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E-1798/2025

E-1798/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Zwar wird in der Beschwerde die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, es fehlen in der Beschwerdebegründung aber jegliche Ausführungen dazu, inwiefern das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) oder die verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 2) nicht rechtmässig sei. Diese Dispositivziffern sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mangels Gesuchstellung und mangels in der Schweiz festgestellter Flüchtlingseigenschaft bei der Partnerin des Beschwerdeführers die Frage, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen ist. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind daher nicht zu beachten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt eventualiter ein Rückweisungsbegehren und begründet es im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sie sei von einer neun- statt zwölfmonatigen Beziehungsdauer ausgegangen und habe die Beziehung zwischen ihm und seiner Partnerin nicht im Fluchtkontext bewertet. Zudem könne aufgrund des mangelhaft festgestellten Sachverhalts entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht beurteilt werden, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Zudem habe sie zwecks Feststellung einer ausreichenden Beziehung die Partnerin des Beschwerdeführers und die Kinder nicht angehört. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.

E. 5.3 Der Rüge, die Vorinstanz habe aufgrund der fehlenden Befragung der Partnerin des Beschwerdeführers und der Kinder die familiäre Beziehung nicht genügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt ausführlich erstellt und sich mit den zu den Akten gelegten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin sowie Kinder rechtsgenüglich auseinandergesetzt. So hat sie den Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beziehung angehört (A42), die Stellungnahme der Partnerin in ihrem Asylverfahren vom 6. August 2024 (A46) und die Personalienaufnahme des Sohnes der Partnerin vom 21. März 2024 (A47) beigezogen sowie entsprechend in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ausreichend gewürdigt. Insbesondere hat sie - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 7.2.5) - die Dauer der Beziehung aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht exakt festlegen können, weshalb er hieraus und mangels asylrechtlicher Relevanz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. insb. E. 7.2) gibt es auch keinen Anlass, bei den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und eine Rückweisung an die Vorinstanz ist dementsprechend nicht angezeigt. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind daher abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer besondere, die Gewährung von Familienasyl ausschliessende Gründe vorliegen würden, da er in einem sicheren Drittstaat über internationalen Schutz verfüge. Die Anwendung von Art. 8 EMRK würde im vorliegenden Fall die nationalen Bestimmungen zur Familienvereinigung umgehen. Zudem sei der Partnerin des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme gewährt worden, bevor er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Auch sei aus der Stellungnahme der Partnerin vom 6. August 2024 zu entnehmen, dass der Wille zur Fortführung der Beziehung in der Schweiz im Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht gegeben gewesen sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwieweit in Griechenland der Wille zur Fortführung der Beziehung noch vorhanden gewesen sei, da er nicht zusammen mit seiner Partnerin und den Kindern ausgereist sei. Ebenfalls seien die Kinder nicht die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers und es seien keine gewichtigen öffentliche Interessen ersichtlich, die einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden, weshalb auch die Wegweisung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zulässig sei. Überdies habe der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Er sei in der Lage gewesen, einen griechischen Reiseausweis und erneut eine griechische Aufenthaltsbewilligung zu beantragen sowie eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Daher sei es ihm nach einer Rückkehr nach Griechenland zumutbar, sich um die dort vorhandenen Unterstützungsangebote zu bemühen, einen Sprachkurs zu besuchen und eine Arbeitsstelle zu suchen. Ausserdem habe er keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden, die im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden. Schliesslich könne er sich als anerkannter Flüchtling auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) berufen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, dass aufgrund der sehr schlechten Lebenssituation in Griechenland der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei. Es gebe dort täglich Schlägereien und Messerstechereien. Er habe den Eindruck, dass die griechische Polizei die Situation nicht unter Kontrolle habe und der Kriminalität machtlos gegenüberstehen würden. Deshalb und zum Wohl der Kinder habe er zusammen mit seiner Partnerin beschlossen, in die Schweiz weiterzureisen. Da er seine Identitätskarte verloren habe und es länger gedauert habe, bis der griechische Staat ihm eine neue ausgestellt habe, hätten sie beschlossen, dass die Partnerin zusammen mit den Kindern zuerst weiterreisen solle und er so schnell wie möglich nachkommen würde. Auch gebe es in Griechenland keine Sprachkurse, weshalb er keine legale Arbeit gefunden habe. Ohne Arbeit habe er keine Wohnung gefunden. Mit EUR 25.- pro Tag könne er eine Wohnung, Nahrungsmittel, eine Familie und eine Krankenversicherung nicht finanzieren. Auch sei die medizinische Versorgung sehr schlecht, zumal es keine Dolmetscher gebe und die Patienten trotz langer Wartezeiten nicht behandelt würden. In der Schweiz besuche er seine Partnerin und ihre Kinder jedes Wochenende, soweit es ihm seine finanzielle Lage erlaube. Zurzeit würden sie sich im Ehevorbereitungsverfahren befinden, damit ihre Ehe offiziell anerkannt werde. Die Vorinstanz verkenne, dass in der islamischen Kultur die Ehegatten erst nach der Trauung zusammenlebten und die Trauung durch einen Mullah aus ihrer Sicht gültig sei. Auch könne die kurze Dauer der Ehe und die getrennte Einreise nicht eine unzureichende familiäre Bindung nachweisen. Vielmehr sei durch die gemeinsame Flucht innert kürzester Zeit eine starke Bindung entstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).

E. 7.2.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4).

E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.2.5 Weiter verfügt die Partnerin des Beschwerdeführers lediglich über die vorläufige Aufnahme und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.2) nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer in Ermangelung eines gelebten Familienlebens aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zunächst ist festzuhalten, dass sein Vorbringen in klarem Widerspruch dazu steht, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei seiner Personalienaufnahme angab, ledig zu sein und seine Partnerin nicht aufführte (vgl. A1 Ziff. 15, 16, A14 Ziff. 1.14). Sodann ist unklar, wann genau die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin (und ihren Kindern) begann. So gab er zwar an, die Beziehung habe mit der Ausreise aus Afghanistan begonnen (A20 F4), jedoch sind aus den Akten unterschiedliche Daten zur entsprechenden Ausreise ersichtlich ([...] November 2023 [A7], [...] Dezember 2023 [A14 Ziff. 5.01], [...] 2023 [A42 F3]). Unabhängig davon ist bei jeder Variante die Beziehungsdauer zu kurz, um ein gelebtes Familienleben im massgeblichen Sinne zu begründen, zumal sie jedenfalls seit der am (...) 2024 erfolgten getrennten Ausreise der Partnerin aus Griechenland in unterschiedlichen Haushalten leben. Auch die undatierte und in Kopie eingereichte Heiratsbestätigung eines Mullahs ändert mangels rechtsbindender Wirkung nichts an dieser Einschätzung. Überdies erklärte die Partnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2024, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ihr gegenüber gewalttätig geworden sei und sie bedroht habe. Zudem habe er dort illegale Substanzen konsumiert, weshalb sie stets wachsam gewesen sei und ihre Töchter nie habe unbeobachtet lassen können. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz von Reisedokumenten gewesen sei, habe sie die Gelegenheit genutzt und Griechenland verlassen, um ihren minderjährigen Sohn zu finden. Auch habe er sie nach der Einreise in die Schweiz mit SMS unter Druck gesetzt, indem er sie gezwungen habe, Geld nach Griechenland zu schicken und verlangt habe, dass sie ohne die Kinder nach Griechenland zurückkommen solle. Sie fürchte ernsthafte Vergeltungsmassnahmen seitens des Beschwerdeführers und möchte sich um jeden Preis von ihm fernhalten (A46). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung, die getrennte Ausreise sei alleine aufgrund der fehlenden griechischen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgt, als aktenwidrig, zumal die Partnerin in der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 3. März 2025 zwar ihre Ausführungen vom 6. August 2024 revidierte, jedoch weiterhin angab, dass sie Schwierigkeiten mit ihm gehabt habe und sie sich gestritten hätten (A48). Angesichts der geschilderten Umstände kann entgegen den Ausführungen auf Beschwerdestufe von einem gelebten Familienleben im massgeblichen Sinne zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin nicht die Rede sein. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass während der kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut werden konnte, zumal - abgesehen von bisher wenigen Wochenenden (A42 F32) - auch kein Zusammenleben stattfindet. Zudem ist anzumerken, dass mit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Griechenland) angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Partnerin und ihren Kindern nicht gänzlich verunmöglicht wird. Eine Vollzugshindernis wegen Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nach dem Gesagten nicht vor.

E. 7.2.6 Somit erweist sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig sind; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. a.a.O. E. 9).

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1798/2025 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. März 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach (SEM-Akten [...][A]1). Das SEM nahm gleichentags und am 23. September 2024 eine Kopie eines afghanischen Tazkira, eine griechische Gesundheitskarte, ausgestellt am (...) 2024, ein griechisches Steuerregistrierungsformular, ausgestellt am (...) 2024, eine griechische elektronische Zahlungsmöglichkeit des Reisepasses vom (...) 2024, einen Boardingpass der Aegean Airlines S.A. von B._______ nach C._______ vom (...) 2024, eine griechische Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge, ausgestellt am (...) 2024, einen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge, ausgestellt am (...) 2024, sowie die Akten des griechischen Asylverfahrens zu den Akten (A7). A.b Ein am 25. September 2024 durchgeführter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 11. April 2024 ein Asylgesuch in Griechenland eingereicht hatte (A10). A.c Am 3. Oktober 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt (A14). A.d Am 4. Oktober 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.114.549; A15). A.e Die griechischen Behörden stimmten mit E-Mail vom 9. Oktober 2024 dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 4. Oktober 2024 zu (A17). A.f Am 10. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt (A20). Dabei führte der Beschwerdeführer unter Beilage der Schweizer Aufenthaltsbewilligung und Scheidungsurkunde seiner Partnerin (A7) im Wesentlichen aus, seine Partnerin und ihre Kinder wohnten in der Schweiz und benötigten seine Hilfe. In Griechenland gebe es keine Schule für die Kinder und für die Erwachsenen keine Sprachkurse. Zudem habe er dort lange aufgrund von Sprachschwierigkeiten vergeblich nach Arbeit gesucht und schliesslich im Bereich der Landwirtschaft mehrere Monate für EUR 25.- pro Tag schwarzgearbeitet. Auch gebe es beim Arztbesuch keine Dolmetscher. Daher habe er sich nicht verständigen können und sei nicht behandelt worden, sondern habe gegen seine Zahnschmerzen lediglich Medikamente erhalten. Überdies habe er vergeblich nach einer Wohnung gesucht und keine Krankenversicherung abgeschlossen, da er sich beides nicht habe leisten können. Er habe nach dem positiven Asylentscheid in Griechenland seine Aufenthaltsbewilligung verloren, weshalb er in der Flüchtlingsunterkunft bleiben musste. Nach Wiedererlangung der Aufenthaltsbewilligung sei er zwei oder drei Tage später ausgereist. Aufgrund der Zukunft der Kinder seien sie in die Schweiz gereist. A.g Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (A27). A.h Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-8090/2024; A32). Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 hob das SEM die Verfügung vom 17. Dezember 2024 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (A33), woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2025 das Beschwerdefahren E-8090/2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (A35). B. B.a Am 26. Februar 2025 führte das SEM ein ergänzendes persönliches Gespräch zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin durch (A42). Der Beschwerdeführer reichte eine Heiratsbestätigung eines Mullahs ein, welcher die Trauung durchgeführt habe und führte im Wesentlichen aus, er habe seine Partnerin auf dem Fluchtweg von Afghanistan in den Iran kennengelernt. Anschliessend seien sie Anfang 2023 in die Türkei eingereist, wo sie im 11. Monat 2023 geheiratet hätten. Bei der Trauung seien zwar keine Verwandte anwesend gewesen, jedoch hätten die Kinder seiner Partnerin der Trauung beigewohnt. Er habe keinen Eheschein, weshalb das genaue Trauungsdatum unbekannt sei. Nachdem sie ihre Beziehung offiziell gemacht hätten, seien sie noch etwa vier bis fünf Monate in der Türkei geblieben. In Griechenland hätten sie zusammengewohnt, seien aber mangels Ehescheins als Verlobte registriert worden. Er sei nach seiner Partnerin aus Griechenland ausgereist, weil er seine Identitätskarte verloren habe und auf die Ausstellung einer neuen Identitätskarte habe warten müssen. Zwar habe er verbale Auseinandersetzungen mit seiner Partnerin gehabt, sie jedoch nie geschlagen. Er habe ihr nach ihrer Ausreise lediglich vorgehalten, sie müsse vorsichtiger mit ihrer Tochter sein, da ein anderer Asylsuchender in Griechenland Fotos der Tochter auf seinem Mobiltelefon gehabt habe. Die Beziehung zu seiner Partnerin sei normal und diejenige zu ihren Kindern sehr gut. B.b Das SEM nahm am 28. Februar 2025 das (interne) Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung Medic-Help (A45), die Stellungnahme der Partnerin des Beschwerdeführers vom 6. August 2024 (A46) und das Protokoll Erstbefragung des Sohnes der Partnerin vom 21. März 2024 (A47) zu den Akten. B.c Am 3. März 2025 reichte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Partnerin eine Stellungnahme zu ihrer Beziehung und zur Beziehung zu den Kindern ein (A48). B.d Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 4. März 2025 den Entwurf zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid zu und gewährte ihm hierzu sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland das rechtliche Gehör (A49). B.e Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (A50). B.f Mit Verfügung vom 6. März 2025 - eröffnet am folgenden Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.g Mit Eingabe vom 14. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Zwar wird in der Beschwerde die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, es fehlen in der Beschwerdebegründung aber jegliche Ausführungen dazu, inwiefern das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) oder die verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 2) nicht rechtmässig sei. Diese Dispositivziffern sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mangels Gesuchstellung und mangels in der Schweiz festgestellter Flüchtlingseigenschaft bei der Partnerin des Beschwerdeführers die Frage, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen ist. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind daher nicht zu beachten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt eventualiter ein Rückweisungsbegehren und begründet es im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sie sei von einer neun- statt zwölfmonatigen Beziehungsdauer ausgegangen und habe die Beziehung zwischen ihm und seiner Partnerin nicht im Fluchtkontext bewertet. Zudem könne aufgrund des mangelhaft festgestellten Sachverhalts entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht beurteilt werden, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Zudem habe sie zwecks Feststellung einer ausreichenden Beziehung die Partnerin des Beschwerdeführers und die Kinder nicht angehört. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. 5.3 Der Rüge, die Vorinstanz habe aufgrund der fehlenden Befragung der Partnerin des Beschwerdeführers und der Kinder die familiäre Beziehung nicht genügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt ausführlich erstellt und sich mit den zu den Akten gelegten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin sowie Kinder rechtsgenüglich auseinandergesetzt. So hat sie den Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beziehung angehört (A42), die Stellungnahme der Partnerin in ihrem Asylverfahren vom 6. August 2024 (A46) und die Personalienaufnahme des Sohnes der Partnerin vom 21. März 2024 (A47) beigezogen sowie entsprechend in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ausreichend gewürdigt. Insbesondere hat sie - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 7.2.5) - die Dauer der Beziehung aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht exakt festlegen können, weshalb er hieraus und mangels asylrechtlicher Relevanz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.4 Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. insb. E. 7.2) gibt es auch keinen Anlass, bei den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und eine Rückweisung an die Vorinstanz ist dementsprechend nicht angezeigt. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind daher abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer besondere, die Gewährung von Familienasyl ausschliessende Gründe vorliegen würden, da er in einem sicheren Drittstaat über internationalen Schutz verfüge. Die Anwendung von Art. 8 EMRK würde im vorliegenden Fall die nationalen Bestimmungen zur Familienvereinigung umgehen. Zudem sei der Partnerin des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme gewährt worden, bevor er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Auch sei aus der Stellungnahme der Partnerin vom 6. August 2024 zu entnehmen, dass der Wille zur Fortführung der Beziehung in der Schweiz im Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht gegeben gewesen sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwieweit in Griechenland der Wille zur Fortführung der Beziehung noch vorhanden gewesen sei, da er nicht zusammen mit seiner Partnerin und den Kindern ausgereist sei. Ebenfalls seien die Kinder nicht die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers und es seien keine gewichtigen öffentliche Interessen ersichtlich, die einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden, weshalb auch die Wegweisung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zulässig sei. Überdies habe der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Er sei in der Lage gewesen, einen griechischen Reiseausweis und erneut eine griechische Aufenthaltsbewilligung zu beantragen sowie eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Daher sei es ihm nach einer Rückkehr nach Griechenland zumutbar, sich um die dort vorhandenen Unterstützungsangebote zu bemühen, einen Sprachkurs zu besuchen und eine Arbeitsstelle zu suchen. Ausserdem habe er keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden, die im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden. Schliesslich könne er sich als anerkannter Flüchtling auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) berufen. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, dass aufgrund der sehr schlechten Lebenssituation in Griechenland der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei. Es gebe dort täglich Schlägereien und Messerstechereien. Er habe den Eindruck, dass die griechische Polizei die Situation nicht unter Kontrolle habe und der Kriminalität machtlos gegenüberstehen würden. Deshalb und zum Wohl der Kinder habe er zusammen mit seiner Partnerin beschlossen, in die Schweiz weiterzureisen. Da er seine Identitätskarte verloren habe und es länger gedauert habe, bis der griechische Staat ihm eine neue ausgestellt habe, hätten sie beschlossen, dass die Partnerin zusammen mit den Kindern zuerst weiterreisen solle und er so schnell wie möglich nachkommen würde. Auch gebe es in Griechenland keine Sprachkurse, weshalb er keine legale Arbeit gefunden habe. Ohne Arbeit habe er keine Wohnung gefunden. Mit EUR 25.- pro Tag könne er eine Wohnung, Nahrungsmittel, eine Familie und eine Krankenversicherung nicht finanzieren. Auch sei die medizinische Versorgung sehr schlecht, zumal es keine Dolmetscher gebe und die Patienten trotz langer Wartezeiten nicht behandelt würden. In der Schweiz besuche er seine Partnerin und ihre Kinder jedes Wochenende, soweit es ihm seine finanzielle Lage erlaube. Zurzeit würden sie sich im Ehevorbereitungsverfahren befinden, damit ihre Ehe offiziell anerkannt werde. Die Vorinstanz verkenne, dass in der islamischen Kultur die Ehegatten erst nach der Trauung zusammenlebten und die Trauung durch einen Mullah aus ihrer Sicht gültig sei. Auch könne die kurze Dauer der Ehe und die getrennte Einreise nicht eine unzureichende familiäre Bindung nachweisen. Vielmehr sei durch die gemeinsame Flucht innert kürzester Zeit eine starke Bindung entstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). 7.2.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4). 7.2.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 7.2.5 Weiter verfügt die Partnerin des Beschwerdeführers lediglich über die vorläufige Aufnahme und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.2) nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer in Ermangelung eines gelebten Familienlebens aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zunächst ist festzuhalten, dass sein Vorbringen in klarem Widerspruch dazu steht, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei seiner Personalienaufnahme angab, ledig zu sein und seine Partnerin nicht aufführte (vgl. A1 Ziff. 15, 16, A14 Ziff. 1.14). Sodann ist unklar, wann genau die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin (und ihren Kindern) begann. So gab er zwar an, die Beziehung habe mit der Ausreise aus Afghanistan begonnen (A20 F4), jedoch sind aus den Akten unterschiedliche Daten zur entsprechenden Ausreise ersichtlich ([...] November 2023 [A7], [...] Dezember 2023 [A14 Ziff. 5.01], [...] 2023 [A42 F3]). Unabhängig davon ist bei jeder Variante die Beziehungsdauer zu kurz, um ein gelebtes Familienleben im massgeblichen Sinne zu begründen, zumal sie jedenfalls seit der am (...) 2024 erfolgten getrennten Ausreise der Partnerin aus Griechenland in unterschiedlichen Haushalten leben. Auch die undatierte und in Kopie eingereichte Heiratsbestätigung eines Mullahs ändert mangels rechtsbindender Wirkung nichts an dieser Einschätzung. Überdies erklärte die Partnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2024, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ihr gegenüber gewalttätig geworden sei und sie bedroht habe. Zudem habe er dort illegale Substanzen konsumiert, weshalb sie stets wachsam gewesen sei und ihre Töchter nie habe unbeobachtet lassen können. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz von Reisedokumenten gewesen sei, habe sie die Gelegenheit genutzt und Griechenland verlassen, um ihren minderjährigen Sohn zu finden. Auch habe er sie nach der Einreise in die Schweiz mit SMS unter Druck gesetzt, indem er sie gezwungen habe, Geld nach Griechenland zu schicken und verlangt habe, dass sie ohne die Kinder nach Griechenland zurückkommen solle. Sie fürchte ernsthafte Vergeltungsmassnahmen seitens des Beschwerdeführers und möchte sich um jeden Preis von ihm fernhalten (A46). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung, die getrennte Ausreise sei alleine aufgrund der fehlenden griechischen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgt, als aktenwidrig, zumal die Partnerin in der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 3. März 2025 zwar ihre Ausführungen vom 6. August 2024 revidierte, jedoch weiterhin angab, dass sie Schwierigkeiten mit ihm gehabt habe und sie sich gestritten hätten (A48). Angesichts der geschilderten Umstände kann entgegen den Ausführungen auf Beschwerdestufe von einem gelebten Familienleben im massgeblichen Sinne zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin nicht die Rede sein. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass während der kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut werden konnte, zumal - abgesehen von bisher wenigen Wochenenden (A42 F32) - auch kein Zusammenleben stattfindet. Zudem ist anzumerken, dass mit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Griechenland) angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Partnerin und ihren Kindern nicht gänzlich verunmöglicht wird. Eine Vollzugshindernis wegen Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nach dem Gesagten nicht vor. 7.2.6 Somit erweist sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig sind; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. a.a.O. E. 9). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: