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E-3163/2018

E-3163/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-04 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) 2018 auf dem Luftweg von B._______ nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm mit Verfügung desselben Tages verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Mai 2018 und der Anhörung vom 22. Mai 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ägyptischer Staatsangehöriger nubischer Ethnie. Von (...) bis (...) habe er ein Jahr Militärdienst geleistet. (...) sei er nach B._______ ausgereist, wo er zwei Jahre später einen Masterabschluss in Wirtschaftswissenschaften erlangt habe. Er habe als Übersetzer und auf dem Bau gearbeitet. Im (...) 2015, als sein Vater verstorben sei und im (...) 2017, wegen der Hochzeit seiner Schwester, habe er sich nach Ägypten begeben. Im (...) 2017 habe er ein Aufgebot vom Militär erhalten, wonach er im (...) zum Dienst erscheinen solle. Da er sich gefürchtet habe, nach Jemen oder in den Sudan geschickt zu werden, sei er dieser Vorladung nicht gefolgt. Daraufhin habe er eine Gerichtsvorladung erhalten, der er ebenfalls keine Folge geleistet habe. Im (...) sei er in Abwesenheit zu (...) Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden. Am (...) November 2017 sei er von Ägypten nach B._______ geflogen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale bzw. Kopien seines Passes, seines (...) Studentenausweises, eines (...) Universitätsdiploms aus dem Jahr (...), eines Mietvertrages in (...) Sprache, einer Gerichtsvorladung vom (...), eines Gerichtsurteils vom (...) und einer Abschrift des vorgenannten Urteils vom (...) ein. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Bilder, welche Fälle von Verletzungen von Menschenrechten in Ägypten darstellen sollen, eine Verlautbarung im Zusammenhang mit der Verhaftung von 25 Nubiern und bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Dokumente ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie ist teilweise in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst (vgl. Art. 33a VwVG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV). Die Eingabe weist jedoch keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer führt aus, es sei anlässlich der Anhörung zu Übersetzungsfehlern gekommen und macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ferner beantragt er, vom Gericht mündlich angehört zu werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Im Anhörungsprotokoll finden sich keine Anzeichen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welchen Stellen des Protokolls und inwiefern es zu Übersetzungsfehlern gekommen sein soll. Hinweise für Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher sind keine ersichtlich. Vielmehr gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. vorinstanzliche Akten A15 F1). Sodann bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und übersetzt wurde, es seinen freien Äusserungen entspricht und vollständig ist. Auch die Hilfswerkvertretung erhob bezüglich des Anhörungsprotokolls keine Einwände (vgl. A15 S. 17). Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.

E. 4.3 Der Antrag auf mündliche Anhörung durch das Gericht ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Dieser wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und es ist nicht ersichtlich, der Klärung welcher Sachverhaltselemente eine mündliche Anhörung durch das Gericht dienen sollte.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend. Würden staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen, läge keine asylrelevante Verfolgungsmotivation vor. Der Beschwerdeführer habe ein Aufgebot vom Militär zu einem zweiwöchigen Wiederholungskurs nicht befolgt und sei deshalb zu einer (...) Haftstrafe mit einer Bewährungszeit von drei Jahren und einer Busse verurteilt worden. Die angedrohte Strafe sei legitim. Da sie ausgesetzt worden sei, gäbe es keinen Anlass zur Annahme, dass er bei seiner Rückkehr nach Ägypten verhaftet würde, zumal er keine anderen Probleme mit den ägyptischen Behörden geltend gemacht habe. Zudem würden sich zahlreiche Widersprüche, Ungenauigkeiten und nicht nachvollziehbare Angaben in seinen Aussagen finden, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestünden. Fehlende Perspektiven in Ägypten und sein Wunsch, seine Familie zu unterstützen, seien asylrechtlich unbeachtlich. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, spreche fliessend (...) und habe einen Masterabschluss einer (...) Universität. Er verfüge in Ägypten über ein soziales Netzwerk, eine gefestigte Wohnsituation bei seiner Mutter in C._______ und könne Arbeitserfahrung vorweisen.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, bei einer Rückkehr nach Ägypten würde er am Flughafen verhaftet, gefoltert, von den ägyptischen Behörden getötet werden und seine Familie würde sterben. Es gäbe keine Menschenrechte in Ägypten. Willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen von politischen Gegnern seien weit verbreitet. Er sei in die Schweiz gekommen, weil sein Vater bei (...) gearbeitet habe. Er suche nach einem sicheren Ort in der Europäischen Union. Die Regierung habe seiner Familie anlässlich des Baus des Staudamms im Jahr 1960 ihr Land weggenommen. Sein Vater habe in Kairo vor Gericht eine Entschädigung verlangt. Sie seien eine arme Familie und hätten keine beständige Einkommensquelle. Der Beschwerdeführer habe an Sit-ins teilgenommen, um seine Rechte einzufordern. Im (...) 2011 habe er an einer solchen Demonstration in C._______ teilgenommen, bei dem seine Freunde verhaftet worden seien. Ein Freund seines Vaters sei am (...) 2017 von der Polizei getötet worden. Es gäbe in Ägypten keine Meinungsfreiheit und es herrsche ein Klima der Unterdrückung. Der Fall des durch die Polizei getöteten Journalisten Rogini (recte: Regeni) sei bekannt. Solche Dinge würden auch in ägyptischen Gefängnissen passieren. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Revolution in Ägypten die Brutalität der Polizei miterlebt. Nach Absolvierung seiner Militärdienstpflicht habe er nach einem sicheren Ort gesucht und sei nach B._______ gereist. Im (...) 2017 sei er zur Hochzeit seiner Schwester nach Ägypten gegangen. Im selben Monat habe er die Vorladung des Militärs erhalten. Er habe gehört, diese stehe im Zusammenhang mit der Beteiligung Ägyptens am Krieg von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten im Jemen. Er habe sich nicht melden wollen, weil er niemanden habe töten wollen. Am (...) sei er vom Gericht vorgeladen und am (...) 2017 in Abwesenheit verurteilt worden. Am (...) November 2017 sei er wieder nach B._______ gereist. Er habe dort gearbeitet, um seine zuckerkranke Mutter zu unterstützen.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und es würden Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. So gab er anlässlich der BzP zunächst zu Protokoll, ein Aufgebot von der Armee erhalten zu haben, als er in B._______ gewesen sei. Da er nicht vor Ort gewesen sei, habe er diesem nicht Folge leisten können (vgl. A10 F7.01). Daraufhin erklärte er, das Militäraufgebot am (...) 2017 persönlich entgegengenommen zu haben, es sei jemand von der Polizei gekommen und habe ihm gleichzeitig eine Gerichtsverhandlungsmitteilung übergeben, die er mit seinem Fingerabdruck bestätigt habe (vgl. A10 F7.02). Anlässlich der Anhörung führte er dagegen aus, das Aufgebot vom Militär sei Ende (...) nach C._______ geschickt worden (vgl. A15 F79), um dann wiederum zu Protokoll zu geben, ein Vertreter sei zu ihm gekommen und er habe die Vorladung Ende (...) abgeholt (vgl. A15 F96 und F105). Schliesslich widerspricht er diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene, indem er festhält, die Vorladung im (...) erhalten zu haben (vgl. dort S. 6). Bezüglich des Termins der Gerichtsverhandlung nannte er den (...) (die Vorladung für diese Verhandlung trägt nota bene dasselbe Datum; vgl. A15 F102 ff.), den (...) (vgl. A10 F7.01) und den (...) 2017 (vgl. A15 F100). Auch führte er aus, am (...) 2017 in B._______ gewesen zu sein, als die Verhandlung stattgefunden habe, was jedoch im Widerspruch zu seiner Angabe steht, Ägypten erst am (...) November 2017 verlassen zu haben (vgl. A15 F19 und F57). Nicht nachvollziehbar erscheint auch seine Aussage, er habe die Vorladung zur Gerichtsverhandlung zusammen mit dem Urteil erhalten (vgl. A15 F21). Die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da diesen keine Asylrelevanz zukommt. Die Verurteilung wegen Nichtbefolgung einer Vorladung des Militärs, stellt - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - eine legitime staatliche Massnahme dar (vgl. BVGE 2015/3). Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafverfahrens beziehungsweise bezüglich des Strafmasses aus einem asylrelevanten Motiv sind den Akten nicht zu entnehmen und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Auch aus seiner Teilnahme an Sit-ins lässt sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten, ergeben sich doch keine Hinweise darauf, dass er dabei eine herausragende Rolle gespielt hätte und ins Visier der ägyptischen Behörden geraten wäre. So scheinen diese Teilnahmen denn auch keine negativen Konsequenzen nach sich gezogen zu haben. Aus der Tötung eines Freundes seines Vaters lässt sich keine asylrelevante Gefährdung ableiten, da kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Auf das Vorbringen, er würde im Gefängnis gefoltert oder sogar getötet werden, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges einzugehen (vgl. E. 8.2).

E. 7.2 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.3 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Ägypten verhaftet und in Haft gefoltert oder getötet zu werden. Aus dem von ihm eingereichten Urteil ergibt sich, dass der Vollzug der (...) Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt worden sein soll, während drei Jahren (gerechnet ab [...] 2017) ausgesetzt wird (im Gegensatz zur Geldstrafe, welche bereits bezahlt wurde). Entsprechend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Ägypten verhaftet, geschweige denn in Haft gefoltert oder getötet werden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nach Ablauf dieser drei Jahre, beispielsweise aufgrund einer erneuten Gesetzesverletzung, inhaftiert würde, kann dies bei der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht berücksichtigt werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, genügt für die Annahme eines "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4). Sodann ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E 6.3 sowie E-319/2015 vom 14. April 2015 E. 5.5 m.w.H.). Es sind den Akten auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3163/2018 Urteil vom 4. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Emilia AntonioniLuftensteiner; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) 2018 auf dem Luftweg von B._______ nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm mit Verfügung desselben Tages verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Mai 2018 und der Anhörung vom 22. Mai 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ägyptischer Staatsangehöriger nubischer Ethnie. Von (...) bis (...) habe er ein Jahr Militärdienst geleistet. (...) sei er nach B._______ ausgereist, wo er zwei Jahre später einen Masterabschluss in Wirtschaftswissenschaften erlangt habe. Er habe als Übersetzer und auf dem Bau gearbeitet. Im (...) 2015, als sein Vater verstorben sei und im (...) 2017, wegen der Hochzeit seiner Schwester, habe er sich nach Ägypten begeben. Im (...) 2017 habe er ein Aufgebot vom Militär erhalten, wonach er im (...) zum Dienst erscheinen solle. Da er sich gefürchtet habe, nach Jemen oder in den Sudan geschickt zu werden, sei er dieser Vorladung nicht gefolgt. Daraufhin habe er eine Gerichtsvorladung erhalten, der er ebenfalls keine Folge geleistet habe. Im (...) sei er in Abwesenheit zu (...) Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden. Am (...) November 2017 sei er von Ägypten nach B._______ geflogen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale bzw. Kopien seines Passes, seines (...) Studentenausweises, eines (...) Universitätsdiploms aus dem Jahr (...), eines Mietvertrages in (...) Sprache, einer Gerichtsvorladung vom (...), eines Gerichtsurteils vom (...) und einer Abschrift des vorgenannten Urteils vom (...) ein. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Bilder, welche Fälle von Verletzungen von Menschenrechten in Ägypten darstellen sollen, eine Verlautbarung im Zusammenhang mit der Verhaftung von 25 Nubiern und bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Dokumente ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie ist teilweise in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst (vgl. Art. 33a VwVG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV). Die Eingabe weist jedoch keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer führt aus, es sei anlässlich der Anhörung zu Übersetzungsfehlern gekommen und macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ferner beantragt er, vom Gericht mündlich angehört zu werden. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Im Anhörungsprotokoll finden sich keine Anzeichen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welchen Stellen des Protokolls und inwiefern es zu Übersetzungsfehlern gekommen sein soll. Hinweise für Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher sind keine ersichtlich. Vielmehr gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. vorinstanzliche Akten A15 F1). Sodann bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und übersetzt wurde, es seinen freien Äusserungen entspricht und vollständig ist. Auch die Hilfswerkvertretung erhob bezüglich des Anhörungsprotokolls keine Einwände (vgl. A15 S. 17). Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 4.3 Der Antrag auf mündliche Anhörung durch das Gericht ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Dieser wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und es ist nicht ersichtlich, der Klärung welcher Sachverhaltselemente eine mündliche Anhörung durch das Gericht dienen sollte. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend. Würden staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen, läge keine asylrelevante Verfolgungsmotivation vor. Der Beschwerdeführer habe ein Aufgebot vom Militär zu einem zweiwöchigen Wiederholungskurs nicht befolgt und sei deshalb zu einer (...) Haftstrafe mit einer Bewährungszeit von drei Jahren und einer Busse verurteilt worden. Die angedrohte Strafe sei legitim. Da sie ausgesetzt worden sei, gäbe es keinen Anlass zur Annahme, dass er bei seiner Rückkehr nach Ägypten verhaftet würde, zumal er keine anderen Probleme mit den ägyptischen Behörden geltend gemacht habe. Zudem würden sich zahlreiche Widersprüche, Ungenauigkeiten und nicht nachvollziehbare Angaben in seinen Aussagen finden, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestünden. Fehlende Perspektiven in Ägypten und sein Wunsch, seine Familie zu unterstützen, seien asylrechtlich unbeachtlich. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, spreche fliessend (...) und habe einen Masterabschluss einer (...) Universität. Er verfüge in Ägypten über ein soziales Netzwerk, eine gefestigte Wohnsituation bei seiner Mutter in C._______ und könne Arbeitserfahrung vorweisen. 6.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, bei einer Rückkehr nach Ägypten würde er am Flughafen verhaftet, gefoltert, von den ägyptischen Behörden getötet werden und seine Familie würde sterben. Es gäbe keine Menschenrechte in Ägypten. Willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen von politischen Gegnern seien weit verbreitet. Er sei in die Schweiz gekommen, weil sein Vater bei (...) gearbeitet habe. Er suche nach einem sicheren Ort in der Europäischen Union. Die Regierung habe seiner Familie anlässlich des Baus des Staudamms im Jahr 1960 ihr Land weggenommen. Sein Vater habe in Kairo vor Gericht eine Entschädigung verlangt. Sie seien eine arme Familie und hätten keine beständige Einkommensquelle. Der Beschwerdeführer habe an Sit-ins teilgenommen, um seine Rechte einzufordern. Im (...) 2011 habe er an einer solchen Demonstration in C._______ teilgenommen, bei dem seine Freunde verhaftet worden seien. Ein Freund seines Vaters sei am (...) 2017 von der Polizei getötet worden. Es gäbe in Ägypten keine Meinungsfreiheit und es herrsche ein Klima der Unterdrückung. Der Fall des durch die Polizei getöteten Journalisten Rogini (recte: Regeni) sei bekannt. Solche Dinge würden auch in ägyptischen Gefängnissen passieren. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Revolution in Ägypten die Brutalität der Polizei miterlebt. Nach Absolvierung seiner Militärdienstpflicht habe er nach einem sicheren Ort gesucht und sei nach B._______ gereist. Im (...) 2017 sei er zur Hochzeit seiner Schwester nach Ägypten gegangen. Im selben Monat habe er die Vorladung des Militärs erhalten. Er habe gehört, diese stehe im Zusammenhang mit der Beteiligung Ägyptens am Krieg von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten im Jemen. Er habe sich nicht melden wollen, weil er niemanden habe töten wollen. Am (...) sei er vom Gericht vorgeladen und am (...) 2017 in Abwesenheit verurteilt worden. Am (...) November 2017 sei er wieder nach B._______ gereist. Er habe dort gearbeitet, um seine zuckerkranke Mutter zu unterstützen. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und es würden Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. So gab er anlässlich der BzP zunächst zu Protokoll, ein Aufgebot von der Armee erhalten zu haben, als er in B._______ gewesen sei. Da er nicht vor Ort gewesen sei, habe er diesem nicht Folge leisten können (vgl. A10 F7.01). Daraufhin erklärte er, das Militäraufgebot am (...) 2017 persönlich entgegengenommen zu haben, es sei jemand von der Polizei gekommen und habe ihm gleichzeitig eine Gerichtsverhandlungsmitteilung übergeben, die er mit seinem Fingerabdruck bestätigt habe (vgl. A10 F7.02). Anlässlich der Anhörung führte er dagegen aus, das Aufgebot vom Militär sei Ende (...) nach C._______ geschickt worden (vgl. A15 F79), um dann wiederum zu Protokoll zu geben, ein Vertreter sei zu ihm gekommen und er habe die Vorladung Ende (...) abgeholt (vgl. A15 F96 und F105). Schliesslich widerspricht er diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene, indem er festhält, die Vorladung im (...) erhalten zu haben (vgl. dort S. 6). Bezüglich des Termins der Gerichtsverhandlung nannte er den (...) (die Vorladung für diese Verhandlung trägt nota bene dasselbe Datum; vgl. A15 F102 ff.), den (...) (vgl. A10 F7.01) und den (...) 2017 (vgl. A15 F100). Auch führte er aus, am (...) 2017 in B._______ gewesen zu sein, als die Verhandlung stattgefunden habe, was jedoch im Widerspruch zu seiner Angabe steht, Ägypten erst am (...) November 2017 verlassen zu haben (vgl. A15 F19 und F57). Nicht nachvollziehbar erscheint auch seine Aussage, er habe die Vorladung zur Gerichtsverhandlung zusammen mit dem Urteil erhalten (vgl. A15 F21). Die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da diesen keine Asylrelevanz zukommt. Die Verurteilung wegen Nichtbefolgung einer Vorladung des Militärs, stellt - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - eine legitime staatliche Massnahme dar (vgl. BVGE 2015/3). Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafverfahrens beziehungsweise bezüglich des Strafmasses aus einem asylrelevanten Motiv sind den Akten nicht zu entnehmen und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Auch aus seiner Teilnahme an Sit-ins lässt sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten, ergeben sich doch keine Hinweise darauf, dass er dabei eine herausragende Rolle gespielt hätte und ins Visier der ägyptischen Behörden geraten wäre. So scheinen diese Teilnahmen denn auch keine negativen Konsequenzen nach sich gezogen zu haben. Aus der Tötung eines Freundes seines Vaters lässt sich keine asylrelevante Gefährdung ableiten, da kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Auf das Vorbringen, er würde im Gefängnis gefoltert oder sogar getötet werden, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges einzugehen (vgl. E. 8.2). 7.2 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.3 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Ägypten verhaftet und in Haft gefoltert oder getötet zu werden. Aus dem von ihm eingereichten Urteil ergibt sich, dass der Vollzug der (...) Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt worden sein soll, während drei Jahren (gerechnet ab [...] 2017) ausgesetzt wird (im Gegensatz zur Geldstrafe, welche bereits bezahlt wurde). Entsprechend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Ägypten verhaftet, geschweige denn in Haft gefoltert oder getötet werden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nach Ablauf dieser drei Jahre, beispielsweise aufgrund einer erneuten Gesetzesverletzung, inhaftiert würde, kann dies bei der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht berücksichtigt werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, genügt für die Annahme eines "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4). Sodann ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E 6.3 sowie E-319/2015 vom 14. April 2015 E. 5.5 m.w.H.). Es sind den Akten auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: