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D-7200/2014

D-7200/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erneuerten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7200/2014 Urteil vom 26. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2014 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2000 seine Heimat auf dem Landweg verliess und über B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ am 6. Februar 2000 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle J._______ vom 16. Februar 2000 anführte, seine Mutter sei Ägypterin, sein Vater aber sei Palästinenser, weshalb er in Ägypten kein Bürgerrecht erhalten habe, dass er im Weiteren zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe Ägypten am 3. Januar 2000 verlassen, um in D._______ seiner Arbeit als Händler nachzugehen, als er noch in der gleichen Nacht von seinem Bruder telefonisch über die Festnahme dessen Schulfreundes durch den ägyptischen Muchabarat informiert worden sei, da man den Schulfreund verdächtigt habe, für Israel Spitzeldienste auszuführen, dass der Geheimdienst nun alle Personen im Umfeld dieses Schulfreundes habe befragen wollen, weshalb er geflohen sei, dass die Vorinstanz auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2000 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, habe für dieses Verhalten keine entschuldbaren Gründe vorbringen können und zudem würden sich die Hinweise auf eine Verfolgung als offensichtlich haltlos erweisen, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des (...) vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände und Dauer der Strafe) verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Ausländeramtes des Kantons K._______ vom 2. November 2001 seit dem 30. Oktober 2001 als verschwunden gemeldet war, dass das damalige Bundesamt für Ausländerfragen mit Verfügung vom (...) eine bis zum (...) dauernde Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer verhängte, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2005 im Empfangszentrum J._______ ein zweites Asylgesuch einreichte und dort anführte, nach Ablehnung seines ersten Gesuchs nicht nach Ägypten zurückgekehrt zu sein, sondern sich im (...) nach L._______ in M._______ begeben zu haben, von wo er am 27. Februar 2005 wieder in die Schweiz eingereist sei, dass seine Asylgründe noch immer dieselben wie in seinem ersten Asylgesuch seien respektive er nun nur noch gesundheitliche Gründe geltend mache, da er wegen seines Asthmas Medikamente erhalten möchte, dass die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. März 2005 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ebenfalls nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache die gleichen Gründe wie im ersten Asylgesuch geltend und sei nach Abschluss des ersten Verfahrens nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern habe sich nach seinem Verschwinden in M._______ aufgehalten, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen im Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. Februar 2000 zu verweisen sei, denen nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit zukomme, dass er seine gesundheitlichen Probleme auch in der Heimat weiterbehandeln lassen könne und die von ihm verwendeten Medikamente dort erhältlich seien, dass dieser Entscheid ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der (...) vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände und Dauer der Strafe) verurteilt wurde, dass er mit Urteil des (...) vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände und Dauer der Strafe) verurteilt wurde und sich seit dem (...) im vorzeitigen Strafvollzug befand, dass der Strafvollzug am (...) endete und mit Verfügung des (...) vom (...) die bereits am (...) durch das Migrationsamt des Kantons N._______ angeordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bestätigt und diese bis (...) bewilligt wurde, dass er am (...) aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, nachdem das (...) mit Verfügung vom (...) den Antrag auf Bestätigung der Durchsetzungshaft abgewiesen hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 ein erstes Gesuch vom 1. Juni 2010 um Anerkennung der Staatenlosigkeit abwies und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des Bezirksgerichts N._______ vom (...) zu (Nennung Straftatbestände und Dauer der Strafe) verurteilt wurde und sich bis am (...) erneut im Strafvollzug befand, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. September 2014 ein weiteres Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 10. April 2013 abwies und dabei zur Begründung anführte, Abklärungen vor Ort im (...) hätten ergeben, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Identität allesamt als falsch herausgestellt hätten und die ägyptische Botschaft im (...) bestätigt habe, dass es sich bei ihm um einen Ägypter handle, dass somit der ägyptische Staat aufgrund seiner Gesetzgebung den Beschwerdeführer als seinen Angehörigen betrachte, weshalb nicht von einer Staatenlosigkeit auszugehen sei, dass daran auch nichts zu ändern vermöge, dass er nicht identifiziert werden könne, zumal dies auf dem Umstand seiner falschen Angaben zu Person, Herkunft und Familie beruhe, weshalb die ägyptischen Behörden bisher nicht bereit gewesen seien, für ihn - welchen sie zwar als Ägypter anerkannt hätten - ein Identitätsdokument auszustellen, dass alleine die Tatsache, dass er auch nach mehreren Jahren nicht abschliessend identifiziert werden könne, da er seine wahre Identität und Herkunft gegenüber den Schweizer Behörden nicht offengelegt habe, eine Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht zu rechtfertigen vermöge, dass der Beschwerdeführer die Situation betreffend seine ungeklärte Identität demnach selber zu verantworten habe, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2014 schriftlich ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte und dabei sowie in der Anhörung vom 4. November 2014 zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sich im Nachgang zur Revolution in Ägypten am 25. Januar 2011 gegen die neuen Machthaber und deren gewaltsames Vorgehen aufgelehnt, seither an Demonstrationen teilgenommen, auf Facebook Beiträge veröffentlicht und sich telefonisch in ägyptischen Talkshows und bei der Polizei sowie dem Militär Ägyptens gemeldet zu haben, um seinen Unmut zu äussern und Kritik zu üben, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2014 - eröffnet am 11. November 2014 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein drittes Asylgesuch vom 12. September 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass zunächst festzustellen sei, dass bis heute seine Identität nicht belegt sei und er diesbezüglich gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nachweislich unwahre Angaben gemacht habe, weshalb er im Rahmen der Papierbeschaffung von den ägyptischen Behörden bis heute nicht habe identifiziert werden können, dass er seine Identifizierung durch den Gebrauch von falschen Namen und Pseudonymen selber verunmögliche, weshalb seine wahre Identität den ägyptischen Behörden nicht bekannt sein dürfte und man ihn nicht als politischen Gegner identifiziert habe, zumal er bei den Behörden weder entsprechend verzeichnet gewesen sei noch sich vor seiner Ausreise in Ägypten politisch betätigt habe, dass seine Internetaktivitäten (Platzierung von Links auf seinem Facebook-Profil zur aktuellen Situation in Ägypten, welche Beiträge der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt seien und in Massen im Internet kursierten) keine qualifizierten Tätigkeiten darstellten, welche das Interesse der Behörden an seiner Person geweckt haben könnten, dass aus den - mittlerweile auf seinem Facebook-Profil gelöschten - Fotos der Kundgebungen, an welchen er teilgenommen habe, nicht ersichtlich sei, dass er sich aus der Gruppe der Teilnehmenden besonders hervorgetan habe, und die Kundgebungen angesichts ihrer geringen Zahl von Teilnehmenden kaum auf eine grosse Resonanz in der Öffentlichkeit gestossen sein dürften, dass insgesamt die Qualität seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz keine Furcht vor künftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr zu begründen vermöge, dass ausgeschlossen werden könne, dass ihm die Behörden seines Heimatstaates seine Aktionen zuordnen könnten, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2014 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 27. Januar 2015 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmittel-eingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an der im angefochtenen Entscheid gezogenen Erkenntnis Zweifel aufkommen liessen, dass der Hinweis auf Fotos und Videos, auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen sei und welche im Internet veröffentlicht worden seien, und der Umstand, dass den ägyptischen Behörden ein Bild im Rahmen der Papierbeschaffung von ihm zugestellt worden sei, unbehelflich bleiben dürften, zumal die heimatlichen Behörden ihn bis dato erwiesenermassen nicht hätten identifizieren können und deshalb sein Gesicht auch nicht seiner tatsächlichen Identität zuordnen können dürften, dass überdies im eingereichten Internetartikel der Beschwerdeführer weder erwähnt noch auf dem dazu gehörenden Foto zu erkennen sei, weshalb diesem Beweismittel keinerlei rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden können dürfte, dass das Vorbringen, das ägyptische Militär sei in der Lage, auch unterdrückte Telefonnummern zurückzuverfolgen respektive die IP-Adresse einer Adresse ausfindig zu machen, als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte, zumal einerseits auszuschliessen sei, dass ausländische Behörden Informationen über ein in der Schweiz registriertes Prepaid-Handy erhalten könnten, dass andererseits die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Registrierung eines solches Handys angeführten Personalien, welche offensichtlich nicht seiner tatsächlichen Identität entsprechen würden, keinen Rückschluss auf seine Person zulassen dürften, dass selbst im Fall, dass ägyptische Behörden die IP-Adresse ausfindig machen könnten, dieser Umstand aus obigen Gründen ebenso wenig einen Rückschluss auf seine Person zulassen dürfte und überdies aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen eigenen Computer besitze oder lediglich denjenigen eines Kollegen benutze (vgl. act. D7/13 S. 7 f.), dass sodann der Einwand, er habe bei den Kundgebungen der Gruppe (...) beziehungsweise (...) sehr wohl eine wichtige Rolle innegehabt, nicht zu überzeugen vermögen dürfte, zumal allein theatralische Nachstellungen von Ereignissen noch keine derart qualifizierten Handlungen im Rahmen der Opposition darstellen dürften, die den Beschwerdeführer ins Visier der heimatlichen Behörden hätten geraten lassen, dass daher ausgeschlossen werden dürfte, dass er vom ägyptischen Militär oder dem Geheimdienst hätte identifiziert und dementsprechend einer Überwachung ausgesetzt werden können, dass das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen sein dürfte, dass überdies der Beschwerdeführer auch in seinem dritten Asylgesuch an seiner bisher vorgebrachten Identität festhalte, obwohl diese nachweislich nicht den Tatsachen entspreche, was seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttern dürfte, dass die vorinstanzliche Einschätzung zum Wegweisungsvollzug nach Ägypten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sein dürfte, dass nämlich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen sein dürfte, dass sein bisheriger langer Aufenthalt in der Schweiz auf die fehlende Kooperationsbereitschaft bei der Papierbeschaffung zurückzuführen sein dürfte, was er sich jedoch selber zuzuschreiben habe, dass er über eine adäquate Ausbildung und Berufserfahrung verfüge, dass zwar seine Eltern verstorben seien und er seit dem Jahre 2000 keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder und anderen Verwandten habe, er aber ständige Kontakte zu Freunden über Facebook pflege (vgl. act. D7/13 S. 3), weshalb es ihm möglich und zuzumuten sein dürfte, sein offensichtlich weiterhin bestehendes Beziehungsnetz zu reaktivieren, dass auch keine Anzeichen ersichtlich sein dürften, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos seien, dass der Beschwerdeführer mit Fax-Schreiben vom 23. Januar 2015 um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 4. Februar 2015 ersuchte, dass der mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 verlangte Kostenvorschuss am 27. Januar 2015 fristgerecht geleistet wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Januar 2015 mitteilte, sein Mandant habe ihn über die Zahlung des Kostenvorschusses informiert und es sei eine Notfrist einzuräumen, falls der Betrag nicht eingetroffen sei, dass er ferner ergänzend festhielt, die Beschwerde könne entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als aussichtslos erachtet werden, da der Beschwerdeführer den ägyptischen Behörden als Person bestens bekannt sei und diese wüssten, wer in der Schweiz in diesem Ausmass in der Öffentlichkeit protestiert habe, auch wenn sie die Hinweise auf sein Elternhaus nicht hätten nachvollziehen können oder wollen, dass davon auch die United Nations Organization (UNO) im Falle einer CAT-Beschwerde oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausgehen würden, dass somit die Beschwerde zumindest hinsichtlich absoluter Wegweisungsvollzugshindernisse nicht als aussichtslos zu erachten und auf den Entscheid punkto unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistandschaft zurückzukommen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM angesichts der nachweislich falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, welche es den ägyptischen Behörden verunmöglichten, ihn als Person respektive als allfälligen politischen Gegner zu identifizieren, seiner Verwendung von Pseudonymen und der Qualität seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften und überdies das Vorliegen von objektiven und subjektiven Schlussfolgerungen zu verneinen sei, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zum Wegweisungsvollzug nach Ägypten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei, weshalb seine Begehren als aussichtslos zu erachten seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 27. Januar 2015 zwar geltend macht, er sei - entgegen der in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 getroffenen Einschätzung - durch die Abgabe von Fingerabdrücken, durch seine Angaben inklusive das mehrmalige Vorsprechen bei der ägyptischen Vertretung bestens bekannt und die ägyptischen Behörden wüssten, mit wem sie es zu tun hätten, dass dieser pauschale Einwand jedoch unbehelflich bleibt, da - wie oben in den Feststellungen ausgeführt - die Vorinstanz im Rahmen des zweiten Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit zur Abklärung seiner Identität Nachforschungen vor Ort durchführte und sich dabei herausstellte, dass der Beschwerdeführer zu seiner Identität respektive seinen Familienbeziehungen samt und sonders falsche Angaben machte und denn auch in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 festgehalten wurde, die heimatlichen Behörden hätten den Beschwerdeführer bis dato erwiesenermassen nicht identifizieren können, dass daher nicht nachvollziehbar ist, wie die ägyptischen Behörden von der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers hätten erfahren sollen, und er selber denn auch keine konkreten Hinweise vorbringt, die seine Behauptung stützen könnten, dass - in Anbetracht der von der Vorinstanz im Rahmen des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eingeleiteten Abklärungen - insbesondere weder Indizien darauf hindeuten noch eine logische Erklärung des Beschwerdeführers für seine pauschale Behauptung vorgebracht wird, dass die ägyptischen Behörden die angeführten Hinweise auf sein Elternhaus nicht hätten nachvollziehen wollen, dass der Beschwerdeführer überdies in der Begründung seines dritten Asylgesuchs selber ausführte, er habe verschiedene Schutzmassnahmen ergriffen (Verwendung von Pseudonymen; Verwendung unterdrückter Telefonnummern; Löschung von Fotos auf Facebook), um seine Identität vor den ägyptischen Behörden zu verheimlichen, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3.1), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich zunächst auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 zu verweisen ist, welche vorliegend vollumfänglich zu bestätigen sind, dass ergänzend festzuhalten ist, dass an den Vorbringen, wonach seine Eltern verstorben seien und er seit dem Jahre 2000 keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder und anderen Verwandten habe, erhebliche Zweifel anzubringen sind, zumal er auch in seinem dritten Asylgesuch an seiner bisher vorgebrachten Identität festhält, obwohl diese nachweislich nicht den Tatsachen entspricht (vgl. Verfügung BFM vom 19. September 2014 betr. Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit), was seine persönliche Glaubwürdigkeit arg in Mitleidenschaft zieht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12) und dabei seine effektive Identität offenzulegen sowie von seiner bislang fehlenden Kooperationsbereitschaft bei der Papierbeschaffung Abstand zu nehmen, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde auch in Berücksichtigung der in der Eingabe vom 27. Januar 2015 vorgebrachten Einwände nach wie vor als aussichtslos erweist, weshalb das Ersuchen, es sei auf den in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 getroffenen ablehnenden Entscheid bezüglich unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistandschaft zurückzukommen, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 27. Januar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erneuerten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: