Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2014 Italien um Asyl ersucht hatte. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (eröffnet am 8. Dezember 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM 14. Dezember 2015, Eingang Bundesverwaltungsgericht 16. Dezember 2015) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat aufgrund eines Abgleichs mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers - er bitte um mehr Zeit um sich zu organisieren, weil er erst zwei Monate in der Schweiz sei, wo er sich wohl fühle und glücklich sei - vermögen die Schlussfolgerung der Vor-instanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, gesunden und jungen Mann (SEM-Akten, A 4, S. 3 und S. 7). Die Vor-instanz hat folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen. Der Beschwerde sind denn auch keine Gründe zu entnehmen, die einer Rückübernahme durch Italien entgegenstehen würden (Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8153/2015 Urteil vom 23. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2014 Italien um Asyl ersucht hatte. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (eröffnet am 8. Dezember 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM 14. Dezember 2015, Eingang Bundesverwaltungsgericht 16. Dezember 2015) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat aufgrund eines Abgleichs mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers - er bitte um mehr Zeit um sich zu organisieren, weil er erst zwei Monate in der Schweiz sei, wo er sich wohl fühle und glücklich sei - vermögen die Schlussfolgerung der Vor-instanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, gesunden und jungen Mann (SEM-Akten, A 4, S. 3 und S. 7). Die Vor-instanz hat folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen. Der Beschwerde sind denn auch keine Gründe zu entnehmen, die einer Rückübernahme durch Italien entgegenstehen würden (Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Michal Koebel Versand: