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D-3687/2013

D-3687/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Februar 2013 und gelangte via Italien am 10. Februar 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 21. Februar 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ägyptischer Staatsangehöriger koptischen Glaubens, stamme aus B._______ und habe bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Goldschmied verdient. Am 21. Mai 2013 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei vor der Revolution eines Nachts einem ihm unbekannten Salafisten über den Weg gelaufen. Dieser sei kurze Zeit später wegen Waffenhandels festgenommen worden, woraufhin der Beschwerdeführer der Denunziation bezichtigt worden sei. Nach der Freilas­sung des Salafisten aus der Haft, wenige Monate nach der Revolution, habe ihn dieser mehrmals mit dem Tod bedroht. Eine Anzeige bei der Polizei habe zu keinem Ergebnis geführt. Deshalb sei er aus Furcht vor weiteren Übergriffen zunächst nach B._______, seinem Herkunftsort, geflohen. Der Salafist habe seinen Männer jedoch auch nach B._______ geschickt. Daraufhin sei er aus Ägypten ausgereist. C.b Zur Bestätigung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen abgelaufenen ägyptischen Reisepass [...], eine Kopie seiner ägyptischen Identitätskarte sowie seinen Originalgeburtsschein zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 28. Mai 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D.b Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung durch Salafisten seien teils nicht substantiiert, teils widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend gemacht, die Festnahme des Salafisten habe zwei Jahre vor der Revolution stattgefunden. Das nächtliche Aufeinandertreffen habe sich am 7. Januar 2009 zugetragen. Er wisse dies, da es sich um einen christlichen Feiertag gehandelt habe (vgl. BFM-Akten A5/15 S. 8). Die Drohungen durch den Salafisten hätten kurz nach der Revolution begonnen und bis im September 2012 angedauert (A5/15 S. 9). Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll gegeben, die Inhaftierung des Salafisten habe nur ein Jahr vor der Revolution stattgefunden (vgl. A18/14 S. 5 F. 39); genau könne er sich an den Zeitpunkt der erlebten Verfolgung nicht erinnern (vgl. A18/14 S. 6 F. 40 und S. 11 F. 81 f.). Diese grossen Unterschiede in Bezug auf die zeitliche Kontextualisierung seiner Vorbringen sowie die unterschiedliche Genauigkeit seiner Aussagen in der Befragung und der Anhörung liessen grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Bei der Befragung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, genaue Daten zu benennen. Bei der Anhörung hingegen habe er nicht einmal ungefähre Monats- oder Jahres­angaben machen können. Die zeitliche Einbettung seiner Geschichte sei unpräzise und variiere im Verlaufe der Anhörung stark. Der Beschwerdeführer beziehe sich zwar in seiner Erzählung jeweils auf die Revolution, könne aber nicht sagen, ob die Revolution im Jahr 2010, 2011 oder 2012 stattgefunden habe (vgl. A18/14 S. 11 F. 83). Es könne jedoch davon aus­gegangen werden, dass eine ungefähre Benennung des Zeitraums der Geschehnisse möglich sei, weil es sich hierbei um für ihn prägende Erlebnisse handle. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits seine Geschichte um die Revolution herum anordne, aber andererseits deren Zeitpunkt nicht angeben könne. Es dürfe jedoch angenom­men werden, dass die Revolution im Jahr 2011 ein derart einschneidendes Erlebnis für Ägypten darstelle, dass eine Person aus C._______, welche zudem eine Grundbildung genossen habe, sich ungefähr an den Zeit­punkt erinnern könnte. Diese zahlreichen Ungereimtheiten liessen grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen. D.c Diese Zweifel würden durch die widersprüchlichen und wenig detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers noch verstärkt. So habe er zum Beispiel bei der Befragung angegeben, er sei vier bis fünf Mal zwischen Mai 2011 und September 2012 bedroht worden (vgl. A5/15 S. 9). Hingegen habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, es habe sich um genau drei Drohungen gehandelt, wobei alle zwischen Mai und September desselben Jahres stattgefunden hätten (vgl. A18/14 S. 8 F. 58). D.d Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der Anhörung geltend gemacht, von den verschiedenen Bedrohungssituationen habe insbesondere der Vorfall mit einem Kalb bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen (vgl. A18/14 S. 6 F. 42). Dabei habe der Salafist den Namen des Beschwerdeführers auf ein Kalb geschrieben und dieses anschliessend auf einem öffentlichen Platz geschlachtet. Dies sei Ausdruck einer Todesdrohung gewesen. Trotz der grossen Bedeutung, die der Beschwerdeführer diesem Ereignis einräume, habe er es bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, obwohl er explizit gefragt worden sei, wie die erlebten Bedrohungen ausgesehen hätten (vgl. A5/15 S. 9). Bei der Anhörung sei er ausserdem nicht in der Lage gewesen, dieses Versäumnis in nachvollziehbarer Weise zu begründen (vgl. A18/14 S. 10 F. 78). Daher würden diese Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben und nicht glaubhaft wirken. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Eingabe vom 27. Juni 2013 erhebt der Beschwerdeführer den Einwand, er sei bei der Anhörung so durcheinander gebracht worden, dass er sich nicht mehr habe konzentrieren und an die Daten erinnern können. Er sei an der Anhörung so grob und manchmal unhöflich angesprochen worden, als wäre er ein Dieb und ein Lügner gewesen. Deshalb habe er die Fragen nicht mehr beantworten und die Anhörung abbrechen wollen. Auch der Hilfswerkvertreter habe sich bei dem Befrager darüber beklagt.

E. 5.2 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen einer Geheimhaltungspflicht, werden auf ihre wichtige Rolle in der Sachverhaltsermittlung und auf die damit verbundene Sorgfaltspflicht hingewiesen. Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Professionalität des Befragers aufkommen liessen. Dem Anhörungsprotokoll vom 21. Februar 2013 lässt sich weder der Wunsch des Beschwerdeführers, die Anhörung abzubrechen, noch eine Klage der Hilfswerksvertretung entnehmen. Hingegen bestätigte der Hilfs­werk­vertreter mit seiner Unterschrift, dass er keine Beanstandungen anzu­bringen habe und die Anhörung korrekt abgelaufen sei (vgl. A18/14 S. 14). Auch machte er den Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung darauf aufmerksam, dass in dessen Schilderungen die Zeitspanne von einem Jahr fehle, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich nachfragte, ob die Revolution Anfang oder Ende 2011 stattgefunden habe (vgl. A18/14 S. 11 F. 84 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer also während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei diesbezügliche Zweifel geäussert hat, ist seine Rüge - auf Beschwerdeebene vorgebracht - als offensichtlich nachgeschoben und somit unbegründet zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt richtig erstellt, und die entsprechende Rüge kann nicht gehört werden. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2352/2011 vom 9. April 2013 E. 3.2.2.).

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer Rück­kehr in seine Heimat nicht befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägungen D.a - D.d vorstehend). Darüber hinaus ergeben sich weitere Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers. So gab er bei der Befragung zu Protokoll, seine Eltern seien bereits verstorben (vgl. A5/15 S. 5); sein Vater 1982, seine Mutter 2008, um dann bei der Anhörung geltend zu machen, nach der Verurteilung des Salafis­ten hätten seine Eltern ihm geraten, den Ort zu verlassen (vgl. A18/14 S. 6 F. 47). Ausserdem hätten ihn seine Eltern zur Ausreise verpflichtet, sie hätten sie organisiert und ihn zum Treffpunkt gebracht. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern (vgl. A18/14 S. 9 F. 72). Seine Eltern hätten ihm gesagt, er solle nicht anrufen, bevor er einen festen Wohnort habe; er solle selber für sich schauen, weil seine Situation schwierig sei und er solle sich keine Sorgen um seine Eltern machen (vgl. A18/14 S. 10 F. 73). Nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Vorhalt des Befragers zu Protokoll, er habe gesagt, die Familie habe ihm geholfen. Damit seien nicht seine Eltern ge­meint gewesen. Familie heisse "die grosse Familie", und zwar sein Onkel und seine Tante mütterlicherseits (vgl. A18/14 S. 10 F. 76). Mit Familie habe er die Verwandten gemeint. Seine Tanten väterlicherseits, seine On­kel mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits hätten ihm geholfen (vgl. A18/14 S. 10 F. 77). Der Beschwerdeführer hat jedoch ausdrücklich und mehrmals von seinen Eltern gesprochen - daran vermögen die oben zitierten Erklärungsversuche nichts zu ändern, auch deshalb ist auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m. w. H.).

E. 7.6 Der Beschwerdeführer gehört der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt ist. Auch kamen im Januar 2011 in Alexandria bei der Explosion einer Kirche 23 Menschen ums Leben kamen. Nur zwei Monate später, Anfang März, stand in Kairo eine Kirche in Flammen. Dennoch ist nicht zu vernachlässigen, dass beide Be­völkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusstsein verbindet, und Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägyptischen Revolution für Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem Sturz von Präsident Mohammed Mursi kommt nun auch die Bildung einer Übergangsregierung voran, und der Geschäftsführende Ministerpräsident Hasem al-Beb­lawi hat vor allem Liberale und Experten eingesetzt. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge haben zwei hochrangige Regierungsvertreter berichtet, dass der Christ Hani Kanri neuer Finanzminister werden soll. Mohammed al-Baradei, der Nobelpreisträger und liberale Politiker, legte den Amtseid als Vizepräsident für internationale Beziehungen ab. Die Staatsanwaltschaft berichtete unterdessen von mehreren Anzeigen, die gegen den Islamisten Mursi und führende Vertreter der Muslimbruderschaft, da­runter der Chef der Muslimbruderschaft, Mohammed Badie, und weitere Parteifunktionäre erstattet worden seien. Darin seien ihnen Spionage, An­stiftung zur Gewalt und Misswirtschaft vorgeworfen worden. Ausserdem habe die ägyptische Justiz die Guthaben von vierzehn hochrangigen Muslimbrüdern eingefroren.

E. 7.7 Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als Goldschmied. Seinen Aussagen zufolge hatte er in C._______ einen kleinen Laden (vgl. A5/15 S. 4) beziehungsweise war er der einzige Mitarbeiter im Betrieb seines Onkels (vgl. A18/14 S. 3 F. 18.), er sei aber auch in Libyen, in Jordanien, in Kuwait und im Irak berufstätig gewesen (vgl. A5/15 S. 4), dabei sei er immer von seinem Onkel begleitet worden (vgl. A18/14 S. 3 F. 17). Seine Flexibilität, auch im Ausland berufstätig gewesen zu sein, sowie seine Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Gestützt auf die vorstehende Erwägung ist in Ägypten nicht von flächendeckender Gewalt auszugehen, somit kann der Beschwerdeführer wieder an seinen Heimat­ort zurück, wo er nichts von Islamisten zu befürchten hat, die jetzt im Fokus des Militärs sind. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Zudem leben neben seinen insgesamt fünf Geschwistern (vgl. A5/15 S. 5) noch zahlreiche andere Verwandte (vgl. vorstehend 5.3) in seinem Heimatland, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Der Vollzug ist demnach zumutbar.

E. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3687/2013 Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Februar 2013 und gelangte via Italien am 10. Februar 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 21. Februar 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ägyptischer Staatsangehöriger koptischen Glaubens, stamme aus B._______ und habe bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Goldschmied verdient. Am 21. Mai 2013 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei vor der Revolution eines Nachts einem ihm unbekannten Salafisten über den Weg gelaufen. Dieser sei kurze Zeit später wegen Waffenhandels festgenommen worden, woraufhin der Beschwerdeführer der Denunziation bezichtigt worden sei. Nach der Freilas­sung des Salafisten aus der Haft, wenige Monate nach der Revolution, habe ihn dieser mehrmals mit dem Tod bedroht. Eine Anzeige bei der Polizei habe zu keinem Ergebnis geführt. Deshalb sei er aus Furcht vor weiteren Übergriffen zunächst nach B._______, seinem Herkunftsort, geflohen. Der Salafist habe seinen Männer jedoch auch nach B._______ geschickt. Daraufhin sei er aus Ägypten ausgereist. C.b Zur Bestätigung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen abgelaufenen ägyptischen Reisepass [...], eine Kopie seiner ägyptischen Identitätskarte sowie seinen Originalgeburtsschein zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 28. Mai 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D.b Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung durch Salafisten seien teils nicht substantiiert, teils widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend gemacht, die Festnahme des Salafisten habe zwei Jahre vor der Revolution stattgefunden. Das nächtliche Aufeinandertreffen habe sich am 7. Januar 2009 zugetragen. Er wisse dies, da es sich um einen christlichen Feiertag gehandelt habe (vgl. BFM-Akten A5/15 S. 8). Die Drohungen durch den Salafisten hätten kurz nach der Revolution begonnen und bis im September 2012 angedauert (A5/15 S. 9). Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll gegeben, die Inhaftierung des Salafisten habe nur ein Jahr vor der Revolution stattgefunden (vgl. A18/14 S. 5 F. 39); genau könne er sich an den Zeitpunkt der erlebten Verfolgung nicht erinnern (vgl. A18/14 S. 6 F. 40 und S. 11 F. 81 f.). Diese grossen Unterschiede in Bezug auf die zeitliche Kontextualisierung seiner Vorbringen sowie die unterschiedliche Genauigkeit seiner Aussagen in der Befragung und der Anhörung liessen grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Bei der Befragung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, genaue Daten zu benennen. Bei der Anhörung hingegen habe er nicht einmal ungefähre Monats- oder Jahres­angaben machen können. Die zeitliche Einbettung seiner Geschichte sei unpräzise und variiere im Verlaufe der Anhörung stark. Der Beschwerdeführer beziehe sich zwar in seiner Erzählung jeweils auf die Revolution, könne aber nicht sagen, ob die Revolution im Jahr 2010, 2011 oder 2012 stattgefunden habe (vgl. A18/14 S. 11 F. 83). Es könne jedoch davon aus­gegangen werden, dass eine ungefähre Benennung des Zeitraums der Geschehnisse möglich sei, weil es sich hierbei um für ihn prägende Erlebnisse handle. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits seine Geschichte um die Revolution herum anordne, aber andererseits deren Zeitpunkt nicht angeben könne. Es dürfe jedoch angenom­men werden, dass die Revolution im Jahr 2011 ein derart einschneidendes Erlebnis für Ägypten darstelle, dass eine Person aus C._______, welche zudem eine Grundbildung genossen habe, sich ungefähr an den Zeit­punkt erinnern könnte. Diese zahlreichen Ungereimtheiten liessen grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen. D.c Diese Zweifel würden durch die widersprüchlichen und wenig detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers noch verstärkt. So habe er zum Beispiel bei der Befragung angegeben, er sei vier bis fünf Mal zwischen Mai 2011 und September 2012 bedroht worden (vgl. A5/15 S. 9). Hingegen habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, es habe sich um genau drei Drohungen gehandelt, wobei alle zwischen Mai und September desselben Jahres stattgefunden hätten (vgl. A18/14 S. 8 F. 58). D.d Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der Anhörung geltend gemacht, von den verschiedenen Bedrohungssituationen habe insbesondere der Vorfall mit einem Kalb bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen (vgl. A18/14 S. 6 F. 42). Dabei habe der Salafist den Namen des Beschwerdeführers auf ein Kalb geschrieben und dieses anschliessend auf einem öffentlichen Platz geschlachtet. Dies sei Ausdruck einer Todesdrohung gewesen. Trotz der grossen Bedeutung, die der Beschwerdeführer diesem Ereignis einräume, habe er es bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, obwohl er explizit gefragt worden sei, wie die erlebten Bedrohungen ausgesehen hätten (vgl. A5/15 S. 9). Bei der Anhörung sei er ausserdem nicht in der Lage gewesen, dieses Versäumnis in nachvollziehbarer Weise zu begründen (vgl. A18/14 S. 10 F. 78). Daher würden diese Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben und nicht glaubhaft wirken. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Eingabe vom 27. Juni 2013 erhebt der Beschwerdeführer den Einwand, er sei bei der Anhörung so durcheinander gebracht worden, dass er sich nicht mehr habe konzentrieren und an die Daten erinnern können. Er sei an der Anhörung so grob und manchmal unhöflich angesprochen worden, als wäre er ein Dieb und ein Lügner gewesen. Deshalb habe er die Fragen nicht mehr beantworten und die Anhörung abbrechen wollen. Auch der Hilfswerkvertreter habe sich bei dem Befrager darüber beklagt. 5.2 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen einer Geheimhaltungspflicht, werden auf ihre wichtige Rolle in der Sachverhaltsermittlung und auf die damit verbundene Sorgfaltspflicht hingewiesen. Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Professionalität des Befragers aufkommen liessen. Dem Anhörungsprotokoll vom 21. Februar 2013 lässt sich weder der Wunsch des Beschwerdeführers, die Anhörung abzubrechen, noch eine Klage der Hilfswerksvertretung entnehmen. Hingegen bestätigte der Hilfs­werk­vertreter mit seiner Unterschrift, dass er keine Beanstandungen anzu­bringen habe und die Anhörung korrekt abgelaufen sei (vgl. A18/14 S. 14). Auch machte er den Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung darauf aufmerksam, dass in dessen Schilderungen die Zeitspanne von einem Jahr fehle, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich nachfragte, ob die Revolution Anfang oder Ende 2011 stattgefunden habe (vgl. A18/14 S. 11 F. 84 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer also während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei diesbezügliche Zweifel geäussert hat, ist seine Rüge - auf Beschwerdeebene vorgebracht - als offensichtlich nachgeschoben und somit unbegründet zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt richtig erstellt, und die entsprechende Rüge kann nicht gehört werden. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2352/2011 vom 9. April 2013 E. 3.2.2.). 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer Rück­kehr in seine Heimat nicht befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägungen D.a - D.d vorstehend). Darüber hinaus ergeben sich weitere Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers. So gab er bei der Befragung zu Protokoll, seine Eltern seien bereits verstorben (vgl. A5/15 S. 5); sein Vater 1982, seine Mutter 2008, um dann bei der Anhörung geltend zu machen, nach der Verurteilung des Salafis­ten hätten seine Eltern ihm geraten, den Ort zu verlassen (vgl. A18/14 S. 6 F. 47). Ausserdem hätten ihn seine Eltern zur Ausreise verpflichtet, sie hätten sie organisiert und ihn zum Treffpunkt gebracht. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern (vgl. A18/14 S. 9 F. 72). Seine Eltern hätten ihm gesagt, er solle nicht anrufen, bevor er einen festen Wohnort habe; er solle selber für sich schauen, weil seine Situation schwierig sei und er solle sich keine Sorgen um seine Eltern machen (vgl. A18/14 S. 10 F. 73). Nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Vorhalt des Befragers zu Protokoll, er habe gesagt, die Familie habe ihm geholfen. Damit seien nicht seine Eltern ge­meint gewesen. Familie heisse "die grosse Familie", und zwar sein Onkel und seine Tante mütterlicherseits (vgl. A18/14 S. 10 F. 76). Mit Familie habe er die Verwandten gemeint. Seine Tanten väterlicherseits, seine On­kel mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits hätten ihm geholfen (vgl. A18/14 S. 10 F. 77). Der Beschwerdeführer hat jedoch ausdrücklich und mehrmals von seinen Eltern gesprochen - daran vermögen die oben zitierten Erklärungsversuche nichts zu ändern, auch deshalb ist auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m. w. H.). 7.6 Der Beschwerdeführer gehört der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt ist. Auch kamen im Januar 2011 in Alexandria bei der Explosion einer Kirche 23 Menschen ums Leben kamen. Nur zwei Monate später, Anfang März, stand in Kairo eine Kirche in Flammen. Dennoch ist nicht zu vernachlässigen, dass beide Be­völkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusstsein verbindet, und Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägyptischen Revolution für Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem Sturz von Präsident Mohammed Mursi kommt nun auch die Bildung einer Übergangsregierung voran, und der Geschäftsführende Ministerpräsident Hasem al-Beb­lawi hat vor allem Liberale und Experten eingesetzt. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge haben zwei hochrangige Regierungsvertreter berichtet, dass der Christ Hani Kanri neuer Finanzminister werden soll. Mohammed al-Baradei, der Nobelpreisträger und liberale Politiker, legte den Amtseid als Vizepräsident für internationale Beziehungen ab. Die Staatsanwaltschaft berichtete unterdessen von mehreren Anzeigen, die gegen den Islamisten Mursi und führende Vertreter der Muslimbruderschaft, da­runter der Chef der Muslimbruderschaft, Mohammed Badie, und weitere Parteifunktionäre erstattet worden seien. Darin seien ihnen Spionage, An­stiftung zur Gewalt und Misswirtschaft vorgeworfen worden. Ausserdem habe die ägyptische Justiz die Guthaben von vierzehn hochrangigen Muslimbrüdern eingefroren. 7.7 Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als Goldschmied. Seinen Aussagen zufolge hatte er in C._______ einen kleinen Laden (vgl. A5/15 S. 4) beziehungsweise war er der einzige Mitarbeiter im Betrieb seines Onkels (vgl. A18/14 S. 3 F. 18.), er sei aber auch in Libyen, in Jordanien, in Kuwait und im Irak berufstätig gewesen (vgl. A5/15 S. 4), dabei sei er immer von seinem Onkel begleitet worden (vgl. A18/14 S. 3 F. 17). Seine Flexibilität, auch im Ausland berufstätig gewesen zu sein, sowie seine Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Gestützt auf die vorstehende Erwägung ist in Ägypten nicht von flächendeckender Gewalt auszugehen, somit kann der Beschwerdeführer wieder an seinen Heimat­ort zurück, wo er nichts von Islamisten zu befürchten hat, die jetzt im Fokus des Militärs sind. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Zudem leben neben seinen insgesamt fünf Geschwistern (vgl. A5/15 S. 5) noch zahlreiche andere Verwandte (vgl. vorstehend 5.3) in seinem Heimatland, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Der Vollzug ist demnach zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: