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D-3545/2013

D-3545/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-02 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3545/2013 Urteil vom 2. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, alias B._______, geboren (...), Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 am Flughafen Zürich eintraf, wo er am 29. Mai 2013 um Asyl nachsuchte, dass die Flughafenpolizei gestützt auf Art. 10 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den vom Beschwerdeführer mitgeführten ägyptischen Reisepass, lautend auf den Namen B._______, sicherstellte, dass die Ausweisprüfung ergab, dass mehrere Seiten ausgewechselt worden waren und es sich um ein missbräuchlich verwendetes Dokument handelt, da die Gesichtsmerkmale des Beschwerdeführers in mehreren Belangen vom Lichtbild im Reisepass abweichen würden, dass die Flughafenpolizei ausserdem im eingecheckten Gepäck des Begleiters des Beschwerdeführers, C._______, verschiedene medizinische Unterlagen betreffend B._______ vorfand, welche den Akten beigefügt wurden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Eröffnung der Rückweisung ausführte, keine Probleme im Heimatland zu haben, dass er am selben Tag das Flugzeug (Flug (...)) nach D._______ für den Rückflug in sein Heimatland bestieg, jedoch kurz vor Abflug darin für Unruhe sorgte, die Piloten sich weigerten, ihn mitzunehmen, und er anschliessend geltend machte, nun doch Probleme im Heimatland zu haben, viel Geld für sein Vorhaben ausgegeben zu haben und nun nicht einfach wieder nach Hause gehen zu wollen, dass das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 29. Mai 2013 vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in Bezug auf den verwendeten Reisepass zugab, bisher falsche Angaben zu seinen Personalien sowie zum verwendeten Ausweis gemacht zu haben, auch würden die mitgeführten medizinischen Akten nicht ihn selber betreffen, diese seien dazu da gewesen, damit er sein Heimatland besser habe verlassen können, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2013 summarisch befragt und am 11. Juni 2013 durch das Bundesamt einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, vor ca. (...) Jahren der früheren E._______ beigetreten zu sein und in diesem Rahmen eine lokale Sportgruppe (Fussball und Tennis) mit (...) Mitgliedern geleitet zu haben, dass diese Partei sowie der dazugehörende Sportverein vor (...) Jahren aufgelöst worden seien und er in der Folge auf der Strasse oft von Muslimbrüdern, welche ihm vorgeworfen hätten, das alte Regime unterstützt zu haben, geschlagen worden sei, dass er während der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von 2011 seine Freunde und Bekannte aufgefordert habe, nicht die Islamisten bzw. Mohammed Mursi zu wählen, dass er die Vorfälle durch die Muslimbrüder nicht der Polizei gemeldet habe, da er Angst gehabt habe, auf die Polizeiwache zu gehen, dass er ungefähr (...) Monate vor seiner Ausreise eine Vorladung des Gerichts F._______ erhalten habe mit den Anschuldigungen, Sachschaden an Lokalitäten der Muslimbrüder sowie Angriffe auf sie begangen, an politischen Aktivitäten teilgenommen und Demonstrationen ausgelöst zu haben, dass er aus Angst, entführt zu werden, sich bei Freunden versteckt habe und nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei, worauf in seiner Abwesenheit das Urteil gefällt worden sei, er den Inhalt des Urteils jedoch nicht gesehen und ihm sein Bruder lediglich gesagt habe, er sei verurteilt worden, dass er sich aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, und ein weiterer Grund seiner Ausreise auch in einer gescheiterten Liebesbeziehung sowie einer Geldschuld, welche seine Familie noch begleichen müsse, bestehe, dass für die weiteren Ausführungen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2013 - eröffnet am 15. Juni 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer, wie hunderttausende von jungen Ägyptern auch, in einem Sportverein der G._______-Regierung Fussball und Tennis gespielt habe, eine Verfolgung aufgrund dieser Aktivitäten jedoch nicht glaubhaft sei, hätten sich doch seine Asylvorbringen als völlig stereotyp, haltlos und nicht nachvollziehbar erwiesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Überfälle ausführlich zu beschreiben, auch habe er nicht schildern können, wie die Muslimbrüder bzw. die islamistischen Behörden von seinen Aufforderungen an Freunde und Bekannte bezüglich der Nichtwahl von Islamisten erfahren hätten, sein diesbezüglicher Erklärungsversuch - die ganze Stadt habe über Politik gesprochen und er habe zudem Plakate angebracht - nicht zu überzeugen vermöge und überdies auch nicht ersichtlich sei, weshalb er vor Gericht von den Muslimbrüdern bzw. den aktuellen islamistischen Behörden verfolgt sein soll, habe er doch gemäss eigenen Aussagen keine illegalen Tätigkeiten vorgenommen, dass es dem Beschwerdeführer ausserdem nicht gelinge, den Inhalt des angeblich gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteils zu beschreiben, wobei im Übrigen erstaune, dass er vor einem Gericht hätte erscheinen müssen, ohne dass jemals behördliche Ermittlungen durchgeführt worden seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhielten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit in arabischer Sprache gehaltener Eingabe vom 21. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, und es sei überdies festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass am 24. Juni 2013 die Übersetzung der in arabischer Sprache gehaltenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist, weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den (Eventual-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen an den Schlussfolgerungen des Bundesamtes nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich teilweise in pauschalen Erklärung- und Ergänzungsversuchen erschöpfen, sich überwiegend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken und im Weiteren eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen, dass der in Kopie eingereichte Ausweis der ehemaligen E._______ an diesen Erwägungen nichts ändert, da die Vorinstanz die frühere Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bezweifelte, dass in Ergänzung dazu anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer zunächst aussagte, keine Probleme im Heimatland zu haben, und die anschliessend geltend gemachten Probleme pauschal, unsubstantiiert und konstruiert erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ägypten - trotz der herrschenden politischen Spannungen - keine Situation allgemeiner Gewalt auf dem ganzen Staatsgebiet herrscht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m.w.H.), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter Ausbildung handelt (vgl. Protokoll BzP Ziff. 1.17.04), dessen Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten und Grosseltern ebenfalls im Heimatstaat leben und ihn bei einer Rückkehr unterstützen können, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person geltend gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht einging, weshalb die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind und deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gravierenden Krankheiten leidet, dass demnach weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG vollumfänglich abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: