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D-3393/2013

D-3393/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-25 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3393/2013 Urteil vom 25. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 verliess und zuletzt in Malaysia lebte, das er am 20. Mai 2013 verliess, dass er am 22. Mai 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich ankam, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Händler tätig gewesen und habe dabei mehrere Länder bereist, dass er in Ägypten seit seiner Jugendzeit Mitglied der ehemaligen Regierungspartei gewesen sei und im Rahmen seiner Tätigkeit für dieselbe soziale Aufgaben übernommen habe, dass er während einer Geschäftsreise in China im März 2008 einen Landsmann, B._______, kennengelernt habe, der ihn auf weiteren Reisen begleitet habe, wobei er sich mit diesem angefreundet habe, dass sie im Mai 2008 in Malaysia eingetroffen seien, wo sich der Beschwerdeführer niedergelassen habe, dass B._______ Malaysia im August 2008 verlassen und sich danach in verschiedenen Ländern aufgehalten habe, dass er - der Beschwerdeführer - aufgrund der Heirat einer malaysischen Staatsangehörigen in Malaysia eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass B._______ nach Malaysia zurückgekehrt sei und ihm im August 2012 erklärt habe, er sei Agent des ägyptischen Geheimdienstes, dass er den Beschwerdeführer aufgefordert habe, ihm Informationen über andere ägyptische Geschäftsleute zu geben, dass er ihn aufgefordert habe, mit Palästinensern Kontakt aufzunehmen, die Waffen von Libyen nach Gaza hätten verschieben wollen, dass der Beschwerdeführer B._______ gesagt habe, er sei nicht bereit, sich an einem Waffenhandel zu beteiligen, dass er im September 2012 nach Ägypten gereist sei, um seine Familie zu besuchen, dass zwei Tage bevor er sein Heimatland wieder verlassen habe, auf der Strasse auf ihn geschossen worden sei, dass er nicht wisse, wer die Angreifer gewesen seien, aber davon ausgehe, es habe sich um Leute von B._______ oder der Muslimbruderschaft gehandelt, dass er nach seiner Rückkehr nach Malaysia von B._______ eines Tages gebeten worden sei, ihn und seine Ehefrau nach Hause zu fahren, dass sie bei der Rückkehr bemerkt hätten, dass die Wohnung von B._______ durchsucht worden sei, dass später auch die Wohnung des Beschwerdeführers mehrmals durchsucht worden sei, dass er eine Bekannte von B._______ kennengelernt habe, die ihn dazu habe bringen wollen, Waffen nach Südthailand zu schmuggeln, dass er zwar weder von B._______ noch von dieser Frau konkret bedroht worden sei, sich in Malaysia aber nicht mehr sicher gefühlt habe, dass der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu den Akten gab (vgl. die angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 3), dass das BFM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 7. Juni 2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitraum des Flughafens Zürich wegwies, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, denselben am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe wenig Auskunft über B._______ gegeben und auch nicht erklären können, weshalb dieser beschlossen habe, mit ihm diverse Länder zu bereisen, dass er keine Ahnung gehabt habe, weshalb B._______ Malaysia im August 2008 verlassen habe und weshalb er Anfang 2012 dorthin zurückgekehrt sei, dass er auch nicht gewusst habe, was B._______ während seiner über dreijährigen Abwesenheit von Malaysia getan habe, dass er indessen in der Lage hätte sein müssen, mehr Angaben über B._______ zu machen, falls ihn tatsächlich eine langjährige Freundschaft mit ihm verbunden hätte, dass er auch nicht habe erklären können, weshalb B._______ ihn hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Geheimdienst ins Vertrauen gezogen habe, dass er zwar gesagt habe, es sei für ihn eine grosse Ehre gewesen, für den ägyptischen Geheimdienst zu arbeiten, aber nicht gewusst habe, um welchen Geheimdienst es sich gehandelt habe, dass er auch nicht habe erklären können, welche für den Geheimdienst interessanten Informationen der weitergegeben habe, dass er nicht habe darlegen können, weshalb er für die Organisation eines Waffenhandels ausgesucht worden sei, dass er keine klaren Angaben über seine Arbeit bezüglich des Waffentransports gemacht habe, habe er doch einerseits gesagt, damit wolle er nichts zu tun haben, anderseits erzählt, er habe sich über Skype mit einem Palästinenser besprochen und sei für diverse Tätigkeiten entlöhnt worden, dass er zwar zu den Einbrüchen in seine Wohnung und diejenige von B._______ einige Informationen gegeben habe, über deren Motive aber nichts habe sagen können, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Frau ausgerechnet ihn für eine Lieferung von Waffen nach Südthailand ausgesucht habe, dass aus seinen Angaben schliesslich nicht hervorgehe, dass er in Malaysia in Gefahr gewesen sei, dass er eigenen Angaben gemäss nie bewusst für den Geheimdienst gearbeitet habe und B._______ ihm die Weigerung, in den Waffenhandel einzusteigen, nicht übel genommen habe, dass aufgrund des Umfangs der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die ehemalige ägyptische Regierungspartei nicht davon auszugehen sei, er werde deshalb in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt, dass seine Ausführungen zum Angriff auf ihn im September 2012 substanzlos seien, da er keine Ahnung habe, in welchem Zusammenhang dieser stehen könnte, dass seltsam sei, dass er diesen Vorfall nicht den ägyptischen Behörden gemeldet habe, dass die von ihm eingereichten Dokumente seine Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen liessen, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Ägypten durchführbar sei, und es dem Beschwerdeführer auch offenstehe, nach Malaysia zurückzukehren, da er dort über ein Aufenthaltsrecht verfüge, dass der Beschwerdeführer mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 14. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, dass er des Weiteren beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den nicht in einer der Amtssprachen abgefassten Teil der Beschwerde von Amtes wegen übersetzen liess, dass die Übersetzung am 20. Juni 2013 (Telefax) bzw. 21. Juni 2013 (Original) beim Gericht eintraf, und zieht in Ergänzung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde teilweise nicht in einer der Amtssprachen (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG) abgefasst wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den fremdsprachigen Teil der Beschwerde aufgrund der speziellen Situation des sich im Transitbereich des Flughafens befindenden Beschwerdeführers antragsgemäss von Amtes wegen übersetzen liess, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss Ägypten im Jahr 2007 verliess, weil er habe reisen und arbeiten wollen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4), dass er sein Heimatland zwischen 2007 und 2013 zirka drei- oder viermal besucht habe und dabei zu Beginn der ägyptischen Revolution und im September 2012 nochmals nach Ägypten gereist sei, dass man zwei Tage vor seiner Rückkehr nach Malaysia auf ihn geschossen habe, dass man ihn wahrscheinlich nicht habe treffen, sondern einschüchtern wollen, da der Schütze ziemlich nahe an ihn herangetreten sei (vgl. Anhörungsprotokoll S. 11), dass der Beschwerdeführer indessen weder über die möglichen Hintergründe des geltend gemachten Angriffs noch über dessen Urheberschaft genauere Angaben machen konnte, dass er sich zudem nicht an die ägyptischen Sicherheitsbehörden wandte, obwohl sein Bruder für die Polizei arbeite (vgl. Anhörungsprotokoll S. 11 f.), dass den ägyptischen Behörden somit unbesehen der zweifelhaften Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Angriffs und der Frage, ob diesem überhaupt asylrechtlich relevante Motive zugrundegelegen hätten, nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten dem Beschwerdeführer keinen Schutz gewährt und sich geweigert, die Hintergründe des Angriffs aufzuklären, dass der Beschwerdeführer des Weiteren sagte, möglicherweise werde er eine Gerichtsvorladung erhalten, weil er zur ehemaligen Regierungspartei gehört habe, bisher sei aber diesbezüglich noch nichts gekommen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 12), dass er in der Beschwerde nunmehr auf eine von der ägyptischen Staatsanwaltschaft C._______ ausgestellte Vorladung verweist, dass die Authentizität dieses lediglich in Kopie vorgelegten Dokuments bereits deshalb fraglich erscheint, weil es nicht auf einem amtlichen Formular basiert und ohnehin von jedermann erstellt worden sein könnte, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer noch zum Zeitpunkt der Befragung vom 31. Mai 2013 keine Kenntnis von einer Vorladung hatte, diese aber drei Wochen später präsentiert, Fragen und Zweifel aufwirft, dass der Beschwerdeführer in der ehemaligen Regierungspartei lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt haben soll, weshalb sein Vorbringen in der Beschwerde, die jetzige ägyptische Regierung habe gegen ihn eine Anzeige erstattet, nicht zu überzeugen vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine ihm in Ägypten drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass aufgrund der Akten auch keine ihm in Malaysia drohende Gefährdung auszumachen ist, dass der Beschwerdeführer zu seinem Landsmann, der für den ägyptischen Geheimdienst tätig gewesen sei, ungereimte Angaben machte, dass er angab, er habe seine Wohnung in Malaysia mehrmals gewechselt, nachdem ihm von diesem eröffnet worden sei, er sei Agent des Geheimdienstes (vgl. Protokoll BzP S. 16 und 18), dass er auf die Frage, weshalb er denn nicht auch seine Telefonnummer gewechselt habe, damit dieser Mann ihn nicht mehr hätte erreichen können, antwortete, es sei nicht so einfach, die Telefonnummer zu wechseln, und der Agent könne ihn überall finden, auch wenn er die Wohnung oder die Telefonnummer wechsle (vgl. Protokoll BzP S. 19), dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er habe sich aufgrund der Verfolgung durch B._______ und die Frau, die habe Waffen nach Südthailand liefern wollen, in Malaysia nicht mehr sicher gefühlt (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3), aber auf Nachfrage erklärte, es habe keine direkte Bedrohung gegeben (vgl. Anhörungsprotokoll S. 10), dass er bei der BzP zudem sagte, er habe besagte Frau nicht ernst genommen (vgl. Protokoll BzP S. 16), dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm in Malaysia Nachstellungen seitens Privatpersonen gedroht hätten, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die mit dieser eingereichten Zeitungsausschnitte, in denen über die allgemeine Lage in Ägypten und den internationalen Waffenhandel bzw. -schmuggel berichtet wird, in Einzelnen einzugehen, da sie an vorstehender Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m.w.H.), dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten um einen jüngeren und gesunden Mann handelt, der über eine gute Ausbildung und reichlich Berufserfahrung verfügt (vgl. Protokoll BzP S. 5 ff.), dass eigenen Aussagen gemäss in Ägypten mehrere seiner Familienangehörigen in guten Verhältnissen leben und er selbst über Vermögenswerte verfügt, so dass ihn eine Rückkehr in sein Heimatland auch in ökonomischer Hinsicht nicht in eine existenzbedrohende Situation bringen wird (vgl. Protokoll BzP S. 9 und 13), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer, der in Malaysia über eine Aufenthaltsbe­willigung verfügt, auch zumutbar ist, in den Staat zurückzukehren, in dem seine Ehefrau lebt und in dem er in den letzten Jahren Wohnsitz hatte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen­standslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: