Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-351/2015 law/auj Urteil vom 4. April 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide unbekannter Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (BFM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2013 von Italien kommend in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 8. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen befragte, dass am 4. Januar 2014 ihr Kind B._______ zur Welt kam, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, ihre Mutter sei Eritreerin und ihr Vater wahrscheinlich Äthiopier, dass ihre Eltern sich kennengelernt hätten als ihr Vater, ein Soldat, beruflich in Asmara gewesen sei, dass sie in Eritrea geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen sei, dass sie als Einzelkind in Addis Abeba aufgewachsen sei und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt habe, dass der Vater im Krieg gefallen sei, als sie zirka drei Jahre alt gewesen sei, und die Mutter im Jahr 1999 nach Eritrea deportiert worden sei, dass sie fortan bei ihrer Patentante gelebt habe, bis sie im Alter von 16 Jahren von deren Sohn vergewaltigt worden sei, dass sie danach in Addis Abeba während vier Jahren in verschiedenen Familien als Haushälterin gearbeitet habe, jedoch den Arbeitsplatz wegen der Jugendlichen in einigen Familien immer wieder habe wechseln müssen, dass sie traurig gewesen sei, weil sie die Schule im 6. Schuljahr habe abbrechen müssen, während ihre Freunde diese fortgesetzt und etwas erreicht hätten, dass sie aus diesen Gründen im Jahr 2006 Äthiopien verlassen habe und über Sudan und Libyen nach Italien gelangt sei, wo sie am 19. September 2007 um Asyl ersuchte, dass sie während ungefähr vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Italien (Permesso di Soggiorno) gewesen sei und dort am 17. Oktober 2010 den äthiopischen Staatsangehörigen C._______ nach Brauch geheiratet habe, dass dieser ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe und sie in Rom zusammengelebt hätten, dass ihr Ehemann psychische Probleme und während dreier Jahre keine Arbeit gehabt habe und sie ihre Wohnung hätten verlassen müssen, nachdem ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei, dass sie fortan in Ruinen gelebt hätten und ihr Ehemann Ende August 2013 verschwunden sei, als sie im (...) Monat schwanger war, und sie sich in Italien mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten habe, dass sie in die Schweiz gekommen sei, weil sie ihr Kind nicht als Obdachlose in Italien habe zur Welt bringen können, dass sie seither keinen Kontakt zum Vater ihres Kindes mehr gehabt habe und nicht wisse, wo er sich aufhalte, dass das BFM am 18. November 2013 die italienischen Behörden anfragte, ob die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, dass diese Anfrage unbeantwortet blieb, dass das Bundesamt am 8. Januar 2014 Italien - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die italienischen Behörden am 14. Januar 2014 das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO als verspätet abwiesen, dass das SEM am 15. Januar 2014 das Dublin-Verfahren beendete und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 - eröffnet am 16. Dezember 2014 - feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 15. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung bestimme, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Januar 2015 feststellte, dass die vorliegende Beschwerde sich lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2014 - soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend - in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Instruktionsrichter in einer summarischen Prüfung die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bezahlt wurde, dass das SEM das Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2015 darüber informierte, dass C._______ (N [...]) im Testbetrieb in Zürich ein Asylverfahren durchlaufe und die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigt habe, dass er ihr Ehemann und der Vater ihres Kindes sei, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von C._______ vom 22. Januar 2015 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2057/2015 vom 14. April 2015 die Beschwerde von C._______ gegen den Nichteintretensentscheid des SEM abwies, dass C._______ am 23. April 2015 unkontrolliert abreiste, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2015 einen zweiseitigen Auszug aus einem eritreischen Pass, lautend auf D._______, sowie eine eritreische Identitätskarte (beide in Kopie) einreichte und vorbrachte, nach langem Bemühen sei es ihr mit Hilfe der eritreischen Diaspora gelungen, ihre Tante väterlicherseits - eine eritreische Staatsangehörige - in Asmara ausfindig zu machen und sich von ihr die Kopien schicken zu lassen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2014 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist, dass die Beschwerde sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids) richtet, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden mit der Begründung beantragt wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, dass die Beschwerde in Bezug auf die vom BFM sinngemäss festgestellte Zulässigkeit sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge enthält, und auch in der Begründung der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll, dass das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern kann (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird, dass es allerdings nicht gehalten ist, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, oder nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann prüft, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.), dass vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte, und dies auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht wird, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach allein die Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob - entsprechend dem Rechtsbegehren - infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG), dass das BFM in seinem Entscheid hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin feststellte, es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie jemals als eritreische Staatsangehörige registriert worden wäre oder sich persönlich darum bemüht hätte, dass ihre Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft sehr rudimentär und detailarm ausgefallen seien, und sie über ihre Familie väterlicher- und mütterlicherseits kaum etwas zu berichten gewusst habe, dass erfahrungsgemäss auch Personen, welche selber nie in Eritrea gelebt hätten, detaillierte Kenntnisse über ihre Familie und deren Herkunftsort hätten, dass auch ihre amharische Muttersprache und ihre lediglich passiven Tigrinya-Kenntnisse nicht auf eine eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit hindeuten würden, dass nach äthiopischem Recht bis 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten, jede von mindestens einem äthiopischen Elternteil abstammende Person Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft gehabt habe und auch doppelte Staatsangehörigkeiten möglich gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum als Kind nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei und daher nach 1993 weiterhin als äthiopische Staatsangehörige gegolten haben müsse, dass für ihre äthiopische Nationalität auch der Umstand spreche, dass sie gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren das äthiopische Schulsystem in Anspruch genommen habe und ihr Vater Äthiopier gewesen sei, dass die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, weshalb sie in Äthiopien keine äthiopischen Ausweispapiere gehabt habe, oberflächlich, ausweichend und lebensfremd gewesen seien, dass sodann Personen mit eritreischen Identitätsdokumenten gemäss der Direktive des äthiopischen Parlaments von 2004 über die rechtliche Lage von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien verpflichtet seien, sich registrieren zu lassen, die ihnen dabei ausgestellte blaue Identitätskarte das permanente Aufenthaltsrecht in Äthiopien bestätige, und die Direktive ihnen überdies fast dieselben Rechte garantiere wie äthiopischen Staatsangehörigen, dass Personen, die sich im Sinne dieser Vorschriften registrieren liessen, nach wie vor die äthiopische Staatsbürgerschaft wiedererhalten könnten, dass demzufolge - selbst wenn die Beschwerdeführerin die eritreische Nationalität besitzen sollte - ihr nichts im Wege stünde, die äthiopische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, zumal sie in Äthiopien die Schule besucht und bis zu ihrem (...). Lebensjahr dort gelebt habe, dass somit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise äthiopischer Nationalität gewesen sei und über entsprechende Ausweisdokumente verfügt habe, dass das Bundesamt zu den geltend gemachten Asylgründen ausführte, dass weder hinsichtlich ihres Geburtslandes Eritrea noch ihres Herkunftslandes Äthiopien asylrechtlich relevante Vorbringen vorlägen, und es sich somit erübrige, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen näher einzugehen, dass die vorgebrachte Vergewaltigung in Äthiopien vier Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe und daher weder zeitlich noch sachlich in einem Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise aus Äthiopien stehe, dass die übrigen geltend gemachten Nachteile vor dem Hintergrund der allgemein schwierigen Lebensumstände in ihrem Heimatstaat zu betrachten seien und daher nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien, dass in der Beschwerde beanstandet wird, das BFM habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 16. Oktober 2014 kaum zu ihren Fluchtgründen aus Äthiopien befragt, dass, wie bereits erwähnt, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung mit der Beschwerde nicht angefochten wurden, dass das BFM anlässlich der Anhörung die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen aus Eritrea und insbesondere aus Äthiopien befragt hat, wobei diese die vorstehend aufgeführten und vom BFM in der angefochtenen Verfügung geprüften Ausreisegründe (Vergewaltigung, Schulabbruch, schwierige Lebensbedingungen) nannte (vgl. act. A25/21 F143 ff.), dass sie zur Frage des BFM (am Ende der Anhörung) nach den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden, lediglich zu Protokoll gab: "Welche Regierung erlaubt mit schon, einzureisen?" (vgl. act. A25/21 F170), dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den (für den Entscheid) rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht beachtet haben soll, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3), dass gemäss dieser Praxis zum Aufbau einer sicheren Existenz ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden ihre persönlichen und familiären Verhältnisse verheimlicht, um den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu vereiteln, dass das Bundesamt einlässlich begründete, weshalb es davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass die Deportation ihrer Mutter aus Äthiopien nach Eritrea im Jahr 1999 unglaubhaft ist, und demzufolge davon auszugehen ist, dass die Mutter sich nach wie vor in Addis Abeba aufhält, und diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu ihrer eritreischen Herkunft und Familie - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - sehr rudimentär und oberflächlich ausgefallen sind, gab sie doch vor, sie wisse nicht, wie viele Geschwister ihre Mutter habe, und sie kenne keine Verwandten ihrer Eltern, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie kenne die Familie ihres äthiopischen Vaters nicht und habe diese nie kontaktieren können, realitätsfremd anmutet, zumal sie gemäss eigenen Angaben ihre Kindheit im Heimatland ihres Vaters verbracht und dieses erst im Alter von 20 Jahren verlassen hat, dass auch ihre Ausführungen zu den Gründen, weshalb sie trotz des Umstandes, dass sie als Tochter eines Äthiopiers, die in Äthiopien die Schule besucht, sich dort mindestens während 18 Jahren aufgehalten hat und die Voraussetzungen für den Erwerb des äthiopischen Staatsangehörigkeit erfüllt, über keine äthiopischen Ausweispapiere verfügen will, unglaubhaft sind, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, und folgerichtig insbesondere die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien prüfte, dass, wie das Bundesamt zutreffend ausführte, die Asylbehörden zwar gemäss Art. 12 VwVG verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) findet, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen ist und es demzufolge nicht Aufgabe der Behörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe daran festhält, sie verfüge in Äthiopien über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, und mit keinem Wort auf die gegenteilige, überzeugende Argumentation des BFM eingeht, dass sie sich vielmehr darauf beschränkt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von alleinstehenden Frauen nach Äthiopien zu zitieren, und, von dieser Praxis ausgehend, für sich und ihr Kind die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ableitet, dass sie damit implizit einräumt, dass sie aus Äthiopien stammt, dass in der Eingabe vom 2. Juni 2015 vorgebracht wird, auf dem eritreischen Pass der Tante väterlicherseits sei vermerkt, dass diese in Äthiopien geboren sei, dass auch der Familienname des Vaters der Beschwerdeführerin E._______ laute, und die Stadt F._______, in der ihre Tante geboren sei, zur Region Tigray nahe der eritreischen Grenze gehöre, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung erzählt habe, ihr Vater stamme aus dieser Region und habe ihre Mutter in Asmara kennengelernt, dass sie ferner vorbringt, sie habe während der Anhörung keine genauen Angaben zur Staatsangehörigkeit ihres Vaters machen können und habe gesagt, er stamme vielleicht aus Äthiopien, weil sie noch ein kleines Kind gewesen sei, als er verstorben sei, dass die Beschwerdeführerin aus den eingereichten Kopien von Identitätsdokumenten von unbekannten Dritten, angeblich einer Schwester des Vaters, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, weil sie ihre eigene Identität (Name, Geburtsdatum und Nationalität) nicht belegt hat, obwohl das BFM sie wiederholt dazu aufforderte, Identitätspapiere einzureichen, und überdies auch zur Identität des Vaters keine Dokumente in den Akten liegen, dass sie sodann - sofern ihr Vater tatsächlich verstorben ist, als sie ein kleines Kind war - im Zeitpunkt der Anhörung eine erwachsene Frau war, und davon auszugehen ist, dass sie im Laufe ihres Lebens die Staatsangehörigkeit sowohl ihres Vaters wie auch ihre eigene hat in Erfahrung bringen können, dass die Einwendungen in der Beschwerde demzufolge nicht geeignet sind, die differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen, und mit dieser davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihre Ausreise die äthiopische Staatsangehörigkeit und entsprechende Identitätsdokumente besessen hat, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, praktisch ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Addis Abeba verbracht zu haben, und bereits daraus zu schliessen ist, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügt, dass die Behauptung in der Beschwerde, sie würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in dieselben Verhältnisse zurückkehren, in der sie die Vergewaltigung durch den Sohn ihre Patentante erlitten habe, unzutreffend ist, dass sie gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt der vorgebrachten Vergewaltigung noch ein Kind war, sie hingegen heute (...) Jahre alt ist und aus ihrer jüngeren Biografie zu schliessen ist, sie habe gelernt, sich zu wehren, und dass sie sich auch unter schwierigen Lebensumständen zu helfen weiss, dass die pauschale Behauptung in der Beschwerde, sie würde in Äthiopien als alleinerziehende Mutter eines Kindes, das vom Vater nicht anerkannt sei, stigmatisiert und "aus der Gesellschaft ausgeschlossen", nicht weiter substanziiert wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach Addis Abeba zurückkehren werden, wo die Situation der meisten Frauen deutlich besser ist als auf dem Land, und berufstätige Mütter an der Tagesordnung sind (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [GIZ], Äthiopien - Gesellschaft, 10.2014, https://www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/ >, abgerufen am 23.03.2016), dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie väterlicher- wie mütterlicherseits davon auszugehen ist, dass sie auch nach zehnjähriger Landesabwesenheit in Addis Abeba über ein familiäres (und ein soziales) Beziehungsnetz verfügt, das sie bei der Reintegration unterstützen und ihr insbesondere eine Unterkunft sowie Hilfe bei der Betreuung des Kindes bieten wird, dass die Arbeitslosigkeit zwar auch in der Hauptstadt mit 15,9 Prozent für die männliche und 31,8 Prozent für die weibliche Bevölkerung relativ hoch ist (vgl. Central Statistical Agency [CSA], Ethiopia, Statistical Report on the 2014 Urban Employment Unemployment Survey, 10.2014 S. 225, , abgerufen am 23.03.2016), dass die Beschwerdeführerin jedoch über gute Voraussetzungen verfügt, um in Addis Abeba eine Arbeitsstelle zu finden, zumal sie jung und gesund und keine Analphabetin ist, sondern während sechs Jahren die Schule besucht hat, dass sie neben der vierjährigen Tätigkeit als Haushälterin in Addis Abeba auch über weitere berufliche Erfahrungen aus ihrem sechsjährigen Aufenthalt in Italien verfügt, dass im äthiopischen Kontext davon ausgegangen werden darf, dass die Betreuung ihres Kindes durch Familienangehörige sichergestellt sein wird, während sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dass somit die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung (vgl. Ziff. 11d S. 6), sie werde ihren Lebensunterhalt als Prostituierte verdienen müssen, unbegründet ist, dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 6. Februar 2015 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: