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E-2243/2014

E-2243/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen Ägypten am 17. Februar 2012 auf den Luftweg und reisten gleichentags im Besitze von Visa in die Schweiz ein. Am 20. Februar 2012 suchten sie um Asyl nach. Das BFM befragte sie am 6. beziehungsweise 8. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person. Am 21. Mai 2012 fand die Anhörung statt. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien "orthodox" und seien seit 2008 religiös aktiv. Deshalb seien sie von islamistischen Gruppierungen bedroht worden. Im November und Dezember 2011 habe die Beschwerdeführerin SMS mit Drohbotschaften erhalten. Nach jedem SMS hätten sie vergeblich versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Am 11. Dezember 2011 hätten Unbekannte versucht, ihren Sohn zu entführen. Mitte Dezember 2011 sei ihr Auto von Unbekannten demoliert und dabei auf die Frontscheibe Morddrohungen geschrieben worden. In beiden Fällen hätten sie bei der Polizei Anzeige eingereicht. Anfang Januar 2012 sei der Beschwerdeführerin die Handtasche, in welcher sich ihr Mobiltelefon mit den Drohbotschaften befunden habe, aus dem Auto gestohlen worden. B. Mit Verfügung vom 27. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 19 aufgeführten Beweismittel (1 bis 10), Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt betreffend der Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungehörig festgestellt wurde und die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlten die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2014 fristgerecht ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen würden in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz widersprechen. Die Beschwerdeführenden hätten bereits im Zeitpunkt ihres Visumsantrags bei der Schweizer Vertretung in E._______ am 29. November 2011 die Absicht gehabt, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Indes würden sie ihre Asylbegründung ausschliesslich mit Ereignissen begründen, die sich nach diesem Datum zugetragen hätten. Unter diesen Umständen sei den geltend gemachten Vorkommnissen die Grundlage entzogen. Sodann seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert sowie differenziert dargelegt worden und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden würden über tatsächlich selbst Erlebtes berichten. Die Beschwerdeführenden hätten in sehr allgemeiner Weise dargetan, dass sie von Mitgliedern islamischer Gruppierungen bedroht worden seien. Ferner hätten sie, statt die Ereignisse darzulegen, stets auf die abgegebenen Dokumente verwiesen, mit der Begründung, dort stehe alles, was ihnen widerfahren sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, das Datum der Entführung ihres Sohnes zu nennen. Anlässlich der Anhörung hätten die Beschwerdeführenden sodann zuvor nicht erwähnte, weitere drei bis vier Vorfälle genannt, welche sich im Januar und Februar 2012 zugetragen hätten. Schliesslich hätten sie im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Sie hätten sich unvereinbar über ihren Aufenthaltsort vor der Ausreise, die Anzeigen bei der Polizei und ob dabei die Morddrohungen auf dem Mobiltelefon gezeigt wurden oder nicht, geäussert.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe betreffend die eingereichten Beweismittel nicht dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dabei hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu jedem einzelnen Vorbringen beziehungsweise jedem einzelnen Dokument ausführlich zu äussern. Vorliegend führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der Dokumente verzichtet werden. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft bewertet. Nachdem die eingereichten Beweismittel nichts anderes zu Inhalt haben, als den als nicht glaubhaft bewerteten Sachverhalt, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Indem die Vorinstanz einen inhaltlichen Bezug zwischen den als nicht glaubhaft bewerteten Vorbringen und den Beweismitteln erstellt hat, hat sie ihren Schluss hinreichend begründet. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten aus Angst, Verunsicherung und Misstrauen gegenüber dem muslimischen Dolmetscher anlässlich der Befragungen nicht alle Schwierigkeiten aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten genannt. Die Beschwerdeführenden vermuten indes lediglich, der Dolmetscher habe keinen christlichen Hintergrund. Konkrete Anhaltpunkte für diese Behauptung führen sie nicht an. Zwar bringen sie vor, der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich anlässlich einer Befragungspause im Lift an den Befrager gewendet. Allerdings ist auch dies lediglich eine Behauptung, für die es keine Hinweise gibt. Hätten die Beschwerdeführenden solches ernsthaft vermutet und sich deshalb tatsächlich geängstigt oder verunsichert gefühlt, wäre es ihnen ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich diesbezüglich zuhanden des Protokolls an den Befrager oder namentlich den Hilfswerkvertreter, welcher zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesend ist, zu wenden. Dies haben sie nicht getan. Darüber hinaus hat der Hilfswerkvertreter auf seiner Bestätigung auch keine Einwendungen gegen die Befragung festgehalten. Sodann haben die Beschwerdeführenden auf entsprechende Frage bestätigt, dass sie alle Gründe erwähnt hätten, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Im Zusammenhang mit der Befragung bringen die Beschwerdeführenden sodann noch vor, anlässlich der Rückübersetzung habe der Dolmetscher "in einem zusammenfassenden Stil" übersetzt. Die Rückübersetzung erfolgt stets Satz für Satz. Dass die Vorinstanz vorliegend von diesem Prinzip abgewichen sein soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Namentlich hat auch der Hilfswerkvertreter, welcher die Einhaltung der Befragungsvorschriften zu überwachen hat, nichts diesbezüglich in seiner Bestätigung festgehalten. Sodann anerkannten die Beschwerdeführenden am Ende der Befragung unterschriftlich, dass ihnen das Protokoll der Anhörung Satz für Satz vorgelesen und in eine ihnen verständliche Sprache übersetzt wurde. Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen zu den Dolmetschern einzugehen.

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich festhält, die Beschwerdeführenden hätten handschriftlichen Notizen verwendet und ihnen dies nicht negativ anlastet. Sodann ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz die Umstände betreffend die Beantragung des Visums den Beschwerdeführenden nicht zu Unrecht negativ angelastet. Die Beschwerdeführenden haben gemäss ihren eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Visumsgesuchs bei der Schweizerischen Vertretung in E._______ am 29. November 2011 gewusst, dass sie nach der Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen werden. Die Ereignisse, welche sie als Ausreisegründe nennen, haben sich allesamt nach dem 29. November 2011 zugetragen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geschlossen, bei dieser Sachlage sei den geltend gemachten Vorkommnissen die Grundlage entzogen. Für die Zeit vor dem 29. November 2011 führten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen keine konkreten Behelligungen an. Soweit in der Rechtsmitteleingabe ein erhebliches religiöses Engagement seit 2008 geltend gemacht wird, ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.5.2 zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführenden bei ihren Aussagen anlässlich der Befragungen behaften lassen müssen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ernsthafte Zweifel am religiösen Engagement der Beschwerdeführenden und damit an ihrer geltend gemachten Zugehörigkeit zu den koptischen Christen bestehen. Namentlich haben sie ihre Religionszugehörigkeit anlässlich der Erstbefragung lediglich mit "orthodox" angegeben und sich selbst an keiner Stelle der Anhörungen als koptische Christen bezeichnet. Zudem sind auch die Ausführungen anlässlich der Anhörungen zu ihrem persönlichen religiösen Engagement in jeder Hinsicht vage sowie unsubstantiiert und lassen ganz besonders jegliche persönliche Komponente vermissen. Damit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise zu vermitteln, sie würden über ihren persönlichen Glauben und den deshalb erlebten Benachteiligung zu berichten. Solches hätte von ihnen als angeblich religiös engagierten Christen jedoch ohne weiteres erwarten werden dürfen. Was die weiteren von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden anbelangt, so vermögen sie mit dem blossen Festhalten an deren Tatsächlichkeit und dem ausführlichen Wiederholen der Asylvorbringen nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nachdem es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzutun, besteht keine Veranlassung, sie noch unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht weiter einzugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. An diesem Schluss vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eine ungehörige Sachverhaltsfeststellung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). In der Rechtmitteleingabe legen die Beschwerdeführenden nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Ihre Vorbringen richten sich denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Soweit sich die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung zur Situation der koptischen Christen in Ägypten äussern, ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.2.3 festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden besteht. Auf die Ausführungen zur Situation der koptischen Christen in Ägypten ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK [SR 0.101]). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten ist zumutbar. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein soll, dorthin zurückzukehren. Die Beschwerdeführenden sind jung und gesund. Sie haben, abgesehen von den letzten beiden Jahren, ihr bisheriges Leben in E._______ beziehungsweise F._______, welches unmittelbar bei E._______ liegt, verbracht. Entsprechend leben auch die Eltern und Geschwister beider Beschwerdeführer dort. Sodann haben die Beschwerdeführenden dort die Schulen besucht und ihre Ausbildung absolviert. Damit verfügen sie über ein familiäres sowie ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Weiter sind die Beschwerdeführenden sehr gut ausgebildet. Beide verfügen über ein G._______ der Universität E._______ und beide haben Berufserfahrungen als H._______. Es sollte ihnen daher möglich sein, bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Was die beiden Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, sind diese heute (...) und (...) Jahre alt. Angesichts dieses Alters sind sie noch gänzlich auf ihre Eltern angewiesen und ohne eigene Sozialisation (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51). Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar.

E. 8.4 Die Beschwerdeführenden und das ältere Kind verfügen über Reisepässe. Betreffend das jüngere Kind obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes das für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2243/2014 Urteil vom 21. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Aegypten, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Ägypten am 17. Februar 2012 auf den Luftweg und reisten gleichentags im Besitze von Visa in die Schweiz ein. Am 20. Februar 2012 suchten sie um Asyl nach. Das BFM befragte sie am 6. beziehungsweise 8. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person. Am 21. Mai 2012 fand die Anhörung statt. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien "orthodox" und seien seit 2008 religiös aktiv. Deshalb seien sie von islamistischen Gruppierungen bedroht worden. Im November und Dezember 2011 habe die Beschwerdeführerin SMS mit Drohbotschaften erhalten. Nach jedem SMS hätten sie vergeblich versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Am 11. Dezember 2011 hätten Unbekannte versucht, ihren Sohn zu entführen. Mitte Dezember 2011 sei ihr Auto von Unbekannten demoliert und dabei auf die Frontscheibe Morddrohungen geschrieben worden. In beiden Fällen hätten sie bei der Polizei Anzeige eingereicht. Anfang Januar 2012 sei der Beschwerdeführerin die Handtasche, in welcher sich ihr Mobiltelefon mit den Drohbotschaften befunden habe, aus dem Auto gestohlen worden. B. Mit Verfügung vom 27. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 19 aufgeführten Beweismittel (1 bis 10), Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt betreffend der Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungehörig festgestellt wurde und die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlten die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2014 fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen würden in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz widersprechen. Die Beschwerdeführenden hätten bereits im Zeitpunkt ihres Visumsantrags bei der Schweizer Vertretung in E._______ am 29. November 2011 die Absicht gehabt, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Indes würden sie ihre Asylbegründung ausschliesslich mit Ereignissen begründen, die sich nach diesem Datum zugetragen hätten. Unter diesen Umständen sei den geltend gemachten Vorkommnissen die Grundlage entzogen. Sodann seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert sowie differenziert dargelegt worden und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden würden über tatsächlich selbst Erlebtes berichten. Die Beschwerdeführenden hätten in sehr allgemeiner Weise dargetan, dass sie von Mitgliedern islamischer Gruppierungen bedroht worden seien. Ferner hätten sie, statt die Ereignisse darzulegen, stets auf die abgegebenen Dokumente verwiesen, mit der Begründung, dort stehe alles, was ihnen widerfahren sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, das Datum der Entführung ihres Sohnes zu nennen. Anlässlich der Anhörung hätten die Beschwerdeführenden sodann zuvor nicht erwähnte, weitere drei bis vier Vorfälle genannt, welche sich im Januar und Februar 2012 zugetragen hätten. Schliesslich hätten sie im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Sie hätten sich unvereinbar über ihren Aufenthaltsort vor der Ausreise, die Anzeigen bei der Polizei und ob dabei die Morddrohungen auf dem Mobiltelefon gezeigt wurden oder nicht, geäussert. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe betreffend die eingereichten Beweismittel nicht dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dabei hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu jedem einzelnen Vorbringen beziehungsweise jedem einzelnen Dokument ausführlich zu äussern. Vorliegend führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der Dokumente verzichtet werden. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft bewertet. Nachdem die eingereichten Beweismittel nichts anderes zu Inhalt haben, als den als nicht glaubhaft bewerteten Sachverhalt, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Indem die Vorinstanz einen inhaltlichen Bezug zwischen den als nicht glaubhaft bewerteten Vorbringen und den Beweismitteln erstellt hat, hat sie ihren Schluss hinreichend begründet. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten aus Angst, Verunsicherung und Misstrauen gegenüber dem muslimischen Dolmetscher anlässlich der Befragungen nicht alle Schwierigkeiten aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten genannt. Die Beschwerdeführenden vermuten indes lediglich, der Dolmetscher habe keinen christlichen Hintergrund. Konkrete Anhaltpunkte für diese Behauptung führen sie nicht an. Zwar bringen sie vor, der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich anlässlich einer Befragungspause im Lift an den Befrager gewendet. Allerdings ist auch dies lediglich eine Behauptung, für die es keine Hinweise gibt. Hätten die Beschwerdeführenden solches ernsthaft vermutet und sich deshalb tatsächlich geängstigt oder verunsichert gefühlt, wäre es ihnen ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich diesbezüglich zuhanden des Protokolls an den Befrager oder namentlich den Hilfswerkvertreter, welcher zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesend ist, zu wenden. Dies haben sie nicht getan. Darüber hinaus hat der Hilfswerkvertreter auf seiner Bestätigung auch keine Einwendungen gegen die Befragung festgehalten. Sodann haben die Beschwerdeführenden auf entsprechende Frage bestätigt, dass sie alle Gründe erwähnt hätten, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Im Zusammenhang mit der Befragung bringen die Beschwerdeführenden sodann noch vor, anlässlich der Rückübersetzung habe der Dolmetscher "in einem zusammenfassenden Stil" übersetzt. Die Rückübersetzung erfolgt stets Satz für Satz. Dass die Vorinstanz vorliegend von diesem Prinzip abgewichen sein soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Namentlich hat auch der Hilfswerkvertreter, welcher die Einhaltung der Befragungsvorschriften zu überwachen hat, nichts diesbezüglich in seiner Bestätigung festgehalten. Sodann anerkannten die Beschwerdeführenden am Ende der Befragung unterschriftlich, dass ihnen das Protokoll der Anhörung Satz für Satz vorgelesen und in eine ihnen verständliche Sprache übersetzt wurde. Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen zu den Dolmetschern einzugehen. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich festhält, die Beschwerdeführenden hätten handschriftlichen Notizen verwendet und ihnen dies nicht negativ anlastet. Sodann ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz die Umstände betreffend die Beantragung des Visums den Beschwerdeführenden nicht zu Unrecht negativ angelastet. Die Beschwerdeführenden haben gemäss ihren eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Visumsgesuchs bei der Schweizerischen Vertretung in E._______ am 29. November 2011 gewusst, dass sie nach der Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen werden. Die Ereignisse, welche sie als Ausreisegründe nennen, haben sich allesamt nach dem 29. November 2011 zugetragen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geschlossen, bei dieser Sachlage sei den geltend gemachten Vorkommnissen die Grundlage entzogen. Für die Zeit vor dem 29. November 2011 führten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen keine konkreten Behelligungen an. Soweit in der Rechtsmitteleingabe ein erhebliches religiöses Engagement seit 2008 geltend gemacht wird, ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.5.2 zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführenden bei ihren Aussagen anlässlich der Befragungen behaften lassen müssen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ernsthafte Zweifel am religiösen Engagement der Beschwerdeführenden und damit an ihrer geltend gemachten Zugehörigkeit zu den koptischen Christen bestehen. Namentlich haben sie ihre Religionszugehörigkeit anlässlich der Erstbefragung lediglich mit "orthodox" angegeben und sich selbst an keiner Stelle der Anhörungen als koptische Christen bezeichnet. Zudem sind auch die Ausführungen anlässlich der Anhörungen zu ihrem persönlichen religiösen Engagement in jeder Hinsicht vage sowie unsubstantiiert und lassen ganz besonders jegliche persönliche Komponente vermissen. Damit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise zu vermitteln, sie würden über ihren persönlichen Glauben und den deshalb erlebten Benachteiligung zu berichten. Solches hätte von ihnen als angeblich religiös engagierten Christen jedoch ohne weiteres erwarten werden dürfen. Was die weiteren von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden anbelangt, so vermögen sie mit dem blossen Festhalten an deren Tatsächlichkeit und dem ausführlichen Wiederholen der Asylvorbringen nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nachdem es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzutun, besteht keine Veranlassung, sie noch unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht weiter einzugehen. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. An diesem Schluss vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eine ungehörige Sachverhaltsfeststellung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). In der Rechtmitteleingabe legen die Beschwerdeführenden nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Ihre Vorbringen richten sich denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Soweit sich die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung zur Situation der koptischen Christen in Ägypten äussern, ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.2.3 festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden besteht. Auf die Ausführungen zur Situation der koptischen Christen in Ägypten ist daher nicht weiter einzugehen. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK [SR 0.101]). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten ist zumutbar. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein soll, dorthin zurückzukehren. Die Beschwerdeführenden sind jung und gesund. Sie haben, abgesehen von den letzten beiden Jahren, ihr bisheriges Leben in E._______ beziehungsweise F._______, welches unmittelbar bei E._______ liegt, verbracht. Entsprechend leben auch die Eltern und Geschwister beider Beschwerdeführer dort. Sodann haben die Beschwerdeführenden dort die Schulen besucht und ihre Ausbildung absolviert. Damit verfügen sie über ein familiäres sowie ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Weiter sind die Beschwerdeführenden sehr gut ausgebildet. Beide verfügen über ein G._______ der Universität E._______ und beide haben Berufserfahrungen als H._______. Es sollte ihnen daher möglich sein, bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Was die beiden Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, sind diese heute (...) und (...) Jahre alt. Angesichts dieses Alters sind sie noch gänzlich auf ihre Eltern angewiesen und ohne eigene Sozialisation (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51). Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden und das ältere Kind verfügen über Reisepässe. Betreffend das jüngere Kind obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes das für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: