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E-641/2013

E-641/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-641/2013 Urteil vom 9. April 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Februar 2011 illegal verliess und am 15. Oktober 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (Befragung zur Person, BzP) vom 27. Oktober 2011 sowie der Anhörung vom 20. Februar 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine damalige Freundin, eine Christin, sei von ihm schwanger geworden, weshalb er von ihren Eltern bedroht worden sei, dass er zudem als Mitglied der bis zum Jahr 2011 regierenden Nationaldemokratischen Partei Informationen über Demonstranten habe sammeln müssen und es zu Unruhen gekommen sei, dass sie den Auftrag gehabt hätten, die Demonstranten auseinanderzutreiben, was ihnen aber nicht gelungen sei, worauf die Polizei und die Parteimitglieder, mithin auch er selber, hätten fliehen müssen, dass auch die Eltern seiner damaligen Freundin an dieser Demonstration anwesend gewesen seien und dabei sein Haus in Brand gesetzt sowie ihn, in der Absicht ihn zu töten, gesucht hätten, dass er nun auch von der Polizei gesucht werde, da ihm vorgeworfen werde, Demonstranten getötet und seine ehemalige Freundin vergewaltigt zu haben, dass sein Pass wie auch seine Identitätskarte wegen der herrschenden Unruhen in Ägypten verloren gegangen seien, dass er mit Schreiben vom 17. November 2011 und 22. Dezember 2011 diverse Beweismittel betreffend seine Parteimitgliedschaft beziehungsweise -aktivitäten und den Brand seines Hauses, sowie zwei Zeitungsartikel einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 17. Februar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche enthalten und nicht der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns entsprechen, weshalb seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien, dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden, zumal deren Beweiskraft in Frage gestellt werde und sie zum Teil gar keine Hinweise auf eine Verfolgung liefern würden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2013 um Akteneinsicht ersuchte, welche ihm am 22. Januar 2013 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte und hierzu eine Fürsorgebestätigung des Bezirks Einsiedelns vom 4. Februar 2013 zu den Akten reichte, dass er zur Begründung angab, er werde in seinem Heimatland aufgrund einer falschen Anschuldigung durch die Polizei gesucht und müsse bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland zudem mit Repressionen seitens der Revolutionäre sowie der Eltern seiner ehemaligen Freundin rechnen, weshalb er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, dass ihm aufgrund der im Heimatland herrschenden Situation zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2013 mitteilte, die Beschwerde sei rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass mit weiterer Zwischenverfügung vom 1. März 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 18. März 2013 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. März 2013 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass den Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beizupflichten ist, dass er einerseits die Beteiligung der Familie seiner ehemaligen Freundin am Brand seines Hauses weder anlässlich der mündlichen Befragungen noch in seiner Beschwerde glaubhaft darstellen konnte, dass es angesichts seines eigenen Hinweises, es seien während den Unruhen viele Häuser von Parteimitgliedern und auch das Parteihauptquartier niedergebrannt worden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Februar 2013 F23), im Übrigen naheliegend erscheint, dass auch sein Haus in diesem Zusammenhang in Brand gesetzt wurde, dass zudem die Vorinstanz die geltend gemachte Behelligung durch die Angehörigen seiner damaligen Freundin zu Recht als offensichtlich asylrechtlich irrelevant qualifizierte, da der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge bereits eine Anzeige einreichen konnte und ihm als (...)student die Ergreifung weiterer rechtlicher Mittel zum Erhalt von Schutz ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelang mittels der eingereichten Zeitungsartikel darzutun, die ägyptische Polizei fahnde nach ihm, zumal davon ausgegangen werden kann, diese hätte sich im Rahmen eines offiziellen Ermittlungsverfahrens als Auftraggeberin der Zeitungsinserate zu erkennen gegeben, dass in diesem Zusammenhang auch die Aussage realitätsfremd und unglaubwürdig erscheint, die ägyptischen Polizisten seien sozusagen über Nacht gesamthaft ersetzt worden (vgl. Anhörungsprotokoll F27 ff.), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Flucht vor Strafverfolgung wegen eines dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gemeinrechtlichen Delikts im Übrigen grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstellt, soweit diese nicht aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grundes erfolgt oder zu erwarten ist, es werden im konkreten Fall fundamentale Menschenrechte verletzt oder das Strafverfahren vermöge den rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 230/2008 vom 18. September 2012 mit weiteren Hinweisen), dass es sich bei den angeblichen Vorwürfen seitens der Polizei zudem um gemeinrechtliche Delikte handeln würde, deren Verfolgung als rechtsstaatlich legitim zu erachten wäre (und überdies auch die angebliche Verfolgung durch die Familie der Freundin offensichtlich nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgt wäre), dass der Beschwerdeführer somit nicht darzutun vermochte, er sei in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Bedrohung ausgesetzt, dass der Vorinstanz schliesslich zuzustimmen ist, soweit sie die Ansicht vertritt, den eingereichten Beweismitteln käme insbesondere aufgrund der unbestätigt gebliebenen Identitätsangabe des Beschwerdeführers ein lediglich geringer Beweiswert zu, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzubringen vermochte, weshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m.w.H.), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit guter Ausbildung handelt (vgl. Protokoll BzP F. 1.17.04), dessen Mutter und Bruder ebenfalls im Heimatstaat leben und ihn bei einer Rückkehr unterstützen können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: