verfügung vom 29. September 2015 in diesem Zusammenhang (Verneinung von Vorfluchtgründen) nicht angefochten. Wie rechtskräftig festgestellt wurde, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Militärdienst in Eritrea und die damit verbundenen Schwierigkeiten mit einem militärischen Vorgesetzten nicht geglaubt werden. Weitere flüchtlingsrelevante Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; es liegen mit anderen Worten keine Vorfluchtgründe vor.

E. 5.3 .Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe Eritrea illegal, d.h. unter Umgehung der Grenzkontrollen verlassen (vgl. Akte A5, Ziffer 5.01 ff. und Akte A20 Fragen 164 ff.). Sinngemäss wurde dabei geltend gemacht, er sei wegen der illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben gefährdet. In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgetragen, aufgrund des - glaubhaft vorgetragenen - illegalen Verlassens des Heimatstaates habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 2, 4. Textabschnitt S. 4).

E. 6.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).

E. 6.3.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Eritrea in den Nationaldienst eingezogen wurde und mit einem militärischen Vorgesetzten Schwierigkeiten bekommen hat. Es bestehen daher keine glaubhaft vorgetragene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der Militärbehörden geriet und heute in ihrem Visier steht. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben.

E. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise von Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 3 der SEM-Verfügung vom 29. September 2015 wurde - wie bereits festgehalten - vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. September 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (wegen Unzumutbarkeit) in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde - mit Instruktionsverfügungen vom 3. November 2015 und 6. Dezember 2016 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gestützt auf den in der Kostennote vom 13. November 2015 ausgewiesenen, als angemessen zu bezeichnenden, Aufwand ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 930.- (inklusive Auslagen) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 930.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6969/2015 Urteil vom 24. März 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Eritrea am 31. Dezember 2008 und gelangte nach Äthiopien, wo er sich bis Juli 2014 im Flüchtlingslager in B._______ (Äthiopien) aufgehalten habe und als Flüchtling registriert worden sei. Ende Juli 2014 habe er sich in den Sudan begeben, wo er sich zehn Tage lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Libyen gereist. Mitte September 2014 habe er Libyen verlassen und sei auf dem Seeweg nach Palermo (Italien) und anschliessend mit der Bahn in die Schweiz gereist, wo er am 8. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 24. September 2015 machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem C._______. Er habe seit Geburt bis zur Ausreise Ende Dezember 2008 offiziell im Dorf gelebt. Seine Eltern und zwei Geschwister lebten in C._______. Zwei weitere Geschwister lebten in D._______. Er habe die E._______ Schule in der 9. Klasse abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt. Nach der Schule sei er immer im Militärdienst gewesen. Im Juni 2007 sei er nach Wia eingezogen worden. Dort sei er sechs beziehungsweise acht Monate lang gewesen und habe die Grundausbildung absolviert. Danach sei er zur Einheit (...) nach F._______ verlegt worden, wo er acht Monate verbracht habe. Seine Einheit habe er im November 2008 verlassen und sei anschliessend rund drei Wochen im Dorf zu Hause gewesen. Danach sei er nach Äthiopien ausgereist und sei nie wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Er habe Eritrea verlassen, weil er sich im November 2008 während seines Militärdiensts in F._______ mit seinem "Ganta"-Vorgesetzten nicht verstanden habe, von diesem unterdrückt und als "Tigraway" (Äthiopier) beschimpft worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf beharrt, Eritreer zu sein und seinem Land zu dienen. Sein militärischer Vorgesetzter habe ihn dermassen beleidigt, dass er sein Gewehr bereitgestellt habe, um diesen zu erschiessen. Ein Soldat seiner Einheit habe ihn - den Beschwerdeführer - daran gehindert und die beiden seien getrennt worden. Sein Vorgesetzter habe eine drei- respektive eine sechsmonatige Gefängnisstrafe erhalten. Der Beschwerdeführer habe keine Strafe bekommen und seinen Urlaub genommen respektive er habe eine Strafe von drei Wochen Küchenarbeit erhalten. Er hätte im Januar 2009 respektive im Dezember 2008 wieder nach F._______ zurückkehren sollen. Anstatt sich zur Einheit zurückzubegeben, habe er Eritrea am 28. oder am 29. Dezember 2008 Richtung Äthiopien verlassen. Andere Asyl- und Ausreisegründe habe er nicht. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 24. September 2015 wurde der Beschwerdeführer mit Widersprüchen innerhalb seiner Angaben konfrontiert (vgl. Akte A20, Fragen 93 ff.). Insbesondere habe er bei der Anhörung vorgetragen, nach der Auseinandersetzung mit dem militärischen Vorgesetzten selbst nicht bestraft worden zu sein, während er in der Befragung im EVZ von einer eigenen Bestrafung gesprochen habe. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe eine einwöchige Bestrafung bekommen und hätte für die Soldaten Essen zubereiten müssen. Im Verlauf der weiteren Befragung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der Erstbefragung vorgetragen habe, er hätte drei Wochen Küchenarbeit leisten müssen (vgl. A20, Fragen 106 ff). Der Beschwerdeführer gab hierauf zu Protokoll, es sei ihm bei der Befragung im EVZ nicht gut gegangen, er sei erkältet gewesen; er wisse nicht mehr, welche "Zahl" er damals gesagt habe. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er hätte nach seinem Militärurlaub erst im Januar 2009 in den Militärdienst einrücken müssen, während er bei der einlässlichen Anhörung als massgeblichen Einrückungstermin den 30. Dezember 2008 zu Protokoll gegeben habe (vgl. A20, Frage 127 und 128). Auch den Zeitraum zwischen der Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten und dem Urlaub respektive der Ausreise nach Äthiopien und die Dauer der Bestrafung seines Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer unterschiedlich geschildert (vgl. A20, Fragen141 ff. und Fragen 157 ff.). Auch die Ausreise nach Äthiopien habe er divergierend geschildert (vgl. A20, Fragen 196 ff. und 208 ff.). Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei schwierig für ihn, sich zu erinnern; er könne sich nicht daran erinnern, was er damals gesagt habe; alles sei ziemlich schnell gegangen (Antworten 150, 157 und 208). B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 - am Folgetag eröffnet - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe die Schwierigkeiten mit einem militärischen Vorgesetzten auf unglaubhafte Weise geschildert. Während der Vorgesetzte zu einer mehrmonatigen Haft verurteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer, nachdem er seinen Vorgesetzten mit einem Gewehr direkt bedroht habe, lediglich disziplinarisch zu einem vorübergehenden Küchendienst verpflichtet worden. Angesichts der Ernsthaftigkeit des Vorfalls und im Lichte der mitunter drakonischen Bestrafungspraxis im eritreischen Militär wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Beschwerdeführer zu einer längerdauernden Haftstrafe verurteilt worden wäre. Auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, wonach er im Falle eines Wiedereinrückens in den Militärdienst vom Vorgesetzten getötet worden wäre, sei abwegig. Im Weiteren sei nicht zu übersehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Ereignissen mehrfach widersprochen habe. Der Vorfall mit dem Vorgesetzten und die für den Beschwerdeführer ausgefällte Strafe seien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht divergierend geschildert worden. Auch die Schilderungen des Militärurlaubs seien mit Widersprüchen behaftet. Derartige Abweichungen könnten in ihrer Gesamtheit nicht lediglich auf sprachliche Missverständnisse oder auf die Ermüdung anlässlich der Erstbefragung zurückgeführt werden, wie dies vorgetragen worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Militärdienst im Jahr 2008 und die sich daraus ergebenden Folgen könnten daher in der vorgetragenen Form nicht geglaubt werden. Auch die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers und der konkret beschrittene Ausreiseweg seien als unglaubhaft geschildert zu bewerten. Daher seien auch allfällige subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise zu verneinen. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2015 in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 festgehalten, dass das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition erachte und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Gemäss einem jüngeren Urteil E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 reiche es jedoch nicht aus, wenn sich ein Asylgesuchsteller einzig auf die notorisch schwierige Ausreise berufe, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun. Vorliegend habe das SEM nicht stichhaltig ausgeführt, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Eltern über seine Ausreiseabsicht nicht informiert habe, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise begründen solle. Der Beschwerdeführer habe dem Rechtsvertreter gegenüber ausgeführt, er habe gerne Militärdienst geleistet und seinem Land gedient. Er habe diese Haltung von seinen Eltern übernommen, welche Patrioten seien. Seine Eltern hätten es nie gutgeheissen, wenn ihr Sohn ihnen eröffnet hätte, Eritrea verlassen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe sich in der einlässlichen Anhörung (vgl. Akte A20, S. 20) dahingehend geäussert. Im Weiteren stamme der Beschwerdeführer aus einem eritreischen Dorf an der Grenze zu Äthiopien und habe sich daher in der Gegend ausgekannt. Zudem habe er in der Anhörung ausgeführt, nie etwas davon gehört zu haben, dass jemand bei der Ausreise über die Grenze zu Äthiopien von einer Mine getroffen worden sei, weshalb er auch diesen Weg gewagt habe. Es sei unmöglich, das Land legal zu verlassen, daher sei es nicht per se unglaubhaft, dass auch der Beschwerdeführer entschieden habe, Eritrea illegal zu verlassen, zumal er nur eine Stunde Fussmarsch von der Grenze zu Äthiopien entfernt gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Reiseroute unter Angabe der dabei passierten Ortschaften geschildert und habe die Marschzeiten angegeben. Er habe seine Route bei der BzP und der Anhörung in unterschiedlichen Worten, aber in sich stimmig, wiedergegeben (vgl. A5, S. 6; A20, S. 15), was für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Die vom SEM gegen die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer sei daher die Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zuzusprechen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Dem vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. E. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer in der Person von ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, nachdem sich dieser mit Eingabe vom 13. November 2015 mit den vom Gericht genannten Konditionen einverstanden erklärt hatte. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 hielt das SEM ohne ergänzende Ausführungen an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Der Beschwerdeführer ist vom SEM vorläufig aufgenommen worden. Zudem beschränkt sich die Beschwerdeeingabe ausdrücklich nur auf die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 (Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit). In der Beschwerde werden die Abweisung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffern 3 und 4) nicht angefochten. Das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen verneint und in der Folge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht festgestellt hat. Auf die Prüfung von Vorfluchtgründen ist daher im Folgenden nicht weiter materiell einzugehen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass, an seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede oder in Frage gestellt. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde hingegen zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Leistung von Militärdienst und der damit geltend gemachten Konsequenzen massgebliche Zweifel angebracht sind. Es wurde seitens des SEM im Einzelnen aufgezeigt, inwieweit die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Militärdienst und zu den daraus abgeleiteten Befürchtungen Widersprüche aufweisen. Der Beschwerdeführer hat die SEM-Verfügung vom 29. September 2015 in diesem Zusammenhang (Verneinung von Vorfluchtgründen) nicht angefochten. Wie rechtskräftig festgestellt wurde, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Militärdienst in Eritrea und die damit verbundenen Schwierigkeiten mit einem militärischen Vorgesetzten nicht geglaubt werden. Weitere flüchtlingsrelevante Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; es liegen mit anderen Worten keine Vorfluchtgründe vor. 5.3 .Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6.2 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe Eritrea illegal, d.h. unter Umgehung der Grenzkontrollen verlassen (vgl. Akte A5, Ziffer 5.01 ff. und Akte A20 Fragen 164 ff.). Sinngemäss wurde dabei geltend gemacht, er sei wegen der illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben gefährdet. In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgetragen, aufgrund des - glaubhaft vorgetragenen - illegalen Verlassens des Heimatstaates habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 2, 4. Textabschnitt S. 4). 6.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.3.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Eritrea in den Nationaldienst eingezogen wurde und mit einem militärischen Vorgesetzten Schwierigkeiten bekommen hat. Es bestehen daher keine glaubhaft vorgetragene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der Militärbehörden geriet und heute in ihrem Visier steht. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise von Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 3 der SEM-Verfügung vom 29. September 2015 wurde - wie bereits festgehalten - vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. September 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (wegen Unzumutbarkeit) in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde - mit Instruktionsverfügungen vom 3. November 2015 und 6. Dezember 2016 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gestützt auf den in der Kostennote vom 13. November 2015 ausgewiesenen, als angemessen zu bezeichnenden, Aufwand ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 930.- (inklusive Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 930.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: