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D-4197/2014

D-4197/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4197/2014 Urteil vom 25. August 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), beide Aegypten, sowie deren Kind C._______, geboren (...), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), alle vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Ägypten auf dem Luftweg am 20. September 2013 verliessen und nach einem kurzen Transitaufenthalt D._______ gleichentags legal in die Schweiz einreisten, wo sie am 23. September 2013 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 2. Oktober 2013 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 24. Januar 2014 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, aus F._______ zu stammen und der Minderheit der koptischen Christen anzugehören, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 von ihrem damaligen Vorgesetzten am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden sei und in der Folge im Jahre 2011 die Firma verlassen habe, dass sie im (...) in die USA gereist sei, um ihr Kind zu gebären, dass sie beabsichtigt habe, sich mit der Familie dort niederzulassen, was infolge Ablehnung des Visumsantrags des Ehemannes aber nicht realisierbar gewesen sei, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Ägypten von Angehörigen der Jamat Nour Al Islam auf der Strasse angesprochen und im Dezember 2011 ihre christliche Freundin von Leuten dieser Gruppierung entführt worden sei, dass dieselben Personen ihr später ebenfalls mit Entführung gedroht hätten, dass ihr Ehemann im April 2012 im Auftrag des Arbeitgebers nach G._______ gegangen sei, wo er bis im September 2013 gearbeitet habe, dass sie in F._______ geblieben sei und im Dezember 2012 ein eigenes Geschäft (Art des Geschäfts) eröffnet und bis im September 2013 geführt habe, dass sich die Familie im November 2012 mit einem Touristenvisum eine Woche urlaubshalber in H._______ aufgehalten habe, dass nach der Rückkehr nach F._______ anfangs des Jahres 2013 unbekannte Drittpersonen im Geschäft vorbeigekommen seien und dieses demoliert hätten, dass sie im April beziehungsweise Mai desselben Jahres mit ihrem Kind im Taxi unterwegs gewesen sei und der Taxifahrer unerwartet in eine Seitenstrasse gefahren sei, wo er sie mit einem Messer bedroht habe, dass der Taxifahrer mit der Entführung ihres Kindes gedroht habe, worauf sie diesem ihren Schmuck und ihre Wertsachen überlassen und er in der Folge von ihr abgelassen habe, dass sie eines Abends im Jahre 2013 von Angehörigen der Jamat Al Amar bi Al Maaruf auf der Strasse mit ihrem Ehemann angehalten worden sei und diese Personen ihr befohlen hätten, sich züchtig zu kleiden und ihre Haare zu bedecken, dass sie sich als Christin zu erkennen gegeben habe, worauf sie verhöhnt, als Ungläubige beschimpft und bestohlen worden sei, dass sie am 13. beziehungsweise 20. August 2013 anlässlich eines Massenprotests von Islamisten vor der Kirche an den Haaren gezerrt und ein Stück weit mitgerissen worden sei, dass der Beschwerdeführer in G._______ nicht wie geplant einen Antrag auf Familiennachzug habe stellen können, dass er sich deshalb für eine Ausreise in die Schweiz entschlossen und sich das notwendige Visum beschafft habe, dass die Beschwerdeführenden unter anderem diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten reichten (vgl. A 5 Beweismittelkuvert gemäss Aktenverzeichnis BFM sowie explizite Auflistung I/Ziff. 3 S. 3 der angefochtenen Verfügung [A 13/7]), dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. Juni 2014 - eröffnet am 23. Juni 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerenden hielten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle (Drohungen und Übergriffe Dritter im Zeitraum zwischen 2010 bis zur Ausreise aus Ägypten im September 2013; mehrmalige legale Aus- und Wiedereinreisen in diesem Zeitraum [u.a. USA-Aufenthalt zwecks Geburt und Erlangung der Staatsbürgerschaft für das Kind; Rückkehr nach Ägypten und Eröffnung eines eigenen Ladens (Art des Geschäfts); H._______-aufenthalt der Familie im November 2012; Absicht respektive Zeitpunkt der Ausreise in die Schweiz im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorkommnissen im Jahre 2013]), dass im Fall der im Jahr 2013 geltend gemachten vier Drohungen und Übergriffe durch Drittpersonen nicht von einer gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgung gesprochen werden könne (Zufälligkeit der Vorkommnisse; Unbekanntheit der Personen; keine weiteren daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen; Zeitpunkt respektive Unabhängigkeit der einzelnen Ereignisse), dass der Staat seiner Schutzpflicht im Falle von Übergriffen Dritter oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, nachgekommen sei (Anzeigeerstattung in zwei Fällen bei der Polizei gegen die kriminellen Handlungen; Aushändigung der entsprechenden Protokolle; dank anwaltlicher Unterstützung sei das Verfahren gegen die unbekannten Täter bis vor die Staatsanwaltschaft weitergezogen worden), dass vorliegend demnach nicht von der Untätigkeit und der Schutzunwilligkeit der ägyptischen Behörden gesprochen werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden unter dem Zumutbarkeitsaspekt eines Wegweisungsvollzugs auf begünstigende Faktoren wie Alter, Gesundheit, Bildung, Beruf, Aufenthaltsdauer in F._______ und nächster Umgebung, Vermögensverhältnisse und Beziehungsnetz hinzuweisen sei, dass sich auch in Berücksichtigung des Kindeswohls (drei Jahre altes und gänzlich auf seine Eltern angewiesenes Kind) der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweise, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Juli 2014 an Bundesrätin Sommaruga gelangten und ihnen diesbezüglich der Direktor des BFM am 6. August 2014 antwortete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2014 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er­he­ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung des Verfahrens zur vollständigen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz beantragen liessen, dass eventualiter festzustellen sei, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren sei, dass subeventualiter vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen sei, den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG die amtliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2014 dem Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Abfassung der Begründung es den Betroffenen möglich machen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2008/47 E. 3.2), dass, wie aus den nachfolgenden Darlegungen hervorgeht, nicht von einer falschen Begründung respektive unvollständigen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gesprochen werden kann, mithin das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde, dass der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur vollständigen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Darlegungen der Beschwerdeführenden begründet hat und die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht Gegenstand einer Prüfung gewesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das im Auftrag von Bundesrätin Sommaruga verfasste Antwortschreiben des Direktors des BFM vom 6. August 2014 an die Beschwerdeführenden gestützt auf deren Schreiben vom 21. Juli 2014), dass angesichts dieser Sachlage auf die Ausführungen unter der Rubrik "Glaubwürdigkeit der Vorbringen" (Ziff. 5 S. 10 der Beschwerde) und die dort formulierte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzugehen ist, dass die Vorinstanz unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der Beschwerdeführenden (BzP und Bundesanhörung) aufgezeigt hat, weshalb der geltend gemachte Sachverhalt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügt, dass eine Überprüfung der Akten sodann ergibt, dass die vom BFM getroffenen Feststellungen beziehungsweise gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, anschliesst, dass der Sachverhalt auf Beschwerdestufe unverändert bleibt und lediglich mit einer etwas anderen Interpretationsgebung versucht wird, den Vorbringen der Beschwerdeführenden derart Gewicht zu verleihen, dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermögen, dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden im zu beurteilenden Zeitraum wiederholt aus Ägypten ausgereist und wieder dorthin zurückgekehrt sind, dass - ungeachtet der jeweiligen Beweggründe - aus diesem Verhalten geschlossen werden muss, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben im Heimatland nicht unzumutbar erschwert oder verunmöglicht worden ist, dass die Beschwerdeführerin sodann aus der unzutreffenden Begriffsverwendung respektive -umschreibung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht gezielt gegen sie gerichtet gewesen seien, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (II/Ziff. 2 S. 4 der angefochtenen Verfügung) klar zum Ausdruck bringen, dass sich die von der Beschwerdeführerin erwähnten vier Vorkommnisse eher zufällig zugetragen haben (zufällige Begegnungen mit verschiedenen unbekannten Personen, Zeitintervalle hinsichtlich der Vorkommnisse), dass ihnen ebenso zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin durch diese Ereignisse keine weiteren namhaften Nachteile entstanden sind oder sie dadurch einer derart bedrohlichen Situation ausgesetzt gewesen wäre, dass ihr bloss noch die Flucht als Ausweg übriggeblieben wäre, dass diese Sichtweise unter anderem nicht zuletzt und - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - durch den Umstand Bestätigung erfährt, wonach die Beschwerdeführerin ihr (Art des Geschäfts) nach dessen Demolierung im Februar 2013 bis kurz vor der Ausreise weitergeführt hat (A 4 S. 4), dass die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände der Eingriffe somit implizit die Intensität der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen in Abrede stellt, dass darüber hinaus den Beschwerdeführenden anbegehrte Hilfe gegenüber Übergriffen Dritter nicht verweigert worden ist, dass für die Behauptungen unter der Rubrik der fehlenden Schutzfähigkeit des Staates in der Rechtsmitteleingabe keine namhaften Hinweise oder Aufschlüsse angeführt werden, welche die diesbezügliche Argumentation stützen würden, dass sich insbesondere der Verweis auf das angeblich unzulängliche Polizeiprotokoll im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Mai 2013 (Anhaltung, Beschimpfung, Bedrohung und Ausraubung der Beschwerdeführenden auf offener Strasse) als verfehlt erweist, dass die dort protokollierten und als völlig substanzlos zu bezeichnenden Antworten des Beschwerdeführers, welche von ihm unterschriftlich bestätigt wurden, nicht im geringsten die Ausführungen in der Beschwerde zu stützen vermögen, weshalb diese mutmassend und spekulativ erscheinen (bewusste Beschreibung des Vorfalls als Bagatelldelikt, da solche religiös begründeten Vorfälle durch die Polizeikräfte lieber verschwiegen würden, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, die Opfer nicht geschützt zu haben; vgl. auch A 12 Frage 17 S. 4 und 5), dass dem in diesem Zusammenhang ergangenen Ermittlungsbericht zudem entnommen werden kann, dass trotz der eingeleiteten Ermittlungen die Täter nicht gefunden werden konnten und nach ihnen zur Zeit intensiv gesucht werde, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen hierzu erübrigen und auf die in diesem Zusammenhang nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (II/Ziff. 3 S. 4 und 5), dass die allgemeinen Diskriminierungen und Benachteiligungen der Minderheit der koptischen Christen in Ägypten für sich allein zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt und diesen Umständen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu nachstehend), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermochten, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen aus­gesetzt werden zu können, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen­den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 14. April 2015 E. 5.5.2), dass auch die Berufung der Beschwerdeführenden auf ihre Religionszugehörigkeit zur Minderheit der koptischen Christen respektive die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu bewirken vermögen, dass der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen in Ägypten etwa neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölkerung angehören, dass es nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Muslimbruderschaft am 3. Juli 2013, insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen ist, dass es im Zuge dieser Vorkommnisse auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen gekommen ist, dass der Grund hierfür vorab der Umstand gewesen sein dürfte, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Muslimbruderschaft dem Vorwurf ausgesetzt hat, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben, dass entsprechend der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder ausgegangen ist, dass die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vorgegangen sind, dass am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal erklärt und die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte beschlossen hat, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt worden ist, dass im Weiteren in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode ver­urteilt worden sind, weshalb aus heutiger Sicht die Folgerung naheliegt, dass die Muslimbruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend aufgerieben worden ist, dass nach dem Gesagten den in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Hinweisen auf Publikationen internationaler Organisationen sodann mangels Fallbezugs beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3), dass andere individuelle, in der Person der Beschwerdeführenden liegende Wegweisungshindernisgründe nicht angeführt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (III/Ziff.2), dass insbesondere die auf Beschwerdestufe eingereichte ärztliche Bestätigung vom 14. Juli 2014 in wegweisungsrechtlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, wird darin doch lediglich festgehalten, dass aufgrund der kurzzeitigen Hospitalisation des Kindes der Beschwerdeführenden (Zeitraum) die Anwesenheit der Mutter aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen sei, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da sie im Besitz gültiger Reisepässe sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge­such der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuwei­sen ist, dass mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdefüh­renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: