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E-1950/2016

E-1950/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2012 in Richtung Äthiopien. Am 3. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte einen Tag später ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 17. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er aus, im Jahr 2009 habe er mit drei Kollegen erstmals versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Der Versuch sei jedoch misslungen und zwei seiner Kollegen seien festgenommen worden. Daraufhin sei er nach Hause zurückgekehrt und habe wieder die Schule besucht. Kurze Zeit später sei er von der Polizei in der Schule festgenommen und für zirka sechs Monate inhaftiert worden, da ihm vorgeworfen worden sei, er habe versucht das Land illegal zu verlassen. Nach seiner Entlassung sei er für den Militärdienst ausgebildet worden. Er habe gesundheitliche Probleme gehabt, und weil ihm die Vorgesetzten eine Behandlung nicht erlaubt hätten, sei er aus dem Militärdienst desertiert und habe das Land illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 - eröffnet am 1. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er antworte in den Befragungen betreffend seine Biographie und seine Vorbringen widersprüchlich und insbesondere in der Anhörung stets vage, ausweichend und zurückhaltend. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Festnahme, die Zeit in Gefangenschaft sowie den Militärdienst widerspruchsfrei, plausibel und substantiiert zu schildern.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es treffe zu, dass er während der Anhörung teilweise eher kurz geantwortet habe. Daraus könne aber keinesfalls auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Die Anhörung erinnere sodann aufgrund zahlreicher geschlossener Fragen an ein Polizeiverhör. Wenige offene Fragen würden zu kurzen Antworten verleiten. Er habe trotz dieser unvorteilhaften Situation seine Anliegen genügend substantiiert sowie plausibel darlegen können und seine Schilderungen würden sehr wohl Realkennzeichen und einen genügenden Detaillierungsgrad aufweisen.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.

E. 4.3.1 Zum Beschwerdevorbringen, der Befrager der Vorinstanz habe an der Anhörung zahlreiche geschlossene Fragen gestellt, ist folgendes auszuführen: Tatsächlich wurden an der Anhörung eine Vielzahl von geschlossenen Fragen gestellt, auf die lediglich mit kurzen Ausführungen geantwortet werden konnte. Jedoch kann dies der Vor­instanz nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Befrager versuchte immer wieder auch mit offenen Fragen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, frei zu erzählen (SEM-Akten, A19/20 F81, F90, F98, F106, F114, F128, F148, F155, F166, F171, F182 usw.). Der Beschwerdeführer antwortet jedoch auch auf diese Fragen einsilbig und unsubstantiiert. Dem Befrager blieb schliesslich nichts anderes übrig, als dem Beschwerdeführer geschlossene Fragen zu stellen, um an die notwendigen Details zur Erstellung des Sachverhalts zu kommen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

E. 4.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem ersten Fluchtversuch im Jahre 2009 widersprüchlich und unplausibel sind. So führt der Beschwerdeführer in der BzP aus, er habe Mitte des Jahres 2009 zum ersten Mal versucht, Eritrea illegal zu verlassen (SEM-Akten, A6/12 S. 8). In der Anhörung hingegen gibt er an, dies sei im Januar 2009 gewesen (SEM-Akten, A19/20 F75 f. und F93). Weiter gibt er an, dass der Grund für seinen ersten Fluchtversuch gewesen sei, dass er als Sportler nicht Mitglied in einem Klub werden durfte und er deswegen von der Schule geflogen sei (SEM-Akten, A19/20 F66 ff.). Als der Befrager nachfragt, welches seine Disziplin gewesen sei und was seine Bestzeit für die angegebene Distanz von 10'000 Meter gewesen sei, antwortet der Beschwerdeführer mit einer krass unrealistischen Zeitangabe (SEM-Akten, A19/20 F72 ff.).

E. 4.3.3 Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer weder seine Verhaftung noch die Haftzeit oder den Militärdienst und die Desertion aus selbigem glaubhaft darzulegen. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer diese angeblichen Vorkommnisse ohne Substanz und Realkennzeichen schildert. Dass seine Ausführungen, wie er auf Beschwerdeebene vorbringt, plausibel und genügend substantiiert seien, ist nicht erkennbar. Auf die offene Frage, weshalb er in der Schweiz Asyl beantrage, bringt der Beschwerdeführer seine Gründe zwar in einer längeren freien Erzählung vor. Er schildert diese jedoch als reinen Handlungsablauf ohne jegliche Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass er das Erzählte auch tatsächlich erlebt hat (SEM-Akten, A19/20 F77). Die Beschreibung seiner Haftzeit in B._______ fällt äusserst spärlich aus (SEM-Akten, A19/20 F106). Auch auf zahlreiche Nachfragen hin, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Haft glaubhaft dazulegen (SEM-Akten, A19/20 F107 ff., insbesondere F118). Gleiches gilt für seine Zeit im Militärdienst. Auf die Frage, ob er erzählen könne, wie er militärisch ausgebildet wurde, bringt er einzig vor, er habe in Reihen marschieren, rennen und laufen müssen (SEM-Akten, A19/20 F138). Er kann zwar einige Waffen und Begriffe des militärischen Gebrauchs nennen, jedoch ergibt sich aus seinen weiteren Schilderungen, die ohne jegliche Realkennzeichen auskommen, nicht den Eindruck, dass er tatsächlich militärisch ausgebildet wurde (SEM-Akten, A19/20 F133 ff.). Zu seiner Desertion bringt er einzig vor, er habe an diesem Tag mit dem Auto Proviant holen müssen, und das Auto sei stecken geblieben. Er sei gezwungen worden zu helfen. Er habe kaputtes Schuhwerk gehabt und sei deswegen in die Stadt C._______ gegangen und habe dort neue gekauft. Er habe die Chance genutzt und sei illegal ausgereist (SEM-Akten, A19/20 F165 f.). Der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, dass er selbst Erlebtes wiedergebe, ist zu bestätigen. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Erwägungen der Vor­instanz und deren Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).

E. 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Die Wiedergabe des Weges sei äusserst dürftig ausgefallen. Es sei erstaunlich, dass er nicht weiter über die Ausreise berichten könne, obwohl er die Grenze mit dem Auto überquert habe. Er antworte auf Fragen betreffend die Organisation und den Ablauf im selben Erzählmuster wie zu seinen Asylgründen. Auch hier fehle es an Substanz und Realkennzeichen. Nichts in den Aussagen des Beschwerdeführers lasse erkennen, dass er diese Ausnahmesituation tatsächlich durchlebt habe.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er vermöge den Ablauf seiner illegalen Ausreise nachvollziehbar zu erklären. Aus seinen Aussagen gehe deutlich hervor, dass er die Grenze zu Fuss und nicht mit dem Auto überquert habe. Der Grenzübertritt nach Äthiopien erfolge immer illegal, was die Glaubhaftigkeit seiner illegalen Ausreise weiter untermauere. Ausserdem werde die Situation des Beschwerdeführers zusätzlich durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland verschärft.

E. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Ob der Beschwerdeführer die Grenze zu Fuss oder mit dem Auto überquert hat, geht aus seinen Aussagen tatsächlich nicht klar hervor. Dies kann jedoch offengelassen werden, ist die Schilderung der angeblich illegalen Ausreise des Beschwerdeführers doch äusserst oberflächlich und einsilbig ausgefallen. Auf die Aufforderung hin, er solle schildern, wie er nach Äthiopien gekommen sei, bringt er einzig vor, er sei zunächst von C._______ nach D._______ gegangen, dort vier Tage geblieben und dann weiter nach E._______ gegangen (SEM-Akten, A19/20 F171). Auch auf Nachfrage hin schildert der Beschwerdeführer lediglich Handlungsabläufe, die nicht darauf hindeuten, dass er die geschilderte Ausreise auch tatsächlich erlebt hat. Gefragt nach Problemen oder besonderen Vorkommnissen gibt der Beschwerdeführer einzig zu Protokoll, dass es ausser seiner Müdigkeit und seiner Krankheit keine Probleme gegeben habe (SEM-Akten, A19/20 F177). Trotz offensichtlichen Bemühens des Befragers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. Das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland und die Landesabwesenheit vermögen für sich alleine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu zu führen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea von den heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den eritreischen Staat zu befürchten hat.

E. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1950/2016 Urteil vom 21. April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2012 in Richtung Äthiopien. Am 3. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte einen Tag später ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 17. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er aus, im Jahr 2009 habe er mit drei Kollegen erstmals versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Der Versuch sei jedoch misslungen und zwei seiner Kollegen seien festgenommen worden. Daraufhin sei er nach Hause zurückgekehrt und habe wieder die Schule besucht. Kurze Zeit später sei er von der Polizei in der Schule festgenommen und für zirka sechs Monate inhaftiert worden, da ihm vorgeworfen worden sei, er habe versucht das Land illegal zu verlassen. Nach seiner Entlassung sei er für den Militärdienst ausgebildet worden. Er habe gesundheitliche Probleme gehabt, und weil ihm die Vorgesetzten eine Behandlung nicht erlaubt hätten, sei er aus dem Militärdienst desertiert und habe das Land illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 - eröffnet am 1. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er antworte in den Befragungen betreffend seine Biographie und seine Vorbringen widersprüchlich und insbesondere in der Anhörung stets vage, ausweichend und zurückhaltend. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Festnahme, die Zeit in Gefangenschaft sowie den Militärdienst widerspruchsfrei, plausibel und substantiiert zu schildern. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es treffe zu, dass er während der Anhörung teilweise eher kurz geantwortet habe. Daraus könne aber keinesfalls auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Die Anhörung erinnere sodann aufgrund zahlreicher geschlossener Fragen an ein Polizeiverhör. Wenige offene Fragen würden zu kurzen Antworten verleiten. Er habe trotz dieser unvorteilhaften Situation seine Anliegen genügend substantiiert sowie plausibel darlegen können und seine Schilderungen würden sehr wohl Realkennzeichen und einen genügenden Detaillierungsgrad aufweisen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 Zum Beschwerdevorbringen, der Befrager der Vorinstanz habe an der Anhörung zahlreiche geschlossene Fragen gestellt, ist folgendes auszuführen: Tatsächlich wurden an der Anhörung eine Vielzahl von geschlossenen Fragen gestellt, auf die lediglich mit kurzen Ausführungen geantwortet werden konnte. Jedoch kann dies der Vor­instanz nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Befrager versuchte immer wieder auch mit offenen Fragen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, frei zu erzählen (SEM-Akten, A19/20 F81, F90, F98, F106, F114, F128, F148, F155, F166, F171, F182 usw.). Der Beschwerdeführer antwortet jedoch auch auf diese Fragen einsilbig und unsubstantiiert. Dem Befrager blieb schliesslich nichts anderes übrig, als dem Beschwerdeführer geschlossene Fragen zu stellen, um an die notwendigen Details zur Erstellung des Sachverhalts zu kommen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. 4.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem ersten Fluchtversuch im Jahre 2009 widersprüchlich und unplausibel sind. So führt der Beschwerdeführer in der BzP aus, er habe Mitte des Jahres 2009 zum ersten Mal versucht, Eritrea illegal zu verlassen (SEM-Akten, A6/12 S. 8). In der Anhörung hingegen gibt er an, dies sei im Januar 2009 gewesen (SEM-Akten, A19/20 F75 f. und F93). Weiter gibt er an, dass der Grund für seinen ersten Fluchtversuch gewesen sei, dass er als Sportler nicht Mitglied in einem Klub werden durfte und er deswegen von der Schule geflogen sei (SEM-Akten, A19/20 F66 ff.). Als der Befrager nachfragt, welches seine Disziplin gewesen sei und was seine Bestzeit für die angegebene Distanz von 10'000 Meter gewesen sei, antwortet der Beschwerdeführer mit einer krass unrealistischen Zeitangabe (SEM-Akten, A19/20 F72 ff.). 4.3.3 Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer weder seine Verhaftung noch die Haftzeit oder den Militärdienst und die Desertion aus selbigem glaubhaft darzulegen. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer diese angeblichen Vorkommnisse ohne Substanz und Realkennzeichen schildert. Dass seine Ausführungen, wie er auf Beschwerdeebene vorbringt, plausibel und genügend substantiiert seien, ist nicht erkennbar. Auf die offene Frage, weshalb er in der Schweiz Asyl beantrage, bringt der Beschwerdeführer seine Gründe zwar in einer längeren freien Erzählung vor. Er schildert diese jedoch als reinen Handlungsablauf ohne jegliche Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass er das Erzählte auch tatsächlich erlebt hat (SEM-Akten, A19/20 F77). Die Beschreibung seiner Haftzeit in B._______ fällt äusserst spärlich aus (SEM-Akten, A19/20 F106). Auch auf zahlreiche Nachfragen hin, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Haft glaubhaft dazulegen (SEM-Akten, A19/20 F107 ff., insbesondere F118). Gleiches gilt für seine Zeit im Militärdienst. Auf die Frage, ob er erzählen könne, wie er militärisch ausgebildet wurde, bringt er einzig vor, er habe in Reihen marschieren, rennen und laufen müssen (SEM-Akten, A19/20 F138). Er kann zwar einige Waffen und Begriffe des militärischen Gebrauchs nennen, jedoch ergibt sich aus seinen weiteren Schilderungen, die ohne jegliche Realkennzeichen auskommen, nicht den Eindruck, dass er tatsächlich militärisch ausgebildet wurde (SEM-Akten, A19/20 F133 ff.). Zu seiner Desertion bringt er einzig vor, er habe an diesem Tag mit dem Auto Proviant holen müssen, und das Auto sei stecken geblieben. Er sei gezwungen worden zu helfen. Er habe kaputtes Schuhwerk gehabt und sei deswegen in die Stadt C._______ gegangen und habe dort neue gekauft. Er habe die Chance genutzt und sei illegal ausgereist (SEM-Akten, A19/20 F165 f.). Der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, dass er selbst Erlebtes wiedergebe, ist zu bestätigen. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Erwägungen der Vor­instanz und deren Schlussfolgerung in Frage zu stellen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Die Wiedergabe des Weges sei äusserst dürftig ausgefallen. Es sei erstaunlich, dass er nicht weiter über die Ausreise berichten könne, obwohl er die Grenze mit dem Auto überquert habe. Er antworte auf Fragen betreffend die Organisation und den Ablauf im selben Erzählmuster wie zu seinen Asylgründen. Auch hier fehle es an Substanz und Realkennzeichen. Nichts in den Aussagen des Beschwerdeführers lasse erkennen, dass er diese Ausnahmesituation tatsächlich durchlebt habe. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er vermöge den Ablauf seiner illegalen Ausreise nachvollziehbar zu erklären. Aus seinen Aussagen gehe deutlich hervor, dass er die Grenze zu Fuss und nicht mit dem Auto überquert habe. Der Grenzübertritt nach Äthiopien erfolge immer illegal, was die Glaubhaftigkeit seiner illegalen Ausreise weiter untermauere. Ausserdem werde die Situation des Beschwerdeführers zusätzlich durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland verschärft. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Ob der Beschwerdeführer die Grenze zu Fuss oder mit dem Auto überquert hat, geht aus seinen Aussagen tatsächlich nicht klar hervor. Dies kann jedoch offengelassen werden, ist die Schilderung der angeblich illegalen Ausreise des Beschwerdeführers doch äusserst oberflächlich und einsilbig ausgefallen. Auf die Aufforderung hin, er solle schildern, wie er nach Äthiopien gekommen sei, bringt er einzig vor, er sei zunächst von C._______ nach D._______ gegangen, dort vier Tage geblieben und dann weiter nach E._______ gegangen (SEM-Akten, A19/20 F171). Auch auf Nachfrage hin schildert der Beschwerdeführer lediglich Handlungsabläufe, die nicht darauf hindeuten, dass er die geschilderte Ausreise auch tatsächlich erlebt hat. Gefragt nach Problemen oder besonderen Vorkommnissen gibt der Beschwerdeführer einzig zu Protokoll, dass es ausser seiner Müdigkeit und seiner Krankheit keine Probleme gegeben habe (SEM-Akten, A19/20 F177). Trotz offensichtlichen Bemühens des Befragers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. Das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland und die Landesabwesenheit vermögen für sich alleine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu zu führen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea von den heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den eritreischen Staat zu befürchten hat. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: