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D-1609/2014

D-1609/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine koptische Christin ägyptischer Staatsangehörigkeit, reiste - zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder (N [...]) - am 31. Juli 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. August 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 1. November 2011 die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, Ende März 2011 sei sie nach einer kirchlichen Veranstaltung vor der Kirche von muslimischen Frauen angesprochen worden. Als ihr Bruder zu ihr gekommen sei, sei er von fremden Männern angegriffen und schwer verletzt worden, während sie selber in ein Auto verbracht und entführt worden sei. Sie sei in der Folge in einem fremden Haus fest- und zum Übertritt zum Islam angehalten worden, wobei man sie auch bedroht und sexuell belästigt (angefasst) habe. Schliesslich sei ihr in der dritten Nacht die Flucht aus einem Fenster gelungen, nachdem sie sich "pro forma" zum Islam bekannt habe. Ihr Bruder habe sich aufgrund der beim Überfall erlittenen schweren Verletzungen mehrere Tage im Spital aufhalten müssen. Nachdem der Vater den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, sei er für sieben Tage inhaftiert worden. Sie habe sich nach ihrer Flucht bis zur Ausreise in einem Kloster versteckt gehalten. B. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Geburtsschein zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 21. November 2012 gewährte das BFM den Eltern der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Umstand, dass angesichts des von der Flughafenpolizei Zürich beschlagnahmten ägyptischen Reisepasses des Bruders der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, die Familie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz mehrere Jahre legal mit (immer noch gültiger) Aufenthaltsbewilligung in C._______ gelebt. Die Eltern der Beschwerdeführerin liessen dem Bundesamt durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 mitteilen, sie verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung in C._______. Diese könne jedoch nicht mehr verlängert werden, da die Familie die sehr hohen Gebühren nicht bezahlen könnte. Sie hätten ihren Aufenthalt in C._______ aus Angst, dorthin und in der Folge nach Ägypten abgeschoben zu werden, gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 - eröffnet am 24. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, zudem erachtete es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Aufenthaltes der Familie in C._______ entbehre das Kernvorbringen, im Heimatland entführt worden zu sein, jeder Grundlage. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. Die Beschwerdeführerin liess - zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder - gegen diese Verfügung durch ihre (gemeinsame) Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 17. April 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, mithin auch diejenige im Wegweisungspunkt (Ziffer 3). Die Wegweisung als solche kann indessen nur aufgehoben werden, wenn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung besteht (BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9, je m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich überdies, dass der Wegweisungsvollzug bezüglich Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit angefochten wird. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Februar 2014) sind somit - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. April 2014 festgehalten - als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend einzig die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, angesichts ihrer Zugehörigkeit zur koptisch-orthodoxen Kirche drohe ihr wie auch ihrer Familie bei einem Vollzug der Wegweisung nach Ägypten Diskriminierung, Benachteiligung und Verfolgung, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. So weigerten sich beispielsweise Taxifahrer, koptische Christen zu einer Kirche zu fahren, und es komme zu Entführungen mit Lösegeldforderungen. Das BFM habe die potentielle Gefährdungslage der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glaubensangehörigkeit nicht abgeklärt beziehungsweise dieser keine Rechnung getragen und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Überdies falle auch das Recht auf ein faires Strafverfahren unter den Schutzbereich von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). In Ägypten würden keinerlei faire Verfahren stattfinden, wie die gegen die Muslimbrüder ausgefällten Todesurteile zeigten, und die Gefahr der Beschwerdeführerin, bei einer Wegweisung ebenfalls in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden, sei allgegenwärtig. Überdies widerspreche der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sowie der instabilen und unsicheren politischen Situation klar und deutlich Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und sei damit unzumutbar. Im Weiteren würden einer vorläufigen Aufnahme keine Gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenstehen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Vollzugs eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Das BFM hat die religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt und erwogen, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Überdies wurde ausgeführt, trotz der gegenwärtigen Spannungen in Ägypten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Damit besteht kein Anlass zur Annahme, die Vorinstanz habe den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der Situation in Ägypten bejaht, ohne über die notwendigen Kenntnisse zu verfügen beziehungsweise die erforderlichen Abklärungen getätigt zu haben. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. April 2014 dargelegt, weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, bei den Verfahren gegen die Muslimbrüder habe es sich keinesfalls um faire Verfahren gehandelt, weshalb auch die Beschwerdeführerin - sollte sie jemals in ein Strafverfahren verwickelt werden - kein faires Verfahren erwarten könnte, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal allein wegen des massiven Vorgehens der staatlichen Organe gegen die Muslimbruderschaft nicht auf ein allenfalls zukünftiges unfaires Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Meinung der Beschwerdeführerin - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis mit dem BFM von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2243/2014 vom 21. Mai 2014; D-3687/2013 vom 17. Juli 2013).

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin gehört - wie bereits erwähnt - der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit etwa neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind. So kamen beispielsweise im Januar 2011 in Alexandria bei der Explosion einer Kirche 23 Menschen ums Leben. Nur zwei Monate später, Anfang März, stand in Kairo eine Kirche in Flammen. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen ist, kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Moslembrüderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Dennoch ist zu beachten, dass beide Bevölkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusstsein verbindet, und Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägyptischen Revolution für Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem Sturz des der Muslimbruderschaft angehörigen Präsidenten Mohammed Mursi wurde eine Übergangsregierung gebildet, wobei der geschäftsführende Ministerpräsident Hasem al-Beblawi vor allem Liberale und Experten einsetzte. Ende Mai 2014 fand die Präsidentschaftswahl statt. Gewählt wurde, wie vorstehend erwähnt, der ehemalige Armeechef Abd al-Fattah as-Sisi. Die neu gebildete Regierung setzt sich gemäss Medienberichten zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Übergangskabinetts zusammen. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Situation der Christen in Ägypten sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit für Kopten aus Ägypten nicht als generell unzumutbar.

E. 6.3.3 Zwar ist das Vorliegen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse - ebenso wie die Zulässigkeit, die generelle Zumutbarkeit sowie die Möglichkeit des Vollzugs - von Amtes wegen zu prüfen, dieser Grundsatz findet indessen seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden oder (wie vorliegend) vorenthaltenen Informationen nach etwaigen Vollzugshindernissen zu forschen. Es besteht damit kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde bei der Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten. Dies umso weniger, als das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin verfüge in Ägypten über ein weit verzweigtes familiäres Netz. Zudem wurde die Beschwerde der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin im parallel geführten Beschwerdeverfahren D-1612/2014 ebenfalls abgewiesen, weshalb sie zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Ägypten zurückkehren kann. Auf Beschwerdeebene werden sodann hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse auch keine Einwendungen erhoben. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland verunmöglichten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal sie im Wesentlichen lediglich Vorfälle und Ereignisse von Drittpersonen beziehungsweise allgemeine Berichte in öffentlich zugänglichen Quellen wiedergeben und eine potenzielle konkrete Gefährdung aufgrund der Glaubenszugehörigkeit bloss behauptet, nicht aber durch konkrete Indizien in Bezug auf die Beschwerdeführerin untermauert werden.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sofern notwendig, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1609/2014 Urteil vom 7. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine koptische Christin ägyptischer Staatsangehörigkeit, reiste - zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder (N [...]) - am 31. Juli 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. August 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 1. November 2011 die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, Ende März 2011 sei sie nach einer kirchlichen Veranstaltung vor der Kirche von muslimischen Frauen angesprochen worden. Als ihr Bruder zu ihr gekommen sei, sei er von fremden Männern angegriffen und schwer verletzt worden, während sie selber in ein Auto verbracht und entführt worden sei. Sie sei in der Folge in einem fremden Haus fest- und zum Übertritt zum Islam angehalten worden, wobei man sie auch bedroht und sexuell belästigt (angefasst) habe. Schliesslich sei ihr in der dritten Nacht die Flucht aus einem Fenster gelungen, nachdem sie sich "pro forma" zum Islam bekannt habe. Ihr Bruder habe sich aufgrund der beim Überfall erlittenen schweren Verletzungen mehrere Tage im Spital aufhalten müssen. Nachdem der Vater den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, sei er für sieben Tage inhaftiert worden. Sie habe sich nach ihrer Flucht bis zur Ausreise in einem Kloster versteckt gehalten. B. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Geburtsschein zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 21. November 2012 gewährte das BFM den Eltern der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Umstand, dass angesichts des von der Flughafenpolizei Zürich beschlagnahmten ägyptischen Reisepasses des Bruders der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, die Familie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz mehrere Jahre legal mit (immer noch gültiger) Aufenthaltsbewilligung in C._______ gelebt. Die Eltern der Beschwerdeführerin liessen dem Bundesamt durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 mitteilen, sie verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung in C._______. Diese könne jedoch nicht mehr verlängert werden, da die Familie die sehr hohen Gebühren nicht bezahlen könnte. Sie hätten ihren Aufenthalt in C._______ aus Angst, dorthin und in der Folge nach Ägypten abgeschoben zu werden, gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 - eröffnet am 24. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, zudem erachtete es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Aufenthaltes der Familie in C._______ entbehre das Kernvorbringen, im Heimatland entführt worden zu sein, jeder Grundlage. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. Die Beschwerdeführerin liess - zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder - gegen diese Verfügung durch ihre (gemeinsame) Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 17. April 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, mithin auch diejenige im Wegweisungspunkt (Ziffer 3). Die Wegweisung als solche kann indessen nur aufgehoben werden, wenn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung besteht (BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9, je m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich überdies, dass der Wegweisungsvollzug bezüglich Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit angefochten wird. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Februar 2014) sind somit - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. April 2014 festgehalten - als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend einzig die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, angesichts ihrer Zugehörigkeit zur koptisch-orthodoxen Kirche drohe ihr wie auch ihrer Familie bei einem Vollzug der Wegweisung nach Ägypten Diskriminierung, Benachteiligung und Verfolgung, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. So weigerten sich beispielsweise Taxifahrer, koptische Christen zu einer Kirche zu fahren, und es komme zu Entführungen mit Lösegeldforderungen. Das BFM habe die potentielle Gefährdungslage der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glaubensangehörigkeit nicht abgeklärt beziehungsweise dieser keine Rechnung getragen und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Überdies falle auch das Recht auf ein faires Strafverfahren unter den Schutzbereich von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). In Ägypten würden keinerlei faire Verfahren stattfinden, wie die gegen die Muslimbrüder ausgefällten Todesurteile zeigten, und die Gefahr der Beschwerdeführerin, bei einer Wegweisung ebenfalls in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden, sei allgegenwärtig. Überdies widerspreche der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sowie der instabilen und unsicheren politischen Situation klar und deutlich Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und sei damit unzumutbar. Im Weiteren würden einer vorläufigen Aufnahme keine Gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenstehen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Vollzugs eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Das BFM hat die religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt und erwogen, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Überdies wurde ausgeführt, trotz der gegenwärtigen Spannungen in Ägypten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Damit besteht kein Anlass zur Annahme, die Vorinstanz habe den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der Situation in Ägypten bejaht, ohne über die notwendigen Kenntnisse zu verfügen beziehungsweise die erforderlichen Abklärungen getätigt zu haben. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. April 2014 dargelegt, weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, bei den Verfahren gegen die Muslimbrüder habe es sich keinesfalls um faire Verfahren gehandelt, weshalb auch die Beschwerdeführerin - sollte sie jemals in ein Strafverfahren verwickelt werden - kein faires Verfahren erwarten könnte, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal allein wegen des massiven Vorgehens der staatlichen Organe gegen die Muslimbruderschaft nicht auf ein allenfalls zukünftiges unfaires Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Meinung der Beschwerdeführerin - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis mit dem BFM von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2243/2014 vom 21. Mai 2014; D-3687/2013 vom 17. Juli 2013). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin gehört - wie bereits erwähnt - der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit etwa neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind. So kamen beispielsweise im Januar 2011 in Alexandria bei der Explosion einer Kirche 23 Menschen ums Leben. Nur zwei Monate später, Anfang März, stand in Kairo eine Kirche in Flammen. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen ist, kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Moslembrüderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Dennoch ist zu beachten, dass beide Bevölkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusstsein verbindet, und Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägyptischen Revolution für Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem Sturz des der Muslimbruderschaft angehörigen Präsidenten Mohammed Mursi wurde eine Übergangsregierung gebildet, wobei der geschäftsführende Ministerpräsident Hasem al-Beblawi vor allem Liberale und Experten einsetzte. Ende Mai 2014 fand die Präsidentschaftswahl statt. Gewählt wurde, wie vorstehend erwähnt, der ehemalige Armeechef Abd al-Fattah as-Sisi. Die neu gebildete Regierung setzt sich gemäss Medienberichten zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Übergangskabinetts zusammen. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Situation der Christen in Ägypten sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit für Kopten aus Ägypten nicht als generell unzumutbar. 6.3.3 Zwar ist das Vorliegen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse - ebenso wie die Zulässigkeit, die generelle Zumutbarkeit sowie die Möglichkeit des Vollzugs - von Amtes wegen zu prüfen, dieser Grundsatz findet indessen seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden oder (wie vorliegend) vorenthaltenen Informationen nach etwaigen Vollzugshindernissen zu forschen. Es besteht damit kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde bei der Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten. Dies umso weniger, als das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin verfüge in Ägypten über ein weit verzweigtes familiäres Netz. Zudem wurde die Beschwerde der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin im parallel geführten Beschwerdeverfahren D-1612/2014 ebenfalls abgewiesen, weshalb sie zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Ägypten zurückkehren kann. Auf Beschwerdeebene werden sodann hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse auch keine Einwendungen erhoben. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland verunmöglichten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal sie im Wesentlichen lediglich Vorfälle und Ereignisse von Drittpersonen beziehungsweise allgemeine Berichte in öffentlich zugänglichen Quellen wiedergeben und eine potenzielle konkrete Gefährdung aufgrund der Glaubenszugehörigkeit bloss behauptet, nicht aber durch konkrete Indizien in Bezug auf die Beschwerdeführerin untermauert werden. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sofern notwendig, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: