Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte auf der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl in der Schweiz nach. Am 23. März 2009 wurde er in der Botschaft zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus B._______ (C._______), sei kurdischer Ethnie, habe D._______ gelernt und absolviere seit 2008 das E._______. Zwischen 2002 und 2004 sei er Mitglied der Jugendkommission der DHAP gewesen. Zeitweise habe er auch Führungsfunktionen wahrgenommen; er sei F._______ gewesen und habe bei den Koordinationsarbeiten mitgewirkt. Es seien zahlreiche Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, wobei vier davon noch hängig seien, die restlichen seien abgeschlossen oder eingestellt worden. Drei der Verfahren seien bereits im Jahre 2003 eingeleitet worden. In diesen werde ihm Propaganda für die PKK vorgeworfen. Im vierten Verfahren sei er angeklagt, weil er gegen die schlechte Behandlung von Abdullah Öcalan protestiert habe beziehungsweise diesen verherrlicht habe. Er sei mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden und habe bereits eine dreijährige Haftstrafe verbüsst. B. Im Auftrag des BFM ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2009, weitere Dokumente einzureichen. Die in der Folge zu den Akten gegebenen Beweismittel wurden von der Botschaft übersetzt und mit Schreiben vom 23. Juni 2009 an das BFM weitergeleitet. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Begleitschreiben vom 4. März 2009 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. D. Am 9. August 2009 wurde bei der Botschaft in Ankara eine Beschwerdeeingabe gleichen Datums zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben. Darin beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine sprachlichen Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die eingeleiteten Strafverfahren seien erstinstanzlich hängig. Dem Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, die Urteile in der Türkei abzuwarten. Aufgrund der Aktenlage und im Lichte der türkischen Gerichtspraxis sei davon auszugehen, dass er auch nach Ergehen dieser Urteile nicht erneut in Sicherheitshaft genommen werde. Bei einer allfälligen erstinstanzlichen Verurteilung habe er sodann die Möglichkeit, das jeweilige Urteil beim Kassationsgericht anzufechten. Bis zum Ergehen eines Kassationsgerichtsurteils könne er den weiteren Gang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten. Erst danach würden behördliche Schritte zur Sicherung des Strafvollzugs eingeleitet. Die Vorinstanz anerkenne die schwierige Situation des Beschwerdeführers in der Türkei. Die eingeleiteten Gerichtsverfahren und die damit verbundenen Widrigkeiten würden Eingriffe in die persönliche Integrität darstellen. Durch die laufenden Verfahren würde indes ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert. Die Schwierigkeiten bei der Stellensuche stelle nach ständiger Praxis keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bei einer wesentlich veränderten Sachlage habe der Beschwerdeführer sodann jederzeit die Möglichkeit, sich erneut an die Schweizerische Vertretung in Ankara zu wenden. Da er keinerlei Beziehungen zur Schweiz habe, wäre diesfalls zu prüfen, ob er als türkischer Staatsangehöriger nicht auch die Möglichkeit hätte, in ein anderes Land als die Schweiz auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juli 2009 in der Botschaft in Ankara zu seinen Asylgründen befragt. In der Folge hat er zahlreiche Beweismittel betreffend mehrere gegen ihn eingeleitete Verfahren zu den Akten gegeben. Sowohl die Aussagen als auch die Beweismittel hat die Vorinstanz korrekterweise der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Dass sie dabei wichtige Information nicht berücksichtigt haben soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung, welche in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise substantiiert wird.
E. 5.3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die folgenden vier Verfahren im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz noch hängig waren: · Ermittlungsverfahrensnummer (...) auf Anklage der Staatsanwaltschaft C._______ betreffend Propaganda für die PKK-KADEK · Ermittlungsverfahrensnummer (...) auf Anklage der Staatsanwaltschaft in C._______ betreffend Veranstaltung einer Protestaktion der DEHAP · Ermittlungsverfahrensnummer (...) auf Anklage der Staatsanwaltschaft in C._______ betreffend Unterstützung der PKK-KADEK · Grundsatznummer (...) eröffnet vom Friedensstrafgericht in G._______ betreffend Preisung von Straftat und Straftäter Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt betreffend diese vier Verfahren keine weiteren Dokumente eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass diese vier Verfahren nach wie vor hängig sind.
E. 5.3.2 Weiter steht fest, dass vier gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids abgeschlossen waren: · Ermittlungsverfahrensnummer (...) betreffend Beleidung der Sicherheitskräfte auf dem Presseweg wurde eingestellt · Ermittlungsverfahrensnummer (...) eingeleitet vom Beschwerdeführer gegen Polizeibeamte wurde eingestellt · Ermittlungsverfahrensnummer (...) betreffend Unterstützung und Beherbergung; der Beschwerdeführer wurde zu 3 Jahren und neun Monaten verurteilt; er hat die Strafe verbüsst · Ermittlungsverfahrensnummer (...) Preisung von Straftaten und Straftäter; der Beschwerdeführer wurde wegen unzureichender Beweismittel freigesprochen Die Übersicht zeigt, dass die türkischen Behörden insgesamt eine differenzierte Beurteilung in den abgeschlossenen Verfahren vorgenommen haben. Mit Urteil vom 17. März 2005 des (...) Gerichts für schwere Straftaten in G._______ wurde der Beschwerdeführer zwar wegen Unterstützung und Beherbergung zu einer relativ hohen Gefängnisstrafe verurteilt, doch ist er eigenen Angaben zufolge nach Verbüssung von rund drei Viertel der Strafe aus der Haft entlassen worden. Zudem erfolgten ein Freispruch, während die übrigen Verfahren eingestellt wurden. Der Beschwerdeführer wurde sodann insgesamt nur drei Mal in Untersuchungshaft (vom 17.-18.09. 2003, 19.-20.12.2003 und am 03.06.2004) genommen und jeweils nach einem beziehungsweise zwei Tagen wieder entlassen. Demnach kann er den Ausgang der noch hängigen Verfahren in Freiheit abwarten.
E. 5.3.3 Bei dieser Sachlage ist auch für die Zukunft nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine diskriminierende Behandlung zu befürchten hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut geltend macht, wegen der Verfahren im allgemeinen Leben benachteiligt zu sein, anerkennen sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht die schwierige Lebenssituation. Dies stellt indes gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG besteht beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende begründete Verfolgungsfurcht ersichtlich sind. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar und etwas anderes wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die Vorinstanz hat demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5930/2009 Urteil vom 2. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch (...) Ankara , Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreise; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte auf der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl in der Schweiz nach. Am 23. März 2009 wurde er in der Botschaft zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus B._______ (C._______), sei kurdischer Ethnie, habe D._______ gelernt und absolviere seit 2008 das E._______. Zwischen 2002 und 2004 sei er Mitglied der Jugendkommission der DHAP gewesen. Zeitweise habe er auch Führungsfunktionen wahrgenommen; er sei F._______ gewesen und habe bei den Koordinationsarbeiten mitgewirkt. Es seien zahlreiche Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, wobei vier davon noch hängig seien, die restlichen seien abgeschlossen oder eingestellt worden. Drei der Verfahren seien bereits im Jahre 2003 eingeleitet worden. In diesen werde ihm Propaganda für die PKK vorgeworfen. Im vierten Verfahren sei er angeklagt, weil er gegen die schlechte Behandlung von Abdullah Öcalan protestiert habe beziehungsweise diesen verherrlicht habe. Er sei mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden und habe bereits eine dreijährige Haftstrafe verbüsst. B. Im Auftrag des BFM ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2009, weitere Dokumente einzureichen. Die in der Folge zu den Akten gegebenen Beweismittel wurden von der Botschaft übersetzt und mit Schreiben vom 23. Juni 2009 an das BFM weitergeleitet. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Begleitschreiben vom 4. März 2009 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. D. Am 9. August 2009 wurde bei der Botschaft in Ankara eine Beschwerdeeingabe gleichen Datums zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben. Darin beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine sprachlichen Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die eingeleiteten Strafverfahren seien erstinstanzlich hängig. Dem Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, die Urteile in der Türkei abzuwarten. Aufgrund der Aktenlage und im Lichte der türkischen Gerichtspraxis sei davon auszugehen, dass er auch nach Ergehen dieser Urteile nicht erneut in Sicherheitshaft genommen werde. Bei einer allfälligen erstinstanzlichen Verurteilung habe er sodann die Möglichkeit, das jeweilige Urteil beim Kassationsgericht anzufechten. Bis zum Ergehen eines Kassationsgerichtsurteils könne er den weiteren Gang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten. Erst danach würden behördliche Schritte zur Sicherung des Strafvollzugs eingeleitet. Die Vorinstanz anerkenne die schwierige Situation des Beschwerdeführers in der Türkei. Die eingeleiteten Gerichtsverfahren und die damit verbundenen Widrigkeiten würden Eingriffe in die persönliche Integrität darstellen. Durch die laufenden Verfahren würde indes ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert. Die Schwierigkeiten bei der Stellensuche stelle nach ständiger Praxis keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bei einer wesentlich veränderten Sachlage habe der Beschwerdeführer sodann jederzeit die Möglichkeit, sich erneut an die Schweizerische Vertretung in Ankara zu wenden. Da er keinerlei Beziehungen zur Schweiz habe, wäre diesfalls zu prüfen, ob er als türkischer Staatsangehöriger nicht auch die Möglichkeit hätte, in ein anderes Land als die Schweiz auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juli 2009 in der Botschaft in Ankara zu seinen Asylgründen befragt. In der Folge hat er zahlreiche Beweismittel betreffend mehrere gegen ihn eingeleitete Verfahren zu den Akten gegeben. Sowohl die Aussagen als auch die Beweismittel hat die Vorinstanz korrekterweise der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Dass sie dabei wichtige Information nicht berücksichtigt haben soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung, welche in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise substantiiert wird. 5.3 5.3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die folgenden vier Verfahren im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz noch hängig waren: · Ermittlungsverfahrensnummer (...) auf Anklage der Staatsanwaltschaft C._______ betreffend Propaganda für die PKK-KADEK · Ermittlungsverfahrensnummer (...) auf Anklage der Staatsanwaltschaft in C._______ betreffend Veranstaltung einer Protestaktion der DEHAP · Ermittlungsverfahrensnummer (...) auf Anklage der Staatsanwaltschaft in C._______ betreffend Unterstützung der PKK-KADEK · Grundsatznummer (...) eröffnet vom Friedensstrafgericht in G._______ betreffend Preisung von Straftat und Straftäter Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt betreffend diese vier Verfahren keine weiteren Dokumente eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass diese vier Verfahren nach wie vor hängig sind. 5.3.2 Weiter steht fest, dass vier gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids abgeschlossen waren: · Ermittlungsverfahrensnummer (...) betreffend Beleidung der Sicherheitskräfte auf dem Presseweg wurde eingestellt · Ermittlungsverfahrensnummer (...) eingeleitet vom Beschwerdeführer gegen Polizeibeamte wurde eingestellt · Ermittlungsverfahrensnummer (...) betreffend Unterstützung und Beherbergung; der Beschwerdeführer wurde zu 3 Jahren und neun Monaten verurteilt; er hat die Strafe verbüsst · Ermittlungsverfahrensnummer (...) Preisung von Straftaten und Straftäter; der Beschwerdeführer wurde wegen unzureichender Beweismittel freigesprochen Die Übersicht zeigt, dass die türkischen Behörden insgesamt eine differenzierte Beurteilung in den abgeschlossenen Verfahren vorgenommen haben. Mit Urteil vom 17. März 2005 des (...) Gerichts für schwere Straftaten in G._______ wurde der Beschwerdeführer zwar wegen Unterstützung und Beherbergung zu einer relativ hohen Gefängnisstrafe verurteilt, doch ist er eigenen Angaben zufolge nach Verbüssung von rund drei Viertel der Strafe aus der Haft entlassen worden. Zudem erfolgten ein Freispruch, während die übrigen Verfahren eingestellt wurden. Der Beschwerdeführer wurde sodann insgesamt nur drei Mal in Untersuchungshaft (vom 17.-18.09. 2003, 19.-20.12.2003 und am 03.06.2004) genommen und jeweils nach einem beziehungsweise zwei Tagen wieder entlassen. Demnach kann er den Ausgang der noch hängigen Verfahren in Freiheit abwarten. 5.3.3 Bei dieser Sachlage ist auch für die Zukunft nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine diskriminierende Behandlung zu befürchten hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut geltend macht, wegen der Verfahren im allgemeinen Leben benachteiligt zu sein, anerkennen sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht die schwierige Lebenssituation. Dies stellt indes gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG besteht beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende begründete Verfolgungsfurcht ersichtlich sind. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar und etwas anderes wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die Vorinstanz hat demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: