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E-7381/2015

E-7381/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 7. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz und machte geltend, er wolle mit seiner in der Schweiz wohnenden Partnerin und ihrem gemeinsamen Kind zusammen leben. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea im Juli 2001 verlassen und lebe seit Oktober/November 2003 in Italien. Das Bundesamt für Migration (BFM, neu SEM) trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete in Anwendung der Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) die Überstellung nach Italien an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4463/2012 vom 7. September 2012 gut und wies die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück. Das BFM trat mit Verfügung vom 21. September 2012 erneut in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch ein. Auf die mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil E-5136/2012 vom 22. Oktober 2012 nicht ein. Am 17. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein "Gesuch um Verbleib bei seiner Familie" ein. Das BFM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat am 3. Januar 2013 nicht darauf ein. Am 22. Januar 2013 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien. A.b Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juni 2013 ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin. Als Beweismittel reichte er eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister der Tochter, aus welchem ersichtlich ist, dass diese am (...) von ihm anerkannt worden war, zu den Akten. Am 1. August 2013 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte am 23. September 2013 ein weiteres Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 4. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend und führte aus, in Italien sei es ihm sehr schlecht ergangen, er habe weder arbeiten können noch ein Dach über dem Kopf gehabt. Er wolle mit seiner zukünftigen Frau und seiner Tochter in der Schweiz zusammenleben. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete erneut die Überstellung nach Italien an. Die dagegen mit Eingabe vom 7. November 2013 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6268/2013 vom 26. März 2014 gut, hob die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 auf und wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen. A.c Am 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe von 1991 bis 1994 Militärdienst geleistet. Nach der Grundausbildung habe er als (...) gearbeitet. Er sei grundlos bestraft und ungerecht behandelt worden und für drei Monate und zwei Wochen in B._______ im Gefängnis gewesen. Als er gesehen habe, wie Soldaten ungerecht behandelt würden, habe er erstmals begonnen, sich Gedanken über eine Flucht zu machen. Ab 1997 habe er erneut Nationaldienst leisten müssen; er habe ohne Bezahlung für das Militär in (...) gearbeitet. Aus Angst, nochmals festgenommen, bestraft und für unbegrenzte Zeit inhaftiert zu werden, sei er 1998 von (...) aus geflohen und habe Eritrea illegal in Richtung Sudan verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde am 17. Dezember 2015 bezahlt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 festgestellt, verzichtet der Beschwerdeführer explizit auf die Gewährung von Asyl. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ist somit Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge subjektiver Nachfluchtgründe.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2).

E. 3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedent­lich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).

E. 4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die behauptete illegale Ausreise sei nicht glaubhaft, mithin sei der Beschwerdeführer legal ausgereist. Der Beschwerdeführer habe deutlich unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea gemacht. Zunächst habe er angegeben, er sei im Jahre 2001 ausgereist, später habe er die Ausreise mit dem Jahr 1998 datiert. Auch habe er wesentlich unvereinbare Aussagen zur Reiseroute gemacht und sich darüber hinaus auch dahingehend widersprüchlich geäussert, ob er zu Fuss oder mit dem Auto gereist sei. Zur Frage des eigentlichen Grenzübertrittes habe er sich nicht äussern können. Den weiteren Aussagen in diesem Zusammenhang fehle sodann jeglicher persönliche Bezug.

E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die Vor­instanz bestreite nicht, dass er vor seiner Ausreise in Eritrea gelebt habe, gehe aber zu Unrecht von einer legalen Ausreise aus. Dies sei indes schlichtweg unmöglich, zumal es keine Hinweise darauf gebe, dass er dem Personenkreis angehöre, welcher legal ausreisen könne. Der logische Schluss sei deshalb, dass er das Land illegal verlassen habe. Als Nachweis, dass er Eritrea illegal verlassen habe, gelte die Tatsache, dass er im Sudan als Flüchtling registriert worden sei. Sodann habe die Vorinstanz ausser Betracht gelassen, dass es ihm anlässlich der Erstbefragung gesundheitlich schlecht gegangen sei.

E. 4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Zunächst bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer Eritrea bereits 1998 oder erst 2001 verlassen hat. Soweit er diese massive Unstimmigkeit in der Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis auf seine Krankheit rechtfertigt, ist festzustellen, dass allein dieser Umstand die Diskrepanz nicht zu entschuldigen vermag. Zudem war die Krankheit des Beschwerdeführers Thema anlässlich der Befragung und der Beschwerdeführer machte dabei nicht geltend, er sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage auszusagen. Im Übrigen hätte auch der Befrager von einer Anhörung abgesehen, hätte er feststellen müssen, dass das gesundheitliche Befinden des Beschwerdeführers eine solche nicht zulässt. Sodann darf vom Beschwerdeführer, auch wenn die Ausreise bereits längere Zeit zurückliegt, ohne weiteres verlangt werden, dass er sich zur Reiseroute und der Art wie er die Reise zurückgelegt hat (zu Fuss oder mit dem Auto) in den wesentlichen Punkten übereinstimmend äussert. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Schliesslich hat er auch den in der Eingabe in Aussicht gestellten Beleg für seine Registrierung im Sudan nicht zu den Akten gereicht.

E. 4.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Eine solche kann aber auch nicht ohne weiteres einfach angenommen werden, indem sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters einzig auf die notorisch schwierige Ausreise beruft, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun. Der Beschwerdeführer ist demnach im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen, welche im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.

E. 4.6 Schliesslich vermögen praxisgemäss weder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch die Landesabwesenheit für sich alleine besehen dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea von den heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den eritreischen Staat zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer E-1950/2016 vom 21. April 2016).

E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Dezember 2012 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7381/2015 Urteil vom 8. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 7. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz und machte geltend, er wolle mit seiner in der Schweiz wohnenden Partnerin und ihrem gemeinsamen Kind zusammen leben. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea im Juli 2001 verlassen und lebe seit Oktober/November 2003 in Italien. Das Bundesamt für Migration (BFM, neu SEM) trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete in Anwendung der Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) die Überstellung nach Italien an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4463/2012 vom 7. September 2012 gut und wies die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück. Das BFM trat mit Verfügung vom 21. September 2012 erneut in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch ein. Auf die mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil E-5136/2012 vom 22. Oktober 2012 nicht ein. Am 17. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein "Gesuch um Verbleib bei seiner Familie" ein. Das BFM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat am 3. Januar 2013 nicht darauf ein. Am 22. Januar 2013 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien. A.b Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juni 2013 ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin. Als Beweismittel reichte er eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister der Tochter, aus welchem ersichtlich ist, dass diese am (...) von ihm anerkannt worden war, zu den Akten. Am 1. August 2013 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte am 23. September 2013 ein weiteres Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 4. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend und führte aus, in Italien sei es ihm sehr schlecht ergangen, er habe weder arbeiten können noch ein Dach über dem Kopf gehabt. Er wolle mit seiner zukünftigen Frau und seiner Tochter in der Schweiz zusammenleben. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete erneut die Überstellung nach Italien an. Die dagegen mit Eingabe vom 7. November 2013 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6268/2013 vom 26. März 2014 gut, hob die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 auf und wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen. A.c Am 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe von 1991 bis 1994 Militärdienst geleistet. Nach der Grundausbildung habe er als (...) gearbeitet. Er sei grundlos bestraft und ungerecht behandelt worden und für drei Monate und zwei Wochen in B._______ im Gefängnis gewesen. Als er gesehen habe, wie Soldaten ungerecht behandelt würden, habe er erstmals begonnen, sich Gedanken über eine Flucht zu machen. Ab 1997 habe er erneut Nationaldienst leisten müssen; er habe ohne Bezahlung für das Militär in (...) gearbeitet. Aus Angst, nochmals festgenommen, bestraft und für unbegrenzte Zeit inhaftiert zu werden, sei er 1998 von (...) aus geflohen und habe Eritrea illegal in Richtung Sudan verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde am 17. Dezember 2015 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 festgestellt, verzichtet der Beschwerdeführer explizit auf die Gewährung von Asyl. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ist somit Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge subjektiver Nachfluchtgründe. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2). 3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedent­lich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die behauptete illegale Ausreise sei nicht glaubhaft, mithin sei der Beschwerdeführer legal ausgereist. Der Beschwerdeführer habe deutlich unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea gemacht. Zunächst habe er angegeben, er sei im Jahre 2001 ausgereist, später habe er die Ausreise mit dem Jahr 1998 datiert. Auch habe er wesentlich unvereinbare Aussagen zur Reiseroute gemacht und sich darüber hinaus auch dahingehend widersprüchlich geäussert, ob er zu Fuss oder mit dem Auto gereist sei. Zur Frage des eigentlichen Grenzübertrittes habe er sich nicht äussern können. Den weiteren Aussagen in diesem Zusammenhang fehle sodann jeglicher persönliche Bezug. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die Vor­instanz bestreite nicht, dass er vor seiner Ausreise in Eritrea gelebt habe, gehe aber zu Unrecht von einer legalen Ausreise aus. Dies sei indes schlichtweg unmöglich, zumal es keine Hinweise darauf gebe, dass er dem Personenkreis angehöre, welcher legal ausreisen könne. Der logische Schluss sei deshalb, dass er das Land illegal verlassen habe. Als Nachweis, dass er Eritrea illegal verlassen habe, gelte die Tatsache, dass er im Sudan als Flüchtling registriert worden sei. Sodann habe die Vorinstanz ausser Betracht gelassen, dass es ihm anlässlich der Erstbefragung gesundheitlich schlecht gegangen sei. 4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Zunächst bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer Eritrea bereits 1998 oder erst 2001 verlassen hat. Soweit er diese massive Unstimmigkeit in der Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis auf seine Krankheit rechtfertigt, ist festzustellen, dass allein dieser Umstand die Diskrepanz nicht zu entschuldigen vermag. Zudem war die Krankheit des Beschwerdeführers Thema anlässlich der Befragung und der Beschwerdeführer machte dabei nicht geltend, er sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage auszusagen. Im Übrigen hätte auch der Befrager von einer Anhörung abgesehen, hätte er feststellen müssen, dass das gesundheitliche Befinden des Beschwerdeführers eine solche nicht zulässt. Sodann darf vom Beschwerdeführer, auch wenn die Ausreise bereits längere Zeit zurückliegt, ohne weiteres verlangt werden, dass er sich zur Reiseroute und der Art wie er die Reise zurückgelegt hat (zu Fuss oder mit dem Auto) in den wesentlichen Punkten übereinstimmend äussert. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Schliesslich hat er auch den in der Eingabe in Aussicht gestellten Beleg für seine Registrierung im Sudan nicht zu den Akten gereicht. 4.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Eine solche kann aber auch nicht ohne weiteres einfach angenommen werden, indem sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters einzig auf die notorisch schwierige Ausreise beruft, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun. Der Beschwerdeführer ist demnach im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen, welche im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. 4.6 Schliesslich vermögen praxisgemäss weder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch die Landesabwesenheit für sich alleine besehen dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea von den heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den eritreischen Staat zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer E-1950/2016 vom 21. April 2016). 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Dezember 2012 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: