Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - eigenen Angaben zufolge Kopten - gelangten am 16. Februar 2014 mit einem Touristenvisum in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 25. Februar 2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 12. März 2014 zusammengefasst geltend, die Kopten seien in Ägypten benachteiligt und würden von Islamisten verfolgt. Sie selbst seien am 14. Januar 2012 nach dem Verlassen einer Kirche mit einem Islamisten auf einem Motorrad in einen Streit geraten. Dieser habe plötzlich eine Flasche hervorgeholt und versucht, eine Flüssigkeit auf das Gesicht der Beschwerdeführerin zu werfen. Sie hätten nach diesem Vorfall Anzeige erstattet. Mit Visa der entsprechenden Länder seien sie (vom 30. Dezember 2012 bis 5. Januar 2013) in Rumänien und (vom 26. März 2013 bis 2. April 2013) in Spanien gewesen und anschliessend jeweils wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein weiterer Vorfall habe sich am 14. August 2013 ereignet. Sie seien an diesem Tag in D._______ gewesen, um die Mutter der Beschwerdeführerin zu besuchen. Es habe eine Versammlung von Islamisten gegeben. Ein Islamist sei auf sie zugekommen, habe sie beschimpft und versucht, ihnen ihr Kind zu entreissen. Sie hätten tags darauf eine Anzeige erstattet. Ausserhalb des Protokolls hätten sie der Staatsanwaltschaft zwei Namen bekannt gegeben. Diese zwei Personen seien in der Folge verhaftet worden. Zehn Tage später seien sie zur Wohnung der Mutter der Beschwerdeführerin nach D._______ zurückgekehrt. Die Eingangstür sei kaputt, die Wohnung verwüstet und die Wände mit Drohungen beschrieben gewesen. Eine Nachbarin habe ihnen gesagt, die Leute, die sie denunziert hätten, wollten sie umbringen. Sie hätten daraufhin mit ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern eine Wohnung in E._______ gemietet. Am 17. Januar 2014 seien sie auf dem Heimweg von der Kirche in einem Taxi in eine Demonstration von Islamisten geraten. Darunter hätten sich auch Leute aus D._______ befunden, welche die Beschwerdeführerin wiedererkannt hätten. Die Leute hätten sie beschimpft und erneut versucht, ihnen ihr Kind wegzunehmen. Drei Tage später hätten sie wiederum Anzeige erstattet. Es sei ihnen dann klar geworden, dass diese Islamisten überall ihre Leute hätten und sich an ihnen rächen wollten. Deswegen seien sie aus Ägypten ausgereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Pässe sowie fremdsprachige Protokolle zu den Anzeigen mit deutschen Übersetzungen (in Kopie) ein. B. B.a Mit Verfügung vom 13. März 2014 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei durch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel lückenlos dokumentiert, dass die Polizisten ihrer Aufgabe bei allen drei Vorfällen nachgekommen seien und Anzeigen entgegengenommen hätten. Die Beschwerdeführenden hätten keine grösseren Probleme oder Diskriminierungen beim Einreichen dieser Anzeigen geltend gemacht (Akten BFM A 15/10 S. 6 und A 16/9 S. 4). Zudem würde die Tatsache, dass zwei von ihnen angezeigte Personen verhaftet worden seien und sich bis heute in Haft befänden, deutlich aufzeigen, dass der ägyptische Staat willens sei, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Schliesslich schienen alle Ereignisse, bei denen die Beschwerdeführenden bedroht worden seien, zufällig eingetroffen zu sein. Es lägen somit nicht einmal gezielt gegen ihre Personen gerichtete Bedrohungen vor (A 15/10 S. 5-7 und A 16/9 S. 5). C. Mit Eingabe vom 14. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 13. März 2014 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter sei es anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersuchen. Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Fotos einer Wohnung mit beschrifteten Wänden sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2014 zu Ägypten: Situation von Koptinnen und Kopten) bei. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden beglaubigte Übersetzungen zu den eingereichten Fotos nachreichen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die potentielle Gefährdungslage der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Glaubensangehörigkeit bei einer allfälligen Wegweisung nicht abgeklärt beziehungsweise dieser keine Rechnung getragen. Es ist daher vorab zu prüfen, ob das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.
E. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).
E. 4.3 Es trifft zwar zu, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung (mangels entsprechender konkreter Ausführungen) nicht klar ersichtlich wird, ob beziehungsweise wie sich das BFM mit der allgemeinen Lage und insbesondere der Situation der Kopten in Ägypten auseinandergesetzt hat. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das BFM mit ihren Länderspezialisten die aktuelle Situation in Ägypten laufend überprüft und beurteilt. Wie in E. 8.2 und 8.3 nachfolgend aufgezeigt, kommt das Gericht (bezüglich der Situation der Kopten in Ägypten) denn auch zu keinem anderen Schluss als das BFM. Im Übrigen ist die Wegweisung (und deren Vollzug) die gesetzliche Folge bei einem negativen Asylentscheid und bedarf in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 1994 Nr. 3 E. 4c). Abgesehen davon war den Beschwerdeführenden trotz der knappen vorinstanzlichen Begründung möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es kann somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht durch das BFM festgestellt werden. Der Subeventualantrag ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1, mit Hinweisen).
E. 5.2 Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.3). Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Nicht verlangt werden kann dagegen eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2).
E. 6.1 Vorab ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - insbesondere unter Berücksichtigung der eingereichten Protokolle zu den Anzeigen - mehrere Unstimmigkeiten aufweisen (beispielsweise bezüglich ihres Wohnortes seit dem Jahr 2011). Unabhängig davon ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorfälle weder genügend intensiv noch gezielt gegen ihre Person gerichtet gewesen sind. Der Vorfall vom 14. Januar 2012 wurde selbst in der Beschwerde nicht (als gezielte Verfolgungsmassnahme) erwähnt. Die anderen beiden Übergriffe auf der Strasse ereigneten sich sodann am Rande von Demonstrationen (vgl. Akten BFM A 15/10 F18 und F38 f. sowie A 16/9 F28 ff.) und die Drohungen an den Wänden betrafen die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin, denen die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren - und entgegen dem Beschwerdevorbringen, dort wohnhaft gewesen zu sein - lediglich einen Besuch abstatteten (A 15/10 S. 3 F18; vgl. auch A 16/9 F19). Weitergehende Ausführungen zur Frage der Gezieltheit und Intensität der geltend gemachten Vorfälle sowie eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylgründe erübrigen sich allerdings, da die ägyptischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden ohnehin als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben sich nach den Vorfällen vom 14. Januar 2012, vom 14. August 2013 und vom 17. Januar 2014 an die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft gewendet und jeweils ohne grössere Probleme eine Anzeige einreichen können. Dies sowie die Tatsache, dass zwei von ihnen angezeigte Personen verhaftet wurden, zeigt - wie bereits vom BFM festgehalten - auf, dass der ägyptische Staat willens ist, seiner Schutzpflicht in Bezug auf die Beschwerdeführenden nachzukommen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Beim Vorbringen, die Namen der Beschwerdeführenden seien als Anzeigeerstatter (bei den Behörden) irgendwo durchgesickert, handelt es sich um eine reine Parteibehauptung. Sodann sind die auf die Wohnungswände geschriebenen Morddrohungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht geeignet, die Schutzunfähigkeit der ägyptischen Behörden zu belegen, zumal es - wie vorstehend in E. 5.2 ausgeführt - keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die Beschwerdeführenden erstatteten diesbezüglich im Übrigen keine Anzeige bei der Polizei, weshalb das Beschwerdevorbringen, sie hätten auch nach diesem Ereignis keinen Schutz durch die Polizei erhalten, ins Leere zielt.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die weiteren Beschwerdevorbringen und der Bericht der SFH vom 8. April 2014 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1937/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.3.1 und D-1609/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.1).
E. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden gehören - wie bereits erwähnt - der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit etwa neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen ist, kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Moslembrüderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Dennoch ist zu beachten, dass beide Bevölkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusstsein verbindet, und Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägyptischen Revolution für Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem Sturz des der Muslimbruderschaft angehörigen Präsidenten Mohammed Mursi wurde eine Übergangsregierung gebildet, wobei der geschäftsführende Ministerpräsident Hasem al-Beblawi vor allem Liberale und Experten einsetzte. Seit dem 15. Januar 2014 hat Ägypten eine neue Verfassung, welche die christliche Minderheit schützt und Ende Mai 2014 fand die Präsidentschaftswahl statt. Gewählt wurde, wie vorstehend erwähnt, der ehemalige Armeechef Abd al-Fattah as-Sisi. Die neu gebildete Regierung setzt sich gemäss Medienberichten zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Übergangskabinetts zusammen. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Situation der Christen in Ägypten sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit für Kopten aus Ägypten - auch unter Berücksichtigung des eingereichten Berichtes der SFH vom 8. April 2014 - nicht als generell unzumutbar.
E. 8.3.3 In den Akten finden sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2007/2014 Urteil vom 14. August 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und ihr Kind C._______, geboren (...), Ägypten, alle vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - eigenen Angaben zufolge Kopten - gelangten am 16. Februar 2014 mit einem Touristenvisum in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 25. Februar 2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 12. März 2014 zusammengefasst geltend, die Kopten seien in Ägypten benachteiligt und würden von Islamisten verfolgt. Sie selbst seien am 14. Januar 2012 nach dem Verlassen einer Kirche mit einem Islamisten auf einem Motorrad in einen Streit geraten. Dieser habe plötzlich eine Flasche hervorgeholt und versucht, eine Flüssigkeit auf das Gesicht der Beschwerdeführerin zu werfen. Sie hätten nach diesem Vorfall Anzeige erstattet. Mit Visa der entsprechenden Länder seien sie (vom 30. Dezember 2012 bis 5. Januar 2013) in Rumänien und (vom 26. März 2013 bis 2. April 2013) in Spanien gewesen und anschliessend jeweils wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein weiterer Vorfall habe sich am 14. August 2013 ereignet. Sie seien an diesem Tag in D._______ gewesen, um die Mutter der Beschwerdeführerin zu besuchen. Es habe eine Versammlung von Islamisten gegeben. Ein Islamist sei auf sie zugekommen, habe sie beschimpft und versucht, ihnen ihr Kind zu entreissen. Sie hätten tags darauf eine Anzeige erstattet. Ausserhalb des Protokolls hätten sie der Staatsanwaltschaft zwei Namen bekannt gegeben. Diese zwei Personen seien in der Folge verhaftet worden. Zehn Tage später seien sie zur Wohnung der Mutter der Beschwerdeführerin nach D._______ zurückgekehrt. Die Eingangstür sei kaputt, die Wohnung verwüstet und die Wände mit Drohungen beschrieben gewesen. Eine Nachbarin habe ihnen gesagt, die Leute, die sie denunziert hätten, wollten sie umbringen. Sie hätten daraufhin mit ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern eine Wohnung in E._______ gemietet. Am 17. Januar 2014 seien sie auf dem Heimweg von der Kirche in einem Taxi in eine Demonstration von Islamisten geraten. Darunter hätten sich auch Leute aus D._______ befunden, welche die Beschwerdeführerin wiedererkannt hätten. Die Leute hätten sie beschimpft und erneut versucht, ihnen ihr Kind wegzunehmen. Drei Tage später hätten sie wiederum Anzeige erstattet. Es sei ihnen dann klar geworden, dass diese Islamisten überall ihre Leute hätten und sich an ihnen rächen wollten. Deswegen seien sie aus Ägypten ausgereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Pässe sowie fremdsprachige Protokolle zu den Anzeigen mit deutschen Übersetzungen (in Kopie) ein. B. B.a Mit Verfügung vom 13. März 2014 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei durch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel lückenlos dokumentiert, dass die Polizisten ihrer Aufgabe bei allen drei Vorfällen nachgekommen seien und Anzeigen entgegengenommen hätten. Die Beschwerdeführenden hätten keine grösseren Probleme oder Diskriminierungen beim Einreichen dieser Anzeigen geltend gemacht (Akten BFM A 15/10 S. 6 und A 16/9 S. 4). Zudem würde die Tatsache, dass zwei von ihnen angezeigte Personen verhaftet worden seien und sich bis heute in Haft befänden, deutlich aufzeigen, dass der ägyptische Staat willens sei, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Schliesslich schienen alle Ereignisse, bei denen die Beschwerdeführenden bedroht worden seien, zufällig eingetroffen zu sein. Es lägen somit nicht einmal gezielt gegen ihre Personen gerichtete Bedrohungen vor (A 15/10 S. 5-7 und A 16/9 S. 5). C. Mit Eingabe vom 14. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 13. März 2014 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter sei es anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersuchen. Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Fotos einer Wohnung mit beschrifteten Wänden sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2014 zu Ägypten: Situation von Koptinnen und Kopten) bei. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden beglaubigte Übersetzungen zu den eingereichten Fotos nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die potentielle Gefährdungslage der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Glaubensangehörigkeit bei einer allfälligen Wegweisung nicht abgeklärt beziehungsweise dieser keine Rechnung getragen. Es ist daher vorab zu prüfen, ob das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. 4.2 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). 4.3 Es trifft zwar zu, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung (mangels entsprechender konkreter Ausführungen) nicht klar ersichtlich wird, ob beziehungsweise wie sich das BFM mit der allgemeinen Lage und insbesondere der Situation der Kopten in Ägypten auseinandergesetzt hat. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das BFM mit ihren Länderspezialisten die aktuelle Situation in Ägypten laufend überprüft und beurteilt. Wie in E. 8.2 und 8.3 nachfolgend aufgezeigt, kommt das Gericht (bezüglich der Situation der Kopten in Ägypten) denn auch zu keinem anderen Schluss als das BFM. Im Übrigen ist die Wegweisung (und deren Vollzug) die gesetzliche Folge bei einem negativen Asylentscheid und bedarf in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 1994 Nr. 3 E. 4c). Abgesehen davon war den Beschwerdeführenden trotz der knappen vorinstanzlichen Begründung möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es kann somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht durch das BFM festgestellt werden. Der Subeventualantrag ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1, mit Hinweisen). 5.2 Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.3). Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Nicht verlangt werden kann dagegen eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2). 6. 6.1 Vorab ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - insbesondere unter Berücksichtigung der eingereichten Protokolle zu den Anzeigen - mehrere Unstimmigkeiten aufweisen (beispielsweise bezüglich ihres Wohnortes seit dem Jahr 2011). Unabhängig davon ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorfälle weder genügend intensiv noch gezielt gegen ihre Person gerichtet gewesen sind. Der Vorfall vom 14. Januar 2012 wurde selbst in der Beschwerde nicht (als gezielte Verfolgungsmassnahme) erwähnt. Die anderen beiden Übergriffe auf der Strasse ereigneten sich sodann am Rande von Demonstrationen (vgl. Akten BFM A 15/10 F18 und F38 f. sowie A 16/9 F28 ff.) und die Drohungen an den Wänden betrafen die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin, denen die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren - und entgegen dem Beschwerdevorbringen, dort wohnhaft gewesen zu sein - lediglich einen Besuch abstatteten (A 15/10 S. 3 F18; vgl. auch A 16/9 F19). Weitergehende Ausführungen zur Frage der Gezieltheit und Intensität der geltend gemachten Vorfälle sowie eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylgründe erübrigen sich allerdings, da die ägyptischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden ohnehin als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben sich nach den Vorfällen vom 14. Januar 2012, vom 14. August 2013 und vom 17. Januar 2014 an die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft gewendet und jeweils ohne grössere Probleme eine Anzeige einreichen können. Dies sowie die Tatsache, dass zwei von ihnen angezeigte Personen verhaftet wurden, zeigt - wie bereits vom BFM festgehalten - auf, dass der ägyptische Staat willens ist, seiner Schutzpflicht in Bezug auf die Beschwerdeführenden nachzukommen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Beim Vorbringen, die Namen der Beschwerdeführenden seien als Anzeigeerstatter (bei den Behörden) irgendwo durchgesickert, handelt es sich um eine reine Parteibehauptung. Sodann sind die auf die Wohnungswände geschriebenen Morddrohungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht geeignet, die Schutzunfähigkeit der ägyptischen Behörden zu belegen, zumal es - wie vorstehend in E. 5.2 ausgeführt - keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die Beschwerdeführenden erstatteten diesbezüglich im Übrigen keine Anzeige bei der Polizei, weshalb das Beschwerdevorbringen, sie hätten auch nach diesem Ereignis keinen Schutz durch die Polizei erhalten, ins Leere zielt. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die weiteren Beschwerdevorbringen und der Bericht der SFH vom 8. April 2014 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3 8.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1937/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.3.1 und D-1609/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.1). 8.3.2 Die Beschwerdeführenden gehören - wie bereits erwähnt - der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit etwa neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen ist, kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Moslembrüderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Dennoch ist zu beachten, dass beide Bevölkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusstsein verbindet, und Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägyptischen Revolution für Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem Sturz des der Muslimbruderschaft angehörigen Präsidenten Mohammed Mursi wurde eine Übergangsregierung gebildet, wobei der geschäftsführende Ministerpräsident Hasem al-Beblawi vor allem Liberale und Experten einsetzte. Seit dem 15. Januar 2014 hat Ägypten eine neue Verfassung, welche die christliche Minderheit schützt und Ende Mai 2014 fand die Präsidentschaftswahl statt. Gewählt wurde, wie vorstehend erwähnt, der ehemalige Armeechef Abd al-Fattah as-Sisi. Die neu gebildete Regierung setzt sich gemäss Medienberichten zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Übergangskabinetts zusammen. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Situation der Christen in Ägypten sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit für Kopten aus Ägypten - auch unter Berücksichtigung des eingereichten Berichtes der SFH vom 8. April 2014 - nicht als generell unzumutbar. 8.3.3 In den Akten finden sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: