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E-8225/2015

E-8225/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben von 23. Juli 2012 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wurde ihr die Einreisebewilligung zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens erteilt. B. Die Beschwerdeführerin gelangte am 2. Mai 2013 in die Schweiz und reichte gleichentags ihr Asylgesuch ein. Am 28. Mai 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 7. August 2015 sowie am 23. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr 12. Schuljahr in Sawa verbracht und sei danach nach Hause zurückgekehrt. Weil sie nicht mehr nach Sawa zurück gewollt habe, habe sie sich versteckt. Die Behörden hätten deshalb nach ihr gesucht. Drei Mal habe sie sodann versucht das Land zu verlassen, wobei sie jedes Mal erwischt und teilweise mehrere Monate inhaftiert und dort geschlagen worden sei. Kurz nach ihrem dritten Fluchtversuch sei ihr der Grenzübertritt in den Sudan gelungen. C. Mit Verfügung vom 13. November 2015 - eröffnet am 17. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr wegen Unzulässigkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu Gunsten der Beschwerdeführerin angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ihre Aussagen enthielten zahlreiche Widersprüche sowohl zu ihrem Aufenthalt in Eritrea als auch zu ihrer Flucht und die Gründe ihrer Ausreise wie auch deren Umstände blieben im Dunkeln. Sie habe weder eine Verfolgung durch den eritreischen Staat noch eine illegale Ausreise glaubhaft machen können.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie gebe bei den Befragungen zu sämtlichen Punkten detailliert Auskunft. Ihre Schilderungen seien insgesamt glaubhaft und schlüssig. Insbesondere würden die Befragungen vom 7. August 2015 und vom 23. Oktober 2015 inhaltlich fast vollständig übereinstimmen. Auch die BzP decke sich gut mit dem Inhalt der Anhörungen. Wenn die Schreiben vom 23. Juli 2012 und vom 25. Februar 2013 einige Widersprüche mit dem Rest aufweisen würden, vermöge dies ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Man dürfe nicht ausser Acht lassen, dass sie traumatisierende Ereignisse erlebt habe. Eine übermässige und einseitige Gewichtung von einzelnen widersprüchlichen Aussagen im Gegensatz zu der ansonsten so stringent und authentisch geschilderten Flucht erscheine hier haltlos und ungerecht.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen ist. Nicht glaubhaft ist, dass die eritreischen Behörden nach der Beschwerdeführerin gesucht hätten. So widerspricht sie sich bereits darin, wievielmal nach ihr gesucht worden sei. Einerseits beziffert sie die Anzahl Besuche auf genau zwei (SEM-Akten, B26 F144), ein anderes Mal auf genau drei (SEM-Akten, A1 und B28 F17). Wie genau die Besuche der Soldaten bei ihren Eltern abgelaufen seien, schildert sie, selbst bei Berücksichtigung ihrer Kenntnisse nur vom Hörensagen, äusserst oberflächlich und rudimentär (SEM-Akten, B28 F30). Die Beschwerdeführerin schildert in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2012, sie habe nach der Entlassung aus ihrer ersten Inhaftierung wieder als Soldat dienen müssen. Von dort sei sie am 1. Januar 2011 mit vier weiteren Soldaten geflüchtet. Drei Soldaten seien auf der Flucht erschossen worden (SEM-Akten, A1). In den beiden Anhörungen schildert sie den Sachverhalt anders. Sie sei nach ihrer Entlassung aus der Haft nach Hause zurückgekehrt, dort eine Woche geblieben, um im Februar 2011 mit einer Kollegin einen nächsten Fluchtversuch zu starten (SEM-Akten, B26 F106 und B28 F57 ff.). Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, dass diese Widersprüche auf einem Missverständnis beruhen würden, da sie die Geschichte in ihrem Schreiben habe kurz halten wollen. Dem kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch diesbezüglich um zwei völlig andere Schilderungen des angeblich gleichen Sachverhalts, die nicht durch das Kurzhalten des Schreibens erklärt werden können. Auch die Umstände, unter denen sie aus ihrer zweiten Inhaftierung entlassen wurde, schildert die Beschwerdeführerin unterschiedlich. Im Schreiben vom 3. Juni 2012 führt sie aus, sie sei nach sechs Monaten gegen eine Kaution von 10'000 Nakfa entlassen worden. In den Anhörungen bringt sie sodann vor, ein Freund ihres Vaters habe eine Art Kaution in der Höhe von 100'000 Nakfa hinterlegt, damit sie von einem Gefängnis in ein anderes verlegt werde (SEM-Akten, B28 F93 und F97 f.). Freigekommen sei sie unerwartet im August 2011, sie wisse nicht warum (SEM-Akten, B28 F101 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sie sich in den Anhörungen nicht widersprochen habe. Dies erklärt jedoch die Abweichung ihrer Aussagen vom Schreiben vom 3. Juni 2012 nicht. Auch bezüglich dessen, wie sie schlussendlich in den Sudan gekommen sei, widerspricht sich die Beschwerdeführerin mehrmals. In ihrem Schreiben vom 9. Februar 2013 bringt sie vor, ihr Vater habe ihre Flucht organisiert. Sie sei am 13. August 2011 in B._______ mit dem Schlepper gestartet und zwei Tage später im Sudan angekommen. Für die Reise habe sie ein gefälschtes Reisedokument dabeigehabt, das ihr der Schlepper nach dem Grenzübertritt wieder abgenommen habe (SEM-Akten, A5 S. 3). In den Anhörungen gibt die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll, nachdem man sie ein drittes Mal inhaftiert habe, sei ihr nach zwei Tagen die Flucht gelungen. Sie habe dann junge Männer getroffen und habe mit ihnen nach Hafir im Sudan mitlaufen dürfen (SEM-Akten, B26 F136 ff. und B28 F128 ff.). Ihre Eltern hätten nichts von ihrer Ausreise gewusst, sie sei heimlich ausgereist (SEM-Akten, B26 F172). Einen Passierschein oder andere Dokumente habe sie nicht dabei gehabt (SEM-Akten, B28 F193 und F196). Auf Beschwerdeebene bringt sie dazu vor, ihre Aussage, dass sie heimlich ausgereist sei, beziehe sich nur auf den letzten Fluchtabschnitt. Diese Aussage ist jedoch weder nachvollziehbar noch überzeugend. Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin, aufgrund zahlreicher gravierender Widersprüche in ihren Aussagen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für die angeblich illegale Ausreise.

E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 5.2 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).

E. 5.3 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind (vgl. E. 4.3). Es ist offensichtlich, dass sie die wahren Umstände ihrer Flucht verheimlicht.

E. 5.4 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8225/2015 Urteil vom 15. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben von 23. Juli 2012 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wurde ihr die Einreisebewilligung zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens erteilt. B. Die Beschwerdeführerin gelangte am 2. Mai 2013 in die Schweiz und reichte gleichentags ihr Asylgesuch ein. Am 28. Mai 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 7. August 2015 sowie am 23. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr 12. Schuljahr in Sawa verbracht und sei danach nach Hause zurückgekehrt. Weil sie nicht mehr nach Sawa zurück gewollt habe, habe sie sich versteckt. Die Behörden hätten deshalb nach ihr gesucht. Drei Mal habe sie sodann versucht das Land zu verlassen, wobei sie jedes Mal erwischt und teilweise mehrere Monate inhaftiert und dort geschlagen worden sei. Kurz nach ihrem dritten Fluchtversuch sei ihr der Grenzübertritt in den Sudan gelungen. C. Mit Verfügung vom 13. November 2015 - eröffnet am 17. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr wegen Unzulässigkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu Gunsten der Beschwerdeführerin angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ihre Aussagen enthielten zahlreiche Widersprüche sowohl zu ihrem Aufenthalt in Eritrea als auch zu ihrer Flucht und die Gründe ihrer Ausreise wie auch deren Umstände blieben im Dunkeln. Sie habe weder eine Verfolgung durch den eritreischen Staat noch eine illegale Ausreise glaubhaft machen können. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie gebe bei den Befragungen zu sämtlichen Punkten detailliert Auskunft. Ihre Schilderungen seien insgesamt glaubhaft und schlüssig. Insbesondere würden die Befragungen vom 7. August 2015 und vom 23. Oktober 2015 inhaltlich fast vollständig übereinstimmen. Auch die BzP decke sich gut mit dem Inhalt der Anhörungen. Wenn die Schreiben vom 23. Juli 2012 und vom 25. Februar 2013 einige Widersprüche mit dem Rest aufweisen würden, vermöge dies ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Man dürfe nicht ausser Acht lassen, dass sie traumatisierende Ereignisse erlebt habe. Eine übermässige und einseitige Gewichtung von einzelnen widersprüchlichen Aussagen im Gegensatz zu der ansonsten so stringent und authentisch geschilderten Flucht erscheine hier haltlos und ungerecht. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen ist. Nicht glaubhaft ist, dass die eritreischen Behörden nach der Beschwerdeführerin gesucht hätten. So widerspricht sie sich bereits darin, wievielmal nach ihr gesucht worden sei. Einerseits beziffert sie die Anzahl Besuche auf genau zwei (SEM-Akten, B26 F144), ein anderes Mal auf genau drei (SEM-Akten, A1 und B28 F17). Wie genau die Besuche der Soldaten bei ihren Eltern abgelaufen seien, schildert sie, selbst bei Berücksichtigung ihrer Kenntnisse nur vom Hörensagen, äusserst oberflächlich und rudimentär (SEM-Akten, B28 F30). Die Beschwerdeführerin schildert in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2012, sie habe nach der Entlassung aus ihrer ersten Inhaftierung wieder als Soldat dienen müssen. Von dort sei sie am 1. Januar 2011 mit vier weiteren Soldaten geflüchtet. Drei Soldaten seien auf der Flucht erschossen worden (SEM-Akten, A1). In den beiden Anhörungen schildert sie den Sachverhalt anders. Sie sei nach ihrer Entlassung aus der Haft nach Hause zurückgekehrt, dort eine Woche geblieben, um im Februar 2011 mit einer Kollegin einen nächsten Fluchtversuch zu starten (SEM-Akten, B26 F106 und B28 F57 ff.). Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, dass diese Widersprüche auf einem Missverständnis beruhen würden, da sie die Geschichte in ihrem Schreiben habe kurz halten wollen. Dem kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch diesbezüglich um zwei völlig andere Schilderungen des angeblich gleichen Sachverhalts, die nicht durch das Kurzhalten des Schreibens erklärt werden können. Auch die Umstände, unter denen sie aus ihrer zweiten Inhaftierung entlassen wurde, schildert die Beschwerdeführerin unterschiedlich. Im Schreiben vom 3. Juni 2012 führt sie aus, sie sei nach sechs Monaten gegen eine Kaution von 10'000 Nakfa entlassen worden. In den Anhörungen bringt sie sodann vor, ein Freund ihres Vaters habe eine Art Kaution in der Höhe von 100'000 Nakfa hinterlegt, damit sie von einem Gefängnis in ein anderes verlegt werde (SEM-Akten, B28 F93 und F97 f.). Freigekommen sei sie unerwartet im August 2011, sie wisse nicht warum (SEM-Akten, B28 F101 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sie sich in den Anhörungen nicht widersprochen habe. Dies erklärt jedoch die Abweichung ihrer Aussagen vom Schreiben vom 3. Juni 2012 nicht. Auch bezüglich dessen, wie sie schlussendlich in den Sudan gekommen sei, widerspricht sich die Beschwerdeführerin mehrmals. In ihrem Schreiben vom 9. Februar 2013 bringt sie vor, ihr Vater habe ihre Flucht organisiert. Sie sei am 13. August 2011 in B._______ mit dem Schlepper gestartet und zwei Tage später im Sudan angekommen. Für die Reise habe sie ein gefälschtes Reisedokument dabeigehabt, das ihr der Schlepper nach dem Grenzübertritt wieder abgenommen habe (SEM-Akten, A5 S. 3). In den Anhörungen gibt die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll, nachdem man sie ein drittes Mal inhaftiert habe, sei ihr nach zwei Tagen die Flucht gelungen. Sie habe dann junge Männer getroffen und habe mit ihnen nach Hafir im Sudan mitlaufen dürfen (SEM-Akten, B26 F136 ff. und B28 F128 ff.). Ihre Eltern hätten nichts von ihrer Ausreise gewusst, sie sei heimlich ausgereist (SEM-Akten, B26 F172). Einen Passierschein oder andere Dokumente habe sie nicht dabei gehabt (SEM-Akten, B28 F193 und F196). Auf Beschwerdeebene bringt sie dazu vor, ihre Aussage, dass sie heimlich ausgereist sei, beziehe sich nur auf den letzten Fluchtabschnitt. Diese Aussage ist jedoch weder nachvollziehbar noch überzeugend. Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin, aufgrund zahlreicher gravierender Widersprüche in ihren Aussagen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für die angeblich illegale Ausreise. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.3 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind (vgl. E. 4.3). Es ist offensichtlich, dass sie die wahren Umstände ihrer Flucht verheimlicht. 5.4 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: