opencaselaw.ch

D-2117/2012

D-2117/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2117/2012/sed Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer erstmals am 24. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte, Palästinenser ohne Nationalität zu sein und (...) unter Verfolgung gelitten zu haben, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 in An­wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anord­nete, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe im Ver­laufe des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2008 seinen Verzicht auf die Erhe­bung einer Beschwerde erklärte und die vorinstanzliche Verfügung un­angefochten in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er darlegte, nach der Ausreise aus der Schweiz nach (...) zurück­gekehrt zu sein, dass ihn das BFM anlässlich der Anhörung auf den in Rechtskraft erwachse­nen Entscheid vom 14. März 2008 hinwies, dass der Beschwerdeführer an den im ersten Asylverfahren gemachten An­gaben grundsätzlich festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2008 auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig ab­ge­schlossen, dass dabei auf das Asylgesuch unter Bejahung der Vollzugsvoraussetzun­gen nicht eingetreten worden sei, dass die Vorbringen im neuen Verfahren nicht geeignet seien, die Flücht­lingseigenschaft zu begründen und auch für die allfällige Gewäh­rung vorü­bergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöch­ten, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, III. dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2009 ein drittes Asylgesuch stellte beziehungsweise ein drittes solches Verfahren eingeleitet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 auf das Gesuch ge­stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Nichterscheinens zu einem Vorladungstermin und mangels Einrei­chung einer diesbezüglichen Stellungnahme seine Mitwirkungspflicht schuld­haft in grober Weise verletzt, dass der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2010 unbekannten Aufent­halts war, dass er im September 2010 sowie im Januar 2011 gestützt auf das Dub­lin-Abkommen in die Schweiz rücküberführt wurde, IV. dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 in der Schweiz ein vier­tes Asylgesuch stellte beziehungsweise ein viertes solches Verfahren ein­geleitet wurde, dass er vom BFM am 8. Februar 2011 summarisch befragt wurde und ihm das BFM das rechtliche Gehör im Hinblick auf den allfälligen Erlass eines Nichteintretensentscheides gewährte, dass er dabei angab, ägyptischer Staatsangerhöriger aus (...) zu sein, dass er einräumte, in den vorausgegangenen Verfahren falsche Angaben zur Nationalität gemacht zu haben, dass er in Ägypten keine Probleme mit den Behörden gehabt, aber unter der Einschränkung der Freiheitsrechte gelitten habe, dass er wegen der aktuell angespannten Situation nicht zurückkehren möchte, dass er überdies mehreren Personen im Heimatland Geld schulde, dass er seit der Ausreise im Sommer 2006 nicht mehr in Ägypten gewe­sen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2012 auf das vierte Asylge­such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die voraus­gegangenen Asylverfahren seien rechtskräftig ab­ge­schlossen, dass dabei auf die Asylgesuche unter Bejahung der Vollzugsvoraussetzun­gen nicht eingetreten worden sei, dass die Vorbringen im vierten Verfahren nicht geeignet seien, die Flücht­lingseigenschaft zu begründen und auch für die allfällige Gewäh­rung vorü­bergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöch­ten, dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög­lich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2012 (Datum der Postaufgabe) beim Bundes­verwaltungsgericht gegen diesen Ent­scheid Be­schwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, indem er ein "Gesuch um Verlängerung Asyl" stellte, dass er geltend machte, die Sicherheitslage vor Ort habe sich verschlech­tert, dass er im Heimatland keine familiären Bindungen und keine Erwerbsmög­lichkeit habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2012 beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver­waltungs­verfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft (materiell) festzustel­len und Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits drei Asylverfah­ren durchlaufen hat und nach deren Abschluss nicht ins Heimatland zu­rück­kehrte, dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber ausserdem eine summari­sche mate­rielle Prüfung der Sachlage voraus­setzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi­schen­zeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorü­bergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass genü­gen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im vierten Asyl­verfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezie­hungsweise der Summarbefragung keine Befürchtungen hinsichtlich behörd­licher Verfolgung im Heimatland vorbrachte, dass er Schwierigkeiten im Zusammenhang mit noch nicht zurückgezahl­ten Darlehen in Ägypten erwähnte, dass er ferner auf die sich verändernde Situation vor Ort hinwies, dass alle diese Vorbringen indes offensichtlich keine massgeblichen Ereig­nisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bilden, dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene in allgemeiner Form gel­tend macht, die Sicherheitslage habe sich vor Ort weiter verschlechtert, dass es sich aber auch dabei nicht um neue Ereignisse handelt, die für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des vo­rübergehenden Schutzes relevant sind, dass insbesondere allein der Verweis auf die aktuelle Lage in Ägypten kla­rerweise nicht als allfälliger objektiver Nachfluchtgrund qualifiziert wer­den kann, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er­wägun­gen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, es bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen eingetretene Er­eignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, dass das BFM demnach praxisgemäss keine erneute Anhörung durch­führte und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hin­blick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus­führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­getreten ist, dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erken­nen sind, die die Entscheide in den vorausgegangenen Asylverfah­ren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwer­deführer weder eine Aufenthaltsbewilli­gung besitzt noch einen An­spruch auf Er­teilung einer solchen hat, dass die verfügte Weg­weisung entsprechend im Ein­klang mit den ge­setzli­chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­wei­sung entgegen­stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut­baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stimmun­gen über die vorläu­fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin­weise auf Verfol­gung vorliegen und keine An­haltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Be­handlung ersichtlich sind, die dem Be­schwerde­führer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass bezüglich Ägypten un­ter den heute bestehenden Verhältnissen nicht landesweit von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation allgemeiner Ge­walt ge­spro­chen werden kann, dass nach dem politischen Umschwung vielmehr gewisse Tendenzen hin zu demokratischeren Strukturen zu erkennen sind, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Voll­zug der Wegweisung als unzumut­bar erscheinen lassen könnten, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers seine pau­schalen Behauptungen in der Beschwerde, in Ägypten weder Familie noch Arbeit zu haben, nicht überzeugen, dass er bei der Befragung vom 8. Februar 2011 nämlich bestehende sozi­ale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsgebiet darlegte (D 5/11 S. 2 ff.), dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate vor Ort in eine existenzgefährdende Situation, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög­lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde­füh­rers ist, sich um die Be­schaffung der für die Rückkehr not­wen­di­gen Reisepa­piere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht­lich un­begründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: