Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein ägyptischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Kairo (vgl. act. A5/9 S. 3 Ziff. 1.07 i.V.m. act. A12/22 S. 4 F. und A 28) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2011 und gelangte am 13. Juni 2012 nach längeren Aufenthalten in Libyen und Griechenland via weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juni 2012 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 wies ihn das BFM für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 29. Oktober 2012 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, fremde Leute hätten ihn einmal im Jahr 2007 auf dem Nachhauseweg angesprochen, um ihn von den Vorzügen des islamischen Glaubens zu überzeugen. Da er Mitglied der koptisch-orthodoxen Kirche und von den Werten des Christentums überzeugt sei, habe sich die folgende Diskussion zum Unguten entwickelt, wobei es schliesslich zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf er einem Angreifer einen Kugelschreiber ins Auge gerammt habe. Daraufhin seien die Männer weggegangen und hätten den Verletzten ins Spital gebracht. Er selber sei von Passanten nach Hause gebracht worden, da er während der Auseinandersetzung von den Gegnern an beiden Beinen verletzt worden sei. Etwa einen Monat später sei er zufällig dem Verletzten wiederbegegnet, welcher ihm mit einem Messer nachgerannt sei und ihm Vergeltung angedroht habe. Er habe seinem Verfolger jedoch entwischen können. Aus diesem Grund sei er noch im selben Jahr nach Libyen gegangen. Im folgenden Jahr sei er indessen nach Ägypten zurückgekehrt, um seinen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Im Januar 2011 hätten unbekannte Islamisten das Haus seiner Familie überfallen und dieses geplündert. Er selber habe den Vorfall nicht miterlebt, da er erst nach dem Überfall nach Hause gekommen sei, und dort keinen Familienangehörigen mehr angetroffen habe. Ein Nachbar habe ihn allerdings über die Geschehnisse informiert. Er sei sich sicher, dass dieser Vorfall in einem Zusammenhang mit der früheren Schlägerei im Jahr 2007 stehe. Darüber hinaus sei die ganze Situation in Ägypten unsicher geworden, da seit dem Ausbruch der Revolution im Januar 2011 Islamisten vermehrt Christen angegriffen hätten. Aus all diesen Gründen habe er seine Heimat Ende Januar 2011 verlassen und schliesslich im Juni 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. B. Mit Verfügung vom 10. März 2014 - eröffnet am 12. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer überdies um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da er keine Arbeit habe und Sozialhilfe beziehe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse bezüglich der Situation von Koptinnen und Kopten in Ägypten vom 8. April 2014 zu den Akten. D. Am 16. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Dabei forderte er den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit umgehend durch die Nachreichung einer entsprechenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu belegen. Im Weiteren lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 7. Mai 2014 ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2014 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 1. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zu. H. Am 12. Mai 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Sozialen Dienste Waldstatt vom 8. Mai 2014 zu, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2013 bei der Stiftung E._______ in F._______ angestellt ist, dort einen Stundenlohn von fünf Franken erhält und im Übrigen von der Sozialhilfe unterstützt wird.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei im Jahr 2007 zufolge eines religiösen Disputs mit Islamisten in eine Schlägerei geraten, in deren Verlauf er sich gewehrt und dabei einen der Angreifer mit einem Kugelschreiber schwer am Auge verletzt habe. Wenig später sei er dem Verletzten zufällig auf der Strasse wiederbegegnet, worauf ihn dieser mit einem Messer bedroht und Rache geschworen habe, ihm anschliessend indessen die Flucht geglückt sei.
E. 4.1.1 In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob die Vorfälle im Jahr 2007 überhaupt auf eine asylrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch Drittpersonen schliessen lassen, gründet die Rache der angeblich verletzten Person doch nicht von vornherein ersichtlich in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlichen Religion, sondern wohl vielmehr in der Tatsache, dass dieser ihm im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung eine schwere Augenverletzung zugefügt hat.
E. 4.1.2 Selbst wenn indessen in den geschilderten Vorfällen eine aus religiösen Gründen, also aus einem grundsätzlich asylbeachtlichen Motiv heraus erfolgte Verfolgung des Beschwerdeführers als gegeben erachtet würde, haben sich diese Vorfälle ungefähr vier Jahre vor dessen Ausreise aus Ägypten ereignet, womit es ihnen bereits in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an der hinreichend engen Kausalität zur angeblichen Flucht Ende Januar 2011 fehlt.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, der Angriff durch Islamisten auf das Haus seiner Familie Ende Januar 2011 stelle im Ergebnis eine späte Rache an seiner Person für die Geschehnisse im Jahr 2007 dar (vgl. act. A12/22 S. 15 f. F und A 112, 113, 115 und 117 und Beschwerde S. 2), handelt es sich hierbei um eine reine Parteibehauptung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall anlässlich seiner Befragung am 27. Juni 2012 noch unmittelbar mit den Revolutionswirren in Ägypten - im Zuge des gewaltsamen Aufstandes gegen den langjährig die politischen Geschicke bestimmenden früheren Präsidenten Hosni Mubarak - in Zusammenhang brachte (vgl. act. A5/9 S. 6 Ziff. 7.01), spricht vielmehr dafür, dass die damalige Plünderung und Zerstörung seines christlichen Elternhauses - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - eben gerade nicht als gezielte Verfolgung seiner Familienangehörigen beziehungsweise seiner Person bezeichnet werden können, womit diese Geschehnisse nicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2 S. 510).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§. 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 6.3.1 In Ägypten herrscht mit Bezug auf den massgeblichen, momentanen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m.w.H.).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Mitglied der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen, der in Ägypten etwa neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölkerung angehören. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen war, kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortete, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Moslembruderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Aus heutiger Sicht liegt die Folgerung nahe, dass die Moslembruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend aufgerieben worden ist.
E. 6.3.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So verfügt der, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung (abgeschlossene Sekundar- und Berufsschule) und hat bis zu seiner Ausreise aus Ägypten bei einem Unternehmer als Elektriker gearbeitet (vgl. act. A5/9 S. 4 Ziffn. 1.17.04 und 1.17.5). Ausserdem lassen seine Ausführungen im Zusammenhang mit seinen angeblich seit Ende Januar 2011 verschwundenen Familienangehörigen (er habe von der Schweiz aus keinen Kontakt zu diesen herstellen können, weil er sein Telefon mit sämtlichen gespeicherten Nummern verloren habe; auch seine verschwundenen Familienangehörigen hätten ihre Telefone verloren [act. A12/22S. 3 F und A 10 bis 13]) durchaus Raum für die Annahme, dass diese in Wirklichkeit weiterhin in Ägypten leben. Zumindest aber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland noch über einen Onkel väterlicherseits, mit dem er noch in der Schweiz in telefonischem Kontakt gestanden habe (vgl. act. A5/9 S. 5 Ziff. 4.07).
E. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Ägypten als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren indessen als nicht aussichtslos erwiesen haben, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1937/2014 Urteil vom 8. Juli 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Aegypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ägyptischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Kairo (vgl. act. A5/9 S. 3 Ziff. 1.07 i.V.m. act. A12/22 S. 4 F. und A 28) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2011 und gelangte am 13. Juni 2012 nach längeren Aufenthalten in Libyen und Griechenland via weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juni 2012 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 wies ihn das BFM für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 29. Oktober 2012 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, fremde Leute hätten ihn einmal im Jahr 2007 auf dem Nachhauseweg angesprochen, um ihn von den Vorzügen des islamischen Glaubens zu überzeugen. Da er Mitglied der koptisch-orthodoxen Kirche und von den Werten des Christentums überzeugt sei, habe sich die folgende Diskussion zum Unguten entwickelt, wobei es schliesslich zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf er einem Angreifer einen Kugelschreiber ins Auge gerammt habe. Daraufhin seien die Männer weggegangen und hätten den Verletzten ins Spital gebracht. Er selber sei von Passanten nach Hause gebracht worden, da er während der Auseinandersetzung von den Gegnern an beiden Beinen verletzt worden sei. Etwa einen Monat später sei er zufällig dem Verletzten wiederbegegnet, welcher ihm mit einem Messer nachgerannt sei und ihm Vergeltung angedroht habe. Er habe seinem Verfolger jedoch entwischen können. Aus diesem Grund sei er noch im selben Jahr nach Libyen gegangen. Im folgenden Jahr sei er indessen nach Ägypten zurückgekehrt, um seinen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Im Januar 2011 hätten unbekannte Islamisten das Haus seiner Familie überfallen und dieses geplündert. Er selber habe den Vorfall nicht miterlebt, da er erst nach dem Überfall nach Hause gekommen sei, und dort keinen Familienangehörigen mehr angetroffen habe. Ein Nachbar habe ihn allerdings über die Geschehnisse informiert. Er sei sich sicher, dass dieser Vorfall in einem Zusammenhang mit der früheren Schlägerei im Jahr 2007 stehe. Darüber hinaus sei die ganze Situation in Ägypten unsicher geworden, da seit dem Ausbruch der Revolution im Januar 2011 Islamisten vermehrt Christen angegriffen hätten. Aus all diesen Gründen habe er seine Heimat Ende Januar 2011 verlassen und schliesslich im Juni 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. B. Mit Verfügung vom 10. März 2014 - eröffnet am 12. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer überdies um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da er keine Arbeit habe und Sozialhilfe beziehe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse bezüglich der Situation von Koptinnen und Kopten in Ägypten vom 8. April 2014 zu den Akten. D. Am 16. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Dabei forderte er den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit umgehend durch die Nachreichung einer entsprechenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu belegen. Im Weiteren lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 7. Mai 2014 ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2014 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 1. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zu. H. Am 12. Mai 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Sozialen Dienste Waldstatt vom 8. Mai 2014 zu, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2013 bei der Stiftung E._______ in F._______ angestellt ist, dort einen Stundenlohn von fünf Franken erhält und im Übrigen von der Sozialhilfe unterstützt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei im Jahr 2007 zufolge eines religiösen Disputs mit Islamisten in eine Schlägerei geraten, in deren Verlauf er sich gewehrt und dabei einen der Angreifer mit einem Kugelschreiber schwer am Auge verletzt habe. Wenig später sei er dem Verletzten zufällig auf der Strasse wiederbegegnet, worauf ihn dieser mit einem Messer bedroht und Rache geschworen habe, ihm anschliessend indessen die Flucht geglückt sei. 4.1.1 In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob die Vorfälle im Jahr 2007 überhaupt auf eine asylrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch Drittpersonen schliessen lassen, gründet die Rache der angeblich verletzten Person doch nicht von vornherein ersichtlich in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlichen Religion, sondern wohl vielmehr in der Tatsache, dass dieser ihm im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung eine schwere Augenverletzung zugefügt hat. 4.1.2 Selbst wenn indessen in den geschilderten Vorfällen eine aus religiösen Gründen, also aus einem grundsätzlich asylbeachtlichen Motiv heraus erfolgte Verfolgung des Beschwerdeführers als gegeben erachtet würde, haben sich diese Vorfälle ungefähr vier Jahre vor dessen Ausreise aus Ägypten ereignet, womit es ihnen bereits in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an der hinreichend engen Kausalität zur angeblichen Flucht Ende Januar 2011 fehlt. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, der Angriff durch Islamisten auf das Haus seiner Familie Ende Januar 2011 stelle im Ergebnis eine späte Rache an seiner Person für die Geschehnisse im Jahr 2007 dar (vgl. act. A12/22 S. 15 f. F und A 112, 113, 115 und 117 und Beschwerde S. 2), handelt es sich hierbei um eine reine Parteibehauptung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall anlässlich seiner Befragung am 27. Juni 2012 noch unmittelbar mit den Revolutionswirren in Ägypten - im Zuge des gewaltsamen Aufstandes gegen den langjährig die politischen Geschicke bestimmenden früheren Präsidenten Hosni Mubarak - in Zusammenhang brachte (vgl. act. A5/9 S. 6 Ziff. 7.01), spricht vielmehr dafür, dass die damalige Plünderung und Zerstörung seines christlichen Elternhauses - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - eben gerade nicht als gezielte Verfolgung seiner Familienangehörigen beziehungsweise seiner Person bezeichnet werden können, womit diese Geschehnisse nicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2 S. 510). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§. 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.1 In Ägypten herrscht mit Bezug auf den massgeblichen, momentanen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m.w.H.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Mitglied der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen, der in Ägypten etwa neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölkerung angehören. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen war, kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortete, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Moslembruderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Aus heutiger Sicht liegt die Folgerung nahe, dass die Moslembruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend aufgerieben worden ist. 6.3.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So verfügt der, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung (abgeschlossene Sekundar- und Berufsschule) und hat bis zu seiner Ausreise aus Ägypten bei einem Unternehmer als Elektriker gearbeitet (vgl. act. A5/9 S. 4 Ziffn. 1.17.04 und 1.17.5). Ausserdem lassen seine Ausführungen im Zusammenhang mit seinen angeblich seit Ende Januar 2011 verschwundenen Familienangehörigen (er habe von der Schweiz aus keinen Kontakt zu diesen herstellen können, weil er sein Telefon mit sämtlichen gespeicherten Nummern verloren habe; auch seine verschwundenen Familienangehörigen hätten ihre Telefone verloren [act. A12/22S. 3 F und A 10 bis 13]) durchaus Raum für die Annahme, dass diese in Wirklichkeit weiterhin in Ägypten leben. Zumindest aber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland noch über einen Onkel väterlicherseits, mit dem er noch in der Schweiz in telefonischem Kontakt gestanden habe (vgl. act. A5/9 S. 5 Ziff. 4.07). 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Ägypten als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren indessen als nicht aussichtslos erwiesen haben, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: