Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre drei Kinder bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 4. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der illegalen Einreise in die Schweiz festgenommen. In der Folge suchte sie gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Am 17. Oktober 2013 wurde sie von der Vorinstanz zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Verfahren in der Schweiz durchgeführt. C. Mit internem Beschluss vom 6. März 2014 stellte die Vorinstanz fest, das Asylgesuch aus dem Ausland werde zufolge der Einreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie stamme aus C._______ und sei tigrinischer Ethnie. Sie habe nie die Schule besucht, sei im Alter von 14 Jahren verheiratet worden und habe drei Kinder. Nach der Scheidung im Jahre 2003 habe sie zunächst drei Jahre in D._______ gearbeitet. Danach habe sie bei E._______ in F._______ gelebt, welcher für sie und die Kinder aufgekommen sei. Von ihrem Ex-Ehemann habe sie nie genügend Unterhalt für sich und die Kinder erhalten. Dies habe zu Streit mit dem Ex-Ehemann und dessen neuer Ehefrau geführt. Auch seitens des Heimatlandes habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. Schliesslich habe sie vor etwa vier Jahren das Heimatland verlassen und sich in den Sudan nach G._______ begeben. Dort habe sie zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt. Danach habe sie sich nach H._______ begeben, wo sie bis zur Ausreise als I._______ gearbeitet habe. Schliesslich habe sie den Sudan mit ihrem jüngsten Kind verlassen. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufigen Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 25. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ihrer Wahl. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wies sich lic. iur. Patricia Müller als von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin aus. I. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. J. Am 26. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine als Beschwerdeergänzung bezeichnete Eingabe betreffend ihre im Sudan verbliebenen zwei Kinder ein und mit Schreiben vom 23. Juli 2015 und 8. September 2015 orientiere sie über dieselben.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht in der Eingabe vom 26. Mai 2015 geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre beiden im Sudan verbliebenen Söhne, J._______ und K._______, das Asylgesuch aus dem Ausland am 6. März 2014 zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die beiden hätten nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens. Diesbezüglich ist nicht das Gericht, sondern die Vorinstanz zuständig, weshalb die Akten nach Ergehen des vorliegenden Urteils an das SEM überwiesen werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Als alleinstehende Mutter dreier Kinder ohne staatliche Hilfeleistungen sei die Situation der Beschwerdeführerin zweifellos schwierig. Dies umso mehr als auch der Ex-Ehemann sie nicht finanziell unterstützt habe. Indes würden weder die daraus resultierende Streitigkeiten mit der neuen Ehefrau des Ex-Ehemannes noch die fehlenden staatliche Unterstützung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Im Übrigen sei die gesamte Bevölkerung von der allgemein schwierigen wirtschaftlichen und politischen Situation betroffen. Bezüglich der Ausreise, der Reiseroute sowie der damit verbundenen Aufenthalte habe sich die Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten erheblich widersprochen. Die Behördenkontrolle auf dem Weg zur illegalen Ausreise habe sie zunächst in L._______, später in M._______ lokalisiert. Sodann habe sie bei der BzP zu Protokoll gegeben, sie sei von L._______ via N._______ und einem Flüchtlingscamp, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe, nach H._______ gelangt. Dort habe sie dann etwa vier Jahre gelebt. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung ausgesagt, sie sei von L._______ direkt ins Flüchtlingslager nach G._______ gelangt. Im Camp habe sie zwei bis drei Jahre gelebt und anschliessend vor der Ausreise noch wenige Monate in H._______ verbracht. Diese Unstimmigkeiten habe sie nicht aufzulösen vermocht. Es würden daher erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea auf dem von ihr beschriebenen Weg beziehungsweise zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe.
E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht zum vorinstanzlichen Schluss, bei den geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten sowie denjenigen mit der Ehefrau ihres Ex-Ehemannes handle es sich nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 5.2.2 Indes macht die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr (...)jähriger Sohn seien im militärdienstpflichtigen Alter. Sie hätten daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 3 mit der Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und Dienstverweigerern auseinandergesetzt. Dabei hielt sie fest, die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher Kontakt sei dann anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden habe und desertiert sei. Darüber hinaus sei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet hätten, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, würden zumindest theoretisch nicht bestraft; sie würden zwangsweise rekrutiert oder auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen. Zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reiche es sodann nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006/3, Regeste, E. 4.9 f.). Im Urteil E-6642/2006 vom 29. September 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ARK bestätigt und festgehalten, die Dienstpflicht für den aktiven National Service bestehe für Frauen nur noch bis 27 Jahre, wobei die Frauen aber bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichte Angehörige der Reservearmee bilden und jederzeit aufgeboten werden könnten (a.a.O. E.6.5.2). Die Beschwerdeführerin hat bisher noch keinen Militärdienst geleistet, ist mittlerweile (...) Jahre alt und damit in einem Alter das über der aktuellen Dienstpflicht liegt. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung erscheint daher, selbst unter Berücksichtigung der behördlichen Willkür in Eritrea, als äusserst gering. Entsprechend ist auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer künftigen Verfolgung als nicht hinreichend begründet zu erachten. Was den (...)jährigen Sohn anbelangt, so ist dieser noch in keinem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden, weshalb auch betreffend ihn die Furcht vor einer künftigen Verfolgung nicht begründet ist. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus diesem Vorbringen mit Blick auf Art. 3 AsylG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 5.2.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe daran fest, sie sei illegal ausgereist. Sinngemäss macht sie damit geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Diese Tatsachen entbindet die Beschwerdeführerin indes nicht von der Pflicht, die geltend gemachte illegale Ausreise zumindest glaubhaft zu machen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Ausreise widersprüchlich und damit nicht glaubhaft sind, namentlich wegen unvereinbarer Angaben bezüglich des Ortes der Behördenkontrolle, der Reiseroute und der Dauer der Aufenthalte an den jeweiligen Orten. Zur Klärung der Unstimmigkeiten in ihren Aussagen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass zwischen der Ausreise aus Eritrea und der Befragung fünf Jahre vergangen seien. Auch wenn dies zutrifft, so darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie die wesentlichen Umstände ihrer Reise übereinstimmend angibt. Zum einen handelt es dabei um ein besonderes Vorkommnis im Leben der Beschwerdeführerin, zum andern hat sie lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Sodann lag zwischen der Erstbefragung und der Anhörung nur ein Jahr, mithin ein Zeitraum, der nicht geeignet ist, die grossen Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zu entkräften. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuchs aus dem Ausland mit gänzlich anderen Vorbringen begründete, nämlich der Verhaftung ihres Ehemannes und einer daraus abgeleiteten Reflexverfolgung (Akten Vorinstanz A1/6). Schliesslich beschränkt sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen und am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen festzuhalten beziehungsweise die beiden Versionen miteinander zu verbinden. Damit legt sie indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin vermochte demnach die illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft zu machen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und in der Folge lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die amtliche Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 350.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 350.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6890/2014 Urteil vom 28. September 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N / (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre drei Kinder bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 4. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der illegalen Einreise in die Schweiz festgenommen. In der Folge suchte sie gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Am 17. Oktober 2013 wurde sie von der Vorinstanz zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Verfahren in der Schweiz durchgeführt. C. Mit internem Beschluss vom 6. März 2014 stellte die Vorinstanz fest, das Asylgesuch aus dem Ausland werde zufolge der Einreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie stamme aus C._______ und sei tigrinischer Ethnie. Sie habe nie die Schule besucht, sei im Alter von 14 Jahren verheiratet worden und habe drei Kinder. Nach der Scheidung im Jahre 2003 habe sie zunächst drei Jahre in D._______ gearbeitet. Danach habe sie bei E._______ in F._______ gelebt, welcher für sie und die Kinder aufgekommen sei. Von ihrem Ex-Ehemann habe sie nie genügend Unterhalt für sich und die Kinder erhalten. Dies habe zu Streit mit dem Ex-Ehemann und dessen neuer Ehefrau geführt. Auch seitens des Heimatlandes habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. Schliesslich habe sie vor etwa vier Jahren das Heimatland verlassen und sich in den Sudan nach G._______ begeben. Dort habe sie zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt. Danach habe sie sich nach H._______ begeben, wo sie bis zur Ausreise als I._______ gearbeitet habe. Schliesslich habe sie den Sudan mit ihrem jüngsten Kind verlassen. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufigen Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 25. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ihrer Wahl. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wies sich lic. iur. Patricia Müller als von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin aus. I. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. J. Am 26. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine als Beschwerdeergänzung bezeichnete Eingabe betreffend ihre im Sudan verbliebenen zwei Kinder ein und mit Schreiben vom 23. Juli 2015 und 8. September 2015 orientiere sie über dieselben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführerin macht in der Eingabe vom 26. Mai 2015 geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre beiden im Sudan verbliebenen Söhne, J._______ und K._______, das Asylgesuch aus dem Ausland am 6. März 2014 zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die beiden hätten nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens. Diesbezüglich ist nicht das Gericht, sondern die Vorinstanz zuständig, weshalb die Akten nach Ergehen des vorliegenden Urteils an das SEM überwiesen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Als alleinstehende Mutter dreier Kinder ohne staatliche Hilfeleistungen sei die Situation der Beschwerdeführerin zweifellos schwierig. Dies umso mehr als auch der Ex-Ehemann sie nicht finanziell unterstützt habe. Indes würden weder die daraus resultierende Streitigkeiten mit der neuen Ehefrau des Ex-Ehemannes noch die fehlenden staatliche Unterstützung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Im Übrigen sei die gesamte Bevölkerung von der allgemein schwierigen wirtschaftlichen und politischen Situation betroffen. Bezüglich der Ausreise, der Reiseroute sowie der damit verbundenen Aufenthalte habe sich die Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten erheblich widersprochen. Die Behördenkontrolle auf dem Weg zur illegalen Ausreise habe sie zunächst in L._______, später in M._______ lokalisiert. Sodann habe sie bei der BzP zu Protokoll gegeben, sie sei von L._______ via N._______ und einem Flüchtlingscamp, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe, nach H._______ gelangt. Dort habe sie dann etwa vier Jahre gelebt. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung ausgesagt, sie sei von L._______ direkt ins Flüchtlingslager nach G._______ gelangt. Im Camp habe sie zwei bis drei Jahre gelebt und anschliessend vor der Ausreise noch wenige Monate in H._______ verbracht. Diese Unstimmigkeiten habe sie nicht aufzulösen vermocht. Es würden daher erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea auf dem von ihr beschriebenen Weg beziehungsweise zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht zum vorinstanzlichen Schluss, bei den geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten sowie denjenigen mit der Ehefrau ihres Ex-Ehemannes handle es sich nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2.2 Indes macht die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr (...)jähriger Sohn seien im militärdienstpflichtigen Alter. Sie hätten daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 3 mit der Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und Dienstverweigerern auseinandergesetzt. Dabei hielt sie fest, die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher Kontakt sei dann anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden habe und desertiert sei. Darüber hinaus sei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet hätten, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, würden zumindest theoretisch nicht bestraft; sie würden zwangsweise rekrutiert oder auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen. Zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reiche es sodann nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006/3, Regeste, E. 4.9 f.). Im Urteil E-6642/2006 vom 29. September 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ARK bestätigt und festgehalten, die Dienstpflicht für den aktiven National Service bestehe für Frauen nur noch bis 27 Jahre, wobei die Frauen aber bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichte Angehörige der Reservearmee bilden und jederzeit aufgeboten werden könnten (a.a.O. E.6.5.2). Die Beschwerdeführerin hat bisher noch keinen Militärdienst geleistet, ist mittlerweile (...) Jahre alt und damit in einem Alter das über der aktuellen Dienstpflicht liegt. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung erscheint daher, selbst unter Berücksichtigung der behördlichen Willkür in Eritrea, als äusserst gering. Entsprechend ist auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer künftigen Verfolgung als nicht hinreichend begründet zu erachten. Was den (...)jährigen Sohn anbelangt, so ist dieser noch in keinem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden, weshalb auch betreffend ihn die Furcht vor einer künftigen Verfolgung nicht begründet ist. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus diesem Vorbringen mit Blick auf Art. 3 AsylG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe daran fest, sie sei illegal ausgereist. Sinngemäss macht sie damit geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Diese Tatsachen entbindet die Beschwerdeführerin indes nicht von der Pflicht, die geltend gemachte illegale Ausreise zumindest glaubhaft zu machen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Ausreise widersprüchlich und damit nicht glaubhaft sind, namentlich wegen unvereinbarer Angaben bezüglich des Ortes der Behördenkontrolle, der Reiseroute und der Dauer der Aufenthalte an den jeweiligen Orten. Zur Klärung der Unstimmigkeiten in ihren Aussagen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass zwischen der Ausreise aus Eritrea und der Befragung fünf Jahre vergangen seien. Auch wenn dies zutrifft, so darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie die wesentlichen Umstände ihrer Reise übereinstimmend angibt. Zum einen handelt es dabei um ein besonderes Vorkommnis im Leben der Beschwerdeführerin, zum andern hat sie lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Sodann lag zwischen der Erstbefragung und der Anhörung nur ein Jahr, mithin ein Zeitraum, der nicht geeignet ist, die grossen Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zu entkräften. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuchs aus dem Ausland mit gänzlich anderen Vorbringen begründete, nämlich der Verhaftung ihres Ehemannes und einer daraus abgeleiteten Reflexverfolgung (Akten Vorinstanz A1/6). Schliesslich beschränkt sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen und am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen festzuhalten beziehungsweise die beiden Versionen miteinander zu verbinden. Damit legt sie indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin vermochte demnach die illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft zu machen. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und in der Folge lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die amtliche Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 350.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 350.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Barbara Balmelli Versand: