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D-659/2025

D-659/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zuge- teilt. Am 26. Juni 2024 fand die Personalienaufnahme, am 12. Juli 2024 die Anhörung und am 3. September 2024 die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis (…) in Ägypten in Sicherheit gelebt. Hiernach habe ihre inzwischen verstorbene Tochter erfahren, dass ihr Ehemann C._______ (der inzwischen in der Schweiz lebe) ihre gesamte Familie in Ägypten beim nationalen Sicher- heitsdienst angezeigt habe, worüber jedoch kein Schriftstück vorliege. Die- ser behaupte, sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Sohn hätten ihm die Kinder weggenommen, was jedoch nicht zutreffe. Schliesslich sei ihre Tochter in Mittäterschaft von C._______ getötet worden. Dessen Familie wolle nun ihr (der Beschwerdeführerin) schaden zufügen, da sie nach dem Tod ihrer Tochter das Sorgerecht für deren Kinder in Ägypten erhalten habe. Ihr Asylgesuch habe sie eingereicht, weil ihr Visum abgelaufen sei und sie sowohl den Prozess betreffend ihre Tochter in der Schweiz als auch die Nähe zu deren Kinder habe aufrechterhalten wollen. B. Am 12. September 2024 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 13. September 2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle. Am

11. Dezember 2024 bevollmächtigte sie die rubrizierte Rechtsvertretung. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 (zugestellt am 30. Dezember 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage verschiedener aktenkundiger Arztberichte, eines Austrittsberichts des (…) vom 24. Dezember 2024 (ausgestellt am 7. Januar 2025), ver- schiedener Fotos, eines kantonalen Gerichtsurteils vom 15. Oktober 2024

D-659/2025 Seite 3 inklusive verschiedener Eingaben in dieser Sache sowie zweier Zeitungs- berichte ([…] und […]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei sie durch das angerufene Gericht anzuhören, an- schliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh- ren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das vorlie- gende Verfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes D._______ ([…]) koor- diniert zu behandeln und es seien die Akten des Strafverfahrens in Sachen C._______ beizuziehen. E. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin weitere Be- weismittel in Aussicht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Sohnes der Beschwer- deführerin D._______ (D-655/2025) koordiniert behandelt.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst- hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech- nung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzei- gen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sie ist ausreichend begründet, zumal sich die Vor- instanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Im Übrigen stellt der Umstand, dass

D-659/2025 Seite 5 die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangt, weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehler- hafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beur- teilung. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Familie sei in Ägypten von C._______ angezeigt worden. Sie kann jedoch weder entsprechende Be- lege einreichen noch genau sagen, wie die Anzeige ausgestaltet sein soll. Auch bei ihrem Sohn hat sich herausgestellt, dass weder eine Anzeige noch ein Haftbefehl gegen diesen vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D- 655/2025 E. 6.2). Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Fa- milie von C._______ über weitreichenden Einfluss und Kontakte verfüge und Leute bezahlt habe, um ihr und ihrer Familie zu schaden; von diesen sei sie auch vor ihrer Wohnung abserviert worden. Schliesslich sei sie legal mit einem Visum aus Ägypten ausgereist. Zur lediglich behaupteten Vi- sumssperre kann die Beschwerdeführerin indessen keine Unterlagen ein- reichen und es liegt auch keine entsprechende Bestätigung der Schweize- rischen Botschaft in Ägypten vor. Insgesamt ist der Vorinstanz beizupflich- ten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Vorkommnisse geltend macht, bei denen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv festgestellt werden kann. Die seitens der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen ste- hen im Zusammenhang mit einer Sorgerechtsstreitigkeit, die von den schweizerischen Gerichten nicht im Sinne der Beschwerdeführerin und ih- res Sohnes entschieden worden ist. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsstreit und nicht um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Die Be- schwerdeführerin erklärt zwar, dass sie sich in Ägypten vor der Familie von C._______ fürchtet, jedoch nicht in der Schweiz, obwohl in der Schweiz ebenfalls Familienangehörige von C._______ leben. Die Beschwerdefüh- rerin begründet dies mit der Annahme, dass man in der Schweiz nieman- den kaufen könne, was unvereinbar mit ihrer Aussage ist, wonach diese Familie sehr einflussreich sei. Anhand des Geschilderten ist keine aktuelle (asylrelevante) Gefährdung erkennbar. Dasselbe gilt für die geltend ge- machte mutmassliche geschlechtsspezifische Gewalt, die ihre Tochter sei- tens ihres Ehemannes C._______ erlitten haben soll sowie den in diesem Zusammenhang behaupteten Femizid an ihrer Tochter, woraus die Be- schwerdeführerin für sich persönlich ebenfalls keine asylrelevante Verfol- gung abzuleiten vermag.

E. 6.3 Überdies ist das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der

D-659/2025 Seite 6 Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol- gung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1–7.4). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist von der grundsätzlichen Schutz- fähigkeit und Schutzwilligkeit der ägyptischen Strafverfolgungs- und Jus- tizbehörden auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1532/2023 vom

15. November 2023 E. 6.5, E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 8.3). Da- von ist auch im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen, der es zumutbar ist, sich nach ihrer Rückkehr bei Bedarf an die zuständigen ägyptischen Behörden zu wenden. Was in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, ist nicht geeignet, die dargelegte Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der ägyptischen Behörden umzustossen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei ein Sorgerechtskonflikt entstanden, was insbesondere bereits von den zivilgerichtlichen Rechts- mittelinstanzen beurteilt worden sei. Verzweifelt hätten sie und ihr Sohn sich an schweizerische Medien gewandt. Die daraufhin erschienenen Zei- tungsartikel hätten jedoch eine zusätzliche Eskalation und Verschärfung der Gefährdungssituation geschaffen, insbesondere, da vor Gericht die Zeitungsartikel gegen ihre Familie verwendet worden seien. Aus den von der Beschwerdeführerin selektiv ins Recht gelegten Verfah- rensakten von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mitsamt Rechtsmittelentscheid ergibt sich indes, dass allein C._______ sorgeberechtigt bleibt und bestimmen kann, wo sich die Kinder aufhalten dürfen. Das Obergericht hat die im zivilgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungssituation sorgfältig geprüft und mit überzeugender Begründung verneint. Der am zivilgerichtli- chen Rechtsmittelverfahren beteiligten Beschwerdeführerin wurde mit Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2024 das Recht eingeräumt, mittels monatlichem Videoanruf den Kontakt zu den Kindern von C._______ aufrechtzuerhalten. Folglich kann sie aus den ein- gereichten Verfahrensakten nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.5 Schliesslich wird die fehlende Asylrelevanz dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch vom 13. Juni 2024 zeitnah zum

D-659/2025 Seite 7 Ablaufen ihres Schengen-Visums gestellt hat. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe ein Asylgesuch eingereicht, damit sie die Schweiz nach Ablauf des Visums nicht habe verlassen müssen beziehungsweise, um in der Nähe des Prozesses ihrer Tochter sowie in der Nähe deren Kin- der sein zu können. Die der Beschwerde beigefügten Zeitungsberichte zeichnen zudem ein anderes Bild als dasjenige, welches die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde darzustellen versucht. Den der Beschwerde beigefügten Zeitungsberichten zufolge sei das Asylgesuch unter anderem mit dem Anliegen begründet, den Kontakt zu ihren Enkelkindern zu ermög- lichen. Durch die vom Obergericht angeordnete regelmässige Videokom- munikation ist diese Kontaktpflege jedoch zweifellos gewährleistet. Bemer- kenswerterweise erachtet das Obergericht einen behördlich ungeregelten Kontakt der Beschwerdeführerin zu den Kindern mit überzeugender Be- gründung als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wobei es sich insbeson- dere auf das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie stützt und diese somit hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten. Die ins Recht gelegten Fotos lassen keinen anderen Schluss zu.

E. 6.6 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug zu Strafakten betreffend C._______. Die Beschwerdeführerin mutmasst, dass gegen C._______ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf ein Tötungsdelikt gegen ihre Toch- ter geführt werde. In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei spätestens im Februar 2025 mit einer Anklage vor dem zuständigen Strafgericht zu rech- nen. Im bereits erwähnten zivilgerichtlichen Rechtsmittelentscheid legt das Obergericht dar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie die Hinter- gründe des Strafverfahrens nicht kennen. Unter Verweis auf die Akten der KESB – die der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vorliegen müssten – zitiert das Obergericht die Staatsanwaltschaft, wonach keine Gefährdung für die Grosskinder oder die Familie der Beschwerdeführerin bestehe. Auch in diesem Punkt stehen die Ausführungen in der Beschwerde sowohl den Erwägungen des Obergerichts als auch den vorliegenden Akten ent- gegen. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, weshalb die Begründung des ober- gerichtlichen Urteils unzutreffend sein soll, noch erklärt sie, weshalb dieses Urteil von ihr oder ihrem Sohn nicht angefochten wurde. Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn im Falle einer Anklage gegen C._______ von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen als Hinterbliebene eingeladen worden wären, sich als Privatkläger zu

D-659/2025 Seite 8 konstituieren (vgl. Art. 118 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0, StPO] und insbesondere Art. 121 StPO). Mit der Konstituierung als Privatkläger hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn alle notwendigen Parteirechte, insbesondere den Zugang zu den Strafakten sowie zu sämtlichen verfahrensleitenden Verfügungen erhalten, einschliesslich der Mitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Vor- untersuchung (Art. 318 StPO) und der Anklageschrift. Die Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Angehörigen als Privatkläger aufgetreten sind, spricht klar gegen ihre Mutmassungen über die angebliche Erledigung des Strafverfahrens gegen C._______. Im Rahmen der Voruntersuchung hat die Staatsanwaltschaft zudem mit glei- cher Sorgfalt nach belastenden wie auch entlastenden Tatsachen zu for- schen (Art. 6 Abs. 2 StPO), zumal bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 StPO). Angesichts der Tatsache, dass laut obergerichtlichem Entscheid sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die KESB keine Gefährdung der Grosskinder oder der Familie der Be- schwerdeführerin sehen und auch die Beschwerde keine stichhaltigen neuen Argumente dagegen aufführt, ist auch diesbezüglich die Asylrele- vanz zu verneinen. Auf den Beizug der Strafakten ist zu verzichten. Ange- sichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich auch eine weitere An- hörung der Beschwerdeführerin, hat sich der Sachverhalt doch als ausrei- chend erstellt erwiesen. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuwei- sen. Mit Eingabe vom 5. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin über- dies weitere Beweismittel in Aussicht. Da sie zur Nachreichung von Be- weismitteln nun ausreichend Zeit gehabt hat, diese in ihrer Eingabe vom

5. März 2025 nicht ansatzweise eingrenzt oder bezeichnet und vor dem Hintergrund des oben Dargelegten, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten von pauschal in Aussicht gestellten Beweismitteln zu ver- zichten.

E. 6.7 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Ägypten persön- lich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

E. 6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, dass die Beschwerde- führerin keine Asylgründe geltend gemacht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; ihre Rückkehr nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1

D-659/2025 Seite 10 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. We- der die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin (siehe nachfolgende Erwägun- gen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs- sig erscheinen.

E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge- meiner Gewalt geprägt.

E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher – insbesondere da in der Beschwerde keine fundierten Ausführungen dazu gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 26 ff.) und sich aus den Akten ebenfalls keine Anhalts- punkte ergeben, die auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen – vollumfänglich gefolgt werden kann. Der Vollzug der Wegweisung verstösst sodann auch nicht gegen das Kindeswohl, zumal die Enkelkinder nicht zur Kernfamilie gehören und im entsprechenden be- reits oben dargelegten Gerichtsverfahren kein Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen diesen und ihrer Grossmutter festgestellt worden ist. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2024 einzig das Recht eingeräumt, mittels monatlichem Videoanruf den Kontakt zu den Kindern ihrer Tochter zu pfle- gen. Diese Kontaktpflege ist auch aus dem Ausland möglich und zumutbar. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die geltend gemach- ten gesundheitlichen Beschwerden den Vollzug der Wegweisung nicht als

D-659/2025 Seite 11 unzumutbar erscheinen lassen, verfügt Ägypten doch über ein intaktes Ge- sundheitssystem und wird sich die Trauer um die Tochter mit der Zeit legen (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten Urteile des BVGer D-1532/2023 vom 15. November 2023 E. 8.4.5 und betr. psychische Prob- leme BVGer E-1849/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 7.4). Im Übrigen ist dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Austrittsbericht vom

24. Dezember 2024 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in stabi- lem psychischem Zustand und ohne Hinweise auf akute Gefährdungsas- pekte aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte (vgl. a.a.O. S. 3). Überdies stellt eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar; einer solchen wird nötigenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein. Schliesslich wird die Beschwerdeführerin in ihr vertrautes soziales Umfeld zurückkeh- ren, dies zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn, auf dessen Hilfe sie bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer D-655/2025).

E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch indivi- dueller Hinsicht zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten be- steht kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Sub- subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

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E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aus- sichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Be- dürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich ist das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.3 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand be- stellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung gutzuheissen und Rechtsanwältin Michèle Angst als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtli- ches Honorar zu entrichten.

E. 10.4 Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Ver- tretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'900.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird gutge- heissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'900.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-659/2025 Urteil vom 21. März 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugeteilt. Am 26. Juni 2024 fand die Personalienaufnahme, am 12. Juli 2024 die Anhörung und am 3. September 2024 die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis (...) in Ägypten in Sicherheit gelebt. Hiernach habe ihre inzwischen verstorbene Tochter erfahren, dass ihr Ehemann C._______ (der inzwischen in der Schweiz lebe) ihre gesamte Familie in Ägypten beim nationalen Sicherheitsdienst angezeigt habe, worüber jedoch kein Schriftstück vorliege. Dieser behaupte, sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Sohn hätten ihm die Kinder weggenommen, was jedoch nicht zutreffe. Schliesslich sei ihre Tochter in Mittäterschaft von C._______ getötet worden. Dessen Familie wolle nun ihr (der Beschwerdeführerin) schaden zufügen, da sie nach dem Tod ihrer Tochter das Sorgerecht für deren Kinder in Ägypten erhalten habe. Ihr Asylgesuch habe sie eingereicht, weil ihr Visum abgelaufen sei und sie sowohl den Prozess betreffend ihre Tochter in der Schweiz als auch die Nähe zu deren Kinder habe aufrechterhalten wollen. B. Am 12. September 2024 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 13. September 2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle. Am 11. Dezember 2024 bevollmächtigte sie die rubrizierte Rechtsvertretung. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 (zugestellt am 30. Dezember 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage verschiedener aktenkundiger Arztberichte, eines Austrittsberichts des (...) vom 24. Dezember 2024 (ausgestellt am 7. Januar 2025), verschiedener Fotos, eines kantonalen Gerichtsurteils vom 15. Oktober 2024 inklusive verschiedener Eingaben in dieser Sache sowie zweier Zeitungsberichte ([...] und [...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei sie durch das angerufene Gericht anzuhören, anschliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes D._______ ([...]) koordiniert zu behandeln und es seien die Akten des Strafverfahrens in Sachen C._______ beizuziehen. E. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin D._______ (D-655/2025) koordiniert behandelt.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sie ist ausreichend begründet, zumal sich die Vor-instanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangt, weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. 6.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Familie sei in Ägypten von C._______ angezeigt worden. Sie kann jedoch weder entsprechende Belege einreichen noch genau sagen, wie die Anzeige ausgestaltet sein soll. Auch bei ihrem Sohn hat sich herausgestellt, dass weder eine Anzeige noch ein Haftbefehl gegen diesen vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D-655/2025 E. 6.2). Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Familie von C._______ über weitreichenden Einfluss und Kontakte verfüge und Leute bezahlt habe, um ihr und ihrer Familie zu schaden; von diesen sei sie auch vor ihrer Wohnung abserviert worden. Schliesslich sei sie legal mit einem Visum aus Ägypten ausgereist. Zur lediglich behaupteten Visumssperre kann die Beschwerdeführerin indessen keine Unterlagen einreichen und es liegt auch keine entsprechende Bestätigung der Schweizerischen Botschaft in Ägypten vor. Insgesamt ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Vorkommnisse geltend macht, bei denen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv festgestellt werden kann. Die seitens der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen stehen im Zusammenhang mit einer Sorgerechtsstreitigkeit, die von den schweizerischen Gerichten nicht im Sinne der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes entschieden worden ist. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsstreit und nicht um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Die Beschwerdeführerin erklärt zwar, dass sie sich in Ägypten vor der Familie von C._______ fürchtet, jedoch nicht in der Schweiz, obwohl in der Schweiz ebenfalls Familienangehörige von C._______ leben. Die Beschwerdeführerin begründet dies mit der Annahme, dass man in der Schweiz niemanden kaufen könne, was unvereinbar mit ihrer Aussage ist, wonach diese Familie sehr einflussreich sei. Anhand des Geschilderten ist keine aktuelle (asylrelevante) Gefährdung erkennbar. Dasselbe gilt für die geltend gemachte mutmassliche geschlechtsspezifische Gewalt, die ihre Tochter seitens ihres Ehemannes C._______ erlitten haben soll sowie den in diesem Zusammenhang behaupteten Femizid an ihrer Tochter, woraus die Beschwerdeführerin für sich persönlich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten vermag. 6.3 Überdies ist das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ägyptischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1532/2023 vom 15. November 2023 E. 6.5, E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 8.3). Davon ist auch im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen, der es zumutbar ist, sich nach ihrer Rückkehr bei Bedarf an die zuständigen ägyptischen Behörden zu wenden. Was in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, ist nicht geeignet, die dargelegte Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der ägyptischen Behörden umzustossen. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei ein Sorgerechtskonflikt entstanden, was insbesondere bereits von den zivilgerichtlichen Rechtsmittelinstanzen beurteilt worden sei. Verzweifelt hätten sie und ihr Sohn sich an schweizerische Medien gewandt. Die daraufhin erschienenen Zeitungsartikel hätten jedoch eine zusätzliche Eskalation und Verschärfung der Gefährdungssituation geschaffen, insbesondere, da vor Gericht die Zeitungsartikel gegen ihre Familie verwendet worden seien. Aus den von der Beschwerdeführerin selektiv ins Recht gelegten Verfahrensakten von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mitsamt Rechtsmittelentscheid ergibt sich indes, dass allein C._______ sorgeberechtigt bleibt und bestimmen kann, wo sich die Kinder aufhalten dürfen. Das Obergericht hat die im zivilgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungssituation sorgfältig geprüft und mit überzeugender Begründung verneint. Der am zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren beteiligten Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2024 das Recht eingeräumt, mittels monatlichem Videoanruf den Kontakt zu den Kindern von C._______ aufrechtzuerhalten. Folglich kann sie aus den eingereichten Verfahrensakten nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.5 Schliesslich wird die fehlende Asylrelevanz dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch vom 13. Juni 2024 zeitnah zum Ablaufen ihres Schengen-Visums gestellt hat. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe ein Asylgesuch eingereicht, damit sie die Schweiz nach Ablauf des Visums nicht habe verlassen müssen beziehungsweise, um in der Nähe des Prozesses ihrer Tochter sowie in der Nähe deren Kinder sein zu können. Die der Beschwerde beigefügten Zeitungsberichte zeichnen zudem ein anderes Bild als dasjenige, welches die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darzustellen versucht. Den der Beschwerde beigefügten Zeitungsberichten zufolge sei das Asylgesuch unter anderem mit dem Anliegen begründet, den Kontakt zu ihren Enkelkindern zu ermöglichen. Durch die vom Obergericht angeordnete regelmässige Videokommunikation ist diese Kontaktpflege jedoch zweifellos gewährleistet. Bemerkenswerterweise erachtet das Obergericht einen behördlich ungeregelten Kontakt der Beschwerdeführerin zu den Kindern mit überzeugender Begründung als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wobei es sich insbesondere auf das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie stützt und diese somit hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten. Die ins Recht gelegten Fotos lassen keinen anderen Schluss zu. 6.6 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug zu Strafakten betreffend C._______. Die Beschwerdeführerin mutmasst, dass gegen C._______ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf ein Tötungsdelikt gegen ihre Tochter geführt werde. In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei spätestens im Februar 2025 mit einer Anklage vor dem zuständigen Strafgericht zu rechnen. Im bereits erwähnten zivilgerichtlichen Rechtsmittelentscheid legt das Obergericht dar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie die Hintergründe des Strafverfahrens nicht kennen. Unter Verweis auf die Akten der KESB - die der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vorliegen müssten - zitiert das Obergericht die Staatsanwaltschaft, wonach keine Gefährdung für die Grosskinder oder die Familie der Beschwerdeführerin bestehe. Auch in diesem Punkt stehen die Ausführungen in der Beschwerde sowohl den Erwägungen des Obergerichts als auch den vorliegenden Akten entgegen. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, weshalb die Begründung des obergerichtlichen Urteils unzutreffend sein soll, noch erklärt sie, weshalb dieses Urteil von ihr oder ihrem Sohn nicht angefochten wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn im Falle einer Anklage gegen C._______ von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen als Hinterbliebene eingeladen worden wären, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Art. 118 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0, StPO] und insbesondere Art. 121 StPO). Mit der Konstituierung als Privatkläger hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn alle notwendigen Parteirechte, insbesondere den Zugang zu den Strafakten sowie zu sämtlichen verfahrensleitenden Verfügungen erhalten, einschliesslich der Mitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Voruntersuchung (Art. 318 StPO) und der Anklageschrift. Die Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Angehörigen als Privatkläger aufgetreten sind, spricht klar gegen ihre Mutmassungen über die angebliche Erledigung des Strafverfahrens gegen C._______. Im Rahmen der Voruntersuchung hat die Staatsanwaltschaft zudem mit gleicher Sorgfalt nach belastenden wie auch entlastenden Tatsachen zu forschen (Art. 6 Abs. 2 StPO), zumal bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 StPO). Angesichts der Tatsache, dass laut obergerichtlichem Entscheid sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die KESB keine Gefährdung der Grosskinder oder der Familie der Beschwerdeführerin sehen und auch die Beschwerde keine stichhaltigen neuen Argumente dagegen aufführt, ist auch diesbezüglich die Asylrelevanz zu verneinen. Auf den Beizug der Strafakten ist zu verzichten. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich auch eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin, hat sich der Sachverhalt doch als ausreichend erstellt erwiesen. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin überdies weitere Beweismittel in Aussicht. Da sie zur Nachreichung von Beweismitteln nun ausreichend Zeit gehabt hat, diese in ihrer Eingabe vom 5. März 2025 nicht ansatzweise eingrenzt oder bezeichnet und vor dem Hintergrund des oben Dargelegten, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten von pauschal in Aussicht gestellten Beweismitteln zu verzichten. 6.7 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Ägypten persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend gemacht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; ihre Rückkehr nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher - insbesondere da in der Beschwerde keine fundierten Ausführungen dazu gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 26 ff.) und sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben, die auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen - vollumfänglich gefolgt werden kann. Der Vollzug der Wegweisung verstösst sodann auch nicht gegen das Kindeswohl, zumal die Enkelkinder nicht zur Kernfamilie gehören und im entsprechenden bereits oben dargelegten Gerichtsverfahren kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen und ihrer Grossmutter festgestellt worden ist. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2024 einzig das Recht eingeräumt, mittels monatlichem Videoanruf den Kontakt zu den Kindern ihrer Tochter zu pflegen. Diese Kontaktpflege ist auch aus dem Ausland möglich und zumutbar. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, verfügt Ägypten doch über ein intaktes Gesundheitssystem und wird sich die Trauer um die Tochter mit der Zeit legen (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten Urteile des BVGer D-1532/2023 vom 15. November 2023 E. 8.4.5 und betr. psychische Probleme BVGer E-1849/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 7.4). Im Übrigen ist dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Austrittsbericht vom 24. Dezember 2024 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in stabilem psychischem Zustand und ohne Hinweise auf akute Gefährdungsaspekte aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte (vgl. a.a.O. S. 3). Überdies stellt eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar; einer solchen wird nötigenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein. Schliesslich wird die Beschwerdeführerin in ihr vertrautes soziales Umfeld zurückkehren, dies zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn, auf dessen Hilfe sie bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer D-655/2025). 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subsubeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und Rechtsanwältin Michèle Angst als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 10.4 Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'900.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'900.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: