Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die Einreisebewilligung für die Schweiz zwecks Familienvereinigung erteilt. B. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Januar 2012 nach Äthiopien, gelangte am 23. Mai 2012 in die Schweiz und reichte am 29. Mai 2012 ein Asylgesuch ein. Am 5. Juni 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe seit der Ausreise ihrer Mutter im Jahr 2007 bei ihrer Grossmutter gelebt. In Eritrea habe sie keine Probleme, wolle aber bei ihrer Mutter leben, weshalb sie Eritrea verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - eröffnet am 31. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffer 1 der Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihr sei die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte das Gesuch um Familienzusammenführung vom 23. September 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Flüchtlingseigenschaft. Der Asylpunkt wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sachverhalt sei unvollständig erstellt beziehungsweise gewürdigt. Sie sei im Rahmen der bewilligten Familienzusammenführung in die Schweiz gelangt. Die Vorinstanz mache hierzu keine Ausführungen.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.1.3 Die Rüge geht fehl. Die Akten zur Familienzusammenführung liegen vollständig im Dossier der Vorinstanz. Die Vorinstanz führt sodann in der angefochtenen Verfügung auch aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Familienzusammenführung in die Schweiz gekommen ist. Das entsprechende Verfahren wurde mit der Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2012 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Mai 2012 in die Schweiz ein und stellte am 29. Mai 2012 ein Asylgesuch, womit das Asylverfahren begonnen hat. Das Verfahren um Familienzusammenführung ist damit erstens abgeschlossen und zweitens für das vorliegende Asylverfahren nicht von rechtlicher Relevanz.
E. 3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es habe an der Anhörung Übersetzungsprobleme gegeben und sie sei ohne eine Vertrauensperson befragt worden.
E. 3.2.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe in der Anhörung Übersetzungsprobleme gegeben, geht fehl. Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass sie den Dolmetscher gut verstehe. Sie bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, C20/16 S. 15).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ernennt die zuständige Behörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Vertrauensperson, sofern nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden kann. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine unbegleitete minderjährige Asylsuchende, da sie zusammen mit ihrer Mutter, welche die elterliche Sorge innehat, in der Schweiz wohnt. Die Ernennung einer Vertrauensperson sowie die Begleitung der Beschwerdeführerin durch eine Vertrauensperson an der Anhörung waren somit nicht notwendig.
E. 3.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
E. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es sei ihr nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da ausgeschlossen werden könne, dass sie ihr Heimatland unter den geltend gemachten Begebenheiten verlassen habe. Ihre Schilderungen der illegalen Ausreise seien widersprüchlich, spärlich und unsubstantiiert und damit wenig glaubhaft.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihre illegale Ausreise aus Eritrea sei glaubhaft, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Ihrer Minderjährigkeit sei in der angefochtenen Verfügung nicht genügend Rechnung getragen worden. Anlässlich der BzP sei sie erst 14-jährig gewesen. Zudem sei sie in einer schlechten psychischen Verfassung.
E. 5.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea in den beiden Befragungen teilweise unterschiedliche Angaben macht. So gab sie in der BzP zu Protokoll, sie sei von ihrem Heimatdorf zu Fuss bis zur äthiopischen Grenze gegangen (SEM-Akten, C4/9 S. 6). In der Anhörung hingegen führt sie aus, sie sei von ihrem Dorf zuerst in eine kleine Stadt gegangen und danach in einem Auto weiter gefahren (SEM-Akten, C20/16 F108). Zudem gibt sie an, bei ihrer Ausreise habe ihr keiner geholfen (SEM-Akten, C4/9 S. 6), während sie später aussagt, ihre Mutter habe alles organisiert und sie sei mit anderen unbekannten Personen und Schleppern gereist (SEM-Akten, C20/16 F107 ff.). Auch sind ihre Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise äusserst oberflächlich und ohne jegliche Substanz. Die Beschwerdeführerin antwortet auf jede einzelne Frage einsilbig und weicht den Fragen immer wieder aus (SEM-Akten, C20/16 F107 ff.). Der Befrager lässt der Beschwerdeführerin mit offenen Fragen Raum für freie Erzählungen. Weil von der Beschwerdeführerin jeweils keine substantielle Antwort kommt, versucht er es mit Detailfragen, auf welche die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich antwortet, sie wisse es nicht oder sie erinnere sich nicht mehr (SEM-Akten, C20/16 F116, F117, F121, F125, F133 etc.). Von einer 17-jährigen und damit beinahe volljährigen Person wäre zu erwarten, dass sie angesichts des einschneidenden Erlebnisses einer illegalen Ausreise aus Eritrea mehr und substantiierter zu berichten vermag, auch wenn sie durch das Asylverfahren offensichtlich psychisch belastet wird. Des Weiteren kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.5 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseumstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ç Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7638/2015 Urteil vom 5. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die Einreisebewilligung für die Schweiz zwecks Familienvereinigung erteilt. B. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Januar 2012 nach Äthiopien, gelangte am 23. Mai 2012 in die Schweiz und reichte am 29. Mai 2012 ein Asylgesuch ein. Am 5. Juni 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe seit der Ausreise ihrer Mutter im Jahr 2007 bei ihrer Grossmutter gelebt. In Eritrea habe sie keine Probleme, wolle aber bei ihrer Mutter leben, weshalb sie Eritrea verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - eröffnet am 31. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffer 1 der Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihr sei die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte das Gesuch um Familienzusammenführung vom 23. September 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Flüchtlingseigenschaft. Der Asylpunkt wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sachverhalt sei unvollständig erstellt beziehungsweise gewürdigt. Sie sei im Rahmen der bewilligten Familienzusammenführung in die Schweiz gelangt. Die Vorinstanz mache hierzu keine Ausführungen. 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.1.3 Die Rüge geht fehl. Die Akten zur Familienzusammenführung liegen vollständig im Dossier der Vorinstanz. Die Vorinstanz führt sodann in der angefochtenen Verfügung auch aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Familienzusammenführung in die Schweiz gekommen ist. Das entsprechende Verfahren wurde mit der Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2012 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Mai 2012 in die Schweiz ein und stellte am 29. Mai 2012 ein Asylgesuch, womit das Asylverfahren begonnen hat. Das Verfahren um Familienzusammenführung ist damit erstens abgeschlossen und zweitens für das vorliegende Asylverfahren nicht von rechtlicher Relevanz. 3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es habe an der Anhörung Übersetzungsprobleme gegeben und sie sei ohne eine Vertrauensperson befragt worden. 3.2.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe in der Anhörung Übersetzungsprobleme gegeben, geht fehl. Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass sie den Dolmetscher gut verstehe. Sie bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, C20/16 S. 15). 3.2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ernennt die zuständige Behörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Vertrauensperson, sofern nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden kann. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine unbegleitete minderjährige Asylsuchende, da sie zusammen mit ihrer Mutter, welche die elterliche Sorge innehat, in der Schweiz wohnt. Die Ernennung einer Vertrauensperson sowie die Begleitung der Beschwerdeführerin durch eine Vertrauensperson an der Anhörung waren somit nicht notwendig. 3.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es sei ihr nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da ausgeschlossen werden könne, dass sie ihr Heimatland unter den geltend gemachten Begebenheiten verlassen habe. Ihre Schilderungen der illegalen Ausreise seien widersprüchlich, spärlich und unsubstantiiert und damit wenig glaubhaft. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihre illegale Ausreise aus Eritrea sei glaubhaft, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Ihrer Minderjährigkeit sei in der angefochtenen Verfügung nicht genügend Rechnung getragen worden. Anlässlich der BzP sei sie erst 14-jährig gewesen. Zudem sei sie in einer schlechten psychischen Verfassung. 5.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea in den beiden Befragungen teilweise unterschiedliche Angaben macht. So gab sie in der BzP zu Protokoll, sie sei von ihrem Heimatdorf zu Fuss bis zur äthiopischen Grenze gegangen (SEM-Akten, C4/9 S. 6). In der Anhörung hingegen führt sie aus, sie sei von ihrem Dorf zuerst in eine kleine Stadt gegangen und danach in einem Auto weiter gefahren (SEM-Akten, C20/16 F108). Zudem gibt sie an, bei ihrer Ausreise habe ihr keiner geholfen (SEM-Akten, C4/9 S. 6), während sie später aussagt, ihre Mutter habe alles organisiert und sie sei mit anderen unbekannten Personen und Schleppern gereist (SEM-Akten, C20/16 F107 ff.). Auch sind ihre Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise äusserst oberflächlich und ohne jegliche Substanz. Die Beschwerdeführerin antwortet auf jede einzelne Frage einsilbig und weicht den Fragen immer wieder aus (SEM-Akten, C20/16 F107 ff.). Der Befrager lässt der Beschwerdeführerin mit offenen Fragen Raum für freie Erzählungen. Weil von der Beschwerdeführerin jeweils keine substantielle Antwort kommt, versucht er es mit Detailfragen, auf welche die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich antwortet, sie wisse es nicht oder sie erinnere sich nicht mehr (SEM-Akten, C20/16 F116, F117, F121, F125, F133 etc.). Von einer 17-jährigen und damit beinahe volljährigen Person wäre zu erwarten, dass sie angesichts des einschneidenden Erlebnisses einer illegalen Ausreise aus Eritrea mehr und substantiierter zu berichten vermag, auch wenn sie durch das Asylverfahren offensichtlich psychisch belastet wird. Des Weiteren kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseumstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: