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E-3229/2015

E-3229/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Am 27. September 2012 reichte der Bruder des Beschwerdeführers - welcher bereits Asyl in der Schweiz erhalten hatte - ein Asylgesuch gemäss aArt. 20 AsylG (SR 142.31) für den Beschwerdeführer ein. Er begründete dieses damit, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst eingezogen worden sei und während des Dienstes versucht habe, in den Sudan zu flüchten. Er sei jedoch erwischt und mit Gefängnis bestraft worden. Der zweite Fluchtversuch sei gelungen und der Beschwerdeführer halte sich nun zusammen mit weiteren eritreischen Flüchtlingen in Ägypten auf, wo er sich in einer höchst prekären sozialen und ökonomischen Situation befinde. A.b Am 25. Mai 2014 reiste der Beschwerdeführer in Begleitung seines Bruders von Milano Richtung Zürich. Anlässlich einer Kontrolle durch den Grenzwachtkorps konnte er sich nicht rechtsgenüglich ausweisen, weshalb er auf die Polizeistation gebracht wurde, wo er um Asyl nachsuchte. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gebracht. A.c Am 20. Juni 2014 wurde er summarisch zu seiner Person (BzP) befragt. Er führte aus, er sei während seiner Flitterwochen von Soldaten abgeholt worden. Nach zwei Wochen sei er mit vier weiteren Personen im Februar 2011 desertiert und zu Fuss illegal über die Grenze in Richtung Sudan gegangen. Nachdem er sich ca. vier Monate dort aufgehalten habe, sei er mit dem Auto weiter Richtung Sinai, wo er von ägyptischen Sicherheitspersonen festgenommen worden sei. Als sie ihn hätten ausschaffen wollen, sei er nach Kairo geflohen und habe dort ca. zwei bis drei Monate verbracht, bis er mit Hilfe eines Schleppers nach Istanbul gereist und dort knapp zwei Jahre geblieben sei. Ende Dezember 2013 sei er in Griechenland angekommen und nach zwei Monaten Haft in die Schweiz weitergereist. Als Gesuchsgrund gab er an, alle seine Brüder seien im Militärdienst gewesen und desertiert. Da dieser niemals ende, habe auch er nicht in den Dienst gehen wollen. Er habe die lange Reise gemacht, um in die Schweiz kommen zu können, da sein Bruder hier lebe. A.d Das durch den Bruder eingeleitete Auslandsverfahren wurde von der Vorinstanz am 15. Dezember 2014 mittels internen Abschreibungsbeschlusses als gegenstandslos abgeschrieben. A.e Am 5. März 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, alle seine Geschwister seien in Wia gewesen und geflüchtet. Deshalb habe das Dorf ihm Vorwürfe gemacht und die KS 13 habe seine Eltern belästigt. Die Soldaten hätten immer wieder nach seinem Schülerausweis gefragt und ihn aufgefordert, beim Holzhacken zu helfen. Sein Vater sei in Haft genommen und befragt worden, wo seine Söhne seien. Er habe "2%" bezahlen müssen und sei wieder frei gelassen worden. Später sei er - der Beschwerdeführer - abgeholt und nach Sawa gebracht worden. Er habe dort nur eine bis zwei Nächte verbracht und sei dann geflohen. B. Mit Verfügung vom 15. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die Sache sei zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 hiess der damals zuständig Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Beistand. Gleichzeitig überwies er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 an ihren Erwägungen fest und machte weitere Ausführungen. Am 30. Juni 2015 unterbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. F. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarnote ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Insbesondere habe er in der BzP angegeben, vor seiner Abreise zwei Wochen in Sawa gewesen zu sein. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, lediglich eine Nacht in Sawa verbracht zu haben. Dabei handle es sich um derart unterschiedliche Zeitangaben, dass dieser Unterschied kaum auf psychischen Stress zurückgeführt werden könne. Da der Aufenthalt in Sawa schliesslich zur Flucht geführt habe, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dazu nähere Angaben machen könne. Das Berufen auf den psychischen Stress, der durch das Erlebte in Sinai hervorgerufen worden sei, müsse als Ausflucht gewertet werden, da die Erlebnisse bei der Befragung bereits über zwei Jahre zurück gelegen hätten und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung bereits seit mehreren Wochen in Sicherheit gewesen sei. Weiter sei es nur äusserst schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei Ankunft in Sawa direkt einen Bekannten aus seinem Dorf getroffen haben soll und es ihm als Neuankömmling am ersten Tag erlaubt gewesen sein solle, das Lager zum Einkaufen zu verlassen. Dies namentlich auch deshalb, weil er nicht als Schüler, sondern zwangsweise nach Sawa gebracht worden sei. Da der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise mit seiner Zwangsrekrutierung und einem kurzen Aufenthalt in Sawa begründet habe, dies aber nicht glaubhaft sei, könne auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Ob der Beschwerdeführer anderweitig illegal ausgereist sei, könne nicht geprüft werden, da er diesbezüglich keine Angaben gemacht habe.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Er sei auf der Reise von Äthiopien nach Europa im Sinai entführt worden, weshalb er anlässlich der Erstbefragung durcheinander gewesen sei. Der Befrager wäre verpflichtet gewesen, eingehender nachzufragen. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Mit Sachverhalt sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, mithin die faktischen Grundlagen, welche für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 2 zu Art. 12). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der geltend gemachten Entführung im Sinai mit Blick auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht um eine rechtserhebliche Tatsache. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht geltend machte, er sei entführt worden und er am Ende dieser auf die Frage nach seinem Gesundheitszustandes zu Protokoll gab, er sei kerngesund (Akten SEM A7/13 S. 9). Dass er dies einzig auf seinen physischen Zustand bezog, wie in der Replik dargelegt wird, ist als eine blosse Anpassung des Sachverhalts zu werten. Dem Protokoll sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise psychisch angeschlagen gewirkt hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies sowohl der Befrager als auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreter zu Handen des Protokolls festgestellt. Entsprechende Feststellungen sind den Akten nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz offensichtlich keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen bezüglich der vorgebrachten Entführung. Demnach hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig festgesellt. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer anerkennt in der Rechtsmitteleingabe das Bestehen von Widersprüchen und Ungereimtheiten. Indes habe die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen dem Umstand der Entführung und insoweit seinem psychischen Zustand nicht hinreichend Rechnung getragen. Während der Gefangenschaft habe er schwerste Misshandlungen erlitten aufgrund welcher er schwer traumatisiert sei. Zunächst ist festzustellen, dass das geltend gemachte Trauma durch nichts belegt ist. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich unter einem Trauma leiden, hätte er sich in der Schweiz wohl in fachärztliche Behandlung begeben. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Weiter ist mit der Vor­instanz davon auszugehen, dass unvereinbare Aussagen und Erinnerungslücken bei einem Trauma nicht auszuschliessen sind. Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht geltend machte, er sei durch die B._______ entführt worden. Vielmehr gab er an, er sei von den ägyptischen Behörden verhaftet worden. Auf den Widerspruch anlässlich der Anhörung angesprochen, führte er an, er sei von den Schleppern an die B._______ verkauft worden, dies seien die Entführer. Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar und erweckt ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Entführung. Diese Zweifel werden durch weitere, nicht stimmige Aussagen sowie offensichtlich zu viele glückliche Zufälle in Bezug auf den Aufenthalt in Sawa bestärkt. Namentlich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben zwangsweise nach Sawa gebracht wurde. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass er bei dieser Ausgangslage bereits am ersten Tag zusammen mit seinem Ganta-Führer zum Einkaufen ausserhalb des Lagers geschickt wurde. Im Übrigen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Ankunft im Lager so darzulegen, dass nur schon ansatzweise der Eindruck entsteht, er würde über selbst Erlebtes berichten. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Begründung seines Gesuchs um Einreisebewilligung in die Schweiz mit den Aussagen im Rahmen des Asylgesuchs nicht vereinbar ist. Mit der Vorinstanz ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in Sawa war.

E. 5.3 Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass allein aus dem nicht glaubhaft gemachten Aufenthalt in Sawa noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann. Eine solche kann aber auch nicht ohne weiteres einfach angenommen werden, indem sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters einzig auf die Ausreise beruft, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun. Der Beschwerdeführer ist demnach im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen, welche im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe schliesslich eine Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass er solches im Rahmen des Gesuchs aus dem Ausland vom 27. September 2012, mithin einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer das Heimatland bereits verlassen haben will, nicht anführte. Sodann sind seinen Aussagen anlässlich der Befragungen keine ernsthaften Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung einzig an, die KS 13 habe seine Eltern wegen seiner Geschwister, die ins Ausland geflüchtet seien, belästigt. Sein Vater sei festgenommen, indes nachdem er 2% - wovon wisse er nicht - bezahlt habe, wieder freigelassen worden. Er selbst sei im Dorf immer von der Polizei kontrolliert worden. Diese hätten seinen Schülerausweis sehen wollen und ihn gefragt, wohin er gehe. Zudem sei er einmal aufgefordert worden, Holz zu hacken. Weil er sich geweigert habe, sei er geschlagen und nach Hause geschickt worden. Zum einen ist fraglich, ob die Kontrollen sowie das Aufgebot zum Holzschlagen tatsächlich im Zusammenhang mit der Landesabwesenheit stehen, zum andern fehlt diesen Benachteiligungen offensichtlich die erforderliche Intensität, um asylbeachtlich zu sein.

E. 5.5 Schliesslich vermögen weder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch die Landesabwesenheit für sich alleine besehen dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea von den heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den eritreischen Staat zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer E-1950/2016 vom 21. April 2016).

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender Verfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 15. Juli 2015 einen Aufwand von 10,2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- (total Fr. 3'060.-), Barauslagen von Fr. 15.60 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 246.05, somit Gesamtkosten von total Fr. 3'321.65 aus. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- gilt praxisgemäss als übersetzt und ist deshalb auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1031/2015 vom 21. April 2015, mit Verweisen). Sodann erscheint der zeitliche Aufwand vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Hinzu kommt der Zeitaufwand für das Verfassen der Replik, welcher auf 1,5 Stunden veranschlagt wird, mithin ist von einem Gesamtaufwand von 8,5 Stunden auszugehen. Das Honorar wird demnach auf Fr. 1'852.85 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Beistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'852.85 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3229/2015 Urteil vom 5. Juli 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 27. September 2012 reichte der Bruder des Beschwerdeführers - welcher bereits Asyl in der Schweiz erhalten hatte - ein Asylgesuch gemäss aArt. 20 AsylG (SR 142.31) für den Beschwerdeführer ein. Er begründete dieses damit, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst eingezogen worden sei und während des Dienstes versucht habe, in den Sudan zu flüchten. Er sei jedoch erwischt und mit Gefängnis bestraft worden. Der zweite Fluchtversuch sei gelungen und der Beschwerdeführer halte sich nun zusammen mit weiteren eritreischen Flüchtlingen in Ägypten auf, wo er sich in einer höchst prekären sozialen und ökonomischen Situation befinde. A.b Am 25. Mai 2014 reiste der Beschwerdeführer in Begleitung seines Bruders von Milano Richtung Zürich. Anlässlich einer Kontrolle durch den Grenzwachtkorps konnte er sich nicht rechtsgenüglich ausweisen, weshalb er auf die Polizeistation gebracht wurde, wo er um Asyl nachsuchte. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gebracht. A.c Am 20. Juni 2014 wurde er summarisch zu seiner Person (BzP) befragt. Er führte aus, er sei während seiner Flitterwochen von Soldaten abgeholt worden. Nach zwei Wochen sei er mit vier weiteren Personen im Februar 2011 desertiert und zu Fuss illegal über die Grenze in Richtung Sudan gegangen. Nachdem er sich ca. vier Monate dort aufgehalten habe, sei er mit dem Auto weiter Richtung Sinai, wo er von ägyptischen Sicherheitspersonen festgenommen worden sei. Als sie ihn hätten ausschaffen wollen, sei er nach Kairo geflohen und habe dort ca. zwei bis drei Monate verbracht, bis er mit Hilfe eines Schleppers nach Istanbul gereist und dort knapp zwei Jahre geblieben sei. Ende Dezember 2013 sei er in Griechenland angekommen und nach zwei Monaten Haft in die Schweiz weitergereist. Als Gesuchsgrund gab er an, alle seine Brüder seien im Militärdienst gewesen und desertiert. Da dieser niemals ende, habe auch er nicht in den Dienst gehen wollen. Er habe die lange Reise gemacht, um in die Schweiz kommen zu können, da sein Bruder hier lebe. A.d Das durch den Bruder eingeleitete Auslandsverfahren wurde von der Vorinstanz am 15. Dezember 2014 mittels internen Abschreibungsbeschlusses als gegenstandslos abgeschrieben. A.e Am 5. März 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, alle seine Geschwister seien in Wia gewesen und geflüchtet. Deshalb habe das Dorf ihm Vorwürfe gemacht und die KS 13 habe seine Eltern belästigt. Die Soldaten hätten immer wieder nach seinem Schülerausweis gefragt und ihn aufgefordert, beim Holzhacken zu helfen. Sein Vater sei in Haft genommen und befragt worden, wo seine Söhne seien. Er habe "2%" bezahlen müssen und sei wieder frei gelassen worden. Später sei er - der Beschwerdeführer - abgeholt und nach Sawa gebracht worden. Er habe dort nur eine bis zwei Nächte verbracht und sei dann geflohen. B. Mit Verfügung vom 15. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die Sache sei zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 hiess der damals zuständig Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Beistand. Gleichzeitig überwies er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 an ihren Erwägungen fest und machte weitere Ausführungen. Am 30. Juni 2015 unterbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. F. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Insbesondere habe er in der BzP angegeben, vor seiner Abreise zwei Wochen in Sawa gewesen zu sein. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, lediglich eine Nacht in Sawa verbracht zu haben. Dabei handle es sich um derart unterschiedliche Zeitangaben, dass dieser Unterschied kaum auf psychischen Stress zurückgeführt werden könne. Da der Aufenthalt in Sawa schliesslich zur Flucht geführt habe, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dazu nähere Angaben machen könne. Das Berufen auf den psychischen Stress, der durch das Erlebte in Sinai hervorgerufen worden sei, müsse als Ausflucht gewertet werden, da die Erlebnisse bei der Befragung bereits über zwei Jahre zurück gelegen hätten und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung bereits seit mehreren Wochen in Sicherheit gewesen sei. Weiter sei es nur äusserst schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei Ankunft in Sawa direkt einen Bekannten aus seinem Dorf getroffen haben soll und es ihm als Neuankömmling am ersten Tag erlaubt gewesen sein solle, das Lager zum Einkaufen zu verlassen. Dies namentlich auch deshalb, weil er nicht als Schüler, sondern zwangsweise nach Sawa gebracht worden sei. Da der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise mit seiner Zwangsrekrutierung und einem kurzen Aufenthalt in Sawa begründet habe, dies aber nicht glaubhaft sei, könne auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Ob der Beschwerdeführer anderweitig illegal ausgereist sei, könne nicht geprüft werden, da er diesbezüglich keine Angaben gemacht habe. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Er sei auf der Reise von Äthiopien nach Europa im Sinai entführt worden, weshalb er anlässlich der Erstbefragung durcheinander gewesen sei. Der Befrager wäre verpflichtet gewesen, eingehender nachzufragen. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Mit Sachverhalt sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, mithin die faktischen Grundlagen, welche für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 2 zu Art. 12). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der geltend gemachten Entführung im Sinai mit Blick auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht um eine rechtserhebliche Tatsache. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht geltend machte, er sei entführt worden und er am Ende dieser auf die Frage nach seinem Gesundheitszustandes zu Protokoll gab, er sei kerngesund (Akten SEM A7/13 S. 9). Dass er dies einzig auf seinen physischen Zustand bezog, wie in der Replik dargelegt wird, ist als eine blosse Anpassung des Sachverhalts zu werten. Dem Protokoll sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise psychisch angeschlagen gewirkt hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies sowohl der Befrager als auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreter zu Handen des Protokolls festgestellt. Entsprechende Feststellungen sind den Akten nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz offensichtlich keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen bezüglich der vorgebrachten Entführung. Demnach hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig festgesellt. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 5.2 Der Beschwerdeführer anerkennt in der Rechtsmitteleingabe das Bestehen von Widersprüchen und Ungereimtheiten. Indes habe die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen dem Umstand der Entführung und insoweit seinem psychischen Zustand nicht hinreichend Rechnung getragen. Während der Gefangenschaft habe er schwerste Misshandlungen erlitten aufgrund welcher er schwer traumatisiert sei. Zunächst ist festzustellen, dass das geltend gemachte Trauma durch nichts belegt ist. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich unter einem Trauma leiden, hätte er sich in der Schweiz wohl in fachärztliche Behandlung begeben. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Weiter ist mit der Vor­instanz davon auszugehen, dass unvereinbare Aussagen und Erinnerungslücken bei einem Trauma nicht auszuschliessen sind. Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht geltend machte, er sei durch die B._______ entführt worden. Vielmehr gab er an, er sei von den ägyptischen Behörden verhaftet worden. Auf den Widerspruch anlässlich der Anhörung angesprochen, führte er an, er sei von den Schleppern an die B._______ verkauft worden, dies seien die Entführer. Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar und erweckt ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Entführung. Diese Zweifel werden durch weitere, nicht stimmige Aussagen sowie offensichtlich zu viele glückliche Zufälle in Bezug auf den Aufenthalt in Sawa bestärkt. Namentlich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben zwangsweise nach Sawa gebracht wurde. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass er bei dieser Ausgangslage bereits am ersten Tag zusammen mit seinem Ganta-Führer zum Einkaufen ausserhalb des Lagers geschickt wurde. Im Übrigen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Ankunft im Lager so darzulegen, dass nur schon ansatzweise der Eindruck entsteht, er würde über selbst Erlebtes berichten. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Begründung seines Gesuchs um Einreisebewilligung in die Schweiz mit den Aussagen im Rahmen des Asylgesuchs nicht vereinbar ist. Mit der Vorinstanz ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in Sawa war. 5.3 Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass allein aus dem nicht glaubhaft gemachten Aufenthalt in Sawa noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann. Eine solche kann aber auch nicht ohne weiteres einfach angenommen werden, indem sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters einzig auf die Ausreise beruft, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun. Der Beschwerdeführer ist demnach im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen, welche im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe schliesslich eine Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass er solches im Rahmen des Gesuchs aus dem Ausland vom 27. September 2012, mithin einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer das Heimatland bereits verlassen haben will, nicht anführte. Sodann sind seinen Aussagen anlässlich der Befragungen keine ernsthaften Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung einzig an, die KS 13 habe seine Eltern wegen seiner Geschwister, die ins Ausland geflüchtet seien, belästigt. Sein Vater sei festgenommen, indes nachdem er 2% - wovon wisse er nicht - bezahlt habe, wieder freigelassen worden. Er selbst sei im Dorf immer von der Polizei kontrolliert worden. Diese hätten seinen Schülerausweis sehen wollen und ihn gefragt, wohin er gehe. Zudem sei er einmal aufgefordert worden, Holz zu hacken. Weil er sich geweigert habe, sei er geschlagen und nach Hause geschickt worden. Zum einen ist fraglich, ob die Kontrollen sowie das Aufgebot zum Holzschlagen tatsächlich im Zusammenhang mit der Landesabwesenheit stehen, zum andern fehlt diesen Benachteiligungen offensichtlich die erforderliche Intensität, um asylbeachtlich zu sein. 5.5 Schliesslich vermögen weder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch die Landesabwesenheit für sich alleine besehen dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea von den heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den eritreischen Staat zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer E-1950/2016 vom 21. April 2016). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender Verfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 15. Juli 2015 einen Aufwand von 10,2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- (total Fr. 3'060.-), Barauslagen von Fr. 15.60 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 246.05, somit Gesamtkosten von total Fr. 3'321.65 aus. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- gilt praxisgemäss als übersetzt und ist deshalb auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1031/2015 vom 21. April 2015, mit Verweisen). Sodann erscheint der zeitliche Aufwand vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Hinzu kommt der Zeitaufwand für das Verfassen der Replik, welcher auf 1,5 Stunden veranschlagt wird, mithin ist von einem Gesamtaufwand von 8,5 Stunden auszugehen. Das Honorar wird demnach auf Fr. 1'852.85 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Beistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'852.85 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: