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D-4982/2013

D-4982/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4982/2013 Urteil vom 20. September 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Aegypten, vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) bzw. (...) sein Heimatland verliess, sich via B._______ ((...) Monate Aufenthalt) nach C._______ begab, wo er sich bis im (...) aufhielt und von wo er daraufhin am (...) illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. August 2013 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen um "korrekt und legitim" Geld zu verdienen, was in C._______ nicht möglich gewesen sei, da es dort praktisch keine Arbeit gegeben habe, dass sein Onkel bzw. sein Vater (sein Onkel habe die Tat auf sich genommen, damit sich sein Vater um seine Kinder habe kümmern können) bzw. sein Grossvater einen Esel erschossen habe, der auf ihrem Grundstück geweidet habe, worauf es zu Problemen gekommen sei, dass sein Vater auch den Besitzer des Esels geschlagen habe und sein Onkel, welcher das Ganze auf sich genommen habe, zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, da nicht nur der Esel erschossen, sondern auch dessen Besitzer später getötet worden sei, dass sich deshalb eine Fehde entwickelt habe und die gegnerische Familie sich nur an ihm habe rächen wollen, weil er der älteste Sohn der Familie sei, dass er einen ägyptischen Pass und eine Identitätskarte habe, wobei er den Pass in C._______ bei einem Freund zurückgelassen habe, da er Angst gehabt habe, man würde ihn in die Heimat zurückschicken, dass er aber keine Mühe habe, ein Papier zu beschaffen, dass in Bezug auf die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2013 - eröffnet am 29. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bis zum heutigen Datum keine Identitätspapiere eingereicht, obwohl er über solche verfüge, und habe eingestanden, dass er diese den Asylbehörden vorenthalte, um seine Identität und eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu verzögern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung als haltloses Konstrukt zu erachten seien und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde in französischer Sprache (mit handschriftlicher Ergänzung auf Deutsch) am 5. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass er zur Begründung seiner Beschwerde lediglich ausführte, er sei Ägypter und es gebe derzeit Unruhen in seinem Heimatland, weshalb er nicht zurückkehren könne und darum bitte, eine Weile in der Schweiz bleiben zu können, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. September 2013 - eröffnet am 12. September 2013 - unter Verweis auf Art. 52 Abs. 1 VwVG festhielt, die Beschwerdeschrift habe die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten, dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genüge, da sie lediglich eine Begründung zum Vollzug der Wegweisung aufweise, nicht jedoch zum Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die in der vorliegenden Konstellation ebenfalls Prozessgegenstand sei, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert der Frist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung im Sinne des Ausgeführten einzureichen, wobei bei unbenutzter Frist lediglich über den Wegweisungsvollzug befunden und auf den Antrag betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht eingetreten werde, dass mit Schreiben vom 17. September 2013 (Poststempel) der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend machte, der Beschwerdeführer verstehe kein Deutsch, weshalb in Anbetracht der Tragweite des Entscheids um Fristerstreckung bis zum 5. Oktober 2013 zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung sowie um Zustellung der Beschwerdeeingabe ersucht werde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist, weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 16. September 2013 ablief und das Schreiben des Rechtsvertreters am 17. September 2013 und mithin verspätet der Post übergeben wurde, weshalb auf das Fristerstreckungsgesuch, das sich ohnehin auf eine gesetzliche, nur unter den Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 3 AsylG erstreckbare Frist bezieht, nicht einzutreten ist, dass somit innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung einging, weshalb folglich auf den unbegründet gebliebenen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nicht einzutreten ist, dass auch auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, dass die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 hinsichtlich des Nichteintretens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG rechtskräftig geworden ist und auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit - wie in der Zwischenverfügung vom 10. September 2013 festgehalten - Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Situation in Ägypten - keine Anhaltspunkte für eine dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ägypten - trotz der herrschenden politischen Spannungen - keine Situation allgemeiner Gewalt auf dem ganzen Staatsgebiet herrscht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m.w.H.), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, welcher sich fast (...) Jahre in C._______ alleine durchschlagen konnte und in seinem Heimatstaat nach wie vor über seine Verwandtschaft verfügt, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde­führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen­standslos ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss eine Kopie der eingereichten Beschwerdeschrift zuzustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: