Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2022 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn um vorübergehenden Schutz in der Schweiz nach. Das SEM befragte ihn diesbezüglich am 14. November 2022, am
3. Juli 2023 sowie am 29. August 2023. Aufgrund des von seiner Ehefrau eingereichten Eheschutzgesuchs und der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu superprovisorischen Massnahmen vom 11. April 2023 wurde sein Verfahren von dem seiner Ehefrau und seines Sohnes getrennt. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 lehnte das SEM sein Gesuch um vo- rübergehende Schutzgewährung ab. C. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. März 2025 fand die Erstbefragung und am 4. April 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein in Libyen geborener und aufge- wachsener ägyptischer Staatsbürger zu sein. Seine Mutter, sein Bruder so- wie seine Schwester mit ihrem Sohn würden in Tripolis leben, sein Vater sei seit Mai (…) verschwunden. Im Jahr (…) seien er und seine aus Libyen stammende Ehefrau in die Ukraine gereist, wo er aufgrund der Geburt sei- nes Sohnes im Jahr (…) über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und bis zum Ausbruch des Krieges im Jahr 2022 (…) studiert und später als (…) gearbeitet habe. Zwischen (…) und (…) habe er vorübergehend in Libyen gelebt, wo er als Leiter des Büros eines früheren Ministers unter Muammar al-Gaddafi sowie für einen von «Al Usta» gegründeten Fernsehsender ge- arbeitet habe. Im April (…) sei der Sitz des Senders von Misrata-Milizen gestürmt und er entführt, verhört und seine auf einer Festplatte gespeicher- ten, privaten Daten sichergestellt worden. Im Dezember (…) sei er von ei- nem Milizenmitglied angeschossen worden. Später habe er schriftliche Drohungen erhalten, woraufhin er wieder in die Ukraine gereist sei. Auch als er sich im Zeitraum zwischen (…) und (…) mehrere Male in Kairo, Ägyp- ten, aufgehalten habe, sei er vor seinem Wohnhaus dreimal von libyschen Misrata-Milizen verfolgt worden. Dabei habe er Verletzungen erlitten und teilweise Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Dezember (…) habe sich in Kairo ein letzter Angriff auf seine Person ereignet. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit für «Al Usta» sowie seines Wissens über von diesem mutmasslich begangene Vermögensdelikte stehe er weiterhin im Visier der Misrata-
D-3310/2025 Seite 3 Milizen. Eine Rückkehr nach Ägypten sei für ihn nicht möglich, da er dort erneut lokalisiert und verfolgt werden könnte. Eine Rückkehr in die Ukraine sei ihm ebenfalls nicht zumutbar, da er als Mann mit Aufenthaltstitel dort zum Kriegsdienst eingezogen würde. In seiner Ehe sei es immer wieder zu Konflikten gekommen, so namentlich (…) und (…) in der Ukraine, wobei es auch zu häuslicher Gewalt von seiner Seite gekommen sei. Nach vorüber- gehender Trennung sei es aber jeweils wieder zu einer Versöhnung ge- kommen. Er sei im November 2022 über Österreich und Liechtenstein in die Schweiz eingereist. D. Am 17. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf be- treffend sein Asylgesuch zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerde- führer nahm gleichentags Stellung und brachte vor, er habe Ägypten ledig- lich im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dokumenten besucht; die Ausstellung über die Botschaft wäre deutlich teurer und langwieriger ge- wesen. In Ägypten habe er keinen effektiven Schutz erfahren und selbst auf Nachfrage keine Unterstützung durch die Behörden erhalten, welche erst bei gravierenden Vorfällen aktiv werden würden. Eine Rückkehr nach Ägypten sei ihm unzumutbar, da er dort nie gelebt oder gearbeitet habe und über keinerlei soziales Beziehungsnetz verfüge. Zudem sei es für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Beziehung zu seinem Sohn nicht als schützenswert erachtet werde. Die Trennung von einem Elternteil wider- spreche dem Kindeswohl. Derzeit bestehe eine enge, von beiden Seiten gepflegte Vater-Sohn-Beziehung, die auch von der Kindsmutter unterstützt werde. Eine räumliche Trennung innerhalb der Schweiz könne nicht mit ei- ner Trennung über zwei Kontinente verglichen werden. Die familiäre Zer- rüttung sei im Übrigen von seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt wor- den. E. Mit Verfügung vom 24. April 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. F. Mit Schreiben vom 24. April 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung,
D-3310/2025 Seite 4 sie habe das Mandat niedergelegt. Mit undatierter Vollmacht mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvor- schussverzicht sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. H. Am 7. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sowie die Ablehnung des Asylgesuchs wurden von ihm nicht angefochten, womit die entsprechenden Dispositivziffern 1 und 2 der an- gefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind. Im Folgenden ist daher einzig auf die Wegweisung und deren Vollzug einzugehen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
D-3310/2025 Seite 5 einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das SEM begründet seinen Entscheid im Punkt betreffend den Wegwei- sungsvollzug damit, der Grundsatz der Nichtrückschiebung sei nicht an- wendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und er weder eine individuelle noch eine allgemeine Gefährdung nachge- wiesen oder glaubhaft gemacht habe. Die Beziehung zu seinem Sohn stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Vielmehr seien aus dem von seiner Ehefrau eingeleiteten Eheschutzverfahren Anhaltspunkte her- vorgegangen, wonach der Sohn von der vom Beschwerdeführer ausge- henden häuslichen Gewalt betroffen gewesen sei, weshalb der Sohn unter die Obhut der Kindsmutter gestellt worden sei. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer bereits die Scheidung von seiner Ehefrau und eine Heirat mit seiner neuen ukrainischen Partnerin in Aussicht gestellt habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einer stabilen familiären Beziehung ausgegangen werden, die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu begrün- den vermöchte. Ein aus Art. 44 AsylG oder Art. 8 EMRK ableitbarer Aufent- haltsanspruch sei demnach zu verneinen.
E. 6 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass der Vollzug der Wegweisung für ihn unzumutbar sei. Zwar besitze er formell die ägyptische Staatsangehörigkeit, habe jedoch nie in Ägypten gelebt. Aufgewachsen sei er in Syrien, seine engsten sozialen Kontakte habe er jedoch während seines Aufenthalts in der Ukraine aufgebaut, wo er seit 2009 gelebt habe. Seine Familie lebe weiterhin in Syrien, während seine Freunde durch den Krieg verstreut worden seien. Zwar sei seine Ehe aus- einandergegangen, jedoch wolle er in der Nähe seines Sohnes bleiben, was auch dem Willen der Kindsmutter entspreche. Sein Sohn habe ein Recht darauf, die Beziehung zu ihm weiter zu pflegen, was durch den Weg- weisungsvollzug faktisch verhindert werde. Online-Kontakte seien keine Al- ternative. Zudem habe er eine neue Partnerin kennengelernt, die ebenfalls den Schutzstatus S besitze. Mit ihr verbinde ihn eine gefestigte Beziehung,
D-3310/2025 Seite 6 und es bestehe die Absicht, die Ehe einzugehen. Zudem sei er zum Chris- tentum konvertiert und werde bald getauft.
E. 7 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Gewährung einer solchen.
E. 7.2.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ge- währung einer solchen.
E. 7.2.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmass- nahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit zur Verfügung der Wegweisung aus der Schweiz von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 und Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beru- fen kann. Gemäss Rechtsprechung haben Ausländer, die nahe Verwandte
D-3310/2025 Seite 7 (die sogenannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK (unter dem As- pekt des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 13 BV) abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung («umgekehr- ter» Familiennachzug; vgl. BGE 144 I 266; BGE 137 I 247, BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, EMARK 2001 Nr. 21 E. 7c.bb).
E. 7.2.3 Sofern der Beschwerdeführer gegen seine Rückkehr nach Ägypten vorbringt, er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem von ihm regelmäs- sig besuchten Sohn und eine neue Partnerin, welche er in Bälde heiraten wolle, ist folgendes festzuhalten: Sowohl der Sohn, die vom Beschwerde- führer getrenntlebende Ehefrau als auch seine neue Partnerin verfügen über den Schutzstatus S, mithin über kein gefestigtes und damit gemäss konstanter Praxis nicht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 44 AsylG erfasstes Anwesenheitsrecht im Sinne einer auf einem gefestigten Rechts- anspruch beruhenden Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Der Schutzstatus S ist nicht auf Dauer ausgelegt und vermag keinen selbständigen Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu begründen, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel nicht um eine verwurzelte oder langfristig konsolidierte Anwesenheit han- delt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdefüh- rers, die von ihm getrenntlebende Ehefrau sowie seine neue Partnerin nach der Aufhebung des Schutzstatus die Schweiz werden verlassen müs- sen. Eine Ausnahmesituation im Sinne einer auf objektiven Gründen beru- henden, anwesenheitsrechtlichen Hinnahmepflicht für Personen ohne ge- festigtes Aufenthaltsrecht liegt nicht vor (vgl. dazu BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H. sowie Urteil BVGer E-1798/2025 vom 24. März 2025 E. 7.2.1).
E. 7.2.4 Auch aus der von ihm behaupteten, intakten und tatsächlich gelebten Familienbande kann der Beschwerdeführer in aufenthaltsrechtlicher Hin- sicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht bei der Anwendung von Art. 8 EMRK zwar von ei- nem weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff aus. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK erstreckt sich indes in erster Linie auf das tatsächlich gelebte Familienleben (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). We- sentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte- resse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil BVGer E- 7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Vom Beschwerdeführer ging in der Vergangenheit, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, mehrfach
D-3310/2025 Seite 8 häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau aus, welche in der Folge mit dem gemeinsamen Kind vor ihm fliehen musste (vgl. SEM-act. 26/5 F 9, 11). Zudem stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland mit superprovisorisch verfügten vorsorglichen Eheschutzmassnahmen (vgl. SEM-act. 20/16) be- ziehungsweise mit Urteil (vgl. SEM-act. 33/5) den Sohn des Beschwerde- führers unter die Obhut der Kindesmutter, ordnete ein begleitetes Besuchs- recht für den Beschwerdeführer an und untersagte ihm, ohne schriftliche Zustimmung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau Ausweispapiere für seinen Sohn ausstellen zu lassen und mit ihm aus der Schweiz auszurei- sen. Der Beschwerdeführer wohnt nicht mit seiner Ehefrau und dem ge- meinsamen Sohn oder seiner neuen Partnerin zusammen; eine finanzielle Verflechtung liegt nicht vor. Vor dem Hintergrund des Eheschutzverfahrens und den darin getroffenen Regelungen ist auch das Interesse und die Bin- dung der Partner aneinander als äusserst gering zu betrachten. Somit ist vorliegend nicht von einem tatsächlich gelebten und intakten Familienleben auszugehen. Selbst unter der Annahme, es läge ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor, würde ein Eingriff in dieses durch eine Wegweisung aufgrund der konkreten Umstände nicht als unverhältnismäs- sig erscheinen. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist stark eingeschränkt, die elterliche Beziehung steht unter gerichtli- cher Aufsicht und der Beschwerdeführer verfügt über alternative Kontakt- möglichkeiten. Die vorliegend zu beurteilende Sachlage stellt eine trinationale Familien- konstellation, mithin ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 44 AsylG dar. Der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau verfügen über die ägypti- sche beziehungsweise lybische Staatsbürgerschaft sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung. Eine Wahrung des Familienlebens ist somit auch ausserhalb der Schweiz – namentlich in der Ukraine oder in Libyen – grundsätzlich möglich. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwer- deführers nichts, Online-Kontakte stellten keine Kommunikationsalterna- tive dar. Ein Kind hat als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder Schei- dungsverfahren getroffenen Regelung das Lebensschicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.).
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten verfügt weder der Beschwerdeführer noch sein Kind oder die neue Lebenspartnerin über eine ausländerrechtliche Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz
D-3310/2025 Seite 9 damit auch im Lichte des Grundsatzes der Einheit der Familie zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
E. 8 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und seine Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint wurde (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), findet der Grundsatz der Nichtrückschie- bung nach Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. So- dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Hin- weise darauf, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen würde. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Ägypten den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon- krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden
D-3310/2025 Seite 10 vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 16 f.). Der arabischsprachige Beschwerdeführer verfügt über ei- nen Hochschulabschluss in (…) und (…) und war beruflich als Sekretär eines Politikers sowie als Übersetzer tätig. Darüber hinaus verfügt er über ein soziales Umfeld sowie eine von Angehörigen gemietete Wohnung in Ägypten (SEM-act. 19/5 F 20–23, 26/5 F 45). Angesichts seiner Ausbil- dung, seines Alters und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine existenzbedrohende Notlage bei einer Rückkehr erscheint daher nicht wahrscheinlich.
E. 8.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn die Behandlung im Heimats- oder Herkunfts- staat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Beim Beschwerdeführer wurden gemäss Arztberichten vom 3. April 2025 und 7. April 2025 (…), (…), (…) sowie ein (…) diagnostiziert. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden grund- sätzlich auch in Ägypten behandelt werden können. Auch dort bestehen entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische bezie- hungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen sicherstellen, so namentlich die B._______, die C._______ sowie die D._______. Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Diagnose bereits mehrfach über mehrere Monate in Ägypten aufgehalten und medizinische Leistungen in Anspruch genom- men, weshalb ihm das dortige Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses auch künftig zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr nach Ägypten würde zu einer Beeinträchtigung seines Ge- sundheitszustandes führen. Somit ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. auch Urteile BVGer D- 659/2025 vom 21. März 2025 E. 8.3.3, E-4808/2016 vom 17. August 2016 E. 8.3.2 ff.).
D-3310/2025 Seite 11
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des über einen gültigen Reisepass verfügenden Beschwerdeführers in den Heimatsstaat auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Ge- such ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3310/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3310/2025 Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2022 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn um vorübergehenden Schutz in der Schweiz nach. Das SEM befragte ihn diesbezüglich am 14. November 2022, am 3. Juli 2023 sowie am 29. August 2023. Aufgrund des von seiner Ehefrau eingereichten Eheschutzgesuchs und der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu superprovisorischen Massnahmen vom 11. April 2023 wurde sein Verfahren von dem seiner Ehefrau und seines Sohnes getrennt. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 lehnte das SEM sein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab. C. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. März 2025 fand die Erstbefragung und am 4. April 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein in Libyen geborener und aufgewachsener ägyptischer Staatsbürger zu sein. Seine Mutter, sein Bruder sowie seine Schwester mit ihrem Sohn würden in Tripolis leben, sein Vater sei seit Mai (...) verschwunden. Im Jahr (...) seien er und seine aus Libyen stammende Ehefrau in die Ukraine gereist, wo er aufgrund der Geburt seines Sohnes im Jahr (...) über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und bis zum Ausbruch des Krieges im Jahr 2022 (...) studiert und später als (...) gearbeitet habe. Zwischen (...) und (...) habe er vorübergehend in Libyen gelebt, wo er als Leiter des Büros eines früheren Ministers unter Muammar al-Gaddafi sowie für einen von «Al Usta» gegründeten Fernsehsender gearbeitet habe. Im April (...) sei der Sitz des Senders von Misrata-Milizen gestürmt und er entführt, verhört und seine auf einer Festplatte gespeicherten, privaten Daten sichergestellt worden. Im Dezember (...) sei er von einem Milizenmitglied angeschossen worden. Später habe er schriftliche Drohungen erhalten, woraufhin er wieder in die Ukraine gereist sei. Auch als er sich im Zeitraum zwischen (...) und (...) mehrere Male in Kairo, Ägypten, aufgehalten habe, sei er vor seinem Wohnhaus dreimal von libyschen Misrata-Milizen verfolgt worden. Dabei habe er Verletzungen erlitten und teilweise Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Dezember (...) habe sich in Kairo ein letzter Angriff auf seine Person ereignet. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit für «Al Usta» sowie seines Wissens über von diesem mutmasslich begangene Vermögensdelikte stehe er weiterhin im Visier der Misrata-Milizen. Eine Rückkehr nach Ägypten sei für ihn nicht möglich, da er dort erneut lokalisiert und verfolgt werden könnte. Eine Rückkehr in die Ukraine sei ihm ebenfalls nicht zumutbar, da er als Mann mit Aufenthaltstitel dort zum Kriegsdienst eingezogen würde. In seiner Ehe sei es immer wieder zu Konflikten gekommen, so namentlich (...) und (...) in der Ukraine, wobei es auch zu häuslicher Gewalt von seiner Seite gekommen sei. Nach vorübergehender Trennung sei es aber jeweils wieder zu einer Versöhnung gekommen. Er sei im November 2022 über Österreich und Liechtenstein in die Schweiz eingereist. D. Am 17. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf betreffend sein Asylgesuch zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm gleichentags Stellung und brachte vor, er habe Ägypten lediglich im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dokumenten besucht; die Ausstellung über die Botschaft wäre deutlich teurer und langwieriger gewesen. In Ägypten habe er keinen effektiven Schutz erfahren und selbst auf Nachfrage keine Unterstützung durch die Behörden erhalten, welche erst bei gravierenden Vorfällen aktiv werden würden. Eine Rückkehr nach Ägypten sei ihm unzumutbar, da er dort nie gelebt oder gearbeitet habe und über keinerlei soziales Beziehungsnetz verfüge. Zudem sei es für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Beziehung zu seinem Sohn nicht als schützenswert erachtet werde. Die Trennung von einem Elternteil widerspreche dem Kindeswohl. Derzeit bestehe eine enge, von beiden Seiten gepflegte Vater-Sohn-Beziehung, die auch von der Kindsmutter unterstützt werde. Eine räumliche Trennung innerhalb der Schweiz könne nicht mit einer Trennung über zwei Kontinente verglichen werden. Die familiäre Zerrüttung sei im Übrigen von seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt worden. E. Mit Verfügung vom 24. April 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus. F. Mit Schreiben vom 24. April 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. Mit undatierter Vollmacht mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. H. Am 7. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sowie die Ablehnung des Asylgesuchs wurden von ihm nicht angefochten, womit die entsprechenden Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind. Im Folgenden ist daher einzig auf die Wegweisung und deren Vollzug einzugehen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das SEM begründet seinen Entscheid im Punkt betreffend den Wegweisungsvollzug damit, der Grundsatz der Nichtrückschiebung sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und er weder eine individuelle noch eine allgemeine Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe. Die Beziehung zu seinem Sohn stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Vielmehr seien aus dem von seiner Ehefrau eingeleiteten Eheschutzverfahren Anhaltspunkte hervorgegangen, wonach der Sohn von der vom Beschwerdeführer ausgehenden häuslichen Gewalt betroffen gewesen sei, weshalb der Sohn unter die Obhut der Kindsmutter gestellt worden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits die Scheidung von seiner Ehefrau und eine Heirat mit seiner neuen ukrainischen Partnerin in Aussicht gestellt habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einer stabilen familiären Beziehung ausgegangen werden, die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu begründen vermöchte. Ein aus Art. 44 AsylG oder Art. 8 EMRK ableitbarer Aufenthaltsanspruch sei demnach zu verneinen.
6. Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass der Vollzug der Wegweisung für ihn unzumutbar sei. Zwar besitze er formell die ägyptische Staatsangehörigkeit, habe jedoch nie in Ägypten gelebt. Aufgewachsen sei er in Syrien, seine engsten sozialen Kontakte habe er jedoch während seines Aufenthalts in der Ukraine aufgebaut, wo er seit 2009 gelebt habe. Seine Familie lebe weiterhin in Syrien, während seine Freunde durch den Krieg verstreut worden seien. Zwar sei seine Ehe auseinandergegangen, jedoch wolle er in der Nähe seines Sohnes bleiben, was auch dem Willen der Kindsmutter entspreche. Sein Sohn habe ein Recht darauf, die Beziehung zu ihm weiter zu pflegen, was durch den Wegweisungsvollzug faktisch verhindert werde. Online-Kontakte seien keine Alternative. Zudem habe er eine neue Partnerin kennengelernt, die ebenfalls den Schutzstatus S besitze. Mit ihr verbinde ihn eine gefestigte Beziehung, und es bestehe die Absicht, die Ehe einzugehen. Zudem sei er zum Christentum konvertiert und werde bald getauft.
7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Gewährung einer solchen. 7.2.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit zur Verfügung der Wegweisung aus der Schweiz von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 und Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Gemäss Rechtsprechung haben Ausländer, die nahe Verwandte (die sogenannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK (unter dem Aspekt des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 13 BV) abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung («umgekehrter» Familiennachzug; vgl. BGE 144 I 266; BGE 137 I 247, BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, EMARK 2001 Nr. 21 E. 7c.bb). 7.2.3 Sofern der Beschwerdeführer gegen seine Rückkehr nach Ägypten vorbringt, er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem von ihm regelmässig besuchten Sohn und eine neue Partnerin, welche er in Bälde heiraten wolle, ist folgendes festzuhalten: Sowohl der Sohn, die vom Beschwerdeführer getrenntlebende Ehefrau als auch seine neue Partnerin verfügen über den Schutzstatus S, mithin über kein gefestigtes und damit gemäss konstanter Praxis nicht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 44 AsylG erfasstes Anwesenheitsrecht im Sinne einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhenden Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Der Schutzstatus S ist nicht auf Dauer ausgelegt und vermag keinen selbständigen Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu begründen, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel nicht um eine verwurzelte oder langfristig konsolidierte Anwesenheit handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdeführers, die von ihm getrenntlebende Ehefrau sowie seine neue Partnerin nach der Aufhebung des Schutzstatus die Schweiz werden verlassen müssen. Eine Ausnahmesituation im Sinne einer auf objektiven Gründen beruhenden, anwesenheitsrechtlichen Hinnahmepflicht für Personen ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht liegt nicht vor (vgl. dazu BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H. sowie Urteil BVGer E-1798/2025 vom 24. März 2025 E. 7.2.1). 7.2.4 Auch aus der von ihm behaupteten, intakten und tatsächlich gelebten Familienbande kann der Beschwerdeführer in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht bei der Anwendung von Art. 8 EMRK zwar von einem weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff aus. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK erstreckt sich indes in erster Linie auf das tatsächlich gelebte Familienleben (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Vom Beschwerdeführer ging in der Vergangenheit, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, mehrfach häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau aus, welche in der Folge mit dem gemeinsamen Kind vor ihm fliehen musste (vgl. SEM-act. 26/5 F 9, 11). Zudem stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland mit superprovisorisch verfügten vorsorglichen Eheschutzmassnahmen (vgl. SEM-act. 20/16) beziehungsweise mit Urteil (vgl. SEM-act. 33/5) den Sohn des Beschwerdeführers unter die Obhut der Kindesmutter, ordnete ein begleitetes Besuchsrecht für den Beschwerdeführer an und untersagte ihm, ohne schriftliche Zustimmung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau Ausweispapiere für seinen Sohn ausstellen zu lassen und mit ihm aus der Schweiz auszureisen. Der Beschwerdeführer wohnt nicht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn oder seiner neuen Partnerin zusammen; eine finanzielle Verflechtung liegt nicht vor. Vor dem Hintergrund des Eheschutzverfahrens und den darin getroffenen Regelungen ist auch das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als äusserst gering zu betrachten. Somit ist vorliegend nicht von einem tatsächlich gelebten und intakten Familienleben auszugehen. Selbst unter der Annahme, es läge ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor, würde ein Eingriff in dieses durch eine Wegweisung aufgrund der konkreten Umstände nicht als unverhältnismässig erscheinen. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist stark eingeschränkt, die elterliche Beziehung steht unter gerichtlicher Aufsicht und der Beschwerdeführer verfügt über alternative Kontaktmöglichkeiten. Die vorliegend zu beurteilende Sachlage stellt eine trinationale Familienkonstellation, mithin ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 44 AsylG dar. Der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau verfügen über die ägyptische beziehungsweise lybische Staatsbürgerschaft sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung. Eine Wahrung des Familienlebens ist somit auch ausserhalb der Schweiz - namentlich in der Ukraine oder in Libyen - grundsätzlich möglich. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, Online-Kontakte stellten keine Kommunikationsalternative dar. Ein Kind hat als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren getroffenen Regelung das Lebensschicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.). 7.2.5 Nach dem Gesagten verfügt weder der Beschwerdeführer noch sein Kind oder die neue Lebenspartnerin über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz damit auch im Lichte des Grundsatzes der Einheit der Familie zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und seine Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint wurde (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), findet der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Hinweise darauf, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen würde. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Ägypten den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.48.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 16 f.). Der arabischsprachige Beschwerdeführer verfügt über einen Hochschulabschluss in (...) und (...) und war beruflich als Sekretär eines Politikers sowie als Übersetzer tätig. Darüber hinaus verfügt er über ein soziales Umfeld sowie eine von Angehörigen gemietete Wohnung in Ägypten (SEM-act. 19/5 F 20-23, 26/5 F 45). Angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine existenzbedrohende Notlage bei einer Rückkehr erscheint daher nicht wahrscheinlich. 8.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn die Behandlung im Heimats- oder Herkunftsstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Beim Beschwerdeführer wurden gemäss Arztberichten vom 3. April 2025 und 7. April 2025 (...), (...), (...) sowie ein (...) diagnostiziert. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden grundsätzlich auch in Ägypten behandelt werden können. Auch dort bestehen entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen, so namentlich die B._______, die C._______ sowie die D._______. Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Diagnose bereits mehrfach über mehrere Monate in Ägypten aufgehalten und medizinische Leistungen in Anspruch genommen, weshalb ihm das dortige Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses auch künftig zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr nach Ägypten würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Somit ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. auch Urteile BVGer D-659/2025 vom 21. März 2025 E. 8.3.3, E-4808/2016 vom 17. August 2016 E. 8.3.2 ff.). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des über einen gültigen Reisepass verfügenden Beschwerdeführers in den Heimatsstaat auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: