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D-1071/2022

D-1071/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 28. Juni 2018 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Mit Ver- fügung vom 13. August 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. A.b Ab 13. August 2018 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.c Am 21. April 2021 wurde der Beschwerdeführer von C._______ in die Schweiz überstellt, nachdem das SEM einem Übernahmeersuchen der (…) Behörden zugestimmt hatte. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers nahm das SEM am 7. Mai 2021 das Asylverfahren gestützt auf Art. 35a AsylG wieder auf. A.d Am 25. Juni 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der aus der ägyptischen Stadt D._______ stammende Beschwerdeführer vor, er habe an der (…) Fakultät an der Universität studiert, jedoch ein Jahr vor dem Abschluss sein Studium abgebrochen. Im Jahr 2008 sei seine Familie nach B._______ gereist, da sein Vater dort gearbeitet habe. Er sei mitgegangen und seine Familie habe ihm in B._______ eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen lassen; er habe dort bis im Jahr 2014 gelebt und als (…) und (…) gearbeitet. Gelegentlich sei er besuchshalber – letztmals für drei Monate bis (…) – nach Ägypten zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2005 habe er begonnen, Religionen zu vergleichen. Er habe sich Fragen gestellt, deren Antworten er nicht im Islam, aber in der christli- chen Religion gefunden habe. Ende 2013 habe er erstmals den konkreten Gedanken gehabt, die Religion zu wechseln. Mitte des Jahres (…) habe er sich in Ägypten zwecks Taufe zur Kirche (…) begeben. Der Priester habe ihm jedoch geraten, sich im Ausland taufen zu lassen, um Probleme zu vermeiden. Er habe versucht, seiner Familie die Beweggründe für den be- absichtigten Glaubenswechsel zu erklären, was nicht einfach gewesen sei. Zunächst habe er mit der Familie seines Vaters gesprochen, die ihm des- wegen gedroht habe, zur Polizei zu gehen oder ihn zu töten. Daraufhin habe er die Situation seinem Vater zu erklären versucht. Sein Vater habe

D-1071/2022 Seite 3 ihn geschlagen, ihm seine (…) Aufenthaltsdokumente weggenommen und gedroht, dass er ihn bei der Polizei melden werde. Aus diesen Gründen und weil es in seiner Heimat gegen das Gesetz verstosse, wenn ein Muslim zu einer anderen Religion wechsle, habe er Ägypten im (…) endgültig ver- lassen und sei nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis Ende 2014 versteckt aufgehalten habe. In der Folge sei er nach E._______ gelangt, wo er sich zwei Jahre lang aufgehalten habe. Das erste Halbjahr 2017 habe er sich in F._______, das zweite Halbjahr in G._______ aufgehalten, bevor er wieder zurück nach F._______ und im März 2018 nach H._______ gelangt sei. Im Juni 2018 sei er in die Schweiz gereist. Hier sei er Teil der Kirchgemeinde I._______; er besuche die Taufkurse, die er bald abschlies- sen werde. Bei einer Rückkehr nach Ägypten wäre sein Leben in Gefahr. Er habe zwar seit (…) keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, sei aber si- cher, dass sein Name der Innenbehörde gemeldet worden sei und er um- gehend festgenommen würde. A.e Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel zu den Akten: Identitätskarte im Original; Anmeldung zur Taufe und Chatverlauf der Kir- che I._______ in J._______; zwei Internetartikel aus den Jahren 2012 und 2016; Bestätigungsschreiben zur Vorbereitung zum katholischen Glauben der römisch-katholischen Kirche in J._______; Internetartikel zu Fällen von Gewalt gegen Christen in Ägypten; Auszug ägyptische Verfassung; Termin- bestätigung zur (…) vom 6. August 2021; Bestätigungsschreiben des (…) vom 29. September 2021 sowie Bestätigung des (…) vom 18. August 2021; (…) des (…) vom 6. August 2021; Bestätigungsschreiben zur Vorbereitung des katholischen Glaubens des Pfarramts K._______ in L._______ vom

16. September 2021; Internetauszug aus dem kantonalen Handelsregis- terauszug des Kantons M._______ vom 26. September 2021. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 4. März 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzu- erkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegwei- sung als unzulässig und unzumutbar zu erklären und ihm die vorläufige

D-1071/2022 Seite 4 Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklä- rungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren eine Vollmacht, der angefochtene Entscheid (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Februar 2022 beigelegt. D. Mit Eingabe vom 10. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine «Be- stätigung Konvertitenkurs der (…)» vom 5. März 2022 zu den Akten. Er machte gleichzeitig geltend, er sei auf den sozialen Netzwerken aktiv oder trete öffentlich als konvertierter Christ und ehemaliger Muslime in Erschei- nung. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bei. F. Mit Schreiben vom 31. März 2022 reichte der Rechtsvertreter seine Hono- rarnote vom 31. März 2022 zu den Akten. G. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 an ihren Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Mai 2022 unter Beilage eines Schreibens der (…) und einer Anmeldung zur Erwachsenentaufe je vom

24. Mai 2022 sowie einer aktualisierten Honorarnote vom 27. Mai 2022. I. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 reichte er eine Tauf- und Firmbestätigung der Pfarrei K._______ L._______ vom 14. Juni 2022 zu den Akten, wonach die Taufe am 5. Juni 2022 stattgefunden hat.

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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Be- urteilung seiner Hinwendung zum Christentum aus den zu berücksichtigen- den Anhaltspunkten (eigene Aussagen; externe Belege) zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, die Konversion sei nicht glaubhaft gemacht wor- den. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen

D-1071/2022 Seite 6 es sich leiten liess. Es hat sich einlässlich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Hinwendung zum Christentum und daraus resul- tierende Probleme) auseinandergesetzt (vgl. SEM act. […]-37/9, S. 3 ff.). Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprü- fung und Einschätzung der aktuellen Situation in Ägypten. Der blosse Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM – entgegen der in der Replik (vgl. S. 8, 6. Absatz) geäusserten Ansicht – auch keine Veranlas- sung, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.

E. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

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E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die behaup- tete Zuwendung zum Christentum sei infolge stereotyper, wenig nachvoll- ziehbarer und oberflächlicher Angaben als nicht glaubhaft zu erachten. Eine Konversion beinhalte eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens könne die religiöse Zugehörigkeit praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Externe Anhalts- punkte wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter seien im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermöchten alleine jedoch die Konversion in der Regel nicht glaubhaft zu machen. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeu- gung reiche für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. Insbeson- dere vermöge auch der Prozess der Konversion Hinweise auf diese innere Überzeugung zu geben. Da sich in den Aussagen des Beschwerdeführers kaum persönliche Überzeugungen finden liessen, aus welchem Grund er sich vom Islam abgewendet habe, und es seinen Ausführungen diesbezüg- lich an Tiefe und Substanz mangle, sei nicht darauf zu schliessen, dass er sich aus innerer Überzeugung intensiv und persönlich mit dem Thema be- schäftigt habe. Auch die Schilderungen zur versuchten Konversion in Ägypten seien stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen und enthielten keine Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotio- nen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der er- zählten Ereignisse sowie Schilderungen von nebensächlichen und ausge- fallenen Einzelheiten. Dies gelte im gleichen Masse für die vorgebrachten Unterhaltungen und Begegnungen mit seiner Familie und den Imamen, welche oberflächlich und vage geblieben seien. Es wäre eine einlässli- chere und detailliertere Schilderung zu erwarten gewesen, umso mehr er angegeben habe, wegen den Drohungen der Familie ausgereist zu sein. Der gleiche Schluss gelte bezüglich des geltend gemachten Versuchs, sich in Ägypten taufen zu lassen, zumal die diesbezüglichen Angaben kurz und knapp ausgefallen seien. Insgesamt vermittelten die oberflächlichen Anga- ben nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht zu stützen. Zudem lägen aufgrund der Aktenlage und vor dem Hintergrund der nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen seiner Vorbereitungen zum Katholizismus in der Schweiz in seiner

D-1071/2022 Seite 8 Heimat in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und einer Verfol- gung ausgesetzt sein könnte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]) liefere bereits der Prozess der Konversion Hinweise auf eine innere religiöse Überzeu- gung, so auch bei ihm. Er sei Mitglied der Kirche I._______ und habe eine entsprechende Bestätigung mit Blick auf die Vorbereitung zur Taufe einge- reicht. Er sei in seiner christlichen Gemeinde aktiv und die Aussagen des Priesters seien mit Blick auf die Beurteilung der Tiefe der Hingabe eines Schülers als vertrauenswürdig zu beurteilen. Er habe bereits im Jahr 2005 als damals (…)-Jähriger begonnen, Fragen über seine Religion zu stellen. Seine Familie habe ihm jedoch eine Diskussion über die Religion verboten. Da er nicht Anhänger anderer Religionen habe befragen können, sei sein Wissen das Ergebnis einer lediglich äusseren und daher oberflächlichen Beobachtung der muslimischen und der christlichen Religion. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, sich lediglich in stereotyper Weise zum Katholizismus geäussert zu haben, auch in Anbetracht der besonde- ren Situation der Christen in Ägypten. Er habe sich – auch wenn das SEM dies bezweifle – grundlegende Fragen zu seiner Religion gestellt, wie dies alle Gläubigen im Allgemeinen tun würden, jedoch keine Antworten gefun- den. In seiner Heimat sei es gefährlich, die muslimische Religion in Frage zu stellen. Zwar spreche sich der Staat nicht offiziell gegen Konversionen aus, diese würden aber angesichts der schweren Störungen der öffentli- chen Ordnung auch nicht besonders gefördert. Die Regierung stütze sich auf Art. 98 Bst. f des Strafgesetzbuches, um die Konversion von Muslimen zum Christentum zu pönalisieren. Ausserdem seien Konvertiten der Gefahr sozialer Diskriminierung durch die Gesellschaft ausgesetzt. Er habe auf- grund dieser Gegebenheiten keinen Zugang zu umfassenderen Informati- onen in religiösen Fragen erhältlich machen können. Ausserdem sei es in seinem Fall nicht darum gegangen, sein religiöses Wissen, sondern die Realität seiner Konversion zu beurteilen. Das SEM betrachte die Umstände aus der Sicht eines Landes, in dem Religionsfreiheit herrsche und Perso- nen mit 18 Jahren als Erwachsene angesehen würden und ihre eigenen Entscheidungen – auch in religiösen Dingen – treffen könnten. Derzeit be- finde er sich im Prozess auf dem Weg zur Taufe, und es sei in diesem Zusammenhang weniger seine vorgängige Befragung als vielmehr seine aktuelle Situation zu berücksichtigen. Er setze sich entschieden dafür ein, ein Katholik zu werden. Konvertiten seien in Ägypten einer ständigen Ver- folgung und Diskriminierung ausgesetzt. So könnten sich Muslime, die zum

D-1071/2022 Seite 9 Christentum konvertiert hätten, nicht registrieren lassen, seien deswegen in familienrechtlicher Hinsicht in vielerlei Belangen benachteiligt und hätten strafrechtliche und weitergehende Sanktionen zu gewärtigen. Da er aus einer strenggläubigen muslimischen Familie stamme, wäre ihm überdies eine Ausübung seines christlichen Glaubens nicht möglich, ohne eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten zu müssen. Er sei denn auch schon vor seiner Ausreise von der Familie seines Vaters und der eigenen Familie mit dem Tod bedroht worden, sollte er nicht Muslim bleiben. Aus diesen Gründen sei er infolge seiner Konversion an Leib und Leben bedroht und erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.

E. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift bemühe sich der Beschwerdeführer darum, in der Schweiz zum katholischen Glauben zu konvertieren. Es sei jedoch auch nach einer vollzogenen Taufe in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem sei es – wie bereits in der angefochtenen Verfü- gung festgehalten – fraglich, dass er sich trotz formeller Konversion tat- sächlich aufgrund einer inneren Überzeugung dem Christentum zuge- wandt habe.

E. 5.4 In seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer – unter neuerlicher ausführlicher Darlegung der schwierigen Situation von Konvertiten in Ägyp- ten – seine Überzeugung, aufgrund seiner Konversion zum Katholizismus bei einer Rückkehr nach Ägypten gefährdet zu sein. Der beabsichtigte Glaubenswechsel und die über einen längeren Zeitraum absolvierte Vor- bereitung mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Taufe seien Beleg dafür, dass er sich aus seiner inneren Überzeugung dem Christentum zu- gewendet habe.

E. 6.1 Zur allgemeinen Situation bei einer Konversion zum Christentum in Ägypten ist folgendes auszuführen: Aus der Sicht der ägyptischen Behörden stellt eine Konversion die religiös geprägte öffentliche Ordnung in Frage und kann soziale Unruhen auslösen und in der Folge zu einer Bedrohung für die Stabilität und den Fortbestand der gesellschaftlichen und politischen Ordnung werden. Sie wird so von einer persönlichen Glaubensfrage zu einer Frage der Staatssicherheit. Tat-

D-1071/2022 Seite 10 sächlich kam es in der Vergangenheit wiederholt zu blutigen Zusammen- stössen zwischen muslimischen und christlichen Gruppen, die teilweise durch wirkliche oder angenommene Fälle von Konversion ausgelöst wur- den. Daher müssen aus der Perspektive der Regierung Religionswechsel nicht primär aus religiösen Gründen, sondern aus Gründen der Staatsrai- son eingeschränkt werden. Zwar verbietet weder die Verfassung noch das Strafrecht die Apostasie vom Islam und Religionswechsel sind explizit vor- gesehen, allerdings nur Konversionen zum Islam und im Allgemeinen nicht vom Islam zu einer anderen Religion. Entsprechende Anpassungen in den offiziellen Dokumenten können daher für Personen, die seit Geburt als Muslime registriert sind, nicht vorgenommen werden. Eine Konversion vom Islam kann sodann weitere Konsequenzen für eine Person nach sich zie- hen, so der Ausschluss von einem allfälligen Erbe, das Verbot für Männer, eine Muslimin zu heiraten oder, falls bereits verheiratet, eine Zwangsschei- dung. Darüber hinaus können Personen, denen Apostasie vorgeworfen wird, auch strafrechtlich belangt oder behördlicherseits belästigt werden. Aufgrund der starken Ablehnung von Apostasie in der ägyptischen Gesell- schaft respektive der verbreiteten feindseligen Haltung gegenüber Konver- titen können bereits Gerüchte über eine Konversion zu Gewalt führen. Da eine Konversion als Schande für die Familienehre gilt, werden Konvertierte häufig von ihren Familien verstossen oder sind der Gefahr, Opfer von Ge- walt durch die Angehörigen zu werden, ausgesetzt. Aufgrund der Angst vor den möglichen Konsequenzen vonseiten der Familie oder der Gesell- schaft, versuchen viele konvertierte Personen ihre Konversion geheim zu halten. Weiter ist der persönliche Ausdruck des Glaubens für Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, stark eingeschränkt. Zudem fehlt es an einer ernsthaften Bereitschaft der Strafverfolgungs- und der lo- kalen Behörden, die christliche Bevölkerung zu schützen, was diese anfäl- lig für alle Arten von Angriffen macht (vgl. Van Nieuwkerk, Karin [Radboud Universiteit], Understanding Unbelief in Egypt, 2019, https://rese- arch.kent.ac.uk/understandingunbelief/wp-content/uploads/sites/1816/ 2019/07/van-Nieuwkerk-2019-Understanding-Unbelief-in-Egypt. pdf; Or- aby, Mona (Howard University, Washington D.C.), Law, the State, and Public Order: Regulating Religion in Contemporary Egypt, in: Law & Society Review, 52 (3), 2018, 574-602, https://doi.org/10.1111/lasr.12353; Kaouès, Fatiha (Centre national de la recherche scientifique [CNRS, Pa- ris]), Conversions religieuses et mutations sociales en Égypte, enjeux et perspectives, in: Cahiers d’études du religieux. Recherches interdiscipli- naires, 18.11.2014, https://doi.org/ 10.4000/cerri.1381; Kaouès, Fatiha (CNRS, Paris), Convertir le monde arabe: L'offensive évangélique, 2018 (S. 160); Raseef 22 [Beirut], Considering Converting to Another Religion in

D-1071/2022 Seite 11 Egypt? Think Again, 18.04.2017, https://raseef22.net/article/1069506- thinking-converting-anotherreligion- egypt-think; U.S. Department of State, 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, 02.06.2022; https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-free- dom/egypt/; Open Doors International, World Watch List 2022 – Egypt, Re- vised: 24.01.2022, https://www.opendoors.org/persecution/reports/Full- Country-Dossier-Egypt-2022.pdf; Oraby, Mona [Howard University, Wash- ington D.C.], Law, the State, and Public Order: Regulating Religion in Con- temporary Egypt, in: Law & Society Review, 52 (3), 2018, 574-602, https://doi.org/10.1111/lasr.12353; El Fegiery, Moataz, Guarding the Main- stream: Blasphemy and Apostasy in Egypt, in: Masud, Muhammad Khalid et al. [Hg], Freedom of Expression in Islam: Challenging Apostasy and Blasphemy Laws, 2021; Park, Jiou, Apostasy in Contemporary Egypt: The Case of Nasr Hamid Abu Zayd, in: Islamic Law Blog, 24.11.2015, https://is- lamiclaw.blog/2015/11/24/apostasy-in-contemporary-egypt-the-case-of- nasr-hamidabu-zayd/; Ezzat, Ahmed [University of Cambridge], Law and Moral Regulation in Modern Egypt: Ḥisba from Tradition to Modernity, in: International Journal of Middle East Studies, 52 (4), 2020, 665-684, https://doi.org/10.1017/S002074382000080X; Ezzat, Amr / Mada Masr, On the precarious ‘non-existence’ of Egyptian atheists, 11.12.2018, https://www.madamasr.com/en/2018/12/11/opinion/u/on-the-precarious- non-existence-of-egyptianatheists/, alle abgerufen am 28.3.2023).

E. 6.2 Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der «in- neren Überzeugung» ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Hinwendung zu einer neuen Religion kann – im Ver- gleich zu anderen Asylvorbringen – praktisch nur anhand der eigenen Aus- sagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls kön- nen zwar gewisse Schlüsse aus allfälligen externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte vermögen in der Regel al- leine aber die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr sind sie im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu würdigen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aus- sagen glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung einer neuen Religion zugewandt hat. Eine bloss formelle Konversion (etwa durch eine Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Über- zeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publi- ziert] E. 6.2; E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 8.3.1).

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren je eine Bestätigung des römisch-katholischen Pfarramtes I._______ J._______ vom 28. Juni 2021 und des Pfarramtes K._______ L._______ vom

16. September 2021 zu den Akten, wonach er seit dem 1. Juli 2021 in den katholischen Glauben eingeführt werde und sich während zirka eines Jah- res auf die Sakramente Taufe, Erstkommunion und Firmung vorbereite. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer zwei wei- tere Bestätigungen der (…) vom 5. März 2022 und vom 24. Mai 2022 ins Recht, wobei er – gemäss der ersten Bestätigung – sukzessive auf die Sakramente der christlichen Initiation vorbereitet werde und die Taufe für den 5. Juni 2022 geplant sei. Gemäss der zweiten Bestätigung sei er zur vollen Aufnahme in die römisch-katholische Kirche angemeldet worden (Gesuch an das […] vom 24. Mai 2022; Beilagen 1 und 2 der Replik). Schliesslich legte er mit Eingabe vom 24. Juni 2022 eine Bestätigung des Pfarramtes K._______ L._______ vom 14. Juni 2022 ins Recht, wonach er am 5. Juni 2022 das Sakrament der Taufe und der Firmung erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht an der formellen Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zum Christentum zu zweifeln.

E. 7.2 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund stereotyper, vager, oberflächli- cher, unsubstanziierter, keine Realitätskennzeichen und kaum persönliche Überzeugungen enthaltender sowie wenig nachvollziehbarer Angaben al- lerdings als unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung sind in der Tat keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass er sich seit (…) in Ägypten und danach in der Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt aus innerer Überzeugung intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt oder dafür engagiert hat. Der Be- schwerdeführer gab in der PA vom 28. Juni 2018 "Islam" als seine Religion an (vgl. SEM act. […]-11/6, Ziff. 1.13 S. 3), was als erstes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der erst in der späteren Anhörung vorgebrachten Hinwen- dung zum Christentum gewertet werden kann. So hätte von ihm erwartet werden können, dass er – wenn auch nur ansatzweise – zumindest bei der Frage zu seiner Religionszugehörigkeit darauf hingewiesen hätte, dass er sich bereits in Ägypten im Jahr 2014 dem Christentum zugewendet habe und sich dort auch habe taufen lassen wollen, was aber auf Anraten eines christlichen Priesters in Ägypten zur Vermeidung von Problemen in seiner Heimat (noch) nicht geschehen sei. Ein solcher Hinweis des Beschwerde- führers wäre umso mehr zu erwarten gewesen, weil er deswegen – ge-

D-1071/2022 Seite 13 mäss Angaben in der Anhörung – Todesdrohungen seitens der Familie sei- nes Vaters erhalten habe. Erstmals an der Anhörung vom 25. Juni 2021 machte er ein seit längerem bestehendes Interesse für das Christentum sowie eine bereits in seiner Heimat gehegte Absicht zum Religionswechsel geltend (vgl. dazu Bst. A.c oben). Sodann erweisen sich seine Angaben in der Anhörung zu seiner Motiva- tion, sich vom Islam abzuwenden, zur Bevorzugung des Christentums und seinem Versuch, sich in seiner Heimat taufen zu lassen – wie vom SEM zutreffend dargelegt – als stereotyp, oberflächlich und unsubstanziiert. Sie lassen nicht den Schluss zu, dass er sich aus innerer Überzeugung einge- hend mit einem solchen Glaubenswechsel beschäftigt hat (vgl. SEM act. […]-39/17 [nachfolgend: act. 39] F48, F51-54, F60, F70 ff.). Auch die dar- gelegten Aussprachen mit der Familie seines Vaters und später mit seinen Eltern lassen eine detaillierte Schilderung eines inneren Konversionspro- zesses – so gerade auch hinsichtlich von eigenen Gedanken, Gefühlen und Überlegungen – vermissen, was mit Blick auf die angeblich letztlich seine Flucht auslösende heftige Reaktion einzelner Familienangehöriger hätte erwartet werden dürfen (vgl. act. 39, F83 ff.). Der Beschwerdeführer vermag diesen Feststellungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sein pauschaler Einwand, dass ihm seine Familie eine Diskussion über die Religion verboten habe und dass sein Wissen zur muslimischen und christ- lichen Religion auf einer lediglich äusseren, mithin oberflächlichen Be- obachtung derselben beruhe, zumal er keine Anhänger anderer Religionen habe befragen können, vermag nicht zu überzeugen. So will er seinen An- gaben zufolge bereits im Jahr 2005 begonnen haben, Religionen zu ver- gleichen, Fragen zu stellen und Antworten zu suchen, wobei er dazu in mehreren Moscheen gewesen sei und sich mit verschiedenen Imamen pri- vat unterhalten habe (vgl. act. 39, F48). Ende 2013, also zirka acht Jahre nach geltend gemachtem Beginn seiner eigenen Nachforschungen, habe er erstmals den konkreten Gedanken gehabt, die Religion zu wechseln (vgl. act. 39, F61). Ausserdem sei er eine Person, die etwas nicht nur aus- wendig lernen, sondern verstehen wolle. Er überlege es sich, bevor er et- was entscheide (vgl. act. 39, F70). Unter diesen Umständen erscheint der erwähnte Einwand des Beschwerdeführers, der an der Universität studiert und ein Jahr vor seinem Abschluss gestanden hat (vgl. act. 39, F42 f.), als unbehelflich. Auch der Hinweis, dass er sich grundlegende Fragen zu sei- ner Religion gestellt habe, welche sich auch andere Gläubige stellen wür- den, er jedoch keine Antworten darauf gefunden habe, vermag in seiner Allgemeinheit nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Auch wenn

D-1071/2022 Seite 14 er sich Fragen zu den verschiedenen Religionen gestellt haben mag, stel- len sich diese – wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt – im We- sentlichen bloss als phrasenhafte Gegenüberstellungen von Glaubenssät- zen und Verhaltensweisen im Islam und solchen im Christentum dar (vgl. act. 39, F51, 60, 70 ff.). Nachdem der aus einer gebildeten Familie stam- mende Beschwerdeführer, der selber die Universität besuchte, zusammen mit seinen Familienangehörigen während den Jahren 2008 bis (…) im überwiegend christlich geprägten B._______ lebte und arbeitete, erstaunt es sodann in hohem Masse, dass er sich trotz seiner angeblich langjähri- gen Beschäftigung mit verschiedenen Glaubensrichtungen und einem all- fälligen Glaubenswechsel nicht – was nahegelegen hätte – in B._______, sondern erst und gerade anlässlich eines Besuchs in der Heimat im Jahr (…) hat taufen lassen wollen (vgl. act. 39, F63, F73 f.), was weitere Zweifel an seinen Vorbringen weckt. In den Angaben des Beschwerdeführers sind mit Blick auf das Vorliegen einer inneren Überzeugung auch keine Anhalts- punkte zu erkennen, dass er sich mit möglichen Konsequenzen seines be- absichtigten Glaubenswechsels in Ägypten respektive seiner Konversion in der Schweiz auseinandergesetzt hat oder deswegen Gewissensbisse oder einen Gewissenskonflikt gehabt hätte, was jedoch bei einem ein- schneidenden Schritt zu erwarten gewesen wäre. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach bereits der (formelle) Prozess der Konversion Hinweise auf eine tatsächlich bestehende innere religiöse Überzeugung gebe, ist aufgrund der vorstehenden Erörterungen als unbehelflich zu er- achten. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer nicht glaubhaft zu machen vermag, sich aufgrund einer inneren Über- zeugung dem Christentum zugewandt zu haben. Seine pauschalen Ent- gegnungen vermögen daran nichts zu ändern.

E. 7.3 Es bestehen denn auch keine nach aussen sichtbaren Glaubensbetä- tigungen des Beschwerdeführers, die zur Stütze der von ihm behaupteten inneren Überzeugung für einen Religionswechsel beitragen könnten. Die eingereichten Bestätigungen über den Besuch eines Kurses zur Vorberei- tung der Taufe und dem Taufbekenntnis, das lediglich belegt, dass die Kon- version formal geschehen ist, lassen – wie in E. 6.2 vorstehend dargelegt – noch keine konkreten Rückschlüsse auf mögliche Aktivitäten in der Glau- bensgemeinschaft zu, die über das blosse Aufnehmen von Wissen über den katholischen Glauben hinausgehen. Ob er weitergehend überhaupt und bejahendenfalls wie am Leben der christlichen Religionsgemeinschaft teilgenommen hat oder aktuell teilnimmt, wird weder aus seinen Aussagen, den Ausführungen auf Beschwerdeebene noch aus den vorliegenden Be- weismitteln ersichtlich. Obwohl der rechtlich vertretene Beschwerdeführer

D-1071/2022 Seite 15 im Laufe des Beschwerdeverfahrens wiederholt unaufgefordert Beweismit- tel zu den Akten reichte (vgl. Eingaben vom 10. März 2022 und vom

24. Juni 2022), wozu er aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) auch verpflichtet ist, reichte er nach der Taufe am 5. Juni 2022 keine weiteren Belege zu den Akten und brachte eine über die Taufe hinausgehende Glaubensausübung auch nicht glaub- haft vor. Der – noch vor dem Empfang der Taufe geäusserte – blosse Hin- weis in der Rechtsmitteleingabe (S. 7 Mitte), dass er in seiner religiösen Gemeinde (Kirche I._______) aktiv sei, vermag diese Einschätzung jeden- falls nicht umzustossen, zumal er diese Aussage auch nicht ansatzweise substanziiert.

E. 7.4 Nach dem Ausgeführten gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, ein echtes Interesse und eine innere Überzeugung am Christentum sowie die Ernsthaftigkeit seiner Konversion – und damit auch der allfälligen Apostasie – glaubhaft zu machen. Es ist zudem aufgrund der Aktenlage – trotz formeller Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Christentum – nicht davon auszugehen, dass er sich nach aussen und damit für Aussen- stehende sichtbar als Christ betätigt hat und sich solchermassen beson- ders exponiert hätte (vgl. E-3876/2020 E. 8.3.2). Sein pauschales Vorbrin- gen, er sei auf den sozialen Netzwerken aktiv oder trete öffentlich als konvertierter Christ und ehemaliger Muslime in Erscheinung (vgl. Sachver- halt Bst. D), hat er durch keinerlei Beweismittel gestützt, wozu er gegebe- nenfalls aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) gehalten gewesen wäre. Die angeblichen Aktivitäten «auf sozialen Netzwerken» sind deshalb als unglaubhaft zu erachten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermag und damit auch seinen Vorbringen, dass er mit seinen Familienangehörigen in Streit geraten sei, die Grundlage entzogen ist, gibt es auch keine Hinweise auf eine Denunziation seitens der Familie wegen seiner formellen Zugehö- rigkeit zum Christentum. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in seinem Heimatland von den mit Blick auf die Taufe getätigten Vorbereitungshand- lungen und allfälligen weiteren hinsichtlich des katholischen Glaubens aus- geübten Aktivitäten hätte Kenntnis genommen werden sollen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-1071/2022 Seite 16

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-1071/2022 Seite 17 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge- meiner Gewalt geprägt.

E. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So hat der Be- schwerdeführer an der Universität studiert und stand kurz vor seinem Ab- schluss. Er hat nach wie vor enge Familienangehörige in Ägypten (vgl. act. 39, F24 ff.), die ihn bei der Reintegration unterstützen können. Nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermag, wegen seiner Abkehr vom Islam in Auseinandersetzungen mit seiner Familie geraten zu sein, ist auch der von ihm deswegen angeführte Abbruch des Kontaktes mit sämtlichen, noch in

D-1071/2022 Seite 18 der Heimat lebenden Angehörigen im Jahr 2014 in Frage zu stellen. Ferner hat er – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – bereits in mehreren europäi- schen Ländern gelebt, darunter für längere Zeit mit seiner Familie in B._______. Die bereits vorinstanzlich dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Probleme mit der […] und […] vom 7. Juli 2021) wur- den auf Beschwerdeebene nicht weiter thematisiert oder mit entsprechen- den Beweismitteln unterlegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht schwerer Natur sind und der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Verschlechterung seines physi- schen Gesundheitszustandes auch in seiner Heimat eine angemessene Behandlung in Anspruch nehmen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 18. März 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hin- weise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte

D-1071/2022 Seite 19 Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten. Mit Kostennote vom 27. Mai 2022 werden Bemühungen des Rechtsvertre- ters von 17,5 Stunden geltend gemacht. Dabei erscheint der zeitliche Auf- wand für die Redaktion der Replik von fünf Stunden angesichts des Um- stands, dass in der Replik über weite Strecken die allgemeine Situation von Konvertiten in Ägypten erneut dargelegt wird, als überhöht und ist um drei Stunden zu kürzen. Der in der Kostennote vom 27. Mai 2022 noch nicht berücksichtigte Aufwand für die Eingabe vom 24. Juni 2022 ist mit dreissig Minuten zu veranschlagen. Der zu entschädigende Gesamtaufwand be- läuft sich demnach auf 15 Stunden. Das Gericht legt der amtlichen Verbei- ständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen maximalen Stundenan- satz von Fr. 150.– zugrunde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), womit der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.– angemessen ist. Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als unbelegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend ge- machte Spesenpauschale von Fr. 100.– nicht zu vergüten, zumal keine be- sonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschal- betrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Für das Be- schwerdeverfahren ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter somit zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'250.– (ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht geltend gemacht) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1071/2022 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent- schädigung von Fr. 2'250.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1071/2022 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 28. Juni 2018 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Mit Verfügung vom 13. August 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Ab 13. August 2018 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.c Am 21. April 2021 wurde der Beschwerdeführer von C._______ in die Schweiz überstellt, nachdem das SEM einem Übernahmeersuchen der (...) Behörden zugestimmt hatte. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers nahm das SEM am 7. Mai 2021 das Asylverfahren gestützt auf Art. 35a AsylG wieder auf. A.d Am 25. Juni 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der aus der ägyptischen Stadt D._______ stammende Beschwerdeführer vor, er habe an der (...) Fakultät an der Universität studiert, jedoch ein Jahr vor dem Abschluss sein Studium abgebrochen. Im Jahr 2008 sei seine Familie nach B._______ gereist, da sein Vater dort gearbeitet habe. Er sei mitgegangen und seine Familie habe ihm in B._______ eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen lassen; er habe dort bis im Jahr 2014 gelebt und als (...) und (...) gearbeitet. Gelegentlich sei er besuchshalber - letztmals für drei Monate bis (...) - nach Ägypten zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2005 habe er begonnen, Religionen zu vergleichen. Er habe sich Fragen gestellt, deren Antworten er nicht im Islam, aber in der christlichen Religion gefunden habe. Ende 2013 habe er erstmals den konkreten Gedanken gehabt, die Religion zu wechseln. Mitte des Jahres (...) habe er sich in Ägypten zwecks Taufe zur Kirche (...) begeben. Der Priester habe ihm jedoch geraten, sich im Ausland taufen zu lassen, um Probleme zu vermeiden. Er habe versucht, seiner Familie die Beweggründe für den beabsichtigten Glaubenswechsel zu erklären, was nicht einfach gewesen sei. Zunächst habe er mit der Familie seines Vaters gesprochen, die ihm deswegen gedroht habe, zur Polizei zu gehen oder ihn zu töten. Daraufhin habe er die Situation seinem Vater zu erklären versucht. Sein Vater habe ihn geschlagen, ihm seine (...) Aufenthaltsdokumente weggenommen und gedroht, dass er ihn bei der Polizei melden werde. Aus diesen Gründen und weil es in seiner Heimat gegen das Gesetz verstosse, wenn ein Muslim zu einer anderen Religion wechsle, habe er Ägypten im (...) endgültig verlassen und sei nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis Ende 2014 versteckt aufgehalten habe. In der Folge sei er nach E._______ gelangt, wo er sich zwei Jahre lang aufgehalten habe. Das erste Halbjahr 2017 habe er sich in F._______, das zweite Halbjahr in G._______ aufgehalten, bevor er wieder zurück nach F._______ und im März 2018 nach H._______ gelangt sei. Im Juni 2018 sei er in die Schweiz gereist. Hier sei er Teil der Kirchgemeinde I._______; er besuche die Taufkurse, die er bald abschliessen werde. Bei einer Rückkehr nach Ägypten wäre sein Leben in Gefahr. Er habe zwar seit (...) keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, sei aber sicher, dass sein Name der Innenbehörde gemeldet worden sei und er umgehend festgenommen würde. A.e Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel zu den Akten: Identitätskarte im Original; Anmeldung zur Taufe und Chatverlauf der Kirche I._______ in J._______; zwei Internetartikel aus den Jahren 2012 und 2016; Bestätigungsschreiben zur Vorbereitung zum katholischen Glauben der römisch-katholischen Kirche in J._______; Internetartikel zu Fällen von Gewalt gegen Christen in Ägypten; Auszug ägyptische Verfassung; Terminbestätigung zur (...) vom 6. August 2021; Bestätigungsschreiben des (...) vom 29. September 2021 sowie Bestätigung des (...) vom 18. August 2021; (...) des (...) vom 6. August 2021; Bestätigungsschreiben zur Vorbereitung des katholischen Glaubens des Pfarramts K._______ in L._______ vom 16. September 2021; Internetauszug aus dem kantonalen Handelsregisterauszug des Kantons M._______ vom 26. September 2021. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 4. März 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu erklären und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren eine Vollmacht, der angefochtene Entscheid (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Februar 2022 beigelegt. D. Mit Eingabe vom 10. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine «Bestätigung Konvertitenkurs der (...)» vom 5. März 2022 zu den Akten. Er machte gleichzeitig geltend, er sei auf den sozialen Netzwerken aktiv oder trete öffentlich als konvertierter Christ und ehemaliger Muslime in Erscheinung. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bei. F. Mit Schreiben vom 31. März 2022 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote vom 31. März 2022 zu den Akten. G. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Mai 2022 unter Beilage eines Schreibens der (...) und einer Anmeldung zur Erwachsenentaufe je vom 24. Mai 2022 sowie einer aktualisierten Honorarnote vom 27. Mai 2022. I. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 reichte er eine Tauf- und Firmbestätigung der Pfarrei K._______ L._______ vom 14. Juni 2022 zu den Akten, wonach die Taufe am 5. Juni 2022 stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung seiner Hinwendung zum Christentum aus den zu berücksichtigenden Anhaltspunkten (eigene Aussagen; externe Belege) zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, die Konversion sei nicht glaubhaft gemacht worden. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich einlässlich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Hinwendung zum Christentum und daraus resultierende Probleme) auseinandergesetzt (vgl. SEM act. [...]-37/9, S. 3 ff.). Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Ägypten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM - entgegen der in der Replik (vgl. S. 8, 6. Absatz) geäusserten Ansicht - auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die behauptete Zuwendung zum Christentum sei infolge stereotyper, wenig nachvollziehbarer und oberflächlicher Angaben als nicht glaubhaft zu erachten. Eine Konversion beinhalte eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens könne die religiöse Zugehörigkeit praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Externe Anhaltspunkte wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter seien im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermöchten alleine jedoch die Konversion in der Regel nicht glaubhaft zu machen. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reiche für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. Insbesondere vermöge auch der Prozess der Konversion Hinweise auf diese innere Überzeugung zu geben. Da sich in den Aussagen des Beschwerdeführers kaum persönliche Überzeugungen finden liessen, aus welchem Grund er sich vom Islam abgewendet habe, und es seinen Ausführungen diesbezüglich an Tiefe und Substanz mangle, sei nicht darauf zu schliessen, dass er sich aus innerer Überzeugung intensiv und persönlich mit dem Thema beschäftigt habe. Auch die Schilderungen zur versuchten Konversion in Ägypten seien stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen und enthielten keine Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten. Dies gelte im gleichen Masse für die vorgebrachten Unterhaltungen und Begegnungen mit seiner Familie und den Imamen, welche oberflächlich und vage geblieben seien. Es wäre eine einlässlichere und detailliertere Schilderung zu erwarten gewesen, umso mehr er angegeben habe, wegen den Drohungen der Familie ausgereist zu sein. Der gleiche Schluss gelte bezüglich des geltend gemachten Versuchs, sich in Ägypten taufen zu lassen, zumal die diesbezüglichen Angaben kurz und knapp ausgefallen seien. Insgesamt vermittelten die oberflächlichen Angaben nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht zu stützen. Zudem lägen aufgrund der Aktenlage und vor dem Hintergrund der nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen seiner Vorbereitungen zum Katholizismus in der Schweiz in seiner Heimat in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]) liefere bereits der Prozess der Konversion Hinweise auf eine innere religiöse Überzeugung, so auch bei ihm. Er sei Mitglied der Kirche I._______ und habe eine entsprechende Bestätigung mit Blick auf die Vorbereitung zur Taufe eingereicht. Er sei in seiner christlichen Gemeinde aktiv und die Aussagen des Priesters seien mit Blick auf die Beurteilung der Tiefe der Hingabe eines Schülers als vertrauenswürdig zu beurteilen. Er habe bereits im Jahr 2005 als damals (...)-Jähriger begonnen, Fragen über seine Religion zu stellen. Seine Familie habe ihm jedoch eine Diskussion über die Religion verboten. Da er nicht Anhänger anderer Religionen habe befragen können, sei sein Wissen das Ergebnis einer lediglich äusseren und daher oberflächlichen Beobachtung der muslimischen und der christlichen Religion. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, sich lediglich in stereotyper Weise zum Katholizismus geäussert zu haben, auch in Anbetracht der besonderen Situation der Christen in Ägypten. Er habe sich - auch wenn das SEM dies bezweifle - grundlegende Fragen zu seiner Religion gestellt, wie dies alle Gläubigen im Allgemeinen tun würden, jedoch keine Antworten gefunden. In seiner Heimat sei es gefährlich, die muslimische Religion in Frage zu stellen. Zwar spreche sich der Staat nicht offiziell gegen Konversionen aus, diese würden aber angesichts der schweren Störungen der öffentlichen Ordnung auch nicht besonders gefördert. Die Regierung stütze sich auf Art. 98 Bst. f des Strafgesetzbuches, um die Konversion von Muslimen zum Christentum zu pönalisieren. Ausserdem seien Konvertiten der Gefahr sozialer Diskriminierung durch die Gesellschaft ausgesetzt. Er habe aufgrund dieser Gegebenheiten keinen Zugang zu umfassenderen Informationen in religiösen Fragen erhältlich machen können. Ausserdem sei es in seinem Fall nicht darum gegangen, sein religiöses Wissen, sondern die Realität seiner Konversion zu beurteilen. Das SEM betrachte die Umstände aus der Sicht eines Landes, in dem Religionsfreiheit herrsche und Personen mit 18 Jahren als Erwachsene angesehen würden und ihre eigenen Entscheidungen - auch in religiösen Dingen - treffen könnten. Derzeit befinde er sich im Prozess auf dem Weg zur Taufe, und es sei in diesem Zusammenhang weniger seine vorgängige Befragung als vielmehr seine aktuelle Situation zu berücksichtigen. Er setze sich entschieden dafür ein, ein Katholik zu werden. Konvertiten seien in Ägypten einer ständigen Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt. So könnten sich Muslime, die zum Christentum konvertiert hätten, nicht registrieren lassen, seien deswegen in familienrechtlicher Hinsicht in vielerlei Belangen benachteiligt und hätten strafrechtliche und weitergehende Sanktionen zu gewärtigen. Da er aus einer strenggläubigen muslimischen Familie stamme, wäre ihm überdies eine Ausübung seines christlichen Glaubens nicht möglich, ohne eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten zu müssen. Er sei denn auch schon vor seiner Ausreise von der Familie seines Vaters und der eigenen Familie mit dem Tod bedroht worden, sollte er nicht Muslim bleiben. Aus diesen Gründen sei er infolge seiner Konversion an Leib und Leben bedroht und erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift bemühe sich der Beschwerdeführer darum, in der Schweiz zum katholischen Glauben zu konvertieren. Es sei jedoch auch nach einer vollzogenen Taufe in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem sei es - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - fraglich, dass er sich trotz formeller Konversion tatsächlich aufgrund einer inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. 5.4 In seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer - unter neuerlicher ausführlicher Darlegung der schwierigen Situation von Konvertiten in Ägypten - seine Überzeugung, aufgrund seiner Konversion zum Katholizismus bei einer Rückkehr nach Ägypten gefährdet zu sein. Der beabsichtigte Glaubenswechsel und die über einen längeren Zeitraum absolvierte Vorbereitung mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Taufe seien Beleg dafür, dass er sich aus seiner inneren Überzeugung dem Christentum zugewendet habe. 6. 6.1 Zur allgemeinen Situation bei einer Konversion zum Christentum in Ägypten ist folgendes auszuführen: Aus der Sicht der ägyptischen Behörden stellt eine Konversion die religiös geprägte öffentliche Ordnung in Frage und kann soziale Unruhen auslösen und in der Folge zu einer Bedrohung für die Stabilität und den Fortbestand der gesellschaftlichen und politischen Ordnung werden. Sie wird so von einer persönlichen Glaubensfrage zu einer Frage der Staatssicherheit. Tatsächlich kam es in der Vergangenheit wiederholt zu blutigen Zusammenstössen zwischen muslimischen und christlichen Gruppen, die teilweise durch wirkliche oder angenommene Fälle von Konversion ausgelöst wurden. Daher müssen aus der Perspektive der Regierung Religionswechsel nicht primär aus religiösen Gründen, sondern aus Gründen der Staatsraison eingeschränkt werden. Zwar verbietet weder die Verfassung noch das Strafrecht die Apostasie vom Islam und Religionswechsel sind explizit vorgesehen, allerdings nur Konversionen zum Islam und im Allgemeinen nicht vom Islam zu einer anderen Religion. Entsprechende Anpassungen in den offiziellen Dokumenten können daher für Personen, die seit Geburt als Muslime registriert sind, nicht vorgenommen werden. Eine Konversion vom Islam kann sodann weitere Konsequenzen für eine Person nach sich ziehen, so der Ausschluss von einem allfälligen Erbe, das Verbot für Männer, eine Muslimin zu heiraten oder, falls bereits verheiratet, eine Zwangsscheidung. Darüber hinaus können Personen, denen Apostasie vorgeworfen wird, auch strafrechtlich belangt oder behördlicherseits belästigt werden. Aufgrund der starken Ablehnung von Apostasie in der ägyptischen Gesellschaft respektive der verbreiteten feindseligen Haltung gegenüber Konvertiten können bereits Gerüchte über eine Konversion zu Gewalt führen. Da eine Konversion als Schande für die Familienehre gilt, werden Konvertierte häufig von ihren Familien verstossen oder sind der Gefahr, Opfer von Gewalt durch die Angehörigen zu werden, ausgesetzt. Aufgrund der Angst vor den möglichen Konsequenzen vonseiten der Familie oder der Gesellschaft, versuchen viele konvertierte Personen ihre Konversion geheim zu halten. Weiter ist der persönliche Ausdruck des Glaubens für Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, stark eingeschränkt. Zudem fehlt es an einer ernsthaften Bereitschaft der Strafverfolgungs- und der lokalen Behörden, die christliche Bevölkerung zu schützen, was diese anfällig für alle Arten von Angriffen macht (vgl. Van Nieuwkerk, Karin [Radboud Universiteit], Understanding Unbelief in Egypt, 2019, https://research.kent.ac.uk/understandingunbelief/wp-content/uploads/sites/1816/ 2019/07/van-Nieuwkerk-2019-Understanding-Unbelief-in-Egypt. pdf; Oraby, Mona (Howard University, Washington D.C.), Law, the State, and Public Order: Regulating Religion in Contemporary Egypt, in: Law & Society Review, 52 (3), 2018, 574-602, https://doi.org/10.1111/lasr.12353; Kaouès, Fatiha (Centre national de la recherche scientifique [CNRS, Paris]), Conversions religieuses et mutations sociales en Égypte, enjeux et perspectives, in: Cahiers d'études du religieux. Recherches interdisciplinaires, 18.11.2014, https://doi.org/ 10.4000/cerri.1381; Kaouès, Fatiha (CNRS, Paris), Convertir le monde arabe: L'offensive évangélique, 2018 (S. 160); Raseef 22 [Beirut], Considering Converting to Another Religion in Egypt? Think Again, 18.04.2017, https://raseef22.net/article/1069506-thinking-converting-anotherreligion- egypt-think; U.S. Department of State, 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, 02.06.2022; https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/egypt/; Open Doors International, World Watch List 2022 - Egypt, Revised: 24.01.2022, https://www.opendoors.org/persecution/reports/Full-Country-Dossier-Egypt-2022.pdf; Oraby, Mona [Howard University, Washington D.C.], Law, the State, and Public Order: Regulating Religion in Contemporary Egypt, in: Law & Society Review, 52 (3), 2018, 574-602, https://doi.org/10.1111/lasr.12353; El Fegiery, Moataz, Guarding the Mainstream: Blasphemy and Apostasy in Egypt, in: Masud, Muhammad Khalid et al. [Hg], Freedom of Expression in Islam: Challenging Apostasy and Blasphemy Laws, 2021; Park, Jiou, Apostasy in Contemporary Egypt: The Case of Nasr Hamid Abu Zayd, in: Islamic Law Blog, 24.11.2015, https://islamiclaw.blog/2015/11/24/apostasy-in-contemporary-egypt-the-case-of-nasr-hamidabu-zayd/; Ezzat, Ahmed [University of Cambridge], Law and Moral Regulation in Modern Egypt: isba from Tradition to Modernity, in: International Journal of Middle East Studies, 52 (4), 2020, 665-684, https://doi.org/10.1017/S002074382000080X; Ezzat, Amr / Mada Masr, On the precarious 'non-existence' of Egyptian atheists, 11.12.2018, https://www.madamasr.com/en/2018/12/11/opinion/u/on-the-precarious-non-existence-of-egyptianatheists/, alle abgerufen am 28.3.2023). 6.2 Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der «inneren Überzeugung» ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Hinwendung zu einer neuen Religion kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus allfälligen externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte vermögen in der Regel alleine aber die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr sind sie im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu würdigen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung einer neuen Religion zugewandt hat. Eine bloss formelle Konversion (etwa durch eine Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2; E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 8.3.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren je eine Bestätigung des römisch-katholischen Pfarramtes I._______ J._______ vom 28. Juni 2021 und des Pfarramtes K._______ L._______ vom 16. September 2021 zu den Akten, wonach er seit dem 1. Juli 2021 in den katholischen Glauben eingeführt werde und sich während zirka eines Jahres auf die Sakramente Taufe, Erstkommunion und Firmung vorbereite. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer zwei weitere Bestätigungen der (...) vom 5. März 2022 und vom 24. Mai 2022 ins Recht, wobei er - gemäss der ersten Bestätigung - sukzessive auf die Sakramente der christlichen Initiation vorbereitet werde und die Taufe für den 5. Juni 2022 geplant sei. Gemäss der zweiten Bestätigung sei er zur vollen Aufnahme in die römisch-katholische Kirche angemeldet worden (Gesuch an das [...] vom 24. Mai 2022; Beilagen 1 und 2 der Replik). Schliesslich legte er mit Eingabe vom 24. Juni 2022 eine Bestätigung des Pfarramtes K._______ L._______ vom 14. Juni 2022 ins Recht, wonach er am 5. Juni 2022 das Sakrament der Taufe und der Firmung erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht an der formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Christentum zu zweifeln. 7.2 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund stereotyper, vager, oberflächlicher, unsubstanziierter, keine Realitätskennzeichen und kaum persönliche Überzeugungen enthaltender sowie wenig nachvollziehbarer Angaben allerdings als unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung sind in der Tat keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass er sich seit (...) in Ägypten und danach in der Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt aus innerer Überzeugung intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt oder dafür engagiert hat. Der Beschwerdeführer gab in der PA vom 28. Juni 2018 "Islam" als seine Religion an (vgl. SEM act. [...]-11/6, Ziff. 1.13 S. 3), was als erstes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der erst in der späteren Anhörung vorgebrachten Hinwendung zum Christentum gewertet werden kann. So hätte von ihm erwartet werden können, dass er - wenn auch nur ansatzweise - zumindest bei der Frage zu seiner Religionszugehörigkeit darauf hingewiesen hätte, dass er sich bereits in Ägypten im Jahr 2014 dem Christentum zugewendet habe und sich dort auch habe taufen lassen wollen, was aber auf Anraten eines christlichen Priesters in Ägypten zur Vermeidung von Problemen in seiner Heimat (noch) nicht geschehen sei. Ein solcher Hinweis des Beschwerdeführers wäre umso mehr zu erwarten gewesen, weil er deswegen - gemäss Angaben in der Anhörung - Todesdrohungen seitens der Familie seines Vaters erhalten habe. Erstmals an der Anhörung vom 25. Juni 2021 machte er ein seit längerem bestehendes Interesse für das Christentum sowie eine bereits in seiner Heimat gehegte Absicht zum Religionswechsel geltend (vgl. dazu Bst. A.c oben). Sodann erweisen sich seine Angaben in der Anhörung zu seiner Motivation, sich vom Islam abzuwenden, zur Bevorzugung des Christentums und seinem Versuch, sich in seiner Heimat taufen zu lassen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - als stereotyp, oberflächlich und unsubstanziiert. Sie lassen nicht den Schluss zu, dass er sich aus innerer Überzeugung eingehend mit einem solchen Glaubenswechsel beschäftigt hat (vgl. SEM act. [...]-39/17 [nachfolgend: act. 39] F48, F51-54, F60, F70 ff.). Auch die dargelegten Aussprachen mit der Familie seines Vaters und später mit seinen Eltern lassen eine detaillierte Schilderung eines inneren Konversionsprozesses - so gerade auch hinsichtlich von eigenen Gedanken, Gefühlen und Überlegungen - vermissen, was mit Blick auf die angeblich letztlich seine Flucht auslösende heftige Reaktion einzelner Familienangehöriger hätte erwartet werden dürfen (vgl. act. 39, F83 ff.). Der Beschwerdeführer vermag diesen Feststellungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sein pauschaler Einwand, dass ihm seine Familie eine Diskussion über die Religion verboten habe und dass sein Wissen zur muslimischen und christlichen Religion auf einer lediglich äusseren, mithin oberflächlichen Beobachtung derselben beruhe, zumal er keine Anhänger anderer Religionen habe befragen können, vermag nicht zu überzeugen. So will er seinen Angaben zufolge bereits im Jahr 2005 begonnen haben, Religionen zu vergleichen, Fragen zu stellen und Antworten zu suchen, wobei er dazu in mehreren Moscheen gewesen sei und sich mit verschiedenen Imamen privat unterhalten habe (vgl. act. 39, F48). Ende 2013, also zirka acht Jahre nach geltend gemachtem Beginn seiner eigenen Nachforschungen, habe er erstmals den konkreten Gedanken gehabt, die Religion zu wechseln (vgl. act. 39, F61). Ausserdem sei er eine Person, die etwas nicht nur auswendig lernen, sondern verstehen wolle. Er überlege es sich, bevor er etwas entscheide (vgl. act. 39, F70). Unter diesen Umständen erscheint der erwähnte Einwand des Beschwerdeführers, der an der Universität studiert und ein Jahr vor seinem Abschluss gestanden hat (vgl. act. 39, F42 f.), als unbehelflich. Auch der Hinweis, dass er sich grundlegende Fragen zu seiner Religion gestellt habe, welche sich auch andere Gläubige stellen würden, er jedoch keine Antworten darauf gefunden habe, vermag in seiner Allgemeinheit nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Auch wenn er sich Fragen zu den verschiedenen Religionen gestellt haben mag, stellen sich diese - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt - im Wesentlichen bloss als phrasenhafte Gegenüberstellungen von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen im Islam und solchen im Christentum dar (vgl. act. 39, F51, 60, 70 ff.). Nachdem der aus einer gebildeten Familie stammende Beschwerdeführer, der selber die Universität besuchte, zusammen mit seinen Familienangehörigen während den Jahren 2008 bis (...) im überwiegend christlich geprägten B._______ lebte und arbeitete, erstaunt es sodann in hohem Masse, dass er sich trotz seiner angeblich langjährigen Beschäftigung mit verschiedenen Glaubensrichtungen und einem allfälligen Glaubenswechsel nicht - was nahegelegen hätte - in B._______, sondern erst und gerade anlässlich eines Besuchs in der Heimat im Jahr (...) hat taufen lassen wollen (vgl. act. 39, F63, F73 f.), was weitere Zweifel an seinen Vorbringen weckt. In den Angaben des Beschwerdeführers sind mit Blick auf das Vorliegen einer inneren Überzeugung auch keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass er sich mit möglichen Konsequenzen seines beabsichtigten Glaubenswechsels in Ägypten respektive seiner Konversion in der Schweiz auseinandergesetzt hat oder deswegen Gewissensbisse oder einen Gewissenskonflikt gehabt hätte, was jedoch bei einem einschneidenden Schritt zu erwarten gewesen wäre. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach bereits der (formelle) Prozess der Konversion Hinweise auf eine tatsächlich bestehende innere religiöse Überzeugung gebe, ist aufgrund der vorstehenden Erörterungen als unbehelflich zu erachten. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, sich aufgrund einer inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt zu haben. Seine pauschalen Entgegnungen vermögen daran nichts zu ändern. 7.3 Es bestehen denn auch keine nach aussen sichtbaren Glaubensbetätigungen des Beschwerdeführers, die zur Stütze der von ihm behaupteten inneren Überzeugung für einen Religionswechsel beitragen könnten. Die eingereichten Bestätigungen über den Besuch eines Kurses zur Vorbereitung der Taufe und dem Taufbekenntnis, das lediglich belegt, dass die Konversion formal geschehen ist, lassen - wie in E. 6.2 vorstehend dargelegt - noch keine konkreten Rückschlüsse auf mögliche Aktivitäten in der Glaubensgemeinschaft zu, die über das blosse Aufnehmen von Wissen über den katholischen Glauben hinausgehen. Ob er weitergehend überhaupt und bejahendenfalls wie am Leben der christlichen Religionsgemeinschaft teilgenommen hat oder aktuell teilnimmt, wird weder aus seinen Aussagen, den Ausführungen auf Beschwerdeebene noch aus den vorliegenden Beweismitteln ersichtlich. Obwohl der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens wiederholt unaufgefordert Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. Eingaben vom 10. März 2022 und vom 24. Juni 2022), wozu er aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) auch verpflichtet ist, reichte er nach der Taufe am 5. Juni 2022 keine weiteren Belege zu den Akten und brachte eine über die Taufe hinausgehende Glaubensausübung auch nicht glaubhaft vor. Der - noch vor dem Empfang der Taufe geäusserte - blosse Hinweis in der Rechtsmitteleingabe (S. 7 Mitte), dass er in seiner religiösen Gemeinde (Kirche I._______) aktiv sei, vermag diese Einschätzung jedenfalls nicht umzustossen, zumal er diese Aussage auch nicht ansatzweise substanziiert. 7.4 Nach dem Ausgeführten gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, ein echtes Interesse und eine innere Überzeugung am Christentum sowie die Ernsthaftigkeit seiner Konversion - und damit auch der allfälligen Apostasie - glaubhaft zu machen. Es ist zudem aufgrund der Aktenlage - trotz formeller Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Christentum - nicht davon auszugehen, dass er sich nach aussen und damit für Aussenstehende sichtbar als Christ betätigt hat und sich solchermassen besonders exponiert hätte (vgl. E-3876/2020 E. 8.3.2). Sein pauschales Vorbringen, er sei auf den sozialen Netzwerken aktiv oder trete öffentlich als konvertierter Christ und ehemaliger Muslime in Erscheinung (vgl. Sachverhalt Bst. D), hat er durch keinerlei Beweismittel gestützt, wozu er gegebenenfalls aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) gehalten gewesen wäre. Die angeblichen Aktivitäten «auf sozialen Netzwerken» sind deshalb als unglaubhaft zu erachten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermag und damit auch seinen Vorbringen, dass er mit seinen Familienangehörigen in Streit geraten sei, die Grundlage entzogen ist, gibt es auch keine Hinweise auf eine Denunziation seitens der Familie wegen seiner formellen Zugehörigkeit zum Christentum. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in seinem Heimatland von den mit Blick auf die Taufe getätigten Vorbereitungshandlungen und allfälligen weiteren hinsichtlich des katholischen Glaubens ausgeübten Aktivitäten hätte Kenntnis genommen werden sollen. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So hat der Beschwerdeführer an der Universität studiert und stand kurz vor seinem Abschluss. Er hat nach wie vor enge Familienangehörige in Ägypten (vgl. act. 39, F24 ff.), die ihn bei der Reintegration unterstützen können. Nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermag, wegen seiner Abkehr vom Islam in Auseinandersetzungen mit seiner Familie geraten zu sein, ist auch der von ihm deswegen angeführte Abbruch des Kontaktes mit sämtlichen, noch in der Heimat lebenden Angehörigen im Jahr 2014 in Frage zu stellen. Ferner hat er - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - bereits in mehreren europäischen Ländern gelebt, darunter für längere Zeit mit seiner Familie in B._______. Die bereits vorinstanzlich dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Probleme mit der [...] und [...] vom 7. Juli 2021) wurden auf Beschwerdeebene nicht weiter thematisiert oder mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht schwerer Natur sind und der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustandes auch in seiner Heimat eine angemessene Behandlung in Anspruch nehmen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. März 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Kostennote vom 27. Mai 2022 werden Bemühungen des Rechtsvertreters von 17,5 Stunden geltend gemacht. Dabei erscheint der zeitliche Aufwand für die Redaktion der Replik von fünf Stunden angesichts des Umstands, dass in der Replik über weite Strecken die allgemeine Situation von Konvertiten in Ägypten erneut dargelegt wird, als überhöht und ist um drei Stunden zu kürzen. Der in der Kostennote vom 27. Mai 2022 noch nicht berücksichtigte Aufwand für die Eingabe vom 24. Juni 2022 ist mit dreissig Minuten zu veranschlagen. Der zu entschädigende Gesamtaufwand beläuft sich demnach auf 15 Stunden. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), womit der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.- angemessen ist. Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als unbelegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 100.- nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter somit zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'250.- (ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht geltend gemacht) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'250.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: