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D-3472/2013

D-3472/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3472/2013 Urteil vom 26. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Ägypten eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2012 verliess und am 29. März 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 4. April 2012 angab, er habe seine Heimat einzig aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen, dass er in Tourismusgebieten als Kellner gearbeitet habe und es in Ägypten an Arbeit mangle, dass es generell keine Sicherheit gebe, er aber weder mit Behörden noch mit Privatpersonen Probleme gehabt habe und im Fall einer Rückkehr befürchte, arbeitslos zu sein, dass er bei der direkten Anhörung vom 19. Juni 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Heimat nicht wegen "Armutsproblemen" verlassen, sondern weil er Probleme mit bewaffneten Personen - Mitglieder einer Bande - gehabt habe, dass diese Leute vor ihrem Haus herum geschossen hätten und er sich beschwert habe, worauf ihm einer eine Flinte an den Hals gehalten habe, dass er diesen Mann mit einem Stock geschlagen habe, wonach diese Leute überall nach ihm gefragt und ihn gesucht hätten, dass seine Eltern gesagt hätten, er müsse das Land verlassen, dass er bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls ergänzte, sein Bruder habe vor einem Monat während eines Streits einen Mann erschossen, weshalb die Gegner nun Blutrache wollten, dass er deshalb bei einer Rückkehr zusätzlich gefährdet wäre, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände (Arbeitslosigkeit, allgemeine Unsicherheit) seien asylrechtlich nicht relevant, dass er die Probleme mit Bandenmitgliedern und die daraus resultierende Gefährdung bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er mehrmals nach seinen Ausreisegründen gefragt worden sei, dass diese potentiell wichtigen Vorbringen deshalb nicht glaubhaft seien, dass er erstmals nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls auf eine ihm drohende Blutrache aufmerksam gemacht habe, weshalb auch dieses Vorbringen nachgeschoben wirke und der geäusserten Befürchtung kein Glauben geschenkt werden könne, dass sich aus widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen ergäben, dass er bei den Anhörung zuerst gesagt habe, die Bandenmitglieder hätten überall nach ihm gefragt und ihn gesucht, während dem er später behauptet habe, diese hätten ihn ständig beobachtet und sich vor seinem Haus positioniert, was voraussetze, dass ihnen sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sein müsse, dass auch seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten vor der Ausreise unstimmig seien, dass er bei der Anhörung zuerst geltend gemacht habe, er habe bis fünf oder sechs Monate vor seiner Ausreise in B._______ gelebt und gearbeitet, dass er später angegeben habe, danach sei er sechs Monate lang in C._______ tätig gewesen, dass die zeitliche Abfolge angesichts seiner Angabe, der Angriff habe sich zehn Tage vor seiner Ausreise und eineinhalb Monate nach seiner Rückkehr ins Elternhaus zugetragen, nicht stimmig sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung mehrmals unmissverständlich angab, er habe seine Heimat "nur" aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und befürchte im Falle einer Rückkehr, arbeitslos zu sein, dass er die Fragen, ob er mit Behörden oder Drittpersonen Probleme gehabt habe, verneinte, dass die erstmals bei der Anhörung geäusserte Furcht vor Bandenmitgliedern, mit denen er kurz vor seiner Ausreise in eine Auseinandersetzung geraten sei, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu werten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darlegte, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zu den angeblichen Problemen mit den Bandenmitgliedern und seinen Aufenthaltsorten in der Zeit vor seiner Ausreise äusserte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht geltend macht, er fürchte sich vor einer ihm drohenden Blutrache, da die Bandenmitglieder ihn suchten, um ihn zu töten, dass er - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte - erst nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls geltend machte, sein Bruder habe jemanden erschossen, weshalb ihm nun Blutrache drohe, weshalb die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens schon deshalb zweifelhaft ist, dass das Vorbringen zudem in Zusammenhang mit dem angeblichen Konflikt mit einer bewaffneten Bande steht, der indessen als unglaubhaft zu werten war, weil der Beschwerdeführer ihn bei der Kurzbefragung auch nicht ansatzweise erwähnte, dass unbesehen der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ergänzend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers (Auseinandersetzungen mit Kriminellen) asylrechtlich irrelevant wären, da ihnen keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zugrunde läge, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Ägypten droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m.w.H.), dass keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich bei ihm um einen jungen, und soweit den Akten zu entnehmen gesunden Mann mit guter Schulbildung und beruflicher Erfahrung als Kellner handelt (vgl. act. A6/9 S. 4), dessen Eltern und Geschwister ebenfalls im Heimatstaat leben, sodass er auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: