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E-6277/2012

E-6277/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der ägyptische Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______(Provinz el-Qalyubiya, südliches Nildelta) und sei am (...) August 2012 von Kairo über Frankfurt nach Genf geflogen. Am (...) August 2012 sei er mittels eines Visums in die Schweiz eingereist - daraufhin habe er ein paar Tage in Schweden und in Deutschland verbracht, um Freunde zu besuchen - und hat am (...) September 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Anlässlich der Befragung zu seiner Person und der Anhörung, die am 20. September bzw. am 7. November 2012 stattfanden, gab er im Wesentlichen an, er sei mit der jetzigen islamistischen Regierung und ihrer Weltauffassung nicht einverstanden. Mitglieder der Moslembruderschaft hätten ihn als Ketzer bezeichnet und würden ihn als Feind betrachten. Ferner würden seit der Revolution keine Touristen mehr nach Ägypten kommen, weshalb er als Touristenführer sehr darunter leiden würde. B. Mit der am selben Tag mündlich eröffneten Verfügung vom 7. November 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung i.S.v. Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen würden. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 (Poststempel) eine Formularbeschwerde in arabischer Sprache beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beilage fand sich ein Schreiben von Herrn C._______ vom 1. Dezember 2012, in welchem dieser den Beschwerdeführer als offene und korrekte Persönlichkeit umschrieb. Eine Gefährdung sei aufgrund seiner Tätigkeit als ägyptischer Reiseführer und Organisator mit Kontakt und Beeinflussung durch Europäer scheinbar gegeben. Der Beschwerde lagen zudem Kopien von Fotos bei, die Personen in der Wüste zeigen, und Kopien von verschiedenen jährlichen Berufs- (z.B. der Egyptian Travel Agents Association) sowie Studentenausweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe vom 4. Dezember 2012 in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzen zu lassen und einen Kostenvorschuss zu leisten. Innert Frist wurde am 23. Dezember 2012 die verbesserte Beschwerde eingereicht. Im Wesentlichen wurde diese damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht mit der neuen ägyptischen Regierung einverstanden sei. Mitglieder der Moslembruderschaft hätten ihn und seine Familie als Ketzer beschimpft; das bedeute, dass Blut fliessen und er auf "eine Liste der zu tötenden Menschen" gesetzt werde. Gleichzeitig wurde eine Ratenzahlung des Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, da der Beschwerdeführer von Sozialhilfe lebe (wie die Sozialen Dienste der Gemeinde Herisau am 21. Dezember 2012 bestätigten). Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ratenzahlung des Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist eingeräumt, um den Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist bezahlt wurde. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 tat der Beschwerdeführer die Befürchtungen seiner Familie in Ägypten kund und unterstrich nochmals, dass sein Name auf einer schwarzen Liste der Moslembruderschaft stehe.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Vorinstanz hat ihren abweisenden Entscheid damit begründet, die Vorbringen würden nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG entsprechen. Die derzeit schlechte Situation des ägyptischen Tourismussektors sowie der Umstand, dass die Moslembruderschaft in Ägypten neu an der Macht sei, seien nicht asylrelevant. Ferner seien in den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 4.2 Der Beschwerdeführer gab demgegenüber sinngemäss an, dass in seinem Land keine Demokratie herrsche und er mit der jetzigen Regierung nicht einverstanden sei. Mitglieder der Moslembruderschaft hätten ihn - da er diese Partei nicht unterstütze - als Ketzer bezeichnet, weshalb nicht nur er, sondern auch seine gesamte Familie in Gefahr sei. Es seien auch Personen der Moslembruderschaft in sein Haus gekommen, um ihn zu besuchen und zu kontrollieren, und sein Name stehe auf einer Liste der zu tötenden Menschen. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung überzeugend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant sind und er keine Verfolgung zu befürchten hat. Der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch hinsichtlich des finanziellen Einbruchs des Tourismussektors wirtschaftliche Gründe vorbrachte, ist zu folgen. Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei als Ketzer beschimpft worden und sein Name stehe auf einer Todesliste, vermögen ferner das Gericht nicht zu überzeugen, da diese als reine Behauptungen zu qualifizieren sind. 4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abwies. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3654/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.2 m.w.H.). Als junger und gut ausgebildeter Mann, der über verschiedene Fremdsprachenkenntnisse und Arbeitserfahrung verfügt, wird der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt - auch wenn die anhaltenden Unruhen zu einem finanziellen Einbruch des Tourismussektors geführt haben - selbständig bestreiten können. Zudem leben seine Eltern und seine insgesamt acht Geschwister im Heimatland, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 22. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6277/2012 Urteil vom 11. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

7. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der ägyptische Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______(Provinz el-Qalyubiya, südliches Nildelta) und sei am (...) August 2012 von Kairo über Frankfurt nach Genf geflogen. Am (...) August 2012 sei er mittels eines Visums in die Schweiz eingereist - daraufhin habe er ein paar Tage in Schweden und in Deutschland verbracht, um Freunde zu besuchen - und hat am (...) September 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Anlässlich der Befragung zu seiner Person und der Anhörung, die am 20. September bzw. am 7. November 2012 stattfanden, gab er im Wesentlichen an, er sei mit der jetzigen islamistischen Regierung und ihrer Weltauffassung nicht einverstanden. Mitglieder der Moslembruderschaft hätten ihn als Ketzer bezeichnet und würden ihn als Feind betrachten. Ferner würden seit der Revolution keine Touristen mehr nach Ägypten kommen, weshalb er als Touristenführer sehr darunter leiden würde. B. Mit der am selben Tag mündlich eröffneten Verfügung vom 7. November 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung i.S.v. Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen würden. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 (Poststempel) eine Formularbeschwerde in arabischer Sprache beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beilage fand sich ein Schreiben von Herrn C._______ vom 1. Dezember 2012, in welchem dieser den Beschwerdeführer als offene und korrekte Persönlichkeit umschrieb. Eine Gefährdung sei aufgrund seiner Tätigkeit als ägyptischer Reiseführer und Organisator mit Kontakt und Beeinflussung durch Europäer scheinbar gegeben. Der Beschwerde lagen zudem Kopien von Fotos bei, die Personen in der Wüste zeigen, und Kopien von verschiedenen jährlichen Berufs- (z.B. der Egyptian Travel Agents Association) sowie Studentenausweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe vom 4. Dezember 2012 in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzen zu lassen und einen Kostenvorschuss zu leisten. Innert Frist wurde am 23. Dezember 2012 die verbesserte Beschwerde eingereicht. Im Wesentlichen wurde diese damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht mit der neuen ägyptischen Regierung einverstanden sei. Mitglieder der Moslembruderschaft hätten ihn und seine Familie als Ketzer beschimpft; das bedeute, dass Blut fliessen und er auf "eine Liste der zu tötenden Menschen" gesetzt werde. Gleichzeitig wurde eine Ratenzahlung des Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, da der Beschwerdeführer von Sozialhilfe lebe (wie die Sozialen Dienste der Gemeinde Herisau am 21. Dezember 2012 bestätigten). Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ratenzahlung des Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist eingeräumt, um den Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist bezahlt wurde. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 tat der Beschwerdeführer die Befürchtungen seiner Familie in Ägypten kund und unterstrich nochmals, dass sein Name auf einer schwarzen Liste der Moslembruderschaft stehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Vorinstanz hat ihren abweisenden Entscheid damit begründet, die Vorbringen würden nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG entsprechen. Die derzeit schlechte Situation des ägyptischen Tourismussektors sowie der Umstand, dass die Moslembruderschaft in Ägypten neu an der Macht sei, seien nicht asylrelevant. Ferner seien in den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 4.2 Der Beschwerdeführer gab demgegenüber sinngemäss an, dass in seinem Land keine Demokratie herrsche und er mit der jetzigen Regierung nicht einverstanden sei. Mitglieder der Moslembruderschaft hätten ihn - da er diese Partei nicht unterstütze - als Ketzer bezeichnet, weshalb nicht nur er, sondern auch seine gesamte Familie in Gefahr sei. Es seien auch Personen der Moslembruderschaft in sein Haus gekommen, um ihn zu besuchen und zu kontrollieren, und sein Name stehe auf einer Liste der zu tötenden Menschen. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung überzeugend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant sind und er keine Verfolgung zu befürchten hat. Der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch hinsichtlich des finanziellen Einbruchs des Tourismussektors wirtschaftliche Gründe vorbrachte, ist zu folgen. Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei als Ketzer beschimpft worden und sein Name stehe auf einer Todesliste, vermögen ferner das Gericht nicht zu überzeugen, da diese als reine Behauptungen zu qualifizieren sind. 4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abwies. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3654/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.2 m.w.H.). Als junger und gut ausgebildeter Mann, der über verschiedene Fremdsprachenkenntnisse und Arbeitserfahrung verfügt, wird der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt - auch wenn die anhaltenden Unruhen zu einem finanziellen Einbruch des Tourismussektors geführt haben - selbständig bestreiten können. Zudem leben seine Eltern und seine insgesamt acht Geschwister im Heimatland, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 22. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: