Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2016 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl nach. B. Das SEM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Zuweisungsverfügung vom (...) Juli 2016 vorläufig die Einreise in die Schweiz und ordnete für ihm als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich zu. C. Am 15. Juli 2016 fand ein Gespräch der zuständigen SEM-Sachbearbei-terin mit dem Beschwerdeführer statt, in welchem er im Wesentlichen aufgefordert wurde, an den Mahlzeiten in der Bundesunterkunft teilzunehmen und die Fragen des ihn behandelnden Arztes zu beantworten. D. An der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat am (...) Juli 2016 auf dem Luftweg verlassen und gleichentags bei der Flughafenpolizei in Zürich ein Asylgesuch eingereicht. Er habe zwar über ein Visum für B._______ verfügt, aber stets die Absicht gehabt, in der Schweiz zu bleiben. Gegenüber der Grenzpolizei habe er andere Angaben zu seiner Identität gemacht, da ihm in seinem Heimatstaat hierzu geraten worden sei. In seinem Heimatstaat habe er (...) leibliche Kinder aus drei Ehen, zu denen er den Kontakt jedoch abgebrochen habe. Ägypten habe er verlassen, weil er aufgrund seiner Konversion zum Christentum seitens seiner Familie mit dem Tode bedroht werde. Er habe seit mehreren Jahren den Koran und die Bibel verglichen und sei mit einem koptischen Pater in Kontakt gestanden. Schliesslich sei er vor ungefähr einem Jahr zur Überzeugung gelangt, Christ werden zu wollen. Seine Familie habe ihm deswegen seinen Erbanteil am Nachlass des Vaters verweigert und sogar ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Die heimatlichen Behörden hätten das Vorgehen seiner Familie gutgeheissen, weshalb er sich nicht an diese gewendet habe. Schliesslich sei das geistige Oberhaupt seiner Kirche in C._______ durch den Staatssicherheitsdienst unter dem Vorwurf vorgeladen worden, ihn zur Konversion angestiftet zu haben. Abschliessend wies er auf darauf hin, dass er nieren-, herz- und leberkrank sei. E. Am 22. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei geltend, er habe vor ungefähr 15 Jahren angefangen sich mit seiner Religion auseinanderzusetzen und sei vor einiger Zeit zum Schluss gelangt, dass ihn die christliche Religion mehr überzeuge, obschon er als Muslim aufgewachsen sei. Er werde deshalb als Abtrünniger betrachtet und seine Familie habe ihm seinen Anteil des Erbes seines Vaters verwehrt. Ein Mitglied der Muslimbrüder habe gemeinsam mit seinem älteren Bruder versucht, ihn zum Islam zurückzuführen. Hierzu hätte er seinen guten Freund, den Priester D._______, in einen Skandal mit einem Sexfilm verwickeln sollen. In entsprechenden Zeitungsberichten hätte er schliesslich angeben sollen, dass es sich beim Darsteller in diesem Film um den besagten Priester handelt. Vor etwa eineinhalb Jahren habe er sich dazu bereit erklärt, damit er einen Beweis dafür habe, wie in seinem Heimatstaat gegen Christen vorgegangen werde. Er habe also einen Sexfilm mit einer Bekannten sowie einem Mann gedreht, der sich als Priester D._______ verkleidet habe. Seinen Auftraggebern habe er das Video jedoch nicht ausgehändigt, sondern ihnen mitgeteilt, er werde dadurch ihre Vorgehensweise publik machen. In der Folge sei der im Film gezeigte Mann nach E._______ geflüchtet und die Frau sei von der Muslimbruderschaft entführt worden, um seinen (Beschwerdeführer) Aufenthaltsort ausfindig machen zu können. Er selbst habe um sein Leben fürchten müssen, weshalb er seine Wohnung und sein Dorf verlassen und während eines Jahres in Klöster und Kirchen gelebt habe. Identitätspapiere könne er keine einreichen, da er seinen Reisepass auf Anraten hin vernichtet habe und sich seine Identitätskarte in seinem Haus in Ägypten befinde. Als Beweismittel stellte er die Einreichung des gedrehten Sexfilms mit dem falschen koptischen Priester, auf welchem auch er selbst zu sehen sei, sowie Standbilder aus diesem Video in Aussicht. F. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 - eröffnet am 29. Juli 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Am 29. Juli 2016 ging beim SEM ein Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 29. Juli 2016 ein. H. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 8. August 2016 - vorab per Telefax - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Asylgewährung oder jedenfalls der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Prozessanträge ersuchte er um Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der arabischsprachigen Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging am 12. August 2016 (vorab per Telefax) beim Gericht ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte als Begründung in der ablehnenden Verfügung an, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil seine geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden könne. So erscheine in Bezug auf seine Überzeugung vom Christentum widersprüchlich, dass er dreimal verheiratet gewesen sei und letztmals im Jahr (...) eine Muslimin geheiratet habe. Insgesamt stehe auch sein offenbar ausgeprägtes Interesse an pornografischen Filmen in Widerspruch zur angeblich tief ausgelebten christlichen Spiritualität. Der Beschwerdeführer habe zwar gesamthaft betrachtet viel erzählt, aber seine religiösen Aktivitäten nicht detailliert schildern können. Sein angegebener Wohnort sei eine Hochburg der koptischen Minderheit, weshalb die angegebenen sozialen Kontakte zu Christen nicht erstaunen, jedoch auch seine Überzeugung vom Christentum nicht belegen würden. Es sei weiter nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde von den ägyptischen Behörden als abtrünniger Muslim wahrgenommen, da er einerseits eigenen Angaben zufolge nicht "offiziell" habe konvertieren können und er bislang keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Folglich könne eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen werden. In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch seine Familie habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt. An einer Stelle habe er angegeben, aufgrund seiner christlichen Überzeugung hätten sie ihm sein Erbe nicht ausbezahlt, während er an anderer Stelle klargestellt habe, sie hätten ihm lediglich seinen jährlichen Anteil des Einkommens aus den Ländereien nicht ausbezahlt. In diesem Zusammenhang würden auch seine verschiedenen Angaben zum Zeitpunkt des verweigerten Einkommens nicht übereinstimmen. Die behauptete Entlassung seines Neffen als (...) habe er ebenfalls nicht näher auszuführen vermocht und erscheine ohnehin realitätsfremd. Nähere Ausführungen zum auf ihn ausgesetzten Kopfgeld und weitere konkrete Vorfälle in Bezug auf die Schwierigkeiten mit seiner Familie seien an der Anhörung auch auf Nachfrage hin unterblieben. Schliesslich würde das erst an der Anhörung erstmals vorgebrachte Geschehnis betreffend den gedrehten Sexfilm mit einem falschen koptischen Priester nicht überzeugen, zumal er nicht glaubhaft habe darlegen können, aus welchen Gründen er dieses Vorbringen an der BzP vollständig verschwiegen habe. Es sei ausserdem fraglich, ob die Muslimbrüder zur Propaganda tatsächlich zu solchen Mitteln greifen würden und sie sich auf diese Weise von einem offenbar überzeugten konvertierten Christ hätten hinters Licht führen lassen. Der Beschwerdeführer habe überdies selbst angegeben, sein Bruder habe ihm grosses Misstrauen entgegengebracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt als fiktives Konstrukt erscheinen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung in den Heimatstaat sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben dort verbracht, verfüge über eine gute Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, zumal die Verfolgung durch die Familie nicht geglaubt werden könne. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme sei er darauf hinzuweisen, dass Ägypten über ein modernes und effizientes Gesundheitssystem verfüge, wovon er bereits mehrmals Gebrauch gemacht habe. Schliesslich sei zu betonen, dass auch sein auffällig unkooperatives Verhalten, wie die verweigerte Medikamenteneinnahme, ihm kein Aufenthaltsrecht verschaffen könne.
E. 5.2 Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, der an der einlässlichen Anhörung anwesende Dolmetscher sei muslimischen Glaubens und sei deshalb nicht neutral gewesen. Er habe ausserdem sehr viele Übersetzungsfehler gemacht. Aus diesen Gründen werde eine erneute Anhörung im Beisein eines neutralen Dolmetschers beantragt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung verkannt, dass sein Haupteinwand seine Religion betreffe, aufgrund welcher er von seiner eigenen Familie verfolgt werde und vor welcher ihm die heimatlichen Sicherheitskräfte keinen Schutz bieten könnten. Das Gesetz mache es ihm unmöglich, seinen Glauben offiziell zu wechseln, zu erben und zu vererben oder zu heiraten. Sein christlicher Glaube könne durch Kontaktaufnahme mit der koptischen Kirche überprüft werden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte er ein Schreiben der koptisch-orthodoxen Kirche vom 8. August 2016 ein.
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Ansicht, dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu stützen sind, wonach die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden kann. Dabei wird nicht in erster Linie die christliche Überzeugung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, vielmehr vermögen die Umstände, die angeblich zur Flucht geführt haben, aufgrund mehrerer Ungereimtheiten nicht zu überzeugen. Zunächst muss angezweifelt werden, dass die Muslimbruderschaft zur Diffamierung christlicher Priester gerade den Beschwerdeführer zur Erstellung eines falschen Sexfilms aufgefordert und als Hauptdarsteller ein "grosses Mitglied" der Bewegung gewählt hätten (vgl. SEM-Akten, A16, F12). Es entbehrt auch jeglicher Logik, dass seine Familie ihm anfänglich sein Erbe verweigert sowie ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt hätten, weil er Schlechtes über den Koran gesagt habe (vgl. SEM-Akten, A16, F81 ff.), und er später - trotz Misstrauens seines Bruders - mit dem Erstellen eines Sexfilms mit einem falschen koptischen Priester betraut worden sei.
E. 6.2 Nach dem Gesagten erscheint die vorgebrachte Verfolgung durch die Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 f.). Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit 15 Jahren intensiv mit seiner Religion auseinandergesetzt haben will, er aber erst seit ungefähr einem Jahr Probleme mit seiner Familie gehabt habe und diese sogleich ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt habe.
E. 6.3 Das SEM führte zudem auch zu Recht aus, dass eine Verfolgung durch die ägyptischen Behörden ausgeschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer nicht offiziell konvertiert ist und damit von den heimatlichen Behörden nicht als abtrünniger Muslim wahrgenommen wird. Auch in dem mit dem Rechtsmittel eingereichten Schreiben eines Pfarrers der koptisch-orthodoxen Kirche - das auffälligerweise nicht unterzeichnet worden ist - wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei "noch nicht getauft".
E. 6.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Dolmetscher an der Anhörung, sei nicht neutral gewesen, was sich entsprechend auf das Anhörungsprotokoll ausgewirkt habe. Der Beschwerdeführer bezeugte sowohl an der BzP als auch an der Anhörung nach Durchführung der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. SEM-Akten, A9 S. 13; A16, S. 25). Er gab auch zu Protokoll, den in der Anhörung mitwirkenden Dolmetscher "gut" zu verstehen (vgl. SEM-Akten A16, F10 und S. 25). Konkrete Hinweise auf die angeblich massiven Fehlleistungen dieses Übersetzers (vgl. Beschwerde S. 4: "...weder ehrlich noch neutral [...] und machte ausserdem sehr viele Fehler während der Anhörung") sind den Akten - auch den Feststellungen der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung - nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akten, A16, S. 26).
E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-1140/2013 vom 25. November 2014 m.H.a. D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 sowie D-2007/2014 vom 14. August 2014). 8.3.3 Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit geschätzten neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Kopten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft im Juli 2013 und insbesondere auch nach der gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte kam es zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen, weil den Kopten durch die Moslembrüderschaft vorgeworfen wurde, den Sturz von Mohammed Mursi gutzuheissen und unterstützt zu haben. In der Folge gingen die staatlichen Sicherheitskräfte massiv gegen Anhänger der Muslimbrüderschaft vor und die Gewalt gegen Christen und ihre Einrichtungen ging wieder deutlich zurück. Die ägyptischen Behörden sind jedoch nicht durchgehend in der Lage, religiösen Minderheiten adäquaten Schutz vor Angriffen oder anderweitiger Diskriminierungen zu bieten. So kommt es teilweise vor, dass die entsprechenden Täter strafrechtlich nicht verfolgt werden oder die Opfer ihre Anzeige zurückziehen müssen, um sich den Frieden zu erkaufen (vgl. Responses to Information Requests - Immigration and Refugee Board of Canada, vom 8. Mai 2015, m.w.H., abrufbar unter: http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.as px?doc= 455882 &pls=1; USCIRF 2015 Annual Report - Egypt, S. 90, abrufbar unter: http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Egypt%202015. pdf.; Minority Rights Group International, State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015 - Egypt, vom 2. Juli 2015, abrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=printdoc & docid= 55a4fa5be). 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3). Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten (vgl. E. 6) für den Beschwerdeführer trotz seiner religiösen Überzeugung als zumutbar. 8.3.5 Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten. Das SEM hat auch diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrungen verfügt und ihn sein soziales Beziehungsnetz bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. 8.3.6 Zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten äusserte sich das Gericht bereits im Urteil E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 8.5.4. Demnach weist die medizinische Versorgungslage in Ägypten zwar nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz auf, doch muss der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands befürchten. Seinen Angaben zufolge konnten seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zudem bisher stets behandelt werden. Der Beschwerdeführer ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamentenvorrat, Organisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Dem Subeventualantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme kann somit nicht stattgegeben werden (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Da die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren von vorneherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die Kosten von insgesamt Fr. 600.- sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4808/2016 Urteil vom 17. August 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, zz. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2016 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl nach. B. Das SEM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Zuweisungsverfügung vom (...) Juli 2016 vorläufig die Einreise in die Schweiz und ordnete für ihm als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich zu. C. Am 15. Juli 2016 fand ein Gespräch der zuständigen SEM-Sachbearbei-terin mit dem Beschwerdeführer statt, in welchem er im Wesentlichen aufgefordert wurde, an den Mahlzeiten in der Bundesunterkunft teilzunehmen und die Fragen des ihn behandelnden Arztes zu beantworten. D. An der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat am (...) Juli 2016 auf dem Luftweg verlassen und gleichentags bei der Flughafenpolizei in Zürich ein Asylgesuch eingereicht. Er habe zwar über ein Visum für B._______ verfügt, aber stets die Absicht gehabt, in der Schweiz zu bleiben. Gegenüber der Grenzpolizei habe er andere Angaben zu seiner Identität gemacht, da ihm in seinem Heimatstaat hierzu geraten worden sei. In seinem Heimatstaat habe er (...) leibliche Kinder aus drei Ehen, zu denen er den Kontakt jedoch abgebrochen habe. Ägypten habe er verlassen, weil er aufgrund seiner Konversion zum Christentum seitens seiner Familie mit dem Tode bedroht werde. Er habe seit mehreren Jahren den Koran und die Bibel verglichen und sei mit einem koptischen Pater in Kontakt gestanden. Schliesslich sei er vor ungefähr einem Jahr zur Überzeugung gelangt, Christ werden zu wollen. Seine Familie habe ihm deswegen seinen Erbanteil am Nachlass des Vaters verweigert und sogar ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Die heimatlichen Behörden hätten das Vorgehen seiner Familie gutgeheissen, weshalb er sich nicht an diese gewendet habe. Schliesslich sei das geistige Oberhaupt seiner Kirche in C._______ durch den Staatssicherheitsdienst unter dem Vorwurf vorgeladen worden, ihn zur Konversion angestiftet zu haben. Abschliessend wies er auf darauf hin, dass er nieren-, herz- und leberkrank sei. E. Am 22. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei geltend, er habe vor ungefähr 15 Jahren angefangen sich mit seiner Religion auseinanderzusetzen und sei vor einiger Zeit zum Schluss gelangt, dass ihn die christliche Religion mehr überzeuge, obschon er als Muslim aufgewachsen sei. Er werde deshalb als Abtrünniger betrachtet und seine Familie habe ihm seinen Anteil des Erbes seines Vaters verwehrt. Ein Mitglied der Muslimbrüder habe gemeinsam mit seinem älteren Bruder versucht, ihn zum Islam zurückzuführen. Hierzu hätte er seinen guten Freund, den Priester D._______, in einen Skandal mit einem Sexfilm verwickeln sollen. In entsprechenden Zeitungsberichten hätte er schliesslich angeben sollen, dass es sich beim Darsteller in diesem Film um den besagten Priester handelt. Vor etwa eineinhalb Jahren habe er sich dazu bereit erklärt, damit er einen Beweis dafür habe, wie in seinem Heimatstaat gegen Christen vorgegangen werde. Er habe also einen Sexfilm mit einer Bekannten sowie einem Mann gedreht, der sich als Priester D._______ verkleidet habe. Seinen Auftraggebern habe er das Video jedoch nicht ausgehändigt, sondern ihnen mitgeteilt, er werde dadurch ihre Vorgehensweise publik machen. In der Folge sei der im Film gezeigte Mann nach E._______ geflüchtet und die Frau sei von der Muslimbruderschaft entführt worden, um seinen (Beschwerdeführer) Aufenthaltsort ausfindig machen zu können. Er selbst habe um sein Leben fürchten müssen, weshalb er seine Wohnung und sein Dorf verlassen und während eines Jahres in Klöster und Kirchen gelebt habe. Identitätspapiere könne er keine einreichen, da er seinen Reisepass auf Anraten hin vernichtet habe und sich seine Identitätskarte in seinem Haus in Ägypten befinde. Als Beweismittel stellte er die Einreichung des gedrehten Sexfilms mit dem falschen koptischen Priester, auf welchem auch er selbst zu sehen sei, sowie Standbilder aus diesem Video in Aussicht. F. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 - eröffnet am 29. Juli 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Am 29. Juli 2016 ging beim SEM ein Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 29. Juli 2016 ein. H. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 8. August 2016 - vorab per Telefax - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Asylgewährung oder jedenfalls der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Prozessanträge ersuchte er um Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der arabischsprachigen Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging am 12. August 2016 (vorab per Telefax) beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte als Begründung in der ablehnenden Verfügung an, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil seine geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden könne. So erscheine in Bezug auf seine Überzeugung vom Christentum widersprüchlich, dass er dreimal verheiratet gewesen sei und letztmals im Jahr (...) eine Muslimin geheiratet habe. Insgesamt stehe auch sein offenbar ausgeprägtes Interesse an pornografischen Filmen in Widerspruch zur angeblich tief ausgelebten christlichen Spiritualität. Der Beschwerdeführer habe zwar gesamthaft betrachtet viel erzählt, aber seine religiösen Aktivitäten nicht detailliert schildern können. Sein angegebener Wohnort sei eine Hochburg der koptischen Minderheit, weshalb die angegebenen sozialen Kontakte zu Christen nicht erstaunen, jedoch auch seine Überzeugung vom Christentum nicht belegen würden. Es sei weiter nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde von den ägyptischen Behörden als abtrünniger Muslim wahrgenommen, da er einerseits eigenen Angaben zufolge nicht "offiziell" habe konvertieren können und er bislang keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Folglich könne eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen werden. In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch seine Familie habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt. An einer Stelle habe er angegeben, aufgrund seiner christlichen Überzeugung hätten sie ihm sein Erbe nicht ausbezahlt, während er an anderer Stelle klargestellt habe, sie hätten ihm lediglich seinen jährlichen Anteil des Einkommens aus den Ländereien nicht ausbezahlt. In diesem Zusammenhang würden auch seine verschiedenen Angaben zum Zeitpunkt des verweigerten Einkommens nicht übereinstimmen. Die behauptete Entlassung seines Neffen als (...) habe er ebenfalls nicht näher auszuführen vermocht und erscheine ohnehin realitätsfremd. Nähere Ausführungen zum auf ihn ausgesetzten Kopfgeld und weitere konkrete Vorfälle in Bezug auf die Schwierigkeiten mit seiner Familie seien an der Anhörung auch auf Nachfrage hin unterblieben. Schliesslich würde das erst an der Anhörung erstmals vorgebrachte Geschehnis betreffend den gedrehten Sexfilm mit einem falschen koptischen Priester nicht überzeugen, zumal er nicht glaubhaft habe darlegen können, aus welchen Gründen er dieses Vorbringen an der BzP vollständig verschwiegen habe. Es sei ausserdem fraglich, ob die Muslimbrüder zur Propaganda tatsächlich zu solchen Mitteln greifen würden und sie sich auf diese Weise von einem offenbar überzeugten konvertierten Christ hätten hinters Licht führen lassen. Der Beschwerdeführer habe überdies selbst angegeben, sein Bruder habe ihm grosses Misstrauen entgegengebracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt als fiktives Konstrukt erscheinen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung in den Heimatstaat sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben dort verbracht, verfüge über eine gute Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, zumal die Verfolgung durch die Familie nicht geglaubt werden könne. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme sei er darauf hinzuweisen, dass Ägypten über ein modernes und effizientes Gesundheitssystem verfüge, wovon er bereits mehrmals Gebrauch gemacht habe. Schliesslich sei zu betonen, dass auch sein auffällig unkooperatives Verhalten, wie die verweigerte Medikamenteneinnahme, ihm kein Aufenthaltsrecht verschaffen könne. 5.2 Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, der an der einlässlichen Anhörung anwesende Dolmetscher sei muslimischen Glaubens und sei deshalb nicht neutral gewesen. Er habe ausserdem sehr viele Übersetzungsfehler gemacht. Aus diesen Gründen werde eine erneute Anhörung im Beisein eines neutralen Dolmetschers beantragt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung verkannt, dass sein Haupteinwand seine Religion betreffe, aufgrund welcher er von seiner eigenen Familie verfolgt werde und vor welcher ihm die heimatlichen Sicherheitskräfte keinen Schutz bieten könnten. Das Gesetz mache es ihm unmöglich, seinen Glauben offiziell zu wechseln, zu erben und zu vererben oder zu heiraten. Sein christlicher Glaube könne durch Kontaktaufnahme mit der koptischen Kirche überprüft werden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte er ein Schreiben der koptisch-orthodoxen Kirche vom 8. August 2016 ein. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Ansicht, dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu stützen sind, wonach die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden kann. Dabei wird nicht in erster Linie die christliche Überzeugung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, vielmehr vermögen die Umstände, die angeblich zur Flucht geführt haben, aufgrund mehrerer Ungereimtheiten nicht zu überzeugen. Zunächst muss angezweifelt werden, dass die Muslimbruderschaft zur Diffamierung christlicher Priester gerade den Beschwerdeführer zur Erstellung eines falschen Sexfilms aufgefordert und als Hauptdarsteller ein "grosses Mitglied" der Bewegung gewählt hätten (vgl. SEM-Akten, A16, F12). Es entbehrt auch jeglicher Logik, dass seine Familie ihm anfänglich sein Erbe verweigert sowie ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt hätten, weil er Schlechtes über den Koran gesagt habe (vgl. SEM-Akten, A16, F81 ff.), und er später - trotz Misstrauens seines Bruders - mit dem Erstellen eines Sexfilms mit einem falschen koptischen Priester betraut worden sei. 6.2 Nach dem Gesagten erscheint die vorgebrachte Verfolgung durch die Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 f.). Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit 15 Jahren intensiv mit seiner Religion auseinandergesetzt haben will, er aber erst seit ungefähr einem Jahr Probleme mit seiner Familie gehabt habe und diese sogleich ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt habe. 6.3 Das SEM führte zudem auch zu Recht aus, dass eine Verfolgung durch die ägyptischen Behörden ausgeschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer nicht offiziell konvertiert ist und damit von den heimatlichen Behörden nicht als abtrünniger Muslim wahrgenommen wird. Auch in dem mit dem Rechtsmittel eingereichten Schreiben eines Pfarrers der koptisch-orthodoxen Kirche - das auffälligerweise nicht unterzeichnet worden ist - wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei "noch nicht getauft". 6.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Dolmetscher an der Anhörung, sei nicht neutral gewesen, was sich entsprechend auf das Anhörungsprotokoll ausgewirkt habe. Der Beschwerdeführer bezeugte sowohl an der BzP als auch an der Anhörung nach Durchführung der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. SEM-Akten, A9 S. 13; A16, S. 25). Er gab auch zu Protokoll, den in der Anhörung mitwirkenden Dolmetscher "gut" zu verstehen (vgl. SEM-Akten A16, F10 und S. 25). Konkrete Hinweise auf die angeblich massiven Fehlleistungen dieses Übersetzers (vgl. Beschwerde S. 4: "...weder ehrlich noch neutral [...] und machte ausserdem sehr viele Fehler während der Anhörung") sind den Akten - auch den Feststellungen der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung - nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akten, A16, S. 26). 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-1140/2013 vom 25. November 2014 m.H.a. D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 sowie D-2007/2014 vom 14. August 2014). 8.3.3 Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit geschätzten neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Kopten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft im Juli 2013 und insbesondere auch nach der gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte kam es zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen, weil den Kopten durch die Moslembrüderschaft vorgeworfen wurde, den Sturz von Mohammed Mursi gutzuheissen und unterstützt zu haben. In der Folge gingen die staatlichen Sicherheitskräfte massiv gegen Anhänger der Muslimbrüderschaft vor und die Gewalt gegen Christen und ihre Einrichtungen ging wieder deutlich zurück. Die ägyptischen Behörden sind jedoch nicht durchgehend in der Lage, religiösen Minderheiten adäquaten Schutz vor Angriffen oder anderweitiger Diskriminierungen zu bieten. So kommt es teilweise vor, dass die entsprechenden Täter strafrechtlich nicht verfolgt werden oder die Opfer ihre Anzeige zurückziehen müssen, um sich den Frieden zu erkaufen (vgl. Responses to Information Requests - Immigration and Refugee Board of Canada, vom 8. Mai 2015, m.w.H., abrufbar unter: http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.as px?doc= 455882 &pls=1; USCIRF 2015 Annual Report - Egypt, S. 90, abrufbar unter: http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Egypt%202015. pdf.; Minority Rights Group International, State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015 - Egypt, vom 2. Juli 2015, abrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=printdoc & docid= 55a4fa5be). 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3). Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten (vgl. E. 6) für den Beschwerdeführer trotz seiner religiösen Überzeugung als zumutbar. 8.3.5 Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten. Das SEM hat auch diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrungen verfügt und ihn sein soziales Beziehungsnetz bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. 8.3.6 Zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten äusserte sich das Gericht bereits im Urteil E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 8.5.4. Demnach weist die medizinische Versorgungslage in Ägypten zwar nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz auf, doch muss der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands befürchten. Seinen Angaben zufolge konnten seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zudem bisher stets behandelt werden. Der Beschwerdeführer ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamentenvorrat, Organisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Dem Subeventualantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme kann somit nicht stattgegeben werden (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Da die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren von vorneherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die Kosten von insgesamt Fr. 600.- sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark