Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 - ägyptische Staatsangehörige arabischer Ethnie und christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (Stadtteil E._______) - reisten eigenen Angaben am 24. April 2014 zusammen mit ihrem Kind (Beschwerdeführende 3) im Besitz von (...) Schengen-Visa von ihrem Heimatsstaat (...) in die Schweiz. Gleichentags suchten sie in F._______ um Asyl nach. Am(...) 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung der Beschwerdeführenden 1 und 2 statt. Am (...) 2014 wurden sie, ebenfalls im EVZ F._______, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört. A.b Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführende 1 habe am (...) 2013 seine Eltern (...) im Stadtteil G._______ besucht. Die Familie seiner Schwester H._______ habe dies ebenfalls beabsichtigt. Dabei sei sie unterwegs in eine Demonstration der Muslimbruderschaft geraten und man habe ihr das Kind entführen wollen. In jenem Moment habe es Schüsse und Explosionen bei einem nahen Polizeirevier gegeben und der Familie sei die Flucht zu den Eltern gelungen. Tagsüber habe sie sich zusammen mit den Beschwerdeführenden in der Wohnung über derjenigen der Eltern aufgehalten. Die Beschwerdeführenden hätten die Wohnung zirka um (...), verlassen und seien nach Hause zurückgekehrt. Tags darauf habe H._______ bei der Polizei Anzeige erstattet. Am (...) 2013 seien bei der dortigen Polizeistation (...) Polizisten getötet worden, und H._______ habe der Polizei diesbezüglich während ihrer Anhörung die Namen von (...) mutmasslichen Tätern genannt. Diese (...) Personen seien in der Folge verhaftet und später auch verurteilt worden. Seit durchgesickert sei, dass H._______ die Namen genannt habe, würden die Familien der (...) Täter die Familien von (...) und des Beschwerdeführenden sowie dessen Eltern verfolgen und bedrohen. A.c Nach dem Vorfall vom (...) 2013 hätten sich die Beschwerdeführenden zu ihrer Wohnung im Stadtteil E._______ begeben. Am (...) 2013 seien sie zur Wohnung in G._______ zurückgekehrt und hätten diese demoliert und geplündert vorgefunden. Ein Nachbar habe ihnen geraten, nicht dort zu bleiben, da die Islamisten täglich vorbeikommen würden, um nach den Beschwerdeführenden zu sehen. Daraufhin hätten sie eine Wohnung im Stadtteil I._______ gemietet und sich während mehrerer Monate dort aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführenden 1 habe wegen der geplünderten Wohnung bei der Polizei Anzeige erstattet und dabei seine Adresse angeben müssen. Daraufhin habe der Beschwerdeführende 1 bemerkt, dass er in I._______ beobachtet werde. Indes sei nichts vorgefallen. A.d Die Beschwerdeführenden hätten sich am (...) 2013 nach J._______ begeben, um die Eltern der Beschwerdeführenden 2 zu besuchen. Vor ihrer Ankunft hätten sie dort einen Gottesdienst besucht. Nach dessen Abschluss sei eine Demonstration von Islamisten in Gang gewesen, an welcher auch (...) Islamisten aus G._______ beteiligt gewesen seien. Die Beschwerdeführende 2 sei von diesen erkannt und daraufhin von ihnen angegriffen worden. Dabei habe sie einen Schlag (...) erlitten. Sie sei (...) schwanger gewesen und habe wegen dieses Vorfalls ihr ungeborenes Kind verloren. Der Beschwerdeführende 1 habe deswegen Anzeige erstatten wollen. Diese sei aber nicht aufgenommen worden, weil die Ultraschallaufnahmen in einem christlichen und nicht in einem staatlichen Spital gemacht worden seien. Damals hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch erfahren, dass vor ihrer Wohnung immer wieder Zettel mit Todesdrohungen hinterlegt worden seien. A.e Der letzte Vorfall vor ihrer Ausreise habe sich am (...) 2014 ereignet. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten für die Ausreise von H._______ einen (...) in der Wohnung in E._______ holen wollen. Dort habe gerade eine Demonstration der Muslimbruderschaft stattgefunden. Während des Aufenthalts in der Wohnung seien Islamisten gekommen und hätten sie beschimpft. Das Auto des Beschwerdeführenden 1 sei mit (...) beworfen und dadurch zerstört worden. Nach einiger Zeit des Ausharrens in der Wohnung habe ein Nachbar die Beschwerdeführenden mit seinem Auto in Sicherheit gebracht. Als der Beschwerdeführende 1 wegen des Vorfalls Anzeige erstattet habe, sei diese von der Polizei in verharmloster Weise aufgenommen worden. A.f Aufgrund dieser Vorfälle hätten sie entschieden, die Ausreise zu organisieren. Da dies eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe und die Mutter des Beschwerdeführenden 1 wegen gesundheitlicher Probleme habe betreut werden müssen, habe sich die Ausreise verzögert. A.g Am (...) 2014 habe der Beschwerdeführende 1 zusammen mit seiner Familie und seinen Eltern I._______ verlassen. Die Familie habe sich zu den Eltern der Beschwerdeführenden 2 in J._______ begeben, während die Eltern des Beschwerdeführenden 1 zu (...) in K._______ gegangen seien. Dort seien sie bis zur Ausreise am 24. April 2014 geblieben. A.h Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.i Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Protokolle von polizeilichen Anzeigen und Ultraschallaufnahmen des abgestorbenen Fötus zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführende 1 habe insgesamt geltend gemacht, aufgrund der Aussagen seiner Schwester bei der Polizei von Reflexverfolgung durch die Familien der beiden verhafteten beziehungsweise verurteilten Täter bedroht zu sein. Die diesbezüglichen Anzeigen belegten, dass die Polizei diese aufgenommen und entsprechende Schritte eingeleitet habe. Dass noch keine Ermittlungsergebnisse vorlägen, könne verschiedene Ursachen haben. Zum einen seien die Anzeigen gegen Unbekannt eingereicht worden, was die polizeilichen Ermittlungen generell erschwere. Zum anderen sei durchaus möglich, dass aufgrund der damaligen und derzeitigen Lage in Ägypten die zuständigen Behörden grösseren Aufwand als sonst üblich zu bewältigen hätten, weshalb die Anzeigen nicht prioritär behandelt worden seien. Bezüglich des Vorbringens, die Polizei würde sich auch deshalb weigern, die Probleme der Beschwerdeführenden zu untersuchen, weil die sie bedrohenden Familien der Muslimbruderschaft angehörten, sei festzuhalten, dass diese aktuell in Ägypten offiziell verboten sei. Die staatlichen Organe gingen gegen die Muslimbruderschaft vor, auch gäbe es vermehrt Gerichtsurteile gegen deren Mitglieder. Der Einwand, die Polizei sei von Anhängern der Muslimbruderschaft durchsetzt und ginge deshalb auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ein, sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Zwar dürften einzelne Individuen innerhalb der Polizei der Sache der Muslimbrüder Sympathie entgegenbringen und den Kopten eher abgeneigt sein. Dies begründe aber in keiner Weise eine generelle Unwilligkeit der Polizei, gegen die Muslimbruderschaft vorzugehen beziehungsweise die Probleme der koptischen Gemeinschaft zu ignorieren. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom (...) 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sie die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a AsylG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde eine inhaltlich identische Eingabe für die Eltern (...) des Beschwerdeführenden 1 eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 teilte das Bundesverwal-tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, wies das - als Voraussetzung für Art. 110a AsylG implizit gestellte - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenso ab wie dasjenige um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte ihnen Frist zur Leistung eines solchen. Dieser wurde am (...) 2014 geleistet.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg eingewendet, die Vorinstanz sei auf das Vorbringen, wonach die Anzeige wegen des Übergriffs auf die Beschwerdeführende 2, welcher zum Abort des Kindes geführt habe, nicht entgegengenommen worden sei, weil die diesbezüglichen Ultraschallaufnahmen von einem christlichen Spital stammten, nicht eingegangen. Da es sich dabei offensichtlich um einen Asylgrund handle, sei der Sachverhalt durch die Vorinstanz unzureichend erstellt worden (vgl. Beschwerde S. 3). Dieser Einwand trifft in dieser Form nicht zu. Das erwähnte Vorbringen hat sehr wohl Eingang in den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt gefunden (vgl. Sachverhalt A. d). Zwar erfuhr dieses Sachverhaltselement in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keine explizite rechtliche Würdigung. Trotzdem wurde es im Rahmen der vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das polizeiinterne Verhältnis zur Muslimbruderschaft, welche Ausführungen ausdrücklich auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden umfassen, die Polizei weigere sich, ihre Probleme zu untersuchen, zumindest implizit gewürdigt (vgl. Sachverhalt B). Diese Einschätzung durch die Vorinstanz wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Jedenfalls kann allein aus dem Umstand, dass eine Anzeige einzig wegen eines von einem Privatspital stammenden Beweismittels nicht entgegengenommen worden sei, noch keine generelle Unwilligkeit der Polizei abgeleitet werden, gegen die Muslimbruderschaft vorzugehen beziehungsweise die Probleme der koptischen Gemeinschaft zu ignorieren. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführenden 1 zuzumuten gewesen, sich gegen das geltend gemachte unzulässige polizeiliche Verhalten bei einer übergeordneten Stelle zur Wehr zu setzen. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden sodann unter Bezugnahme auf die Schutztheorie ein, sie würden einerseits von privater Seite, andererseits durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Die Verfolgung durch die Islamisten sei gezielt. Diese hätten nicht nur den Abort provoziert, sondern auch die Wohnung verwüstet und Drohungen ausgesprochen. Bei diesen Widersachern handle es sich nicht um gewöhnliche Drittpersonen, sondern um Anhänger der Muslimbruderschaft. Zudem sei der ägyptische Staat mit anderen innerstaatlichen Problemen beschäftigt und habe unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er einerseits die Anzeige nicht entgegennehmen wolle, andererseits faktisch nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren. Daher sei die Verfolgung asylrechtlich relevant und stelle eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 6.2.2 Auch diese Argumentation der Beschwerdeführenden vermag nicht zu überzeugen. Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Dass keine generelle Unwilligkeit der ägyptischen Polizei besteht, gegen die Muslimbruderschaft vorzugehen, wurde von der Vorinstanz in den entsprechenden Erwägungen in zutreffender Weise dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Insofern erweist sich das Vorbringen, die Beschwerdeführenden würden (auch) durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt, als unbegründet. Abgesehen davon kommt die Schutztheorie ohnehin nur im Zusammenhang mit nichtstaatlicher Verfolgung zum Tragen. Die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen erweist sich zwar insoweit als gezielt, als die Beschwerdeführenden vorbringen, sie würden von Anhängern der Muslimbruderschaft, von welchen sie identifiziert beziehungsweise erkannt worden seien, im Sinne einer Reflexverfolgung behelligt, nachdem bekanntgeworden sei, dass die Schwester des Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit den Vorfällen vom (...) 2013 (...) Täter denunziert habe, welche in der Folge verhaftet und verurteilt worden seien. Diese Reflexverfolgung gründet indes nicht in der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen Religion, sondern in der Rache für die Denunziation, Ergreifung und Verurteilung eines Teils einer Täterschaft, wegen deren damaligen Angriffs auf eine Polizeistation zahlreiche Todesopfer und grosser Sachschaden zu verzeichnen waren. Mithin mangelt es diesbezüglich an einem asylbeachtlichen Motiv der Verfolger.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelang, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die Durchführbarkeit des Vollzugs eine Verletzung der Begründungspflicht. Namentlich sei in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz die aktuelle Lage in Ägyptern nicht berücksichtigt worden. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.
E. 8.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).
E. 8.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).
E. 8.3.3 Es trifft zwar zu, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung (mangels entsprechender konkreter Ausführungen) nicht klar ersichtlich wird, ob beziehungsweise wie sich das BFM mit der allgemeinen Lage (und insbesondere der Situation der Kopten) in Ägypten auseinandergesetzt hat. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das BFM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Ägypten laufend überprüft und beurteilt. Wie in E. 8.4 und 8.5 nachfolgend aufgezeigt, kommt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich denn auch zu keinem anderen Schluss als das BFM. Im Übrigen ist die Wegweisung (und deren Vollzug) die gesetzliche Folge bei einem negativen Asylentscheid und bedarf in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4c). Abgesehen davon war es den Beschwerdeführenden trotz der knappen vorinstanzlichen Begründung möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es kann somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht durch das BFM festgestellt werden. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
E. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
E. 8.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen - nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.4.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 8.5.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-1937/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.3.1 und D-1609/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.1).
E. 8.5.2 Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben zufolge Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen, der in Ägypten etwa neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölkerung angehören. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Muslimbruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen war, kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortete, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Muslimbruderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Aus heutiger Sicht liegt die Folgerung nahe, dass die Muslimbruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend aufgerieben worden ist.
E. 8.5.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sowohl der Beschwerdeführende 1 als auch die Beschwerdeführende 2 absolvierten. Beide - die Beschwerdeführende 2 (...) - übten ihren Beruf bis zur Ausreise aus Ägypten aus. Beide verfügen neben ihrer Muttersprache über (...), und leiden - soweit aktenkundig - an keinen gesundheitlichen Problemen. Schliesslich wohnen mehrere ihrer Verwandten nach wie vor in Ägypten. Im Übrigen wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführenden 1 abgewiesen, während die Beschwerde der Schwester H._______ des Beschwerdeführenden 1 bereits mit Urteil des BVGer (...) abgewiesen worden ist.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche im Besitz von (...) sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. Juni 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3387/2014 Urteil vom 21. August 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, dessen Ehefrau
2. B._______, und deren Kind
3. C._______, Ägypten, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 - ägyptische Staatsangehörige arabischer Ethnie und christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (Stadtteil E._______) - reisten eigenen Angaben am 24. April 2014 zusammen mit ihrem Kind (Beschwerdeführende 3) im Besitz von (...) Schengen-Visa von ihrem Heimatsstaat (...) in die Schweiz. Gleichentags suchten sie in F._______ um Asyl nach. Am(...) 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung der Beschwerdeführenden 1 und 2 statt. Am (...) 2014 wurden sie, ebenfalls im EVZ F._______, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört. A.b Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführende 1 habe am (...) 2013 seine Eltern (...) im Stadtteil G._______ besucht. Die Familie seiner Schwester H._______ habe dies ebenfalls beabsichtigt. Dabei sei sie unterwegs in eine Demonstration der Muslimbruderschaft geraten und man habe ihr das Kind entführen wollen. In jenem Moment habe es Schüsse und Explosionen bei einem nahen Polizeirevier gegeben und der Familie sei die Flucht zu den Eltern gelungen. Tagsüber habe sie sich zusammen mit den Beschwerdeführenden in der Wohnung über derjenigen der Eltern aufgehalten. Die Beschwerdeführenden hätten die Wohnung zirka um (...), verlassen und seien nach Hause zurückgekehrt. Tags darauf habe H._______ bei der Polizei Anzeige erstattet. Am (...) 2013 seien bei der dortigen Polizeistation (...) Polizisten getötet worden, und H._______ habe der Polizei diesbezüglich während ihrer Anhörung die Namen von (...) mutmasslichen Tätern genannt. Diese (...) Personen seien in der Folge verhaftet und später auch verurteilt worden. Seit durchgesickert sei, dass H._______ die Namen genannt habe, würden die Familien der (...) Täter die Familien von (...) und des Beschwerdeführenden sowie dessen Eltern verfolgen und bedrohen. A.c Nach dem Vorfall vom (...) 2013 hätten sich die Beschwerdeführenden zu ihrer Wohnung im Stadtteil E._______ begeben. Am (...) 2013 seien sie zur Wohnung in G._______ zurückgekehrt und hätten diese demoliert und geplündert vorgefunden. Ein Nachbar habe ihnen geraten, nicht dort zu bleiben, da die Islamisten täglich vorbeikommen würden, um nach den Beschwerdeführenden zu sehen. Daraufhin hätten sie eine Wohnung im Stadtteil I._______ gemietet und sich während mehrerer Monate dort aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführenden 1 habe wegen der geplünderten Wohnung bei der Polizei Anzeige erstattet und dabei seine Adresse angeben müssen. Daraufhin habe der Beschwerdeführende 1 bemerkt, dass er in I._______ beobachtet werde. Indes sei nichts vorgefallen. A.d Die Beschwerdeführenden hätten sich am (...) 2013 nach J._______ begeben, um die Eltern der Beschwerdeführenden 2 zu besuchen. Vor ihrer Ankunft hätten sie dort einen Gottesdienst besucht. Nach dessen Abschluss sei eine Demonstration von Islamisten in Gang gewesen, an welcher auch (...) Islamisten aus G._______ beteiligt gewesen seien. Die Beschwerdeführende 2 sei von diesen erkannt und daraufhin von ihnen angegriffen worden. Dabei habe sie einen Schlag (...) erlitten. Sie sei (...) schwanger gewesen und habe wegen dieses Vorfalls ihr ungeborenes Kind verloren. Der Beschwerdeführende 1 habe deswegen Anzeige erstatten wollen. Diese sei aber nicht aufgenommen worden, weil die Ultraschallaufnahmen in einem christlichen und nicht in einem staatlichen Spital gemacht worden seien. Damals hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch erfahren, dass vor ihrer Wohnung immer wieder Zettel mit Todesdrohungen hinterlegt worden seien. A.e Der letzte Vorfall vor ihrer Ausreise habe sich am (...) 2014 ereignet. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten für die Ausreise von H._______ einen (...) in der Wohnung in E._______ holen wollen. Dort habe gerade eine Demonstration der Muslimbruderschaft stattgefunden. Während des Aufenthalts in der Wohnung seien Islamisten gekommen und hätten sie beschimpft. Das Auto des Beschwerdeführenden 1 sei mit (...) beworfen und dadurch zerstört worden. Nach einiger Zeit des Ausharrens in der Wohnung habe ein Nachbar die Beschwerdeführenden mit seinem Auto in Sicherheit gebracht. Als der Beschwerdeführende 1 wegen des Vorfalls Anzeige erstattet habe, sei diese von der Polizei in verharmloster Weise aufgenommen worden. A.f Aufgrund dieser Vorfälle hätten sie entschieden, die Ausreise zu organisieren. Da dies eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe und die Mutter des Beschwerdeführenden 1 wegen gesundheitlicher Probleme habe betreut werden müssen, habe sich die Ausreise verzögert. A.g Am (...) 2014 habe der Beschwerdeführende 1 zusammen mit seiner Familie und seinen Eltern I._______ verlassen. Die Familie habe sich zu den Eltern der Beschwerdeführenden 2 in J._______ begeben, während die Eltern des Beschwerdeführenden 1 zu (...) in K._______ gegangen seien. Dort seien sie bis zur Ausreise am 24. April 2014 geblieben. A.h Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.i Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Protokolle von polizeilichen Anzeigen und Ultraschallaufnahmen des abgestorbenen Fötus zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführende 1 habe insgesamt geltend gemacht, aufgrund der Aussagen seiner Schwester bei der Polizei von Reflexverfolgung durch die Familien der beiden verhafteten beziehungsweise verurteilten Täter bedroht zu sein. Die diesbezüglichen Anzeigen belegten, dass die Polizei diese aufgenommen und entsprechende Schritte eingeleitet habe. Dass noch keine Ermittlungsergebnisse vorlägen, könne verschiedene Ursachen haben. Zum einen seien die Anzeigen gegen Unbekannt eingereicht worden, was die polizeilichen Ermittlungen generell erschwere. Zum anderen sei durchaus möglich, dass aufgrund der damaligen und derzeitigen Lage in Ägypten die zuständigen Behörden grösseren Aufwand als sonst üblich zu bewältigen hätten, weshalb die Anzeigen nicht prioritär behandelt worden seien. Bezüglich des Vorbringens, die Polizei würde sich auch deshalb weigern, die Probleme der Beschwerdeführenden zu untersuchen, weil die sie bedrohenden Familien der Muslimbruderschaft angehörten, sei festzuhalten, dass diese aktuell in Ägypten offiziell verboten sei. Die staatlichen Organe gingen gegen die Muslimbruderschaft vor, auch gäbe es vermehrt Gerichtsurteile gegen deren Mitglieder. Der Einwand, die Polizei sei von Anhängern der Muslimbruderschaft durchsetzt und ginge deshalb auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ein, sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Zwar dürften einzelne Individuen innerhalb der Polizei der Sache der Muslimbrüder Sympathie entgegenbringen und den Kopten eher abgeneigt sein. Dies begründe aber in keiner Weise eine generelle Unwilligkeit der Polizei, gegen die Muslimbruderschaft vorzugehen beziehungsweise die Probleme der koptischen Gemeinschaft zu ignorieren. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom (...) 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sie die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a AsylG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde eine inhaltlich identische Eingabe für die Eltern (...) des Beschwerdeführenden 1 eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 teilte das Bundesverwal-tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, wies das - als Voraussetzung für Art. 110a AsylG implizit gestellte - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenso ab wie dasjenige um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte ihnen Frist zur Leistung eines solchen. Dieser wurde am (...) 2014 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg eingewendet, die Vorinstanz sei auf das Vorbringen, wonach die Anzeige wegen des Übergriffs auf die Beschwerdeführende 2, welcher zum Abort des Kindes geführt habe, nicht entgegengenommen worden sei, weil die diesbezüglichen Ultraschallaufnahmen von einem christlichen Spital stammten, nicht eingegangen. Da es sich dabei offensichtlich um einen Asylgrund handle, sei der Sachverhalt durch die Vorinstanz unzureichend erstellt worden (vgl. Beschwerde S. 3). Dieser Einwand trifft in dieser Form nicht zu. Das erwähnte Vorbringen hat sehr wohl Eingang in den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt gefunden (vgl. Sachverhalt A. d). Zwar erfuhr dieses Sachverhaltselement in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keine explizite rechtliche Würdigung. Trotzdem wurde es im Rahmen der vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das polizeiinterne Verhältnis zur Muslimbruderschaft, welche Ausführungen ausdrücklich auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden umfassen, die Polizei weigere sich, ihre Probleme zu untersuchen, zumindest implizit gewürdigt (vgl. Sachverhalt B). Diese Einschätzung durch die Vorinstanz wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Jedenfalls kann allein aus dem Umstand, dass eine Anzeige einzig wegen eines von einem Privatspital stammenden Beweismittels nicht entgegengenommen worden sei, noch keine generelle Unwilligkeit der Polizei abgeleitet werden, gegen die Muslimbruderschaft vorzugehen beziehungsweise die Probleme der koptischen Gemeinschaft zu ignorieren. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführenden 1 zuzumuten gewesen, sich gegen das geltend gemachte unzulässige polizeiliche Verhalten bei einer übergeordneten Stelle zur Wehr zu setzen. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden sodann unter Bezugnahme auf die Schutztheorie ein, sie würden einerseits von privater Seite, andererseits durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Die Verfolgung durch die Islamisten sei gezielt. Diese hätten nicht nur den Abort provoziert, sondern auch die Wohnung verwüstet und Drohungen ausgesprochen. Bei diesen Widersachern handle es sich nicht um gewöhnliche Drittpersonen, sondern um Anhänger der Muslimbruderschaft. Zudem sei der ägyptische Staat mit anderen innerstaatlichen Problemen beschäftigt und habe unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er einerseits die Anzeige nicht entgegennehmen wolle, andererseits faktisch nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren. Daher sei die Verfolgung asylrechtlich relevant und stelle eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6.2.2 Auch diese Argumentation der Beschwerdeführenden vermag nicht zu überzeugen. Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Dass keine generelle Unwilligkeit der ägyptischen Polizei besteht, gegen die Muslimbruderschaft vorzugehen, wurde von der Vorinstanz in den entsprechenden Erwägungen in zutreffender Weise dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Insofern erweist sich das Vorbringen, die Beschwerdeführenden würden (auch) durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt, als unbegründet. Abgesehen davon kommt die Schutztheorie ohnehin nur im Zusammenhang mit nichtstaatlicher Verfolgung zum Tragen. Die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen erweist sich zwar insoweit als gezielt, als die Beschwerdeführenden vorbringen, sie würden von Anhängern der Muslimbruderschaft, von welchen sie identifiziert beziehungsweise erkannt worden seien, im Sinne einer Reflexverfolgung behelligt, nachdem bekanntgeworden sei, dass die Schwester des Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit den Vorfällen vom (...) 2013 (...) Täter denunziert habe, welche in der Folge verhaftet und verurteilt worden seien. Diese Reflexverfolgung gründet indes nicht in der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen Religion, sondern in der Rache für die Denunziation, Ergreifung und Verurteilung eines Teils einer Täterschaft, wegen deren damaligen Angriffs auf eine Polizeistation zahlreiche Todesopfer und grosser Sachschaden zu verzeichnen waren. Mithin mangelt es diesbezüglich an einem asylbeachtlichen Motiv der Verfolger. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelang, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). 8.3 Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die Durchführbarkeit des Vollzugs eine Verletzung der Begründungspflicht. Namentlich sei in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz die aktuelle Lage in Ägyptern nicht berücksichtigt worden. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. 8.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). 8.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). 8.3.3 Es trifft zwar zu, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung (mangels entsprechender konkreter Ausführungen) nicht klar ersichtlich wird, ob beziehungsweise wie sich das BFM mit der allgemeinen Lage (und insbesondere der Situation der Kopten) in Ägypten auseinandergesetzt hat. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das BFM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Ägypten laufend überprüft und beurteilt. Wie in E. 8.4 und 8.5 nachfolgend aufgezeigt, kommt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich denn auch zu keinem anderen Schluss als das BFM. Im Übrigen ist die Wegweisung (und deren Vollzug) die gesetzliche Folge bei einem negativen Asylentscheid und bedarf in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4c). Abgesehen davon war es den Beschwerdeführenden trotz der knappen vorinstanzlichen Begründung möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es kann somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht durch das BFM festgestellt werden. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb auch in dieser Hinsicht abzuweisen. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. 8.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen - nicht als unzulässig erscheinen. 8.4.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 8.5.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-1937/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.3.1 und D-1609/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.1). 8.5.2 Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben zufolge Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen, der in Ägypten etwa neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölkerung angehören. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Muslimbruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen war, kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortete, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Muslimbruderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Aus heutiger Sicht liegt die Folgerung nahe, dass die Muslimbruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend aufgerieben worden ist. 8.5.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sowohl der Beschwerdeführende 1 als auch die Beschwerdeführende 2 absolvierten. Beide - die Beschwerdeführende 2 (...) - übten ihren Beruf bis zur Ausreise aus Ägypten aus. Beide verfügen neben ihrer Muttersprache über (...), und leiden - soweit aktenkundig - an keinen gesundheitlichen Problemen. Schliesslich wohnen mehrere ihrer Verwandten nach wie vor in Ägypten. Im Übrigen wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführenden 1 abgewiesen, während die Beschwerde der Schwester H._______ des Beschwerdeführenden 1 bereits mit Urteil des BVGer (...) abgewiesen worden ist. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche im Besitz von (...) sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. Juni 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: