Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, welcher während der letzten Jahre in Italien gelebt hatte, reichte am 6. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. April 2011 wurde er summarisch befragt und am 24. Mai 2012 zu den Asylgründen angehört. B. Die italienischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 1. August 2011 eine Rückübernahme im Rahmen des Dublin Verfahrens ab. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2012 - eröffnet am 19. Juni 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 10. Juli 2012 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Anträge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bestellung eines Anwaltes und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden -, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant sind und er weder in Italien noch in seinem Heimatstaat verfolgt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach seinen Angaben hatte er familiäre Probleme mit seinem Onkel, verliess 1990 sein Heimatland und lebte in Italien, wo er eine Arbeitsverletzung erlitt und nicht mehr erwerbstätig sein konnte; daraufhin reiste er illegal in die Schweiz ein, weil Italien ihm keine Entschädigung bezahlen wollte. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2117/2012 vom 26. April 2012). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Rückenprobleme) sind gemäss den eingereichten Arztzeugnissen nicht besonders schwer und lassen sich überall medikamentös behandeln. Weiter macht er geltend, seit einem Arbeitsunfall im Jahre 2003 teilweise erwerbsunfähig zu sein und bisher keine Rente in Italien erhalten zu haben. Betreffend die Erhebung seines Rentenanspruchs muss er sich an die italienischen Behörden wenden. Indessen ist festzustellen, dass er seither offenbar dennoch in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Im Übrigen leben noch ein Bruder und eine Schwester im Heimatland, zu welchen er regelmässig Kontakt hat und die ihn bei der Rückkehr in das Heimatland unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
E. 5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Anwaltes kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Bestellung eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3654/2012 Urteil vom 20. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, welcher während der letzten Jahre in Italien gelebt hatte, reichte am 6. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. April 2011 wurde er summarisch befragt und am 24. Mai 2012 zu den Asylgründen angehört. B. Die italienischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 1. August 2011 eine Rückübernahme im Rahmen des Dublin Verfahrens ab. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2012 - eröffnet am 19. Juni 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 10. Juli 2012 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Anträge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bestellung eines Anwaltes und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden -, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). 3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant sind und er weder in Italien noch in seinem Heimatstaat verfolgt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach seinen Angaben hatte er familiäre Probleme mit seinem Onkel, verliess 1990 sein Heimatland und lebte in Italien, wo er eine Arbeitsverletzung erlitt und nicht mehr erwerbstätig sein konnte; daraufhin reiste er illegal in die Schweiz ein, weil Italien ihm keine Entschädigung bezahlen wollte. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2117/2012 vom 26. April 2012). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Rückenprobleme) sind gemäss den eingereichten Arztzeugnissen nicht besonders schwer und lassen sich überall medikamentös behandeln. Weiter macht er geltend, seit einem Arbeitsunfall im Jahre 2003 teilweise erwerbsunfähig zu sein und bisher keine Rente in Italien erhalten zu haben. Betreffend die Erhebung seines Rentenanspruchs muss er sich an die italienischen Behörden wenden. Indessen ist festzustellen, dass er seither offenbar dennoch in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Im Übrigen leben noch ein Bruder und eine Schwester im Heimatland, zu welchen er regelmässig Kontakt hat und die ihn bei der Rückkehr in das Heimatland unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Anwaltes kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Bestellung eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: