Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3088/2013 Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im (...) verliess, über B._______, C._______, D._______ sowie E._______ nach F._______ gelangte und sich dort während ungefähr (...) Jahren illegal aufhielt, bis er am 9. März 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ (Befragung zur Person, BzP) vom 16. März 2010 sowie der Anhörung vom 10. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, mit einer zerbrochenen Getränkeflasche einem zahlungsunwilligen Kunden seines Vaters schwere Verletzungen am H._______ zugefügt zu haben, da jener zuvor seinem Vater eine Ohrfeige verpasst und ihn übel beschimpft sowie beleidigt habe, dass er vor der ihm drohenden Freiheitsstrafe geflüchtet sei, die Familie des Opfers ihn hinter Gitter bringen wolle, der Bruder des Opfers zudem I._______ bei der Polizei sei und seine Macht ausspielen werde und seine Familie bedrängt worden sei, um herauszufinden, wo er sich aufhalte, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, worauf ihn die Polizei Tag und Nacht gesucht und er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie des gegen ihn ergangenen Urteils vom (...) sowie einen ärztlichen Bericht vom (...) einreichte, welcher die durch den Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen am H._______ von J._______ dokumentiert, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2013 - eröffnet am 6. Mai 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die dem Beschwerdeführer drohenden staatlichen Massnahmen strafrechtlich motiviert seien und nicht aus einer der von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschützten Eigenschaften erfolge, weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Bedeutung zukomme, dass die ägyptischen Behörden gemäss Kenntnissen des BFM Schutz vor Übergriffen seitens privater Dritter bieten würden und es zu bedenken gelte, dass die Tat mittlerweile über (...) Jahre zurückliege, wobei keine Hinweise vorliegen würden, wonach die Angehörigen des Opfers die Familie des Beschwerdeführers weitergehend unter Druck gesetzt hätten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhielten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2013 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 24. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 eine Bestätigung der Gemeinde K._______ bezüglich seiner Erwerbslosigkeit und ein Schreiben, worin er um Erlass des Kostenvorschusses bittet, einreichte, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 telefonisch seine finanzielle Situation schilderte und um Erlass des Kostenvorschusses bat, worauf ihm der Inhalt der Verfügung vom 7. Juni 2013 erläutert wurde (vgl. Akten), dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juni 2013 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2013 (Poststempel) auf die aktuellen Ereignisse in Ägypten hinwies und festhielt, er könne dort aufgrund des Fehlens einer zentralen Staatsmacht nicht auf den Schutz der Polizei vor einer allfälligen Blutrache seitens der Familie des Opfers zählen und eine Rückkehr an seinen Heimatort würde dort sofort bekannt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss am 24. Juni 2013 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer angab, er sei vor der ihm drohenden Freiheitsstrafe geflüchtet und in der Folge während seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Flucht vor Strafverfolgung wegen eines dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstellt, soweit diese nicht aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grundes erfolgt oder zu erwarten ist, es würden im konkreten Fall fundamentale Menschenrechte verletzt oder das Strafverfahren vermöge den rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 230/2008 vom 18. September 2012 mit weiteren Hinweisen), dass es sich vorliegend - wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - um ein gemeinrechtliches Delikt und somit um eine legitime Strafverfolgungsmassnahme seitens der ägyptischen Behörden handelt - was insbesondere auch die verhängte Dauer der Freiheitsstrafe indiziert - und somit nicht unter Art. 3 Abs. 1 AsylG fällt, dass der Beschwerdeführer zwar erwähnte, seine Familie sei nach dem Vorfall bedrängt worden und der Bruder des Verletzten habe gedroht, es sei ein grosser Fehler, würde er wieder nach Ägypten zurückkehren, dass im Weiteren dieser Bruder des Verletzten ein I._______ sei, unbeschränkte Macht habe, dies auch bei der Polizei ausnutzen werde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten unweigerlich verhaftet würde, dass die Polizei in Ägypten viel Macht habe und ungesetzliche Sachen ausüben könne, dass aus diesen Aussagen jedoch nicht der Schluss gezogen werden kann, es handle sich dabei um die Androhung einer Blutrache, zumal die Vorbringen als detailarm und substanzlos erachtet werden, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge im Heimatland geblieben wäre, hätte er gewusst, dass seine zu verbüssende Freiheitsstrafe lediglich (...) Jahre betrage (vgl. act. A18/13 S. 8, F59 und F61), er auf Beschwerdeebene indessen geltend macht, er hätte nicht in Ägypten bleiben können, da sich die Familie des Verletzten auch trotz einer Freiheitsstrafe an ihm rächen würde (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 3), dass ergänzend dazu anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aussagte, dass der Bruder des Opfers, welcher I._______ sei, seinen Bruder gewarnt habe, es wäre besser für ihn, nicht zurückzukehren, und nun auf Beschwerdeebene dies ein dritter Bruder des Opfers gewesen sein soll, der gedroht habe (vgl. act. A18/13 S. 8; Beschwerdeeingabe S. 3), dass daher die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Blutrache - entgegen der in der Eingabe vom 17. Juli 2013 vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, er habe bereits bei der Anhörung darauf hingewiesen - als nachgeschoben betrachtet werden und festzustellen ist, dass die diesbezüglichen Ausführungen sehr oberflächlich, konstruiert, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass aus der in der Eingabe vom 17. Juli 2013 angegebenen Textstelle der Anhörung (vgl. act. A18/13 S. 9 F65) nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass damit eine Blutrache gemeint ist, wird darin doch lediglich festgehalten, der I._______ habe den Bruder des Beschwerdeführers bedroht und gesagt, falls der Beschwerdeführer zurückkehre, würde dieser es sehr bereuen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, zumal eine Blutrache nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ägypten - trotz der herrschenden politischen Spannungen - keine Situation allgemeiner Gewalt auf dem ganzen Staatsgebiet herrscht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m.w.H.), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann handelt, dessen Familie und Verwandte sich nach wie vor in Ägypten befinden und ihn bei einer Rückkehr unterstützen können (vgl. act. A1/10 S. 3; act. A18/13 S. 3), dass er über einen Universitätsabschluss (...) verfügt und Berufserfahrung im L._______- und M._______bereich sowie als N._______ und O._______ vorweist (vgl. act. A1/10 S. 2 f.; act. A18/13 S. 10), dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich erneut in Ägypten niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen, und daher auch in Würdigung seiner geltend gemachten langen Landesabwesenheit nicht davon ausgegangen werden kann, er gerate nach der Rückkehr in seinem Heimatland in eine existenzielle Notlage, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, sich an seinem Heimatort aufzuhalten, falls er befürchtet, seine Rückkehr werde dort sofort bekannt, dass in Bezug auf die geltend gemachte P._______ und die Probleme mit Q._______ mit dem BFM übereinstimmend festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in seinem Heimatland behandeln lassen kann, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend gemachten schwierigen psychischen Situation festzuhalten ist, dass diese Probleme eigenen Aussagen zufolge insbesondere aufgrund der langen Trennung von seiner Familie herrühren (vgl. act. A18/13 S. 11), und deshalb davon auszugehen ist, dass diese Probleme bei einer Rückkehr zu seiner Familie nicht mehr anhalten werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: