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D-7279/2025

D-7279/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. – werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7279/2025 Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. August 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Sohn am 4. November 2022 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz einreichte, dass das Verfahren des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Familie getrennt wurde, da seine Ehefrau in der Schweiz ein Eheschutzgesuch eingereicht hatte, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 ablehnte, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 24. April 2025 ablehnte und eine dagegen im Wegweisungsvollzugspunkt erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3310/2025 am 4. Juni 2025 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2025 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte und im Rahmen dieses Mehrfachgesuches neue Asylgründe geltend machte, dass zum Hintergrund auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger, jedoch in Libyen geboren und aufgewachsen sei, dass er im Jahre 2009 mit seiner Ehefrau für ein Studium in die Ukraine gereist und bis zum Kriegsausbruch mit ihr und dem dort geborenen gemeinsamen Sohn in der Ukraine geblieben sei, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Asylverfahren geltend macht, er sei in der Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert und habe sich im Juni 2025 in der Schweiz taufen lassen, dass er durch diese Konversion in Ägypten als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelte und ihm deshalb eine Verfolgung durch den Staat drohe, dass seine Familie streng gläubig sei, auf seine Konversion mit Wut und Drohungen reagiert habe und ihm deshalb auch eine Verfolgung durch seine eigene Familie drohe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen Fotografien und ein Video seiner Taufe sowie ein Taufzertifikat zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2025 - eröffnet am 30. August 2025 - auch dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass insbesondere die blosse Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinschaft für sich allein noch keine individuelle Verfolgung begründe und der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darstellen können, dass er aufgrund der Konversion einer staatlichen Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt wäre, dass auch die geltend gemachte Furcht vor seiner im Libyen wohnhaften Familie in diesem Fall nicht geeignet sei, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen, zumal die entsprechenden Vorbringen unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen seien, dass die Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Christentum befürchte, auch nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würden, dass zudem für die Glaubhaftmachung in der Regel eine rein formelle Konversion nicht ausreiche, sondern vielmehr auch Hinweise auf eine innere Überzeugung vorhanden sein müssten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit und Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der untentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass es sich nicht nur um eine formelle Konversion handle, sondern er auch praktizierender Christ sei, dass er deshalb vom ägyptischen Staat und dem Geheimdienst bedroht sei und jederzeit vorgeladen, angeklagt oder willkürlich verhaftet werden könne, dass eine weitere Bedrohung von seiner Familie ausgehe und ihm sein Bruder gar mit dem Tod gedroht habe und ihn dieser jederzeit in Ägypten aufspüren könne, dass er bei Rückkehr nach Ägypten im Verborgenen leben müsse und sich weder als Mensch noch als Christ ausleben könne, dass er seine neue Religion nicht in seinem Personalausweis aufnehmen lassen könne, was ihn vulnerabel mache, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Beschwerde ein Bestätigungsschreiben eines Bischofs über die aktive Mitgliedschaft in der Kirche (...) in B._______, WhatsApp-Nachrichten des Bruders mit Reaktionen der Familie auf die Konversion sowie verschiedene Quellen über die Lage von Menschen christlichen Glaubens in Ägypten einreichte, dass mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer in einer ergänzenden Eingabe vom 16. Oktober 2025 weitere Beweismittel in Form von WhatsApp-Nachrichten mit der Kirche zu den Akten reichte, um seine Beteiligung am kirchlichen Leben zu belegen, sowie eine Aufstellung von Menschen in seinem Umfeld, die einen Beitrag an den gerichtlichen Kostenvorschuss geleistet hätten, dass der Beschwerdeführer in einer weiteren ergänzenden Eingabe vom 28. Oktober 2025 zwei Berichte der Organisation Open Doors über die Situation und die Verfolgung von Menschen christlichen Glaubens in Ägypten zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen weder die Untersuchungspflicht noch die Begründungspflicht verletzt hat, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren ist und in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt wurde, weshalb nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen sei, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen ist, dass Menschen christlichen Glaubens in Ägypten keiner Kollektivverfolgung unterliegen, dass jedoch differenziert werden muss zwischen Menschen, die dem Christentum zugehörig geboren wurden und Menschen, die im Verlauf ihres Lebens vom Islam zum Christentum konvertiert sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Rechtsprechung festgehalten hat, dass die öffentliche Ordnung in Ägypten religiös geprägt ist, eine Konversion soziale Unruhen auslösen kann und es in der Vergangenheit wiederholt zu blutigen Zusammenstössen zwischen muslimischen und christlichen Gruppen gekommen ist, die teilweise durch tatsächliche oder angenommene Fälle von Konversion ausgelöst wurden, dass eine Konversion zudem auch erbrechtliche, familienrechtliche oder strafrechtliche Nachteile nach sich ziehen kann (vgl. Urteil des BVGer D-1071/2022 vom 25. April 2023 E. 6.1), dass jedoch praxisgemäss nicht jeder Konvertit von ernsthaften Nachteilen bedroht und damit nicht von einer entsprechenden Kollektivverfolgung auszugehen ist, dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sich daraus gemessen an der Zahl der Übergriffe nicht ergibt, dass jeder Konvertit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hat, dass vorliegend auch keine individuellen Anhaltspunkte dahingehend erkennbar sind, dass der Beschwerdeführer in Ägypten eine entsprechende Verfolgung zu erwarten hätte, dass in den Ausführungen und Akten des Beschwerdeführers nichts darauf hindeutet, dass der ägyptische Staat überhaupt von der Konversion des Beschwerdeführers erfahren hätte, dass insbesondere nicht glaubhaft erscheint, ein Familienmitglied sei nach Ägypten gereist, um den Beschwerdeführer dort anzuzeigen und das entsprechende Beweismittel als Gefälligkeitszeugnis zu qualifizieren ist (vgl. Nachricht vom 24. Juni 2025), dass angesichts der angeblichen Vehemenz der Reaktionen in der Familie nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer ihnen von seiner Konversion hätte erzählen sollen, dass daher die entsprechende angebliche Bedrohungslage seitens der Familie als offensichtlich konstruiert und nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, dass zudem die Familie des Beschwerdeführers in Libyen und nicht in Ägypten wohnhaft ist und nicht zu überzeugen vermag, die Familie könne ihn überall in Ägypten aufspüren, dass anhand der eingereichten Akten zwar erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten wohl in seiner Kirche aktiv war, dass demnach auch nachvollziehbar ist, dass es für den Beschwerdeführer belastend sein dürfte, seine Religion im Heimatland nicht unbeschwert ausleben zu können, dies jedoch noch keinem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes gleichkommt, zumal das Christentum Teil der ägyptischen Kultur und im Alltag durchaus präsent ist, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine neue Religion nicht im Personalausweis registrieren lassen kann, nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck zu führen vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch bereits deshalb zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: