Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im März 2009, lebte bis Januar 2014 in Äthiopien und reiste anschliessend über den Sudan, Libyen und Italien am 20. August 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 7. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Sein Vater habe sich anlässlich von Versammlungen kritisch über den Militärdienst geäussert. Deswegen sei er im Jahr 2008 eines Nachts zu Hause abgeholt worden. Als er - der Beschwerdeführer - bei der Stadtverwaltung um Auskunft über den Verbleib seines Vaters gebeten habe, sei ihm mitgeteilt worden, er dürfe sich nicht mehr nach ihm erkundigen. Fortan habe er unter Beobachtung gestanden. Einen Monat nach der Verhaftung des Vaters hätten er und seine Mutter erfahren, dass der Vater tot sei. Danach sei er - der Beschwerdeführer - mehrere Monate an Malaria erkrankt. Als es Gerüchte gegeben habe, dass er nach Sawa gehe müsse, habe seine Mutter ihn zur Ausreise gedrängt, weshalb er Eritrea illegal verlassen habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung zu informieren. D. Am 31. Mai 2016 bestätigte die Kanzlei dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit sei mit Vorbehalt zu begegnen und die Vorbringen würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Es bestünden erhebliche Zweifel an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers und der eingereichte kirchliche Taufschein stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Darüber hinaus kenne er die Farbe und das Beantragungsverfahren einer eritreischen Identitätskarte nicht. Diese Zweifel würden durch mangelnde Orts- und Herkunftskenntnisse gestützt. Namentlich habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ausser dem Hören von Schüssen nichts vom Grenzkrieg mit Äthiopien zwischen 1998 und 2000 mitbekommen und noch nie etwas vom bei den Eritreern geläufigen Begriff der "Dritten Invasion" gehört. Auch habe er nichts über die massive Zerstörung B._______ im Rahmen der dreimonatigen Besetzung durch äthiopische Truppen im Jahr 2000 berichten können, obwohl er damals bereits (...) Jahre alt gewesen sein müsste. Beispielsweise habe er die Plünderung und Verwüstung der orthodoxen Kirche nicht erwähnt, obwohl diese gemäss seinen Angaben die einzige orthodoxe Kirche gewesen sei und er sie jeweils mit seinen Eltern besucht habe. Es erscheine weiter auffällig, dass der Beschwerdeführer den Ort C._______ nahe B._______ nicht kenne und anlässlich der BzP den Namen des Flusses, an welchem er jeweils Wasser zur Bewirtschaftung von Landflächen geholt habe, nicht mehr gewusst habe, aber anlässlich der zeitlich späteren Bundesanhörung schon. Die Vorinstanz führt weiter aus, die vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers seien substanzlos, nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. So habe er nicht darlegen können, weshalb sein Vater Opfer einer Verfolgung wurde und auch genauere Angaben zu dessen Verhaftung und Todesumstände und die für ihn daraus entstehenden persönlichen Konsequenzen habe er nicht glaubhaft machen können. Auch habe er unvereinbare Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters gemacht. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, sein Vater habe als Milizangehöriger im Dorf bleiben dürfen und sich an Milizversammlungen kritisch geäussert. Als er sich bei der Verwaltung nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt habe, sei ihm gesagt worden, er sei an einer Krankheit verstorben. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, sein Vater sei in D._______ stationiert gewesen und trotz seines Antrages auf Entlassung aus dem Militärdienst immer wieder versetzt worden und ihm sei von der Verwaltung mitgeteilt worden, sein Vater sei in einem Gefecht ums Leben gekommen. Im Rahmen der BzP habe der Beschwerdeführer sodann ausgeführt, zwischen dem Tod des Vaters im April 2008 und der Ausreise im März 2009 habe sich nichts ereignet. Dies im Gegensatz zur Bundesanhörung, anlässlich welcher er Probleme nach dem Tod des Vaters erwähnte. Auch auf Nachfrage habe er indes keine konkreten Ereignisse nennen können. Weiter sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zur Verhaftung seines Vaters in der Nacht keine Angaben machen könne und anlässlich der Bundesanhörung zuerst angab, er habe geschlafen, später jedoch ausführte, er sei nur kurz aufgewacht, weil er etwas gehört habe, aber gedacht habe, es sei etwas anderes. Auf entsprechende Nachfrage zu besonderen Ereignissen zwischen dem Tod seines Vaters im April 2008 und der Ausreise im März 2009 habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, es habe sich nichts ereignet. Die einzigen Gründe seien der Tod seines Vaters und dass das Regime niemanden in Ruhe arbeiten lasse ausserhalb des Militärdienstes. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt, er habe nach dem Tod seines Vaters Probleme gehabt, ohne jedoch konkrete Erlebnisse zu nennen. Er habe sich in seinen Aussagen sehr allgemein gehalten und nicht nachvollziehbar und substantiiert begründen können, dass er vor seiner Ausreise ernsthafte Probleme gehabt habe. Auch betreffend der Geltendmachung von künftigen Verfolgungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer unglaubhafterweise einzig vorgebracht, es habe Gerüchte gegeben, dass er nach Sawa gehen müsse. Indes habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie ein Aufgebot erhalten. Das blosse Befürchten eines allfälligen Aufgebots für den Militär- oder Arbeitsdienst reiche für die Asylgewährung nicht aus. Schliesslich seien auch die Vorbringen zur illegalen Ausreise widersprüchlich und somit nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gesagt, er sei im März 2009 über den Sudan nach Äthiopien gereist, wo er für einen (...) gearbeitet habe. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung geäussert, er sei direkt von B._______ nach Äthiopien gegangen und habe sich unterwegs als (...) ausgegeben. Auf entsprechenden Vorhalt habe er gesagt, er könne sich nicht an seine Aussagen anlässlich der BzP erinnern.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe sinngemäss an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit, der illegalen Ausreise und seinen Vorbringen fest und macht damit geltend, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 6.2.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zunächst ausführlich dargelegt, weshalb der angegebenen eritreischen Staatsangehörigkeit mit Vorbehalt zu begegnen ist und die Vorbringen nicht nachvollziehbar, substanzlos, widersprüchlich und somit unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Nebst den von der Vorinstanz dargelegten mangelnden Herkunfts- und Ortskenntnissen widersprechen sich vor allem die wesentlichen Aussagen im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung (vgl. Ziffer 6.1.). Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe zwar Übersetzungsfehler geltend, legt indes nicht dar, inwiefern die Dolmetscherin falsch übersetzt haben soll. Der Beschwerdeführer führt einzig aus, falls es eine Aufnahme der Bundesanhörung gäbe, könne er bestätigen, dass viele Punkte im Protokoll nicht mit seinen Aussagen übereinstimmen würden. Indes hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung anlässlich der Bundesanhörung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt. Er hätte bei der Rückübersetzung durch die Dolmetscherin Korrekturen anbringen können, dies aber unterlassen. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Zudem sind aus dem Bericht der an der Bundesanhörung zur Überwachung der Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung keine Einwände zu entnehmen (SEM-Akten A17). Somit kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Antrag auf eine erneute Anhörung ist abzuweisen. Weitergehend setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, sondern wiederholt nur äusserst kurz den aktenkundigen Sachverhalt. Damit legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.3 Soweit die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht, ist diese Schlussfolgerung ebenfalls nicht zu beanstanden, reicht die blosse Befürchtung, einmal in den Militär- oder Arbeitsdienst eingezogen zu werden, ohne jemals ein Aufgebot erhalten zu haben, nicht aus, eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen durch den Heimatstaat anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6890/2014 vom 28. September 2015 E. 5.2.2). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nochmals ausführt, er habe den Militärdienst verweigert, so liefert er dazu keinerlei Erklärungen und auch keine Beweismittel. Weiter fehlt der angeblich drohenden Militäreinberufung in Eritrea die glaubhafte Grundlage, da - wie bereits erwähnt - die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Herkunft aus B._______ zweifelhaft sind.
E. 6.4 Schliesslich ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen, mithin insoweit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Es fehlt der geltend gemachten illegalen Ausreise - wie bereits in Ziffer 6.3 ausgeführt - die glaubhafte Grundlage, da nicht glaubhaft ist, dass er aus B._______ stamme und eritreischer Staatsangehöriger sei. Da er sich in der Rechtsmitteleingabe nicht äussert, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft und insgesamt seine Identität nicht glaubhaft gemacht, weshalb seine Staatsangehörigkeit nicht abschliessend geklärt werden könne und als unbekannt gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. Schliesslich bedarf die gemäss ärztlichen Berichten vom 14. Januar 2015 und 11. Februar 2016 festgestellte beidseitig beginnende (...) keiner ärztlichen Behandlung und steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1910/2016 Urteil vom 22. September 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (angeblich Eritrea), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im März 2009, lebte bis Januar 2014 in Äthiopien und reiste anschliessend über den Sudan, Libyen und Italien am 20. August 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 7. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Sein Vater habe sich anlässlich von Versammlungen kritisch über den Militärdienst geäussert. Deswegen sei er im Jahr 2008 eines Nachts zu Hause abgeholt worden. Als er - der Beschwerdeführer - bei der Stadtverwaltung um Auskunft über den Verbleib seines Vaters gebeten habe, sei ihm mitgeteilt worden, er dürfe sich nicht mehr nach ihm erkundigen. Fortan habe er unter Beobachtung gestanden. Einen Monat nach der Verhaftung des Vaters hätten er und seine Mutter erfahren, dass der Vater tot sei. Danach sei er - der Beschwerdeführer - mehrere Monate an Malaria erkrankt. Als es Gerüchte gegeben habe, dass er nach Sawa gehe müsse, habe seine Mutter ihn zur Ausreise gedrängt, weshalb er Eritrea illegal verlassen habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung zu informieren. D. Am 31. Mai 2016 bestätigte die Kanzlei dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit sei mit Vorbehalt zu begegnen und die Vorbringen würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Es bestünden erhebliche Zweifel an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers und der eingereichte kirchliche Taufschein stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Darüber hinaus kenne er die Farbe und das Beantragungsverfahren einer eritreischen Identitätskarte nicht. Diese Zweifel würden durch mangelnde Orts- und Herkunftskenntnisse gestützt. Namentlich habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ausser dem Hören von Schüssen nichts vom Grenzkrieg mit Äthiopien zwischen 1998 und 2000 mitbekommen und noch nie etwas vom bei den Eritreern geläufigen Begriff der "Dritten Invasion" gehört. Auch habe er nichts über die massive Zerstörung B._______ im Rahmen der dreimonatigen Besetzung durch äthiopische Truppen im Jahr 2000 berichten können, obwohl er damals bereits (...) Jahre alt gewesen sein müsste. Beispielsweise habe er die Plünderung und Verwüstung der orthodoxen Kirche nicht erwähnt, obwohl diese gemäss seinen Angaben die einzige orthodoxe Kirche gewesen sei und er sie jeweils mit seinen Eltern besucht habe. Es erscheine weiter auffällig, dass der Beschwerdeführer den Ort C._______ nahe B._______ nicht kenne und anlässlich der BzP den Namen des Flusses, an welchem er jeweils Wasser zur Bewirtschaftung von Landflächen geholt habe, nicht mehr gewusst habe, aber anlässlich der zeitlich späteren Bundesanhörung schon. Die Vorinstanz führt weiter aus, die vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers seien substanzlos, nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. So habe er nicht darlegen können, weshalb sein Vater Opfer einer Verfolgung wurde und auch genauere Angaben zu dessen Verhaftung und Todesumstände und die für ihn daraus entstehenden persönlichen Konsequenzen habe er nicht glaubhaft machen können. Auch habe er unvereinbare Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters gemacht. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, sein Vater habe als Milizangehöriger im Dorf bleiben dürfen und sich an Milizversammlungen kritisch geäussert. Als er sich bei der Verwaltung nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt habe, sei ihm gesagt worden, er sei an einer Krankheit verstorben. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, sein Vater sei in D._______ stationiert gewesen und trotz seines Antrages auf Entlassung aus dem Militärdienst immer wieder versetzt worden und ihm sei von der Verwaltung mitgeteilt worden, sein Vater sei in einem Gefecht ums Leben gekommen. Im Rahmen der BzP habe der Beschwerdeführer sodann ausgeführt, zwischen dem Tod des Vaters im April 2008 und der Ausreise im März 2009 habe sich nichts ereignet. Dies im Gegensatz zur Bundesanhörung, anlässlich welcher er Probleme nach dem Tod des Vaters erwähnte. Auch auf Nachfrage habe er indes keine konkreten Ereignisse nennen können. Weiter sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zur Verhaftung seines Vaters in der Nacht keine Angaben machen könne und anlässlich der Bundesanhörung zuerst angab, er habe geschlafen, später jedoch ausführte, er sei nur kurz aufgewacht, weil er etwas gehört habe, aber gedacht habe, es sei etwas anderes. Auf entsprechende Nachfrage zu besonderen Ereignissen zwischen dem Tod seines Vaters im April 2008 und der Ausreise im März 2009 habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, es habe sich nichts ereignet. Die einzigen Gründe seien der Tod seines Vaters und dass das Regime niemanden in Ruhe arbeiten lasse ausserhalb des Militärdienstes. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt, er habe nach dem Tod seines Vaters Probleme gehabt, ohne jedoch konkrete Erlebnisse zu nennen. Er habe sich in seinen Aussagen sehr allgemein gehalten und nicht nachvollziehbar und substantiiert begründen können, dass er vor seiner Ausreise ernsthafte Probleme gehabt habe. Auch betreffend der Geltendmachung von künftigen Verfolgungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer unglaubhafterweise einzig vorgebracht, es habe Gerüchte gegeben, dass er nach Sawa gehen müsse. Indes habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie ein Aufgebot erhalten. Das blosse Befürchten eines allfälligen Aufgebots für den Militär- oder Arbeitsdienst reiche für die Asylgewährung nicht aus. Schliesslich seien auch die Vorbringen zur illegalen Ausreise widersprüchlich und somit nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gesagt, er sei im März 2009 über den Sudan nach Äthiopien gereist, wo er für einen (...) gearbeitet habe. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung geäussert, er sei direkt von B._______ nach Äthiopien gegangen und habe sich unterwegs als (...) ausgegeben. Auf entsprechenden Vorhalt habe er gesagt, er könne sich nicht an seine Aussagen anlässlich der BzP erinnern. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe sinngemäss an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit, der illegalen Ausreise und seinen Vorbringen fest und macht damit geltend, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. 6.2.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zunächst ausführlich dargelegt, weshalb der angegebenen eritreischen Staatsangehörigkeit mit Vorbehalt zu begegnen ist und die Vorbringen nicht nachvollziehbar, substanzlos, widersprüchlich und somit unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Nebst den von der Vorinstanz dargelegten mangelnden Herkunfts- und Ortskenntnissen widersprechen sich vor allem die wesentlichen Aussagen im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung (vgl. Ziffer 6.1.). Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe zwar Übersetzungsfehler geltend, legt indes nicht dar, inwiefern die Dolmetscherin falsch übersetzt haben soll. Der Beschwerdeführer führt einzig aus, falls es eine Aufnahme der Bundesanhörung gäbe, könne er bestätigen, dass viele Punkte im Protokoll nicht mit seinen Aussagen übereinstimmen würden. Indes hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung anlässlich der Bundesanhörung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt. Er hätte bei der Rückübersetzung durch die Dolmetscherin Korrekturen anbringen können, dies aber unterlassen. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Zudem sind aus dem Bericht der an der Bundesanhörung zur Überwachung der Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung keine Einwände zu entnehmen (SEM-Akten A17). Somit kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Antrag auf eine erneute Anhörung ist abzuweisen. Weitergehend setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, sondern wiederholt nur äusserst kurz den aktenkundigen Sachverhalt. Damit legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Soweit die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht, ist diese Schlussfolgerung ebenfalls nicht zu beanstanden, reicht die blosse Befürchtung, einmal in den Militär- oder Arbeitsdienst eingezogen zu werden, ohne jemals ein Aufgebot erhalten zu haben, nicht aus, eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen durch den Heimatstaat anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6890/2014 vom 28. September 2015 E. 5.2.2). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nochmals ausführt, er habe den Militärdienst verweigert, so liefert er dazu keinerlei Erklärungen und auch keine Beweismittel. Weiter fehlt der angeblich drohenden Militäreinberufung in Eritrea die glaubhafte Grundlage, da - wie bereits erwähnt - die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Herkunft aus B._______ zweifelhaft sind. 6.4 Schliesslich ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen, mithin insoweit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Es fehlt der geltend gemachten illegalen Ausreise - wie bereits in Ziffer 6.3 ausgeführt - die glaubhafte Grundlage, da nicht glaubhaft ist, dass er aus B._______ stamme und eritreischer Staatsangehöriger sei. Da er sich in der Rechtsmitteleingabe nicht äussert, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft und insgesamt seine Identität nicht glaubhaft gemacht, weshalb seine Staatsangehörigkeit nicht abschliessend geklärt werden könne und als unbekannt gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. Schliesslich bedarf die gemäss ärztlichen Berichten vom 14. Januar 2015 und 11. Februar 2016 festgestellte beidseitig beginnende (...) keiner ärztlichen Behandlung und steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: