Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2117/2012/sed Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer erstmals am 24. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte, Palästinenser ohne Nationalität zu sein und (...) unter Verfolgung gelitten zu haben, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2008 seinen Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde erklärte und die vorinstanzliche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er darlegte, nach der Ausreise aus der Schweiz nach (...) zurückgekehrt zu sein, dass ihn das BFM anlässlich der Anhörung auf den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 14. März 2008 hinwies, dass der Beschwerdeführer an den im ersten Asylverfahren gemachten Angaben grundsätzlich festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2008 auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass dabei auf das Asylgesuch unter Bejahung der Vollzugsvoraussetzungen nicht eingetreten worden sei, dass die Vorbringen im neuen Verfahren nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch für die allfällige Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöchten, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, III. dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2009 ein drittes Asylgesuch stellte beziehungsweise ein drittes solches Verfahren eingeleitet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 auf das Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Nichterscheinens zu einem Vorladungstermin und mangels Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt, dass der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2010 unbekannten Aufenthalts war, dass er im September 2010 sowie im Januar 2011 gestützt auf das Dublin-Abkommen in die Schweiz rücküberführt wurde, IV. dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 in der Schweiz ein viertes Asylgesuch stellte beziehungsweise ein viertes solches Verfahren eingeleitet wurde, dass er vom BFM am 8. Februar 2011 summarisch befragt wurde und ihm das BFM das rechtliche Gehör im Hinblick auf den allfälligen Erlass eines Nichteintretensentscheides gewährte, dass er dabei angab, ägyptischer Staatsangerhöriger aus (...) zu sein, dass er einräumte, in den vorausgegangenen Verfahren falsche Angaben zur Nationalität gemacht zu haben, dass er in Ägypten keine Probleme mit den Behörden gehabt, aber unter der Einschränkung der Freiheitsrechte gelitten habe, dass er wegen der aktuell angespannten Situation nicht zurückkehren möchte, dass er überdies mehreren Personen im Heimatland Geld schulde, dass er seit der Ausreise im Sommer 2006 nicht mehr in Ägypten gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2012 auf das vierte Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vorausgegangenen Asylverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen, dass dabei auf die Asylgesuche unter Bejahung der Vollzugsvoraussetzungen nicht eingetreten worden sei, dass die Vorbringen im vierten Verfahren nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch für die allfällige Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöchten, dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2012 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, indem er ein "Gesuch um Verlängerung Asyl" stellte, dass er geltend machte, die Sicherheitslage vor Ort habe sich verschlechtert, dass er im Heimatland keine familiären Bindungen und keine Erwerbsmöglichkeit habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft (materiell) festzustellen und Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits drei Asylverfahren durchlaufen hat und nach deren Abschluss nicht ins Heimatland zurückkehrte, dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im vierten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Summarbefragung keine Befürchtungen hinsichtlich behördlicher Verfolgung im Heimatland vorbrachte, dass er Schwierigkeiten im Zusammenhang mit noch nicht zurückgezahlten Darlehen in Ägypten erwähnte, dass er ferner auf die sich verändernde Situation vor Ort hinwies, dass alle diese Vorbringen indes offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bilden, dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene in allgemeiner Form geltend macht, die Sicherheitslage habe sich vor Ort weiter verschlechtert, dass es sich aber auch dabei nicht um neue Ereignisse handelt, die für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass insbesondere allein der Verweis auf die aktuelle Lage in Ägypten klarerweise nicht als allfälliger objektiver Nachfluchtgrund qualifiziert werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, es bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, dass das BFM demnach praxisgemäss keine erneute Anhörung durchführte und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erkennen sind, die die Entscheide in den vorausgegangenen Asylverfahren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass bezüglich Ägypten unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass nach dem politischen Umschwung vielmehr gewisse Tendenzen hin zu demokratischeren Strukturen zu erkennen sind, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers seine pauschalen Behauptungen in der Beschwerde, in Ägypten weder Familie noch Arbeit zu haben, nicht überzeugen, dass er bei der Befragung vom 8. Februar 2011 nämlich bestehende soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsgebiet darlegte (D 5/11 S. 2 ff.), dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate vor Ort in eine existenzgefährdende Situation, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: