Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) oder (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 18. September 2014 um Asyl nachsuchte. Am 29. September 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten [...]), am 9. Oktober 2015 ein erstes Mal und am 22. Dezember 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten [...] und [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba B._______), wo er geboren sei und zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Seit (...) habe er sich in der Kirche engagiert und sei (...) zum (...) ernannt worden. Im Schuljahr (...) respektive (...) habe er die 10. Klasse besucht. Nach dem 1. Semester habe er die Schule unterbrochen und auf dem Bau gearbeitet, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Nach seiner Rückkehr habe er von Kollegen erfahren, dass er von seinem Lehrer abgemeldet worden sei. Darauf angesprochen habe der Lehrer gemeint, er könne den Unterricht trotzdem besuchen. Nach dem Abschluss der 10. Klasse habe er jedoch kein Schulzeugnis bekommen. Beim Antritt der 11. Klasse im (...) habe er festgestellt, dass sein Name auf keiner Klassenliste gestanden sei. Seine Bemühungen, mit Hilfe verschiedener Personen über den Direktor weiterhin zum Schulbesuch zugelassen zu werden, seien erfolglos geblieben. Im (...) 2009 respektive (...) 2010 habe er von der Verwaltung eine schriftliche Vorladung zur Einberufung in den Militärdienst erhalten, der er keine Folge geleistet habe. Im (...) 2010 seien deshalb Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt gerade in der Kirche aufgehalten. Seine Freunde seien zur Kirche gekommen und hätten ihn über den Besuch der Soldaten informiert, woraufhin er B._______ umgehend verlassen habe. Er sei zu Fuss und per Fahrzeug über Asmara nach D._______ respektive ins Kloster E._______ gegangen, wo er sich einige Monate lang aufgehalten habe. Schliesslich sei er aus Eritrea ausgereist, weil auch im Kloster eine gewisse Gefahr bestanden habe, zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit am 31. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 30. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Seine Aussagen zum Schulverweis und zur Einberufung in den Militärdienst seien unsubstanziiert, teilweise unlogisch sowie nicht nachvollziehbar ausgefallen und enthielten diverse Widersprüche. Er habe keine präzisen und detaillierten Angaben zu diesen zwei Hauptereignissen machen können. Stattdessen habe er systematisch auf seine Freunde verwiesen, die ihn über den Schulverweis und das militärische Aufgebot informiert hätten. Es erstaune, dass seine Freunde über diese Ereignisse Bescheid gewusst hätten, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Lehrer lediglich die Mitschüler, aber nicht den Beschwerdeführer selbst über seinen Schulverweis informiert habe. Gleich verhalte es sich mit den nicht plausiblen und stereotypen Aussagen, wonach seine Freunde ausgerechnet beim Erscheinen der Soldaten vor Ort gewesen sein sollen. Er habe auch nicht schlüssig erläutern können, woher seine Freunde in dieser Situation gewusst haben könnten, dass er zum Militärdienst hätte abgeholt werden sollen. Seine Schilderungen zur angeblichen Suche der Soldaten nach ihm seien wiederholt vage und oberflächlich geblieben. Er sei nicht imstande gewesen, einen überzeugenden Sachverhalt darzulegen, sondern habe sich in Allgemeinplätzen und abschweifenden Aussagen verloren. Es sei davon auszugehen, dass er mehr darüber hätte erzählen können, sollte die Suche tatsächlich stattgefunden haben. Unglaubhaft erscheine auch, dass er sich nicht einmal bei seinen Freunden über die genauen Umstände erkundigt habe. Jeglicher Handlungslogik widerspreche auch, dass er unmittelbar nach dem Treffen mit seinen Freunden in der Kirche aus B._______ geflüchtet und später ausgereist sei, ohne vorher bei seinen Eltern die erhaltenen Informationen überprüft und die Motive der Soldaten für ihren Besuch in Erfahrung gebracht zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er lediglich erklärt, er habe nicht zurückkehren können, weil eine gewisse Festnahmegefahr bestanden habe. Seine Mutter habe ihm bei einem späteren Telefonat den Besuch und die Absichten der Soldaten bestätigt. Er habe sich mit ihr allerdings nicht über die Details dieses Zusammentreffens unterhalten und seine Eltern auch später nie gefragt, ob die Soldaten nochmals vorbeigekommen seien. Sein Desinteresse erstaune, zumal dieses Ereignis der ausschlaggebende Ausreisegrund gewesen sei und davon auszugehen wäre, dass er sich in der geltend gemachten Situation danach erkundigt hätte, sollte tatsächlich ein solcher Rekrutierungsversuch stattgefunden haben. Für diese Beurteilung sprächen auch zahlreiche Widersprüche bei den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers. So habe er geltend gemacht, bis im (...) 2010 versucht zu haben, den Schuldirektor von seiner Reimmatrikulation zu überzeugen. Den Erhalt der entsprechenden Vorladung habe er auf (...) 2010 und damit einige Monate vor dem Schulverweis datiert. Dies stehe auch im Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt, den er auf (...) 2010 datiert habe. Seine Erklärungen, er habe die Schule bereits (...) abgeschlossen, und es liege ein Verständigungsfehler vor, vermöchten wenig zu überzeugen, zumal er im ersten Teil der Anhörung wiederholt 2010 als Abschlussjahr genannt und explizit bestätigt habe, dass das Gespräch mit dem Rektor im (...) 2010 stattgefunden habe. Unterschiedlich seien auch seine Angaben zum Militärdienstaufgebot ausgefallen. Bei der BzP und ersten Anhörung habe er ausgesagt, das Aufgebot im (...) 2010 erhalten zu haben und von den Soldaten im (...) 2010 aufgesucht worden zu sein. Bei der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, das Aufgebot im (...) 2009 erhalten zu haben und im (...) 2010 gesucht worden zu sein. Seine Erklärung, er sei womöglich falsch verstanden worden, vermöge nicht zu überzeugen und verstärke angesichts der übrigen Ungereimtheiten den Eindruck, dass der Sachverhalt konstruiert sei. Zwar könnten keine exakten Datumsangaben erwartet werden, aber eine zeitlich korrekte Einordnung der Ereignisse im Verhältnis zueinander. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen und ungereimten Aussagen auch nicht gelungen, die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. So habe er bei der BzP geschildert, er sei im (...) 2010 von B._______ zu Fuss und mit einem Bus zum Kloster E._______ gelangt, wo er sich rund (...) Monate lang aufgehalten habe. Im (...) 2010 sei er dann Richtung Äthiopien weitergereist. Bei der ersten Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei von B._______ nach D._______ gegangen und habe sich dort rund (...) Monate lang aufgehalten. Als er sich zur definitiven Ausreise entschlossen habe, habe er sich zum Kloster E._______ begeben, wor er ungefähr (...) Tage lang geblieben sei. Seine auf Vorhalt hin gemachte stereotype Erklärung, er sei wegen der Reise durch die Sahara noch gestresst gewesen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal diese bereits (...) Monate zurückgelegen sei. Gleich verhalte es sich mit seinem Verweis auf die Dolmetscherin bei der ergänzenden Anhörung. Die Zweifel würden auch in Bezug auf den weiteren Reiseverlauf überwiegen. Bei der BzP und ersten Anhörung habe er ausgeführt, er sei im (...) 2010 alleine von D._______ respektive vom Kloster E._______ aufgebrochen und beim Dorf F._______ vorbeigekommen, wo er per Zufall seine Freunde getroffen habe, die sich gerade startklar für die Ausreise gemacht hätten (Anhörung). Seine Erklärung auf die bei der Anhörung geäusserten Zweifel an diesem Vorbringen, das ungeplante Zusammentreffen sei eine göttliche Fügung gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Sie würden noch zusätzlich verstärkt durch seine Aussage bei der ergänzenden Anhörung, er habe die Leute, die ihn über die Grenze gebracht hätten, nicht gekannt. Daran vermöge auch sein weiteres Vorbringen, sie seien auf der Reise Freunde geworden, nichts zu ändern, zumal er keine Angaben zu den Reisemotiven dieser Personen habe machen können. Seine Erklärung, sie hätten sich nicht darüber unterhalten, sei aufgrund der Gewichtigkeit einer Ausreise nicht nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, dass er unter anderen Umständen ausgereist sei. Dafür spreche auch die offensichtliche Unkenntnis des Reiseweges. Zwar könne keine Kenntnis und Benennung sämtlicher Ortschaften erwartet werden, wohl aber eine detaillierte Beschreibung der Umgebung und Darlegung des Tagesablaufs. Der Beschwerdeführer sei dazu nicht in der Lage gewesen, sondern habe sich wiederum durchgehend oberflächlich und stereotyp geäussert. Auch bei einer Reise in der Dunkelheit könne davon ausgegangen werden, dass die Gegend beschrieben und die Erlebnisse geschildert werden könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2016 (Poststempel vom 28. Januar 2016) gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 30. Dezember 2015 sei in den Dispositivpunkten 1, 3, 4 und 5 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beilagen liess er die auf Seite 11 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest. Des Weiteren forderte sie ihn auf, bis zum 24. Februar 2016 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, andernfalls die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters abzuweisen wären. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie vorderhand und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 24. Februar 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfeunterstützung gleichen Datums einreichen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Grundsätzlich gelte, dass Asyl- und subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen seien. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer, die Beweis- respektive Substanziierungslast liege weiterhin bei ihm. Er gehe diesbezüglich fälschlicherweise von einem Automatismus aus. So erachte er die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise als gegeben, wenn diese überwiegend wahrscheinlich sei. Dies sei dann und auch vorliegend der Fall, wenn die illegale Ausreise wahrscheinlicher als die legale Ausreise sei. Die Ansicht, einzig aufgrund dieses Umkehrschlusses subjektive Nachfluchtgründe annehmen zu können, greife zu kurz und würde den Beschwerdeführer gänzlich davon entbinden, seine Aussagen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 gegen diesen Automatismus ausgesprochen. Das SEM sei, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, seiner Untersuchungspflicht nachgekommen. So sei insbesondere eine ergänzende Anhörung zur vertieften Abklärung des geltend gemachten Reiseweges durchgeführt worden. Das SEM sei aufgrund der zahlreichen Widersprüche und sonstigen Unstimmigkeiten zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Für diese Beurteilung seien die Reiseroute und die Ortschaften, wo er sich lange aufgehalten habe, sehr wohl relevant. So könne prinzipiell erwartet werden, dass eine Person, die den besagten Reiseweg durchlaufen habe, zu widerspruchsfreien und substanziierten Aussagen in der Lage sei, was vorliegend eindeutig nicht zutreffe. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang, dass grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen würden. Er habe offensichtlich durch das Vorbringen unwahrer Asylgründe - die Verfügung sei im Asylpunkt nicht angefochten worden, weshalb die diesbezügliche Beurteilung des SEM zutreffend sei - versucht, sich zu Unrecht eine Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. In der Beschwerde würden keine substanziierten Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dargetan. Daran ändere auch der Hinweis nichts, bisher sei der Wegweisungsvollzug stets für unzumutbar erachtet worden. Die Dienstreise 2015 habe ausschliesslich dem Austausch mit Vertretern der eritreischen Regierung, europäischen sowie aussereuropäischen Partnerländern und internationalen Institutionen gedient. Das Ziel sei die Fortführung der Gespräche mit Eritrea, die Erörterung der aktuellen Lage und die Diskussion möglicher Perspektiven der künftigen Zusammenarbeit gewesen. Eine Überprüfung der Amtspraxis sei nicht das Ziel der Reise gewesen. Die Schweizerische Asylpraxis stütze sich keinesfalls auf die Ergebnisse der Dienstreise. G. Mit Verfügung vom 1. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Den Beschwerdeführer lud sie ein, bis am 16. März 2016 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. H. In der Replik vom 15. März 2016 wurde unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde entgegnet, das SEM habe den Sachverhalt falsch interpretiert, wenn es aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, "von dort ging ich zu Fuss nach (...), wo ich mich bis zum (...). Monat aufhielt." schliesse, er habe sich (...) Monate lang im besagten (...) aufgehalten. Der (...)monatige Aufenthalt könne der zitierten Aussage nicht entnommen werden, zumal er damit lediglich angebe, er habe sich dort bis zum (...). Monat aufgehalten. Im Übrigen werde am Vorwurf festgehalten, dass sich das SEM in Bezug auf die Ausreiseschilderungen in keiner Weise mit den in den Befragungen enthaltenen Realkennzeichen auseinandersetze, sondern immer nur Zeiten in Kombination mit Ortsnamen abfrage. Es sei nachvollziehbar, dass es einem Menschen fast (...) Jahre nach entsprechenden Ereignissen schwer falle, das Erlebte auf den Tag, die Woche oder den Monat genau zeitlich einzuordnen. Bei afrikanischen Asylsuchenden sei es aufgrund der Erfahrung der Rechtsvertretung sehr üblich, Zeiten zu schätzen, weil sie nicht wie Menschen in Europa von klein auf trainiert würden, alle Abläufe und Erlebnisse zeitlich klar zu benennen und einzugrenzen. Eine unter Umständen divergierende zeitliche Einschätzung müsse also, insbesondere nach mehreren Jahren Abstand, nicht bedeuten, dass der Erlebnisbericht unwahr sei. Das SEM wäre deshalb gehalten gewesen, sich mit den zahlreichen Details der Ausreiseschilderung auseinanderzusetzen, statt diese als oberflächlich und stereotyp abzutun. Als Beilage wurde eine erneuerte Kostennote gleichen Datums zu den Akten gereicht.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Rüge, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 12 VwVG verletzt und in rechtswidriger Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, als unbegründet erweist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur illegalen Ausreise (E. 6) kann dahingestellt bleiben, ob in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen wurde, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
E. 5 In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Dispositivziffer 3) und den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 30. Dezember 2015 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
E. 6.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).
E. 6.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten wurde oder einen Schulverweis erhielt. Seine Befürchtung, er könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Wie bereits vorstehend in E. 6.2 ausgeführt, ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
E. 6.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
E. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Aufgrund seines Alters kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass er nach seiner Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 - 13.4).
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E. 9.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 9.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 9.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E. 9.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 9.2.1 und E. 9.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällige bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
E. 11.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (s. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
E. 11.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges familiäres und wohl auch soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Zudem lebt sein (...) von der Landwirtschaft und leitet einen Teil des Ertrages an die Eltern des Beschwerdeführers weiter. Des Weiteren wird die Familie von einer in (...) wohnhaften (...) finanziell entlastet und arbeitet sein Vater in einem (...). Er verfügt über eine Schulausbildung und ist vor seiner Ausreise zum (...) ernannt worden. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine solche Rückkehr für ihn nicht einfach sein dürfte. Der Beschwerdeführer und seine Eltern sind im Stande gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Den Akten kann demnach nichts entnommen werden, das einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea entgegenstehen würde.
E. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 12 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 1. März 2016 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 15.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 1. März 2016 wurde der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (Ass. jur. Christian Hoffs) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der erneuerten Kostennote vom 15. März 2016 ausgewiesene zeitliche Aufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150- erweist sich als angemessen. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Betrag von Fr. (...) (inkl. Auslagen) auszurichten. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. (...) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-564/2016 Urteil vom 30. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) oder (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 18. September 2014 um Asyl nachsuchte. Am 29. September 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten [...]), am 9. Oktober 2015 ein erstes Mal und am 22. Dezember 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten [...] und [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba B._______), wo er geboren sei und zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Seit (...) habe er sich in der Kirche engagiert und sei (...) zum (...) ernannt worden. Im Schuljahr (...) respektive (...) habe er die 10. Klasse besucht. Nach dem 1. Semester habe er die Schule unterbrochen und auf dem Bau gearbeitet, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Nach seiner Rückkehr habe er von Kollegen erfahren, dass er von seinem Lehrer abgemeldet worden sei. Darauf angesprochen habe der Lehrer gemeint, er könne den Unterricht trotzdem besuchen. Nach dem Abschluss der 10. Klasse habe er jedoch kein Schulzeugnis bekommen. Beim Antritt der 11. Klasse im (...) habe er festgestellt, dass sein Name auf keiner Klassenliste gestanden sei. Seine Bemühungen, mit Hilfe verschiedener Personen über den Direktor weiterhin zum Schulbesuch zugelassen zu werden, seien erfolglos geblieben. Im (...) 2009 respektive (...) 2010 habe er von der Verwaltung eine schriftliche Vorladung zur Einberufung in den Militärdienst erhalten, der er keine Folge geleistet habe. Im (...) 2010 seien deshalb Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt gerade in der Kirche aufgehalten. Seine Freunde seien zur Kirche gekommen und hätten ihn über den Besuch der Soldaten informiert, woraufhin er B._______ umgehend verlassen habe. Er sei zu Fuss und per Fahrzeug über Asmara nach D._______ respektive ins Kloster E._______ gegangen, wo er sich einige Monate lang aufgehalten habe. Schliesslich sei er aus Eritrea ausgereist, weil auch im Kloster eine gewisse Gefahr bestanden habe, zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit am 31. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 30. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Seine Aussagen zum Schulverweis und zur Einberufung in den Militärdienst seien unsubstanziiert, teilweise unlogisch sowie nicht nachvollziehbar ausgefallen und enthielten diverse Widersprüche. Er habe keine präzisen und detaillierten Angaben zu diesen zwei Hauptereignissen machen können. Stattdessen habe er systematisch auf seine Freunde verwiesen, die ihn über den Schulverweis und das militärische Aufgebot informiert hätten. Es erstaune, dass seine Freunde über diese Ereignisse Bescheid gewusst hätten, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Lehrer lediglich die Mitschüler, aber nicht den Beschwerdeführer selbst über seinen Schulverweis informiert habe. Gleich verhalte es sich mit den nicht plausiblen und stereotypen Aussagen, wonach seine Freunde ausgerechnet beim Erscheinen der Soldaten vor Ort gewesen sein sollen. Er habe auch nicht schlüssig erläutern können, woher seine Freunde in dieser Situation gewusst haben könnten, dass er zum Militärdienst hätte abgeholt werden sollen. Seine Schilderungen zur angeblichen Suche der Soldaten nach ihm seien wiederholt vage und oberflächlich geblieben. Er sei nicht imstande gewesen, einen überzeugenden Sachverhalt darzulegen, sondern habe sich in Allgemeinplätzen und abschweifenden Aussagen verloren. Es sei davon auszugehen, dass er mehr darüber hätte erzählen können, sollte die Suche tatsächlich stattgefunden haben. Unglaubhaft erscheine auch, dass er sich nicht einmal bei seinen Freunden über die genauen Umstände erkundigt habe. Jeglicher Handlungslogik widerspreche auch, dass er unmittelbar nach dem Treffen mit seinen Freunden in der Kirche aus B._______ geflüchtet und später ausgereist sei, ohne vorher bei seinen Eltern die erhaltenen Informationen überprüft und die Motive der Soldaten für ihren Besuch in Erfahrung gebracht zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er lediglich erklärt, er habe nicht zurückkehren können, weil eine gewisse Festnahmegefahr bestanden habe. Seine Mutter habe ihm bei einem späteren Telefonat den Besuch und die Absichten der Soldaten bestätigt. Er habe sich mit ihr allerdings nicht über die Details dieses Zusammentreffens unterhalten und seine Eltern auch später nie gefragt, ob die Soldaten nochmals vorbeigekommen seien. Sein Desinteresse erstaune, zumal dieses Ereignis der ausschlaggebende Ausreisegrund gewesen sei und davon auszugehen wäre, dass er sich in der geltend gemachten Situation danach erkundigt hätte, sollte tatsächlich ein solcher Rekrutierungsversuch stattgefunden haben. Für diese Beurteilung sprächen auch zahlreiche Widersprüche bei den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers. So habe er geltend gemacht, bis im (...) 2010 versucht zu haben, den Schuldirektor von seiner Reimmatrikulation zu überzeugen. Den Erhalt der entsprechenden Vorladung habe er auf (...) 2010 und damit einige Monate vor dem Schulverweis datiert. Dies stehe auch im Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt, den er auf (...) 2010 datiert habe. Seine Erklärungen, er habe die Schule bereits (...) abgeschlossen, und es liege ein Verständigungsfehler vor, vermöchten wenig zu überzeugen, zumal er im ersten Teil der Anhörung wiederholt 2010 als Abschlussjahr genannt und explizit bestätigt habe, dass das Gespräch mit dem Rektor im (...) 2010 stattgefunden habe. Unterschiedlich seien auch seine Angaben zum Militärdienstaufgebot ausgefallen. Bei der BzP und ersten Anhörung habe er ausgesagt, das Aufgebot im (...) 2010 erhalten zu haben und von den Soldaten im (...) 2010 aufgesucht worden zu sein. Bei der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, das Aufgebot im (...) 2009 erhalten zu haben und im (...) 2010 gesucht worden zu sein. Seine Erklärung, er sei womöglich falsch verstanden worden, vermöge nicht zu überzeugen und verstärke angesichts der übrigen Ungereimtheiten den Eindruck, dass der Sachverhalt konstruiert sei. Zwar könnten keine exakten Datumsangaben erwartet werden, aber eine zeitlich korrekte Einordnung der Ereignisse im Verhältnis zueinander. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen und ungereimten Aussagen auch nicht gelungen, die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. So habe er bei der BzP geschildert, er sei im (...) 2010 von B._______ zu Fuss und mit einem Bus zum Kloster E._______ gelangt, wo er sich rund (...) Monate lang aufgehalten habe. Im (...) 2010 sei er dann Richtung Äthiopien weitergereist. Bei der ersten Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei von B._______ nach D._______ gegangen und habe sich dort rund (...) Monate lang aufgehalten. Als er sich zur definitiven Ausreise entschlossen habe, habe er sich zum Kloster E._______ begeben, wor er ungefähr (...) Tage lang geblieben sei. Seine auf Vorhalt hin gemachte stereotype Erklärung, er sei wegen der Reise durch die Sahara noch gestresst gewesen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal diese bereits (...) Monate zurückgelegen sei. Gleich verhalte es sich mit seinem Verweis auf die Dolmetscherin bei der ergänzenden Anhörung. Die Zweifel würden auch in Bezug auf den weiteren Reiseverlauf überwiegen. Bei der BzP und ersten Anhörung habe er ausgeführt, er sei im (...) 2010 alleine von D._______ respektive vom Kloster E._______ aufgebrochen und beim Dorf F._______ vorbeigekommen, wo er per Zufall seine Freunde getroffen habe, die sich gerade startklar für die Ausreise gemacht hätten (Anhörung). Seine Erklärung auf die bei der Anhörung geäusserten Zweifel an diesem Vorbringen, das ungeplante Zusammentreffen sei eine göttliche Fügung gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Sie würden noch zusätzlich verstärkt durch seine Aussage bei der ergänzenden Anhörung, er habe die Leute, die ihn über die Grenze gebracht hätten, nicht gekannt. Daran vermöge auch sein weiteres Vorbringen, sie seien auf der Reise Freunde geworden, nichts zu ändern, zumal er keine Angaben zu den Reisemotiven dieser Personen habe machen können. Seine Erklärung, sie hätten sich nicht darüber unterhalten, sei aufgrund der Gewichtigkeit einer Ausreise nicht nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, dass er unter anderen Umständen ausgereist sei. Dafür spreche auch die offensichtliche Unkenntnis des Reiseweges. Zwar könne keine Kenntnis und Benennung sämtlicher Ortschaften erwartet werden, wohl aber eine detaillierte Beschreibung der Umgebung und Darlegung des Tagesablaufs. Der Beschwerdeführer sei dazu nicht in der Lage gewesen, sondern habe sich wiederum durchgehend oberflächlich und stereotyp geäussert. Auch bei einer Reise in der Dunkelheit könne davon ausgegangen werden, dass die Gegend beschrieben und die Erlebnisse geschildert werden könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2016 (Poststempel vom 28. Januar 2016) gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 30. Dezember 2015 sei in den Dispositivpunkten 1, 3, 4 und 5 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beilagen liess er die auf Seite 11 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest. Des Weiteren forderte sie ihn auf, bis zum 24. Februar 2016 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, andernfalls die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters abzuweisen wären. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie vorderhand und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 24. Februar 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfeunterstützung gleichen Datums einreichen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Grundsätzlich gelte, dass Asyl- und subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen seien. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer, die Beweis- respektive Substanziierungslast liege weiterhin bei ihm. Er gehe diesbezüglich fälschlicherweise von einem Automatismus aus. So erachte er die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise als gegeben, wenn diese überwiegend wahrscheinlich sei. Dies sei dann und auch vorliegend der Fall, wenn die illegale Ausreise wahrscheinlicher als die legale Ausreise sei. Die Ansicht, einzig aufgrund dieses Umkehrschlusses subjektive Nachfluchtgründe annehmen zu können, greife zu kurz und würde den Beschwerdeführer gänzlich davon entbinden, seine Aussagen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 gegen diesen Automatismus ausgesprochen. Das SEM sei, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, seiner Untersuchungspflicht nachgekommen. So sei insbesondere eine ergänzende Anhörung zur vertieften Abklärung des geltend gemachten Reiseweges durchgeführt worden. Das SEM sei aufgrund der zahlreichen Widersprüche und sonstigen Unstimmigkeiten zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Für diese Beurteilung seien die Reiseroute und die Ortschaften, wo er sich lange aufgehalten habe, sehr wohl relevant. So könne prinzipiell erwartet werden, dass eine Person, die den besagten Reiseweg durchlaufen habe, zu widerspruchsfreien und substanziierten Aussagen in der Lage sei, was vorliegend eindeutig nicht zutreffe. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang, dass grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen würden. Er habe offensichtlich durch das Vorbringen unwahrer Asylgründe - die Verfügung sei im Asylpunkt nicht angefochten worden, weshalb die diesbezügliche Beurteilung des SEM zutreffend sei - versucht, sich zu Unrecht eine Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. In der Beschwerde würden keine substanziierten Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dargetan. Daran ändere auch der Hinweis nichts, bisher sei der Wegweisungsvollzug stets für unzumutbar erachtet worden. Die Dienstreise 2015 habe ausschliesslich dem Austausch mit Vertretern der eritreischen Regierung, europäischen sowie aussereuropäischen Partnerländern und internationalen Institutionen gedient. Das Ziel sei die Fortführung der Gespräche mit Eritrea, die Erörterung der aktuellen Lage und die Diskussion möglicher Perspektiven der künftigen Zusammenarbeit gewesen. Eine Überprüfung der Amtspraxis sei nicht das Ziel der Reise gewesen. Die Schweizerische Asylpraxis stütze sich keinesfalls auf die Ergebnisse der Dienstreise. G. Mit Verfügung vom 1. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Den Beschwerdeführer lud sie ein, bis am 16. März 2016 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. H. In der Replik vom 15. März 2016 wurde unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde entgegnet, das SEM habe den Sachverhalt falsch interpretiert, wenn es aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, "von dort ging ich zu Fuss nach (...), wo ich mich bis zum (...). Monat aufhielt." schliesse, er habe sich (...) Monate lang im besagten (...) aufgehalten. Der (...)monatige Aufenthalt könne der zitierten Aussage nicht entnommen werden, zumal er damit lediglich angebe, er habe sich dort bis zum (...). Monat aufgehalten. Im Übrigen werde am Vorwurf festgehalten, dass sich das SEM in Bezug auf die Ausreiseschilderungen in keiner Weise mit den in den Befragungen enthaltenen Realkennzeichen auseinandersetze, sondern immer nur Zeiten in Kombination mit Ortsnamen abfrage. Es sei nachvollziehbar, dass es einem Menschen fast (...) Jahre nach entsprechenden Ereignissen schwer falle, das Erlebte auf den Tag, die Woche oder den Monat genau zeitlich einzuordnen. Bei afrikanischen Asylsuchenden sei es aufgrund der Erfahrung der Rechtsvertretung sehr üblich, Zeiten zu schätzen, weil sie nicht wie Menschen in Europa von klein auf trainiert würden, alle Abläufe und Erlebnisse zeitlich klar zu benennen und einzugrenzen. Eine unter Umständen divergierende zeitliche Einschätzung müsse also, insbesondere nach mehreren Jahren Abstand, nicht bedeuten, dass der Erlebnisbericht unwahr sei. Das SEM wäre deshalb gehalten gewesen, sich mit den zahlreichen Details der Ausreiseschilderung auseinanderzusetzen, statt diese als oberflächlich und stereotyp abzutun. Als Beilage wurde eine erneuerte Kostennote gleichen Datums zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Rüge, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 12 VwVG verletzt und in rechtswidriger Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, als unbegründet erweist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur illegalen Ausreise (E. 6) kann dahingestellt bleiben, ob in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen wurde, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
5. In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Dispositivziffer 3) und den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 30. Dezember 2015 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 6.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). 6.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten wurde oder einen Schulverweis erhielt. Seine Befürchtung, er könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Wie bereits vorstehend in E. 6.2 ausgeführt, ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 6.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Aufgrund seines Alters kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass er nach seiner Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 - 13.4). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.2 9.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 9.2.1 und E. 9.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällige bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. 11.3 11.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (s. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 11.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges familiäres und wohl auch soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Zudem lebt sein (...) von der Landwirtschaft und leitet einen Teil des Ertrages an die Eltern des Beschwerdeführers weiter. Des Weiteren wird die Familie von einer in (...) wohnhaften (...) finanziell entlastet und arbeitet sein Vater in einem (...). Er verfügt über eine Schulausbildung und ist vor seiner Ausreise zum (...) ernannt worden. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine solche Rückkehr für ihn nicht einfach sein dürfte. Der Beschwerdeführer und seine Eltern sind im Stande gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Den Akten kann demnach nichts entnommen werden, das einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea entgegenstehen würde. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
12. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 1. März 2016 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 15.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 1. März 2016 wurde der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (Ass. jur. Christian Hoffs) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der erneuerten Kostennote vom 15. März 2016 ausgewiesene zeitliche Aufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150- erweist sich als angemessen. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Betrag von Fr. (...) (inkl. Auslagen) auszurichten. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. (...) ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: