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E-1377/2014

E-1377/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführer - ein Vater mit [seinen Kindern], ägyptische Staatsangehörige, mit letztem Wohnsitz in E._______ (zugehörig zum Gouvernement F._______) - reisten nach eigenen Angaben [im August 2013] mit dem Flugzeug aus G._______ aus. [Im August 2013] stellten sie am Flughafen Zürich ein Asylgesuch, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 22. August 2013 fand die Befragung zur Person mit summarischer Erhebung der Gesuchsgründe des Vaters, A._______ (Beschwerdeführer 1), und [seines ältesten Kindes], B._______ (Beschwerdeführer 2), statt. Am 6. September 2013 bewilligte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton H._______ zu. Am 2. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 erstmals im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befragt (nachfolgend: erste Anhörung). Da er geschlechtsspezifische Gesuchsgründe vorbrachte, wurde die Anhörung gestützt auf Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) abgebrochen und am 6. Dezember 2013 mit einem Team von Personen männlichen Geschlechts fortgeführt (nachfolgend: zweite Anhörung). Die Anhörung des Beschwerdeführers 2 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG fand ebenfalls am 6. Dezember 2013 statt. A.b In den Befragungen machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, sowohl von den ägyptischen Behörden als auch von der religiösen Gruppierung "[Name der religiösen Gruppierung]", welcher er ungefähr von 2000 bis 2007 (beziehungsweise 2008 oder 2009) angehört habe, verfolgt zu werden. Da er den ägyptischen Behörden keine Informationen zur "[religiösen Gruppierung]" habe geben wollen, sei er von Ersteren zwischen 2000 und 2010 ungefähr sechs bis acht Mal für einige Tage festgenommen und gefoltert worden. Im Jahr 2007 (beziehungsweise 2010) habe er den Behörden schliesslich die Namen von Mitgliedern der genannten religiösen Gruppierung preisgegeben. Die Behörden hätten ihn daraufhin bei der "[religiösen Gruppierung]" als Verräter denunziert, weshalb ihn Letztere im Jahr 2007 (beziehungsweise 2008 oder nach 2010) hätten töten wollen. Betreffend die Zeit nach der letzten Inhaftierung im Jahr 2010 machte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragungen zunächst geltend, dass es bis zu seiner Ausreise aus Ägypten [im August 2013] keine Hinweise mehr dafür gegeben habe, dass die ägyptischen Behörden ihn gesucht hätten. Erst als die Behörden, die von seiner Landesabwesenheit keine Kenntnis gehabt hätten, ihm das am 22. Oktober 2013 beim BFM in Kopie eingereichte Dokument mit dem Titel "Vorladung des Nationalen Sicherheitsdienstes" - das darüber Auskunft gibt, dass (...) (vgl. A41, Beilage 14) - hätten übergeben wollen, seien sie erneut bei ihm zu Hause aufgetaucht. Im Laufe der Befragung gab er indes zu Protokoll, dass die ägyptischen Behörden bereits im Jahr 2010 und nochmals in der ersten Hälfte des Jahres 2012 (...) gekommen und in seine Wohnung eingedrungen seien, ihn festgenommen und geschlagen hätten, weshalb er schliesslich mit seiner Familie geflohen sei. Als weiteren Gesuchsgrund brachte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragungen vor, zwischen seiner und einer anderen Familie herrsche eine Fehde mit Blutrache. Die gegnerische Familie habe einen seiner Cousins umgebracht, woraufhin sich dessen Sohn im Jahr 2009 (beziehungsweise 2010) mit einem Mord an einem Mitglied der gegnerischen Familie gerächt habe. Die Familie des Beschwerdeführers 1 verlange nun von ihm, ein weiteres Mitglied der gegnerischen Familie umzubringen. Er wolle dies aber nicht tun. Obwohl bezüglich dieser Vendetta seit dem Jahr 2009 (beziehungsweise 2010) nichts mehr vorgefallen sei, fürchte er wegen dieser Angelegenheit nicht nur um sein eigenes Leben, sondern auch um jenes seiner Kinder. Der Beschwerdeführer 1 gab überdies unter Beilage diverser Unterlagen (vgl. A41, Beilagen 1-5 und 7-9) zu Protokoll, bereits im Jahr 2001 ein Asylgesuch in I._______ gestellt und sich bis ins Jahr 2006 mit seiner Familie dort aufgehalten zu haben. Aufgrund von psychischen Problemen, die der Beschwerdeführer 1 vermutungsweise erstmals im Jahr 2003 behandeln liess (vgl. A15/6), hätten er und seine Familie I._______ im Jahr 2006 wieder verlassen. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer 1 Dokumente bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden ein, darunter ein ärztliches Zeugnis [der psychiatrischen Klinik] in F._______ vom [Jahr 2013], welches darüber Auskunft gibt, dass sich der Beschwerdeführer 1 wegen psychischer Probleme ([...]) (...) dort behandeln liess (vgl. A41, Beilage 11), sowie ein ärztliches Zeugnis des Psychiaters Dr. med. J._______ vom 30. Oktober 2013, worin Letzterer erklärt, dass der Beschwerdeführer 1 durch seine unklare Situation als Asylsuchender schwer belastet sei und bei drohender Rückschaffung nach Ägypten zusätzlich mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands bis zur suizidalen Krise zu rechnen sei (vgl. A41, Beilage 12). A.c In seinen Ausführungen anlässlich der Befragung zur Person und der Bundesanhörung bestätigte der Beschwerdeführer 2, dass sein Vater seitens der ägyptischen Behörden, der "[religiösen Gruppierung]" sowie der verfeindeten Familie verfolgt werde, wobei er anmerkte, dass er über die Einzelheiten dieser Probleme des Vaters nicht orientiert sei. Indes machte er geltend, dass ihn diese Vorfälle im Heimatland insofern auch selbst belastet hätten, als er nicht mehr gerne aus dem Haus gegangen sei und die Schule nicht mehr regelmässig habe besuchen können. Gemäss einem ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnis eines Psychiaters in F._______ wurde beim Beschwerdeführer 2 [im Jahr 2013] eine [Krankheit] diagnostiziert (vgl. A41, Beilage 13). B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014, zugestellt am 14. Februar 2014, wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl hielt das Bundesamt fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, in eine Fehde mit Blutrache verstrickt zu sein, nicht asylrelevant sei, da die damit einhergehende Bedrohung nicht von staatlichen Organen ausgehe und Ägypten seiner Schutzpflicht grundsätzlich nachkomme. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Bedrohung seitens der ägyptischen Behörden qualifizierte das BFM als unglaubhaft, da sich der Beschwerdeführer 1 bezüglich Zeitpunkt und Häufigkeit der behaupteten Verfolgung ständig widersprochen habe und auch die Beschreibung der Haft im Jahr 2010 substanzarm und oberflächlich ausgefallen sei. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die ägyptischen Behörden von ihm auch nach seinem Austritt aus der "[religiösen Gruppierung]" noch Informationen über religiöse Gruppierungen hätten erhoffen sollen. Auch die Aussagen bezüglich der Bedrohung seitens der "[religiösen Gruppierung]" seien widersprüchlich und unglaubhaft. So leuchte es nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer 1 der Gruppierung seine Situation nicht habe erklären können. Zudem wäre bei Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Rahmen seines letzten Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr 2012 ein Asylgesuch gestellt hätte. Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten psychischen Probleme diese Ungereimtheiten nicht zu begründen. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass dieser zulässig sei, da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und somit auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht greife. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch sei der Wegweisungsvollzug trotz der psychischen Probleme der Beschwerdeführer 1 und 2 zumutbar, könne eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr nach Ägypten doch verneint werden. So habe der Beschwerdeführer 1 seine psychischen Probleme in F._______ nach eigenen Angaben und gemäss Arztbericht vom 30. Oktober 2013 denn auch behandeln lassen und dort jeweils alle notwendigen Medikamente erhalten. Dies entspreche den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-643/2007 vom 7. August 2009 (E. 7.7-7.9) betreffend das ägyptische Gesundheitssystem, wonach psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Ägypten vorhanden seien und für 80 Prozent der Bevölkerung eine kostenlose Grundversorgung mit psychotropen Medikamenten gewährleistet sei. Würden die Kosten von antipsychotischen Medikamenten nicht gedeckt, beliefen sie sich auf drei respektive fünf Prozent des täglichen Mindestlohns. Da die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers 1 durch den Wegweisungsvollzug nach Ägypten zu seiner Familie und seinem gewohnten sozialen Umfeld in entscheidrelevanter Weise verschlechtern sollte. Die im Arztbericht vom 30. Oktober 2013 erwähnte suizidale Krise aufgrund des drohenden Wegweisungsvollzugs lasse sich in Ägypten überdies, wie zuvor erwähnt, adäquat behandeln. Sollte die Suizidalität in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wegweisungsanordnung stehen, könne dieser durch die entsprechende Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 2 vorgetragenen psychischen Probleme könne ebenfalls auf die in Ägypten vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten verwiesen werden. C. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In einem Eventualbegehren beantragten sie, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurden zwei weitere an den Beschwerdeführer 1 gerichtete Dokumente (im Original) mit dem Titel "Vorladung" eingereicht. Diese wurden gemäss Übersetzung ins Deutsche von der Generaldirektion der Untersuchungsabteilung der Nationalen Sicherheit in F._______ ausgestellt und geben darüber Auskunft, dass (...). D. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Am 19. März 2014 reichten die Beschwerdeführer im Nachtrag zur Rechtsmitteleingabe ein weiteres, den Beschwerdeführer 1 betreffendes, ärztliches Zeugnis des Psychiaters Dr. med. J._______ vom 17. März 2014 ein, worin Letzterer erklärt, dass er eine Wegweisung des Beschwerdeführers 1 nach Ägypten aufgrund dessen psychischer Probleme und der schlechten Prognose als unzumutbar erachte. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass die beiden den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztzeugnisse des Psychiaters Dr. med. J._______ in medizinischer Hinsicht eher oberflächlich ausgefallen seien, da sie ohne Begründung eine Diagnose festhielten, die sich in zwei Begriffen erschöpfe, und sich im Übrigen weitgehend auf die persönliche Anamnese des Beschwerdeführers 1 und daraus folgende Handlungsanweisungen an die Asylbehörden beschränken würden. Dementsprechend forderte das Gericht die Beschwerdeführer - unter der Androhung, dass nach ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden würde - auf, die Beschwerdeführer 1 und 2 betreffende Arztzeugnisse einzureichen, die sich zur Anamnese, zu den beklagten Beschwerden, allfälligen psychischen Befunden, der Diagnose und den daraus folgenden Einschränkungen und Behinderungen sowie zu allenfalls durchgeführten Behandlungen und zur Medikation sowie zu zukünftig nötigen Therapien und Medikamenten äussern. G. Mit Schreiben vom 7. August 2014 teilte die Gemeinde K._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Beschwerdeführer 1 immer wieder Probleme hätten, da er sich nicht an die Hausordnung halte und die allgemeinen Regeln der Wohngemeinschaft missachte. Ausserdem vernachlässige er insbesondere [seine jüngeren Kinder], so dass zum Schutz des Kindeswohls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) habe benachrichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen ersuchte die Gemeinde K._______ das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung des Verfahrens. Am 22. August 2014 trat die KESB Kreis L._______ telefonisch mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt und teilte mit, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich eines Gesprächs mit der KESB angegeben habe, er würde unter keinen Umständen nach Ägypten zurückkehren und sich mit allen Mitteln gegen eine allfällige Zwangsrückschaffung wehren, da er in Ägypten politische Verfolgung zu befürchten habe und er und [seine Kinder] auch aufgrund einer Blutrache bedroht seien. Aufgrund dieses Gesprächs erachtete die KESB das Kindeswohl insbesondere bei einer allfälligen Rückschaffung der Beschwerdeführer als gefährdet. Mit Schreiben vom 11. September 2014 gelangte die Gemeinde K._______ erneut ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Verpflichtungen gegenüber [seinen unmündigen Kindern] nach wie vor nicht nachkomme und sich die Klagen häuften. Kürzlich habe [eines der Kinder] in der Schule eine Verwarnung erhalten. Folglich sei die Gemeinde dankbar, wenn der Fall so rasch als möglich bearbeitet werde. H. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichten die Beschwerdeführer - innert der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2014 erstreckten Frist - eine Kopie eines den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztzeugnisses vom 13. August 2014 ein, welches teilweise unleserlich war (Kopfzeile auf der ersten Seite) und auf dem die Unterschrift des ausstellenden Arztes fehlte. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer - unter Hinweis darauf, dass der eingereichten Kopie des Arztzeugnisses keine Beweiskraft zukomme - auf, innert sieben Tagen ein vom ausstellenden Arzt unterschriebenes Original des Arztzeugnisses vom 13. August 2014 nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. Mit fristgerechter Eingabe vom 17. September 2014 (Poststempel) kamen die Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichten das Original des Arztzeugnisses vom 13. August 2014, unterzeichnet durch den Psychiater Dr. med. J._______, nach. Mit Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel) reichte Dr. med. J._______ selbst überdies ein gleichlautendes, aber mit Datum vom 16. September 2014 versehenes, Originalzeugnis beim Bundesverwaltungsgericht ein. Für den Beschwerdeführer 2 wurde kein aktuelles Arztzeugnis ins Recht gelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. J. In Ergänzung zu ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 an, dass der Beschwerdeführer 1 Ägypten sowohl am 16. August 2013 als auch anlässlich seines Aufenthalts in Europa im Jahr 2012 legal habe verlassen können, was gegen das von ihm geltend gemachten Interesse der ägyptischen Behörden respektive des nationalen Sicherheitsdienstes an seiner Person spreche. Im Übrigen hielt das Bundesamt vollumfänglich an den Erwägungen in seinem Entscheid vom 12. Februar 2014 fest. K. Mit Replik vom 20. Oktober 2014 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und trugen vor, dass die Ausreise im Jahr 2012 ohne Probleme möglich gewesen sei, weil zu diesem Zeitpunkt Mohammed Mursis der Staatspräsident Ägyptens gewesen sei. Für die Ausreise im Jahr 2013 hätten sie indes Schmiergeld bezahlen müssen. Die gesamte Reise habe ungefähr USD 30'000.- gekostet, was der Beschwerdeführer 1 bereits anlässlich der Befragung zur Person erwähnt habe. Ein grosser Teil dieses Geldes sei auf die Bestechung entfallen. Die Ausreise aus Ägypten im Jahr 2013 sei somit nicht legal erfolgt.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2011/51 E. 6, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Gemäss dem beim BFM eingereichten Arztzeugnis vom 30. Oktober 2013 (vgl. A41, Beilage 12), dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Zeugnis vom 17. März 2014 und dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 verlangten ärztlichen Attest vom 13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014, alle ausgestellt durch den - den Beschwerdeführer 1 aktuell behandelnden - Psychiater Dr. med. J._______ in M._______, leidet der Beschwerdeführer 1 an einer [schweren psychischen Krankheiten]. Angesichts dessen stellt sich zunächst die Frage, ob die protokollierten Asylanhörungen des Beschwerdeführers 1 überhaupt aussagekräftig sind und für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr mithin auf diese abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist einerseits unklar, inwiefern der Beschwerdeführer 1 überhaupt in der Lage ist, detailliert und in zusammenhängender Weise Aufschluss darüber zu geben, was er in der Vergangenheit erlebt hat. Andererseits ist fraglich, ob die Furcht des Beschwerdeführers 1 vor Verfolgung ihre Ursache in wirklichen Erlebnissen hat respektive ob sie eine gesundheitlich bedingte übersteigerte Reaktion auf gewisse Ereignisse darstellt. Das vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 dazu verlangte ärztliche Attest vom 13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014 äussert sich lediglich in allgemeiner Weise zur Fähigkeit [von Personen, mit psychischen Krankheiten, wie der Beschwerdeführer 1], detailliert und zusammenhängend über Erlebtes zu berichten. Gemäss der im Attest wiedergegebenen ICD-10-Verschlüsselung für [die psychische Krankheit] sind die Bewusstseinsklarheit und die intellektuellen Fähigkeiten bei Personen, die unter dieser Krankheit leiden, jedoch in der Regel nicht beeinträchtigt. Im ärztlichen Attest vom 13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014 wurden denn auch keinerlei Vorbehalte angebracht, wonach die Erhebung der Anamnese aufgrund beeinträchtigter Bewusstseinsklarheit respektive eingeschränkter intellektueller Fähigkeiten des Beschwerdeführers 1 erschwert gewesen wäre. Die Darstellung der Leidensgeschichte des Beschwerdeführers 1 vermittelt vielmehr den Eindruck, dieser sei in der Lage gewesen, in chronologischer und nachvollziehbarer Weise über seine Vergangenheit zu berichten. Auffällig ist einzig, dass sich der Beschwerdeführer 1 lediglich an die ungefähren Jahreszahlen, nicht aber an das genaue Datum der geschilderten Ereignisse erinnern kann. Dies entspricht dem Eindruck, den die Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers 1 vermitteln. So schien dieser anlässlich der Befragungen in der Lage, über weite Teile der darin thematisierten Bereiche klare, in sich logische und orientierte Angaben zu machen. Beispielsweise konnte er in nachvollziehbarer und zusammenhängender Weise darüber berichten, welche Aufgaben er als Mitglied der "[religiöse Gruppierung]" wahrgenommen habe (A40/15, F79-85 und F97-100), weshalb er vom Nationalen Sicherheitsdienst verhaftet worden sei (A40/15, F86-91) oder mit welchen Problemen er bei der Ausreise aus Ägypten am 16. August 2013 konfrontiert gewesen sei (A18/50, Rz. 5.02, S. 17; A40/15, F61-67). Die Angabe von Jahreszahlen und vor allem von genauen Daten fiel dem Beschwerdeführer 1 indes schwer (vgl. z.B. A18/50, Rz. 1.14, S. 4 und Rz. 2.01, S. 8; A40/15, F112; A44/15, F55 ff. und F59). Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage ist, in hinreichend detaillierter und zusammenhängender Weise über seine Erlebnisse zu berichten, auch wenn er Schwierigkeiten bei der Angabe genauer Daten und Jahreszahlen bekundet. Dass die vom Beschwerdeführer 1 geäusserte Furcht ihre Ursache nicht in wirklichen Erlebnissen hat, sondern auf eine krankheitsbedingt gestörte Wahrnehmung desselben zurückzuführen ist, wird im ärztlichen Attest vom 13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014 nicht ausgeschlossen. Gemäss der ICD-10-Verschlüsselung für [die psychische Krankheit] zählt die Wahnwahrnehmung denn auch zu einem der wichtigsten Symptome dieser Krankheit. Auch wenn dies bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu berücksichtigen ist, führt dies nicht zur Unbrauchbarkeit der im Rahmen der Anhörungen erhobenen Informationen. So machen die Angaben im Rahmen der Befragungen keinen durchgehend wirren und wahnhaften Eindruck, sondern sind, wie im vorangehenden Absatz dargestellt, in weiten Teilen logisch und orientiert.

E. 4.2 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage ist, in hinreichend detaillierter und zusammenhängender Weise Aufschluss über seine Erlebnisse zu geben, selbst wenn ihm die genaue Angabe von Daten und Jahreszahlen schwer fällt. Dass die bei ihm diagnostizierte [psychische Krankheit] Störungen in seiner Wahrnehmung mit sich bringen kann, ist bei der Würdigung seiner Aussagen zwar zu berücksichtigen, macht die im Rahmen der Anhörungen erhobenen Informationen aber noch nicht unbrauchbar, hinterlassen die Angaben im Rahmen der Befragungen doch keinen durchgehend wirren und wahnhaften Eindruck. Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass trotz der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zwecks Erhebung des Sachverhaltes vorliegend - unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen - auf die Anhörungen des Beschwerdeführers 1 abgestellt werden kann.

E. 5 Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen können.

E. 5.1.1 Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Befragungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser im Zeitraum zwischen 2000 und 2010 tatsächlich von den ägyptischen Behörden festgenommen und gefoltert wurde, nachdem er sich geweigert hatte, Informationen über die religiöse Gruppierung "[Name der religiösen Gruppierung]" preiszugeben. So erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 der genannten religiösen Gruppierung angehörte, berichtete er doch anschaulich darüber, welche Aufgabe er als deren Mitglied wahrgenommen habe (vgl. A40/15, F79-F85 und F97-F100). Auch war er in der Lage, das Oberhaupt der "[religiösen Gruppierung]" - N._______ (vgl. ahramonline, [...]) - sowie den Namen seines direkten Vorgesetzten zu nennen (vgl. A40/15, F75 f.). Dass er aufgrund dieser Mitgliedschaft ins Visier der ägyptischen Behörden gelangte, erscheint (...), ebenfalls plausibel (vgl. Egypt Independent, [...]; ahramonline, a.a.O.). Überdies beschreibt der Beschwerdeführer 1 das von ihm behauptete Foltererlebnis relativ detailliert und realitätsnah. Die Angaben, die er anlässlich des ersten Teils der Bundesanhörung dazu gemacht hat, stimmen weitgehend mit seinen diesbezüglichen Schilderungen anlässlich des zweiten Teils der Bundesanhörung überein (vgl. A40/15, F156; A44/15, F31 und F77). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer 1 über die Namen sowohl jener Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]", welche er unter Folter preisgegeben haben will, als auch der Personen, die ihn im Rahmen der ersten Festnahme befragt hätten, ohne zu zögern Auskunft geben (vgl. A44/15, F36 und F82 ff.; A40/15, F110 und F149). Dass er unter belastenden Erlebnissen - wie beispielsweise erlittener Folter - leidet, wird letztlich auch durch die bei ihm diagnostizierte [psychische Krankheit] untermauert (vgl. Arztzeugnis vom 13. August 2014 respektive vom 16. September 2014). Dass der Beschwerdeführer 1 auch nach 2010 noch von den ägyptischen Behörden behelligt wurde, erscheint indes unglaubhaft. So gab er anlässlich der zweiten Anhörung zunächst zu Protokoll, im Jahr 2010 zum letzten Mal inhaftiert und gefoltert worden zu sein (vgl. A44/15, F23 und F33). Danach habe es - bis zur Zustellung der Vorladung des Nationalen Sicherheitsdienstes, (...) - keine Hinweise für eine Verfolgung durch die ägyptischen Behörden mehr gegeben (vgl. A44/15, F38 ff.). Im Laufe der Befragung machte der Beschwerdeführer 1 demgegenüber plötzlich geltend, er sei Ende 2010 und in der ersten Hälfte 2012 erneut von den Behörden gesucht worden. Diese seien in der Nacht oder am Morgen (...) vor seinem Haus vorgefahren, hätten die Eingangstüre zu seiner Wohnung eingebrochen, ihn vor den Augen seiner Frau und seiner Kinder geschlagen und anschliessend mitgenommen. Es sei ihm dann aber die Flucht gelungen, so dass die Behörden ihn nicht mehr gefunden hätten. Von der Vorinstanz darauf angesprochen, wie er denn habe fliehen können, gab er lediglich an, die Gegend einfach verlassen zu haben (vgl. A44/15, F44 ff.). Diese auf die Zeit nach der letzten Inhaftierung im Jahr 2010 bezogenen Ereignisse wirken nicht nur nachgeschoben, sondern angesichts deren lückenhaften Darstellung durch den Beschwerdeführer 1 auch unsubstantiiert und wenig schlüssig. Zudem wäre - wie in der vorinstanzlichen Verfügung argumentiert - zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 bei ihrem Aufenthalt in der Schweiz in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 (vgl. A18/50, Rz. 2.03, S. 9; A44/15, F60) bereits ein Asylgesuch gestellt hätten, wenn der Beschwerdeführer 1 in der ersten Hälfte des Jahres 2012 - wie von ihm behauptet - tatsächlich nochmals von den ägyptischen Behörden behelligt worden wäre. Da sie dies nicht getan haben, sondern nach ihrem Aufenthalt in Europa ohne weiteres nach Ägypten zurückgekehrt sind (vgl. A18/50, Rz. 2.03, S. 10; A44/15, F61), drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer 1 zu jenem Zeitpunkt keine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland empfand. Seit der Rückkehr aus Europa bis zur Ausreise aus Ägypten im August 2013 hätten die Behörden den Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben in Ruhe gelassen (vgl. A44/15, F63). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland [im August 2013] aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 2, ähnlich wie der Beschwerdeführer 1, zu Protokoll gab, die ägyptischen Behörden seien jeweils in der Nacht (...) vor ihrem Haus vorgefahren und hätten den Beschwerdeführer 1 mitgenommen (vgl. A45/9, F23 ff.). So geht aus den Darstellungen des Beschwerdeführers 2 nicht hervor, welchem Zeitraum diese Ereignisse zuzuordnen wären. Auch sind seine Ausführungen substanzarm. Überdies bekundete der Beschwerdeführer 2 Mühe, die geschilderten Ereignisse den verschiedenen Verfolgern (Behörden, "[religiöse Gruppierung]", verfeindete Familie) zuzuordnen (vgl. A45/9, F22-26 und F35 ff.). Dies legt die Vermutung nahe, dass er die von ihm beschriebenen Ereignisse nicht selbst erlebt hat, sondern vorwiegend über die subjektiven Schilderungen seines Umfeldes, insbesondere des Beschwerdeführers 1, davon erfahren hat. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, von 2010 bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat im August 2013 weiterhin von den Behörden behelligt worden zu sein. Die für den Zeitraum von 2000 bis 2010 geltend gemachte staatliche Verfolgung ist aus den oben erwähnten Gründen zwar plausibel, für die erst im August 2013 erfolgte Ausreise aus Ägypten mangels Aktualität aber nicht kausal. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat [im August 2013] nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die ägyptischen Behörden verlassen haben, weshalb die Existenz von entsprechenden Vorfluchtgründen vorliegend zu verneinen ist.

E. 5.1.2 Mit Blick auf die anlässlich der zweiten Anhörung des Beschwerdeführers 1 respektive auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente mit dem Titel "Vorladung" - (...) - bleibt zu prüfen, inwiefern sich die Beschwerdeführer auf objektive Nachfluchtgründe infolge staatlicher Verfolgung berufen können. Während aus den drei ins Recht gelegten Dokumenten - die nebenbei erwähnt keinerlei Fälschungssicherheiten enthalten - nicht hervorgeht, weshalb der ägyptische Sicherheitsdienst den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 gesucht haben könnte, sind aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der zweiten Anhörung beziehungsweise aufgrund seiner Rechtsmitteleingabe keine neuen Gründe für eine mögliche Behelligung seitens der Behörden ersichtlich (vgl. A44/15, F13, F18 ff. und F38 ff.). Folglich kommt gestützt auf die eingereichten Dokumente lediglich eine erneute Verfolgung wegen der früheren Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zur "[religiösen Gruppierung]" in Frage, weshalb zu klären bleibt, wie realistisch es ist, dass die ägyptischen Behörden wegen der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der religiösen Gruppierung heute noch Interesse an dessen Person haben. Da die letztmalige Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die ägyptischen Behörden, wie in Erwägung 5.1.1 dargelegt, ins Jahr 2010 zurückreicht, der Beschwerdeführer 1 nie ein exponiertes Mitglied der religiösen Gruppierung war (vgl. A40/15, F79 ff. und F97 ff.) und er ohnehin spätestens im Jahr 2009 aus der "[religiösen Gruppierung]" ausgetreten sein will (vgl. A40/15, F103), ist nicht ersichtlich, was sich die ägyptischen Behörden von einer erneuten Festnahme und Behelligung des Beschwerdeführers 1 erhofften. Zudem ist davon auszugehen, dass der Sicherheitsdienst, wenn er tatsächlich ein Interesse an der Vorsprache des Beschwerdeführers 1 gehabt hätte, nach zweimaligem Nichterscheinen desselben wohl versucht hätte, diesen respektive dessen in Ägypten [verbliebene Familie] unter Druck zu setzten. Während der Beschwerdeführer 1 bezüglich der Übergabe der ersten Vorladung noch von Nachbarn erfahren haben will, dass die Behörden seine Wohnung auf den Kopf gestellt hätten (vgl. A44/15, F70 ff.), machte er bezüglich der zweiten und dritten Vorladung keine entsprechenden Umstände geltend. Dass sich die Behörden bei einer gezielten Verfolgungsabsicht darauf beschränken, der betroffenen Person wiederholt Vorladungen ohne Strafandrohung bei Nichterscheinen zuzustellen, erscheint unglaubhaft. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Risiko des Beschwerdeführers 1, aufgrund der früheren Mitgliedschaft bei der religiösen Gruppierung einer erneuten Verfolgung ausgesetzt zu sein, dadurch verringert ist, als (...) (vgl. Al Jazeera Center for Studies, [...]; Al Jazeera, [...]). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine in absehbarer Zukunft drohende staatliche Verfolgung wegen der früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der "[religiösen Gruppierung]" aus den obengenannten Gründen nicht realistisch und somit unwahrscheinlich ist. Andere Verfolgungsmotive seitens der ägyptischen Behörden sind nicht ersichtlich und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Demnach vermögen die eingereichten Dokumente keine in absehbarer Zukunft zu befürchtenden asylrelevanten Nachteile und mithin keine objektiven Nachfluchtgründe darzulegen. Dabei kann offen bleiben, ob die Dokumente tatsächlich echt oder gefälscht sind.

E. 5.2.1 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Bedrohung seitens der "[religiösen Gruppierung]" ist bereits deshalb nicht asylrelevant, weil es ihr an der zeitlichen Kausalität zur Flucht aus dem Heimatland und mithin an der notwendigen Aktualität fehlt. So gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten und zweiten Anhörung an, die Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]" hätten ihn töten wollen, nachdem er gegenüber den ägyptischen Behörden die Namen zweier ihrer Angehöriger preisgegeben habe und vom Staatssicherheitsdienst verraten worden sei (vgl. A40/15, F110 ff. und 119 f.; A44/15, F54 ff. und F73 ff.). In der ersten Anhörung machte er geltend, dass sich diese Ereignisse um das Jahr 2007 abgespielt hätten (vgl. A40/15, F112 und F120). In der zweiten Anhörung meinte er indessen, die Namen der beiden Angehörigen der religiösen Gruppierung anlässlich seiner letzten Inhaftierung im Jahr 2010 verraten zu haben, weshalb er zusammen mit seiner Familie auch seine Wohnung verlassen habe und nach E._______ gezogen sei (vgl. A44/15, F54 ff. und F73 ff.). Diesen Umzug nach E._______ datieren sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 ungefähr auf das Jahr 2010 (vgl. A40/15, F137; A44/15, F51; A45/9, F33 und F44). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich die "[religiöse Gruppierung]" noch im Jahr 2010 und nicht bereits im Jahr 2007 am Beschwerdeführen 1 rächen wollte, ist anzunehmen, dass die religiöse Gruppierung zwischenzeitlich von diesem Vorhaben Abstand genommen hat, hätte sie bis zur Ausreise der Beschwerdeführer im August 2013 doch genügend Zeit und wohl auch die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer 1 aufzuspüren. So scheint es denn - wie von der Vorinstanz argumentiert - auch plausibel, dass sich die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Verstimmung der Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]" über den vorgebrachten Verrat aufgrund seines grossen Engagements (vgl. A40/15, F79 ff. und F96 ff.) und seiner Beziehungen innerhalb der religiösen Gruppierung (vgl. A40/15, F114 und F127 f.; A44/15, F100) mit der Zeit gelegt haben musste.

E. 5.2.2 Ähnlich verhält es sich mit der geltend gemachten Bedrohung infolge der Fehde mit Blutrache zwischen der Familie der Beschwerdeführer und einer verfeindeten Familie. So gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der zweiten Anhörung zu Protokoll, dass die gegnerische Familie ungefähr im Jahr 2009 einen seiner Cousins umgebracht habe, woraufhin sich der Sohn dieses Cousins im Jahr 2009 oder 2010 mit einem Mord an einem Mitglied der verfeindeten Familie gerächt habe. Seither sei in dieser Sache nichts mehr passiert (vgl. A44/15, F104 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer 2 bestätigt, wobei dieser angibt, dass seit 2010 oder 2011 nichts mehr vorgefallen sei (vgl. A45/9, F31 ff.). Da die vorgetragene Bedrohung infolge dieser Vendetta somit spätestens seit 2011 ruht, konnte sie für die Flucht der Beschwerdeführer aus Ägypten nicht kausal gewesen sein. Auch erscheint eine künftige Bedrohung infolge dieser Blutfehde unwahrscheinlich. So machen die Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keinerlei konkrete Behelligungen ihrer Person infolge dieser Angelegenheit geltend. Selbst wenn sie in Ägypten aber Vergeltungsakten ausgesetzt gewesen wären, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, ist davon auszugehen, dass die verfeindete Familie längst versucht hätte, sich zu rächen, wenn sie dies gewollt hätte.

E. 5.2.3 In jedem Fall ist der geltend gemachten Bedrohung sowohl seitens der Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]" als auch seitens der verfeindeten Familie aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, wären allfällige Vergeltungsakte seitens dieser beiden Gruppen doch lediglich aus privaten, asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten.

E. 5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2.1 Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat Opfer von Racheakten seitens der "[religiösen Gruppierung]" beziehungsweise der verfeindeten Familie zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Sowohl der EGMR als auch die Europäische Menschenrechtskommission haben die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK auf nichtstaatliche Akteure - unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person - bejaht (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis; Europäische Menschenrechtskommission, Entscheid vom 2. März 1995 [Nr. 24573/94]). In Übereinstimmung damit vertrat auch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Ansicht, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK enger als jener des Non-Refoulement-Prinzips. Er umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können. Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Eine Rückschiebung wird nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Demgegenüber kann die blosse Möglichkeit einer Misshandlung - ohne Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Annahme eines "real risk" - nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis). Wie in Erwägung 5.2 festgehalten, ist eine konkrete und ernsthafte Bedrohung der Beschwerdeführer sowohl durch die Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]" als auch durch die verfeindete Familie bereits deshalb auszuschliessen, weil nach Angaben der Beschwerdeführer 1 und 2 seit 2010 beziehungsweise 2011 nichts mehr im Zusammenhang mit diesen Gruppierungen vorgefallen ist. Den Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 zufolge ist es ohnehin nie zu konkreten und seriösen Behelligungen ihrer Person seitens der "[religiösen Gruppierung]" beziehungsweise der verfeindeten Familie gekommen. Es ist folglich unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.

E. 7.2.2.2 Schliesslich kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person gemäss der Rechtsprechung des EGMR im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) auch mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wobei der Gerichtshof die Schwelle dafür bereits im genannten Entscheid sehr hoch ansetzte. So blieb dies denn auch der einzige Fall, in dem eine Person vor dem EGMR erfolgreich geltend machte, ihre Ausschaffung verletzte aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands Art. 3 EMRK (vgl. Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, Ein Grundsatzurteil bleibt Einzelfall, Jusletter vom 18. März 2013, Rz. 27). In einem späteren Entscheid stellte der EGMR klar, dass ein Beschwerdeführer dem Tod bereits nahe sein muss, um aus gesundheitlichen Gründen Schutz vor Abschiebung unter Art. 3 EMRK zu erlangen (vgl. EGMR, N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 erreichen diese vom EGMR festgesetzte hohe Schwelle offensichtlich nicht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK und die damit einhergehende Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen kann vorliegend somit von vorneherein ausgeschlossen werden. Der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer 1 in Ägypten Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Beschwerden haben wird, ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Erwägung 7.3 nachzugehen.

E. 7.2.2.3 Im Übrigen lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Ägypten ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer beziehungsweise bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse zu sprechen. Es bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Situation - insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 - eine Rückkehr in ihr Heimatland zuzumuten ist.

E. 7.3.2.1 Wie in Erwägung 4 ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer 1 gemäss den ins Recht gelegten Arztzeugnissen an [psychischen Krankheiten]. Gemäss den Ausführungen seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. J._______, im Attest vom 13. August 2014 respektive 16. September 2014 ist er auf medikamentöse Therapie (...) sowie Dauerbetreuung (unter anderem Gesprächstherapie, Soziotherapie, Arbeitstherapie) angewiesen. Aktuell erhält er alle zwei Wochen [Medikamente]. Die wirksamste therapeutische Massnahme wäre nach Einschätzung des Psychiaters aber die Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in Ägypten Zugang zu den genannten Medikamenten und einer adäquaten Behandlung respektive Betreuung hat.

E. 7.3.2.2 Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind die vom Beschwerdeführer 1 benötigten Medikamente in Ägypten grundsätzlich erhältlich. Die in den Medikamenten [Namen der Medikamente] enthaltenen Wirkstoffe [Namen der Wirkstoffe] sind auf der aktuellsten "Essential Drug List" Ägyptens aufgeführt (vgl. Egyptian Drug Authority, Egyptian Essential Drug List 2012-2013, undatiert) und können bei Seif Pharmacies oder Agzakhana in Ägypten erworben werden (vgl. Agzakhana, < http://www.agzakhana.com >; Seif Pharmacies, < http:// www.seif-online.com >, beide abgerufen am 17. Dezember 2014). Der im Medikament [Name des Medikaments] enthaltene Wirkstoff [Name des Wirkstoffs] ist zwar nicht auf der "Essential Drug List" aufgeführt, kann aber ebenfalls bei Agzakhana und Seif Pharmacies gekauft werden (vgl. Agzakhana, a.a.O.; Seif Pharmacies, a.a.O.). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer 1 während seiner Behandlung [in der psychiatrischen Klinik] in F._______ denn auch [die benötigten Medikamente] verabreicht wurden (vgl. A41, Beilage 11). Die Kosten für jene Medikamente, die auf der "Essential Drug List" aufgeführt sind, werden von der ägyptischen Krankenkasse (Health Insurance Organisation [HIO]) grundsätzlich übernommen. Allerdings zählt der Beschwerdeführer 1 - der eigenen Angaben zufolge bis ins Jahr 2011 (...) selbständig erwerbend, und danach nicht mehr erwerbstätig war (vgl. A18/50, Rz. 1.17.04, S. 6) - nicht zu den versicherten Personengruppen (vgl. Ministry of Health [Egypt], / World Health Organization [WHO], Egypt Pharmaceutical Country Profile, Juli 2011, Section 6; Center for Economic and Social Richts [CESR] et al., Joint Submission to the Committee on Economic, Social and Cultrual Rights, On the occasion of the review of Egypt's 4th periodic report at the 51st Session, November 2013, http://www.cesr.org/ downloads/Egypt_CESCR_Joint_report_English.pdf? preview=1, abgerufen am 17. Dezember 2014). Wie der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten Anhörung angab, wird ihm aber bis heute sein Anteil am Gewinn (...) ausbezahlt (vgl. A40/14, F48), weshalb er über ein regelmässiges Einkommen verfügen dürfte. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor auf grössere Ersparnisse zurückgreifen kann, fehlte es ihm in den vergangenen Jahren doch nicht an Mitteln, wiederholt nach Europa zu reisen (vgl. A18/50, Rz. 2.03ff., S. 9f.). Sollte er für die notwendigen Medikamente dennoch nicht aufkommen können, übernimmt der ägyptische Staat zumindest die Finanzierung der auf der "Essential Drug List" aufgeführten Medikamente (vgl. Ministry of Health [Egypt], / WHO, a.a.O., Section 6). Bezüglich des nicht aufgelisteten Medikaments [Name des Medikaments] hätte der Beschwerdeführer 1 zudem die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe einen Vorrat zwecks Überbrückung der ersten Monate zu beantragen. Dass er für die Finanzierung eines Teils seiner Medikamente danach auf die Hilfe von Familienangehörigen zurückgreifen müsste, macht den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar.

E. 7.3.2.3 Auch sind in Ägypten - insbesondere in städtischen Regionen (...) - grundlegende Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Personen vorhanden, wobei private Kliniken, die ähnliche Behandlungen wie in westlichen Ländern und regelmässig bessere Leistungen als öffentliche Einrichtungen anbieten, in der Regel nur wohlhabenderen Personen zugänglich sind (vgl. Rachel Jenkins / Ahmed Heshmat / Nasser Loza / Inkeri Siekkonen / Eman Sorour, Mental health policy and development in Egypt - Integrating mental health into health sector reforms 2001-9, International Journal of Mental Health Systems 2010, 4:17; Egypt Independent, Anxious times: Stress and stigma take toll on mental health, 30. September 2012; WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, Country Cooperation Strategy for WHO and Egypt 2010-2014, 2010, S. 20). Personen, die sich keine solche Behandlung leisten können und - wie auch der Beschwerdeführer 1 (vgl. E. 7.3.2.2) - nicht von der Krankenversicherung erfasst sind, können beim Gesundheitsministerium eine kostenlose Behandlung in öffentlichen Einrichtungen beantragen (vgl. Integrated Regional Information Networks [IRIN], Egypt: End of free health care hits poor hardest, 15. Februar 2010). Allerdings sind die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Ägypten gerade im psychiatrischen Bereich stark unterfinanziert und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen von entsprechend mangelhafter Qualität. So ist der psychiatrische Bereich öffentlicher Einrichtungen insbesondere der Kritik ausgesetzt, dass der Fokus zu stark auf der medikamentösen Behandlung der Patienten liege, während psychiatrische Therapien regelmässig vernachlässigt würden (vgl. WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, a.a.O., S. 20 f.; Aswat Masriya, Trauma and the Egyptian Revolution [Part 2]: Issues of Mental Health [Continued], 20. Mai 2013). Wie den Akten entnommen werden kann, liess sich der Beschwerdeführer 1 bis ins Jahr 2009 drei Mal in einer - vermutungsweise privaten - psychiatrischen Einrichtung in F._______ mit Medikamenten und einer [Therapie] behandeln (vgl. A41, Beilage 11). Ob er sich auch heute noch eine entsprechende Behandlung leisten könnte, ist unklar. Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer 1 überhaupt auf regelmässige Therapien angewiesen ist, oder medizinische Konsultationen zwecks Verabreichung und allfälliger Anpassung der Medikation seinen Bedürfnissen schon gerecht werden. So führt der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater weder in den beiden kürzeren Arztzeugnissen vom 30. Oktober 2013 und vom 17. März 2014 noch im ausführlicheren Attest vom 13. August 2014 respektive 16. September 2014 aus, welche konkreten Therapien der Beschwerdeführer 1 neben der medikamentösen Therapie (...) derzeit erhält. Stattdessen wies er wiederholt darauf hin, dass die wirksamste therapeutische Massnahme die Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe wäre. Diese würde der Beschwerdeführer 1 aber am ehesten in seinem gewohnten Umfeld in Ägypten - wo er bei der Betreuung seiner Kinder, die ihn nach Ansicht seines Psychiaters ebenfalls schwer belaste, von seiner Ehefrau unterstützt würde - finden, nachdem gemäss Erwägung 5 nicht davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland Verfolgung zu gewärtigen hat. Sollte der Beschwerdeführer 1 dennoch spezifische psychiatrische Therapien benötigen, sei darauf hingewiesen, dass verschiedene Akteure Initiativen ergriffen haben, um die Behandlungsmöglichkeiten mittelloser psychisch Kranker in Ägypten zu verbessern. In O._______, (...), wurde im Januar 2011 beispielsweise das erste Community Mental Health Center (Franco Basaglia Centre) in Ägypten eröffnet, welches neben der individuellen Beratung und Behandlung von Patienten insbesondere auf deren psychosoziale Rehabilitation setzt. Patienten können sich direkt ans Zentrum wenden und dessen Leistungen kostenlos beziehen (vgl. Mental Health Network, Mehenet project supporting the development of community services for mental health in egypt, An egyptian strategy to reduce hospitalization for mental health disorders, fact sheet, November 2009 - April 2012, S. 6 f.). Im Rahmen des Projekts "Phase" wird traumatisierten Personen ohne die erforderlichen Mittel zudem psychologische Behandlung angeboten (vgl. www.ephase.org).

E. 7.3.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer 1 benötigten Medikamente in Ägypten verfügbar und für diesen grundsätzlich auch erhältlich sind. Obwohl die Leistungen der öffentlichen psychiatrischen Einrichtungen in Ägypten grundsätzlich als mangelhaft einzustufen sind, ist davon auszugehen, dass [in Ägypten] grundlegende Behandlungsmöglichkeiten und einige wenige Institutionen mit individualisierten Betreuungsprogrammen vorhanden und öffentlich zugänglich sind, sollte der Beschwerdeführer 1 neben der medikamentösen Behandlung tatsächlich noch auf spezifische psychiatrische Therapien angewiesen sein.

E. 7.3.3 Da auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 hin für den Beschwerdeführer 2 kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass sich dessen Gesundheitszustand derart verbessert hat, dass er gegenwärtig keiner psychiatrischen Behandlung mehr bedarf. Sollten seine Probleme - die von einem Psychiater in F._______ diagnostizierte [psychische Krankheit] - wieder auftauchen, ist nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass diese nicht den Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers 1 aufweisen, zu erwarten, dass auch für den Beschwerdeführer 2 in Ägypten grundlegende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden wären.

E. 7.3.4 In seinem Arztzeugnis vom 17. März 2014 erachtete der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers 1 dessen Wegweisungsvollzug nach Ägypten schliesslich für unzumutbar, weil er, der Psychiater, bei einer Rückführung in den Heimatstaat von einem hohen Risiko der Selbstgefährdung bis hin zur suizidalen Krise sowie der Fremdgefährdung ausging. Auch die KESB Kreis L._______ wies auf eine Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer 1 im Rahmen des Wegweisungsvollzugs hin, indem sie anlässlich des Telefongesprächs vom 22. August 2014 die Auffassung äusserte, eine Gefährdung des Kindeswohls sei insbesondere bei der Rückschaffung ins Heimatland nicht auszuschliessen (vgl. Bst. G). Selbst wenn der Auffassung des behandelnden Psychiaters nicht beigepflichtet und die Ausschaffung der Beschwerdeführer nicht per se als unzumutbar eingestuft werden kann, erscheint es zentral, dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 1 insbesondere bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung getragen wird. Da vor dem Hintergrund der Einschätzung des behandelnden Psychiaters und der KESB bereits die Eröffnung des vorliegenden Entscheids gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ein gewisses Gefährdungspotential in sich birgt und die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht über einen Rechtsvertreter verfügen, wird die kantonale Behörde darum ersucht, dem Beschwerdeführer 1 das vorliegende Urteil in geeigneter Form - gegebenenfalls unter Beizug der KESB und in Anwesenheit des behandelnden Psychiaters - zu eröffnen. Überdies hat die mit dem Vollzug beauftragte schweizerische Behörde allenfalls zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um einer vom Beschwerdeführer 1 ausgehenden Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Überstellung nach Ägypten entgegenzuwirken. Dabei ist unter anderem eine getrennte Rückführung des Beschwerdeführers 1 und [seiner Kinder] in Betracht zu ziehen, wobei Letztere angesichts ihrer Minderjährigkeit diesfalls wohl während der gesamten Reise von einer geeigneten Person zu begleiten wären und deren in Ägypten lebende Mutter, gegebenenfalls unter Einbezug der Schweizerischen Botschaft in Kairo über die Ankunft ihrer Kinder zu informieren wäre, so dass sie, stellvertretend allenfalls die Schweizerische Botschaft, die Kinder bei deren Ankunft in Ägypten in Empfang nehmen könnte. Zur Verhinderung einer Selbstgefährdung wäre überdies sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner Ankunft in Ägypten an seine Angehörigen, gegebenenfalls auch an die Schweizer Botschaft in Kairo, übergeben wird, und die involvierten Personen beziehungsweise Stellen zu diesem Zweck über die Ankunft und die gesundheitliche Probleme sowie die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers 1 präzise und umfassend informiert werden. Zudem wäre in Betracht zu ziehen, den Beschwerdeführer 1 auf der Reise nach Ägypten von einer psychiatrischen Fachkraft begleiten zu lassen und sicherzustellen, dass er sowohl für die Reise als auch für die Übergabe an die involvierten Personen respektive Stellen die notwendige Medikamentierung erhält.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1377/2014 Urteil vom 25. Februar 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...), alle Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, , Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer - ein Vater mit [seinen Kindern], ägyptische Staatsangehörige, mit letztem Wohnsitz in E._______ (zugehörig zum Gouvernement F._______) - reisten nach eigenen Angaben [im August 2013] mit dem Flugzeug aus G._______ aus. [Im August 2013] stellten sie am Flughafen Zürich ein Asylgesuch, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 22. August 2013 fand die Befragung zur Person mit summarischer Erhebung der Gesuchsgründe des Vaters, A._______ (Beschwerdeführer 1), und [seines ältesten Kindes], B._______ (Beschwerdeführer 2), statt. Am 6. September 2013 bewilligte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton H._______ zu. Am 2. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 erstmals im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befragt (nachfolgend: erste Anhörung). Da er geschlechtsspezifische Gesuchsgründe vorbrachte, wurde die Anhörung gestützt auf Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) abgebrochen und am 6. Dezember 2013 mit einem Team von Personen männlichen Geschlechts fortgeführt (nachfolgend: zweite Anhörung). Die Anhörung des Beschwerdeführers 2 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG fand ebenfalls am 6. Dezember 2013 statt. A.b In den Befragungen machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, sowohl von den ägyptischen Behörden als auch von der religiösen Gruppierung "[Name der religiösen Gruppierung]", welcher er ungefähr von 2000 bis 2007 (beziehungsweise 2008 oder 2009) angehört habe, verfolgt zu werden. Da er den ägyptischen Behörden keine Informationen zur "[religiösen Gruppierung]" habe geben wollen, sei er von Ersteren zwischen 2000 und 2010 ungefähr sechs bis acht Mal für einige Tage festgenommen und gefoltert worden. Im Jahr 2007 (beziehungsweise 2010) habe er den Behörden schliesslich die Namen von Mitgliedern der genannten religiösen Gruppierung preisgegeben. Die Behörden hätten ihn daraufhin bei der "[religiösen Gruppierung]" als Verräter denunziert, weshalb ihn Letztere im Jahr 2007 (beziehungsweise 2008 oder nach 2010) hätten töten wollen. Betreffend die Zeit nach der letzten Inhaftierung im Jahr 2010 machte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragungen zunächst geltend, dass es bis zu seiner Ausreise aus Ägypten [im August 2013] keine Hinweise mehr dafür gegeben habe, dass die ägyptischen Behörden ihn gesucht hätten. Erst als die Behörden, die von seiner Landesabwesenheit keine Kenntnis gehabt hätten, ihm das am 22. Oktober 2013 beim BFM in Kopie eingereichte Dokument mit dem Titel "Vorladung des Nationalen Sicherheitsdienstes" - das darüber Auskunft gibt, dass (...) (vgl. A41, Beilage 14) - hätten übergeben wollen, seien sie erneut bei ihm zu Hause aufgetaucht. Im Laufe der Befragung gab er indes zu Protokoll, dass die ägyptischen Behörden bereits im Jahr 2010 und nochmals in der ersten Hälfte des Jahres 2012 (...) gekommen und in seine Wohnung eingedrungen seien, ihn festgenommen und geschlagen hätten, weshalb er schliesslich mit seiner Familie geflohen sei. Als weiteren Gesuchsgrund brachte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragungen vor, zwischen seiner und einer anderen Familie herrsche eine Fehde mit Blutrache. Die gegnerische Familie habe einen seiner Cousins umgebracht, woraufhin sich dessen Sohn im Jahr 2009 (beziehungsweise 2010) mit einem Mord an einem Mitglied der gegnerischen Familie gerächt habe. Die Familie des Beschwerdeführers 1 verlange nun von ihm, ein weiteres Mitglied der gegnerischen Familie umzubringen. Er wolle dies aber nicht tun. Obwohl bezüglich dieser Vendetta seit dem Jahr 2009 (beziehungsweise 2010) nichts mehr vorgefallen sei, fürchte er wegen dieser Angelegenheit nicht nur um sein eigenes Leben, sondern auch um jenes seiner Kinder. Der Beschwerdeführer 1 gab überdies unter Beilage diverser Unterlagen (vgl. A41, Beilagen 1-5 und 7-9) zu Protokoll, bereits im Jahr 2001 ein Asylgesuch in I._______ gestellt und sich bis ins Jahr 2006 mit seiner Familie dort aufgehalten zu haben. Aufgrund von psychischen Problemen, die der Beschwerdeführer 1 vermutungsweise erstmals im Jahr 2003 behandeln liess (vgl. A15/6), hätten er und seine Familie I._______ im Jahr 2006 wieder verlassen. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer 1 Dokumente bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden ein, darunter ein ärztliches Zeugnis [der psychiatrischen Klinik] in F._______ vom [Jahr 2013], welches darüber Auskunft gibt, dass sich der Beschwerdeführer 1 wegen psychischer Probleme ([...]) (...) dort behandeln liess (vgl. A41, Beilage 11), sowie ein ärztliches Zeugnis des Psychiaters Dr. med. J._______ vom 30. Oktober 2013, worin Letzterer erklärt, dass der Beschwerdeführer 1 durch seine unklare Situation als Asylsuchender schwer belastet sei und bei drohender Rückschaffung nach Ägypten zusätzlich mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands bis zur suizidalen Krise zu rechnen sei (vgl. A41, Beilage 12). A.c In seinen Ausführungen anlässlich der Befragung zur Person und der Bundesanhörung bestätigte der Beschwerdeführer 2, dass sein Vater seitens der ägyptischen Behörden, der "[religiösen Gruppierung]" sowie der verfeindeten Familie verfolgt werde, wobei er anmerkte, dass er über die Einzelheiten dieser Probleme des Vaters nicht orientiert sei. Indes machte er geltend, dass ihn diese Vorfälle im Heimatland insofern auch selbst belastet hätten, als er nicht mehr gerne aus dem Haus gegangen sei und die Schule nicht mehr regelmässig habe besuchen können. Gemäss einem ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnis eines Psychiaters in F._______ wurde beim Beschwerdeführer 2 [im Jahr 2013] eine [Krankheit] diagnostiziert (vgl. A41, Beilage 13). B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014, zugestellt am 14. Februar 2014, wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl hielt das Bundesamt fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, in eine Fehde mit Blutrache verstrickt zu sein, nicht asylrelevant sei, da die damit einhergehende Bedrohung nicht von staatlichen Organen ausgehe und Ägypten seiner Schutzpflicht grundsätzlich nachkomme. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Bedrohung seitens der ägyptischen Behörden qualifizierte das BFM als unglaubhaft, da sich der Beschwerdeführer 1 bezüglich Zeitpunkt und Häufigkeit der behaupteten Verfolgung ständig widersprochen habe und auch die Beschreibung der Haft im Jahr 2010 substanzarm und oberflächlich ausgefallen sei. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die ägyptischen Behörden von ihm auch nach seinem Austritt aus der "[religiösen Gruppierung]" noch Informationen über religiöse Gruppierungen hätten erhoffen sollen. Auch die Aussagen bezüglich der Bedrohung seitens der "[religiösen Gruppierung]" seien widersprüchlich und unglaubhaft. So leuchte es nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer 1 der Gruppierung seine Situation nicht habe erklären können. Zudem wäre bei Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Rahmen seines letzten Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr 2012 ein Asylgesuch gestellt hätte. Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten psychischen Probleme diese Ungereimtheiten nicht zu begründen. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass dieser zulässig sei, da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und somit auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht greife. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch sei der Wegweisungsvollzug trotz der psychischen Probleme der Beschwerdeführer 1 und 2 zumutbar, könne eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr nach Ägypten doch verneint werden. So habe der Beschwerdeführer 1 seine psychischen Probleme in F._______ nach eigenen Angaben und gemäss Arztbericht vom 30. Oktober 2013 denn auch behandeln lassen und dort jeweils alle notwendigen Medikamente erhalten. Dies entspreche den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-643/2007 vom 7. August 2009 (E. 7.7-7.9) betreffend das ägyptische Gesundheitssystem, wonach psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Ägypten vorhanden seien und für 80 Prozent der Bevölkerung eine kostenlose Grundversorgung mit psychotropen Medikamenten gewährleistet sei. Würden die Kosten von antipsychotischen Medikamenten nicht gedeckt, beliefen sie sich auf drei respektive fünf Prozent des täglichen Mindestlohns. Da die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers 1 durch den Wegweisungsvollzug nach Ägypten zu seiner Familie und seinem gewohnten sozialen Umfeld in entscheidrelevanter Weise verschlechtern sollte. Die im Arztbericht vom 30. Oktober 2013 erwähnte suizidale Krise aufgrund des drohenden Wegweisungsvollzugs lasse sich in Ägypten überdies, wie zuvor erwähnt, adäquat behandeln. Sollte die Suizidalität in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wegweisungsanordnung stehen, könne dieser durch die entsprechende Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 2 vorgetragenen psychischen Probleme könne ebenfalls auf die in Ägypten vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten verwiesen werden. C. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In einem Eventualbegehren beantragten sie, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurden zwei weitere an den Beschwerdeführer 1 gerichtete Dokumente (im Original) mit dem Titel "Vorladung" eingereicht. Diese wurden gemäss Übersetzung ins Deutsche von der Generaldirektion der Untersuchungsabteilung der Nationalen Sicherheit in F._______ ausgestellt und geben darüber Auskunft, dass (...). D. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Am 19. März 2014 reichten die Beschwerdeführer im Nachtrag zur Rechtsmitteleingabe ein weiteres, den Beschwerdeführer 1 betreffendes, ärztliches Zeugnis des Psychiaters Dr. med. J._______ vom 17. März 2014 ein, worin Letzterer erklärt, dass er eine Wegweisung des Beschwerdeführers 1 nach Ägypten aufgrund dessen psychischer Probleme und der schlechten Prognose als unzumutbar erachte. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass die beiden den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztzeugnisse des Psychiaters Dr. med. J._______ in medizinischer Hinsicht eher oberflächlich ausgefallen seien, da sie ohne Begründung eine Diagnose festhielten, die sich in zwei Begriffen erschöpfe, und sich im Übrigen weitgehend auf die persönliche Anamnese des Beschwerdeführers 1 und daraus folgende Handlungsanweisungen an die Asylbehörden beschränken würden. Dementsprechend forderte das Gericht die Beschwerdeführer - unter der Androhung, dass nach ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden würde - auf, die Beschwerdeführer 1 und 2 betreffende Arztzeugnisse einzureichen, die sich zur Anamnese, zu den beklagten Beschwerden, allfälligen psychischen Befunden, der Diagnose und den daraus folgenden Einschränkungen und Behinderungen sowie zu allenfalls durchgeführten Behandlungen und zur Medikation sowie zu zukünftig nötigen Therapien und Medikamenten äussern. G. Mit Schreiben vom 7. August 2014 teilte die Gemeinde K._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Beschwerdeführer 1 immer wieder Probleme hätten, da er sich nicht an die Hausordnung halte und die allgemeinen Regeln der Wohngemeinschaft missachte. Ausserdem vernachlässige er insbesondere [seine jüngeren Kinder], so dass zum Schutz des Kindeswohls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) habe benachrichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen ersuchte die Gemeinde K._______ das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung des Verfahrens. Am 22. August 2014 trat die KESB Kreis L._______ telefonisch mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt und teilte mit, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich eines Gesprächs mit der KESB angegeben habe, er würde unter keinen Umständen nach Ägypten zurückkehren und sich mit allen Mitteln gegen eine allfällige Zwangsrückschaffung wehren, da er in Ägypten politische Verfolgung zu befürchten habe und er und [seine Kinder] auch aufgrund einer Blutrache bedroht seien. Aufgrund dieses Gesprächs erachtete die KESB das Kindeswohl insbesondere bei einer allfälligen Rückschaffung der Beschwerdeführer als gefährdet. Mit Schreiben vom 11. September 2014 gelangte die Gemeinde K._______ erneut ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Verpflichtungen gegenüber [seinen unmündigen Kindern] nach wie vor nicht nachkomme und sich die Klagen häuften. Kürzlich habe [eines der Kinder] in der Schule eine Verwarnung erhalten. Folglich sei die Gemeinde dankbar, wenn der Fall so rasch als möglich bearbeitet werde. H. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichten die Beschwerdeführer - innert der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2014 erstreckten Frist - eine Kopie eines den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztzeugnisses vom 13. August 2014 ein, welches teilweise unleserlich war (Kopfzeile auf der ersten Seite) und auf dem die Unterschrift des ausstellenden Arztes fehlte. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer - unter Hinweis darauf, dass der eingereichten Kopie des Arztzeugnisses keine Beweiskraft zukomme - auf, innert sieben Tagen ein vom ausstellenden Arzt unterschriebenes Original des Arztzeugnisses vom 13. August 2014 nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. Mit fristgerechter Eingabe vom 17. September 2014 (Poststempel) kamen die Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichten das Original des Arztzeugnisses vom 13. August 2014, unterzeichnet durch den Psychiater Dr. med. J._______, nach. Mit Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel) reichte Dr. med. J._______ selbst überdies ein gleichlautendes, aber mit Datum vom 16. September 2014 versehenes, Originalzeugnis beim Bundesverwaltungsgericht ein. Für den Beschwerdeführer 2 wurde kein aktuelles Arztzeugnis ins Recht gelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. J. In Ergänzung zu ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 an, dass der Beschwerdeführer 1 Ägypten sowohl am 16. August 2013 als auch anlässlich seines Aufenthalts in Europa im Jahr 2012 legal habe verlassen können, was gegen das von ihm geltend gemachten Interesse der ägyptischen Behörden respektive des nationalen Sicherheitsdienstes an seiner Person spreche. Im Übrigen hielt das Bundesamt vollumfänglich an den Erwägungen in seinem Entscheid vom 12. Februar 2014 fest. K. Mit Replik vom 20. Oktober 2014 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und trugen vor, dass die Ausreise im Jahr 2012 ohne Probleme möglich gewesen sei, weil zu diesem Zeitpunkt Mohammed Mursis der Staatspräsident Ägyptens gewesen sei. Für die Ausreise im Jahr 2013 hätten sie indes Schmiergeld bezahlen müssen. Die gesamte Reise habe ungefähr USD 30'000.- gekostet, was der Beschwerdeführer 1 bereits anlässlich der Befragung zur Person erwähnt habe. Ein grosser Teil dieses Geldes sei auf die Bestechung entfallen. Die Ausreise aus Ägypten im Jahr 2013 sei somit nicht legal erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2011/51 E. 6, je mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Gemäss dem beim BFM eingereichten Arztzeugnis vom 30. Oktober 2013 (vgl. A41, Beilage 12), dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Zeugnis vom 17. März 2014 und dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 verlangten ärztlichen Attest vom 13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014, alle ausgestellt durch den - den Beschwerdeführer 1 aktuell behandelnden - Psychiater Dr. med. J._______ in M._______, leidet der Beschwerdeführer 1 an einer [schweren psychischen Krankheiten]. Angesichts dessen stellt sich zunächst die Frage, ob die protokollierten Asylanhörungen des Beschwerdeführers 1 überhaupt aussagekräftig sind und für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr mithin auf diese abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist einerseits unklar, inwiefern der Beschwerdeführer 1 überhaupt in der Lage ist, detailliert und in zusammenhängender Weise Aufschluss darüber zu geben, was er in der Vergangenheit erlebt hat. Andererseits ist fraglich, ob die Furcht des Beschwerdeführers 1 vor Verfolgung ihre Ursache in wirklichen Erlebnissen hat respektive ob sie eine gesundheitlich bedingte übersteigerte Reaktion auf gewisse Ereignisse darstellt. Das vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 dazu verlangte ärztliche Attest vom 13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014 äussert sich lediglich in allgemeiner Weise zur Fähigkeit [von Personen, mit psychischen Krankheiten, wie der Beschwerdeführer 1], detailliert und zusammenhängend über Erlebtes zu berichten. Gemäss der im Attest wiedergegebenen ICD-10-Verschlüsselung für [die psychische Krankheit] sind die Bewusstseinsklarheit und die intellektuellen Fähigkeiten bei Personen, die unter dieser Krankheit leiden, jedoch in der Regel nicht beeinträchtigt. Im ärztlichen Attest vom 13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014 wurden denn auch keinerlei Vorbehalte angebracht, wonach die Erhebung der Anamnese aufgrund beeinträchtigter Bewusstseinsklarheit respektive eingeschränkter intellektueller Fähigkeiten des Beschwerdeführers 1 erschwert gewesen wäre. Die Darstellung der Leidensgeschichte des Beschwerdeführers 1 vermittelt vielmehr den Eindruck, dieser sei in der Lage gewesen, in chronologischer und nachvollziehbarer Weise über seine Vergangenheit zu berichten. Auffällig ist einzig, dass sich der Beschwerdeführer 1 lediglich an die ungefähren Jahreszahlen, nicht aber an das genaue Datum der geschilderten Ereignisse erinnern kann. Dies entspricht dem Eindruck, den die Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers 1 vermitteln. So schien dieser anlässlich der Befragungen in der Lage, über weite Teile der darin thematisierten Bereiche klare, in sich logische und orientierte Angaben zu machen. Beispielsweise konnte er in nachvollziehbarer und zusammenhängender Weise darüber berichten, welche Aufgaben er als Mitglied der "[religiöse Gruppierung]" wahrgenommen habe (A40/15, F79-85 und F97-100), weshalb er vom Nationalen Sicherheitsdienst verhaftet worden sei (A40/15, F86-91) oder mit welchen Problemen er bei der Ausreise aus Ägypten am 16. August 2013 konfrontiert gewesen sei (A18/50, Rz. 5.02, S. 17; A40/15, F61-67). Die Angabe von Jahreszahlen und vor allem von genauen Daten fiel dem Beschwerdeführer 1 indes schwer (vgl. z.B. A18/50, Rz. 1.14, S. 4 und Rz. 2.01, S. 8; A40/15, F112; A44/15, F55 ff. und F59). Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage ist, in hinreichend detaillierter und zusammenhängender Weise über seine Erlebnisse zu berichten, auch wenn er Schwierigkeiten bei der Angabe genauer Daten und Jahreszahlen bekundet. Dass die vom Beschwerdeführer 1 geäusserte Furcht ihre Ursache nicht in wirklichen Erlebnissen hat, sondern auf eine krankheitsbedingt gestörte Wahrnehmung desselben zurückzuführen ist, wird im ärztlichen Attest vom 13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014 nicht ausgeschlossen. Gemäss der ICD-10-Verschlüsselung für [die psychische Krankheit] zählt die Wahnwahrnehmung denn auch zu einem der wichtigsten Symptome dieser Krankheit. Auch wenn dies bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu berücksichtigen ist, führt dies nicht zur Unbrauchbarkeit der im Rahmen der Anhörungen erhobenen Informationen. So machen die Angaben im Rahmen der Befragungen keinen durchgehend wirren und wahnhaften Eindruck, sondern sind, wie im vorangehenden Absatz dargestellt, in weiten Teilen logisch und orientiert. 4.2 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage ist, in hinreichend detaillierter und zusammenhängender Weise Aufschluss über seine Erlebnisse zu geben, selbst wenn ihm die genaue Angabe von Daten und Jahreszahlen schwer fällt. Dass die bei ihm diagnostizierte [psychische Krankheit] Störungen in seiner Wahrnehmung mit sich bringen kann, ist bei der Würdigung seiner Aussagen zwar zu berücksichtigen, macht die im Rahmen der Anhörungen erhobenen Informationen aber noch nicht unbrauchbar, hinterlassen die Angaben im Rahmen der Befragungen doch keinen durchgehend wirren und wahnhaften Eindruck. Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass trotz der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zwecks Erhebung des Sachverhaltes vorliegend - unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen - auf die Anhörungen des Beschwerdeführers 1 abgestellt werden kann. 5. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen können. 5.1 5.1.1 Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Befragungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser im Zeitraum zwischen 2000 und 2010 tatsächlich von den ägyptischen Behörden festgenommen und gefoltert wurde, nachdem er sich geweigert hatte, Informationen über die religiöse Gruppierung "[Name der religiösen Gruppierung]" preiszugeben. So erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 der genannten religiösen Gruppierung angehörte, berichtete er doch anschaulich darüber, welche Aufgabe er als deren Mitglied wahrgenommen habe (vgl. A40/15, F79-F85 und F97-F100). Auch war er in der Lage, das Oberhaupt der "[religiösen Gruppierung]" - N._______ (vgl. ahramonline, [...]) - sowie den Namen seines direkten Vorgesetzten zu nennen (vgl. A40/15, F75 f.). Dass er aufgrund dieser Mitgliedschaft ins Visier der ägyptischen Behörden gelangte, erscheint (...), ebenfalls plausibel (vgl. Egypt Independent, [...]; ahramonline, a.a.O.). Überdies beschreibt der Beschwerdeführer 1 das von ihm behauptete Foltererlebnis relativ detailliert und realitätsnah. Die Angaben, die er anlässlich des ersten Teils der Bundesanhörung dazu gemacht hat, stimmen weitgehend mit seinen diesbezüglichen Schilderungen anlässlich des zweiten Teils der Bundesanhörung überein (vgl. A40/15, F156; A44/15, F31 und F77). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer 1 über die Namen sowohl jener Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]", welche er unter Folter preisgegeben haben will, als auch der Personen, die ihn im Rahmen der ersten Festnahme befragt hätten, ohne zu zögern Auskunft geben (vgl. A44/15, F36 und F82 ff.; A40/15, F110 und F149). Dass er unter belastenden Erlebnissen - wie beispielsweise erlittener Folter - leidet, wird letztlich auch durch die bei ihm diagnostizierte [psychische Krankheit] untermauert (vgl. Arztzeugnis vom 13. August 2014 respektive vom 16. September 2014). Dass der Beschwerdeführer 1 auch nach 2010 noch von den ägyptischen Behörden behelligt wurde, erscheint indes unglaubhaft. So gab er anlässlich der zweiten Anhörung zunächst zu Protokoll, im Jahr 2010 zum letzten Mal inhaftiert und gefoltert worden zu sein (vgl. A44/15, F23 und F33). Danach habe es - bis zur Zustellung der Vorladung des Nationalen Sicherheitsdienstes, (...) - keine Hinweise für eine Verfolgung durch die ägyptischen Behörden mehr gegeben (vgl. A44/15, F38 ff.). Im Laufe der Befragung machte der Beschwerdeführer 1 demgegenüber plötzlich geltend, er sei Ende 2010 und in der ersten Hälfte 2012 erneut von den Behörden gesucht worden. Diese seien in der Nacht oder am Morgen (...) vor seinem Haus vorgefahren, hätten die Eingangstüre zu seiner Wohnung eingebrochen, ihn vor den Augen seiner Frau und seiner Kinder geschlagen und anschliessend mitgenommen. Es sei ihm dann aber die Flucht gelungen, so dass die Behörden ihn nicht mehr gefunden hätten. Von der Vorinstanz darauf angesprochen, wie er denn habe fliehen können, gab er lediglich an, die Gegend einfach verlassen zu haben (vgl. A44/15, F44 ff.). Diese auf die Zeit nach der letzten Inhaftierung im Jahr 2010 bezogenen Ereignisse wirken nicht nur nachgeschoben, sondern angesichts deren lückenhaften Darstellung durch den Beschwerdeführer 1 auch unsubstantiiert und wenig schlüssig. Zudem wäre - wie in der vorinstanzlichen Verfügung argumentiert - zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 bei ihrem Aufenthalt in der Schweiz in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 (vgl. A18/50, Rz. 2.03, S. 9; A44/15, F60) bereits ein Asylgesuch gestellt hätten, wenn der Beschwerdeführer 1 in der ersten Hälfte des Jahres 2012 - wie von ihm behauptet - tatsächlich nochmals von den ägyptischen Behörden behelligt worden wäre. Da sie dies nicht getan haben, sondern nach ihrem Aufenthalt in Europa ohne weiteres nach Ägypten zurückgekehrt sind (vgl. A18/50, Rz. 2.03, S. 10; A44/15, F61), drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer 1 zu jenem Zeitpunkt keine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland empfand. Seit der Rückkehr aus Europa bis zur Ausreise aus Ägypten im August 2013 hätten die Behörden den Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben in Ruhe gelassen (vgl. A44/15, F63). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland [im August 2013] aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 2, ähnlich wie der Beschwerdeführer 1, zu Protokoll gab, die ägyptischen Behörden seien jeweils in der Nacht (...) vor ihrem Haus vorgefahren und hätten den Beschwerdeführer 1 mitgenommen (vgl. A45/9, F23 ff.). So geht aus den Darstellungen des Beschwerdeführers 2 nicht hervor, welchem Zeitraum diese Ereignisse zuzuordnen wären. Auch sind seine Ausführungen substanzarm. Überdies bekundete der Beschwerdeführer 2 Mühe, die geschilderten Ereignisse den verschiedenen Verfolgern (Behörden, "[religiöse Gruppierung]", verfeindete Familie) zuzuordnen (vgl. A45/9, F22-26 und F35 ff.). Dies legt die Vermutung nahe, dass er die von ihm beschriebenen Ereignisse nicht selbst erlebt hat, sondern vorwiegend über die subjektiven Schilderungen seines Umfeldes, insbesondere des Beschwerdeführers 1, davon erfahren hat. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, von 2010 bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat im August 2013 weiterhin von den Behörden behelligt worden zu sein. Die für den Zeitraum von 2000 bis 2010 geltend gemachte staatliche Verfolgung ist aus den oben erwähnten Gründen zwar plausibel, für die erst im August 2013 erfolgte Ausreise aus Ägypten mangels Aktualität aber nicht kausal. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat [im August 2013] nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die ägyptischen Behörden verlassen haben, weshalb die Existenz von entsprechenden Vorfluchtgründen vorliegend zu verneinen ist. 5.1.2 Mit Blick auf die anlässlich der zweiten Anhörung des Beschwerdeführers 1 respektive auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente mit dem Titel "Vorladung" - (...) - bleibt zu prüfen, inwiefern sich die Beschwerdeführer auf objektive Nachfluchtgründe infolge staatlicher Verfolgung berufen können. Während aus den drei ins Recht gelegten Dokumenten - die nebenbei erwähnt keinerlei Fälschungssicherheiten enthalten - nicht hervorgeht, weshalb der ägyptische Sicherheitsdienst den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 gesucht haben könnte, sind aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der zweiten Anhörung beziehungsweise aufgrund seiner Rechtsmitteleingabe keine neuen Gründe für eine mögliche Behelligung seitens der Behörden ersichtlich (vgl. A44/15, F13, F18 ff. und F38 ff.). Folglich kommt gestützt auf die eingereichten Dokumente lediglich eine erneute Verfolgung wegen der früheren Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zur "[religiösen Gruppierung]" in Frage, weshalb zu klären bleibt, wie realistisch es ist, dass die ägyptischen Behörden wegen der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der religiösen Gruppierung heute noch Interesse an dessen Person haben. Da die letztmalige Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die ägyptischen Behörden, wie in Erwägung 5.1.1 dargelegt, ins Jahr 2010 zurückreicht, der Beschwerdeführer 1 nie ein exponiertes Mitglied der religiösen Gruppierung war (vgl. A40/15, F79 ff. und F97 ff.) und er ohnehin spätestens im Jahr 2009 aus der "[religiösen Gruppierung]" ausgetreten sein will (vgl. A40/15, F103), ist nicht ersichtlich, was sich die ägyptischen Behörden von einer erneuten Festnahme und Behelligung des Beschwerdeführers 1 erhofften. Zudem ist davon auszugehen, dass der Sicherheitsdienst, wenn er tatsächlich ein Interesse an der Vorsprache des Beschwerdeführers 1 gehabt hätte, nach zweimaligem Nichterscheinen desselben wohl versucht hätte, diesen respektive dessen in Ägypten [verbliebene Familie] unter Druck zu setzten. Während der Beschwerdeführer 1 bezüglich der Übergabe der ersten Vorladung noch von Nachbarn erfahren haben will, dass die Behörden seine Wohnung auf den Kopf gestellt hätten (vgl. A44/15, F70 ff.), machte er bezüglich der zweiten und dritten Vorladung keine entsprechenden Umstände geltend. Dass sich die Behörden bei einer gezielten Verfolgungsabsicht darauf beschränken, der betroffenen Person wiederholt Vorladungen ohne Strafandrohung bei Nichterscheinen zuzustellen, erscheint unglaubhaft. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Risiko des Beschwerdeführers 1, aufgrund der früheren Mitgliedschaft bei der religiösen Gruppierung einer erneuten Verfolgung ausgesetzt zu sein, dadurch verringert ist, als (...) (vgl. Al Jazeera Center for Studies, [...]; Al Jazeera, [...]). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine in absehbarer Zukunft drohende staatliche Verfolgung wegen der früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der "[religiösen Gruppierung]" aus den obengenannten Gründen nicht realistisch und somit unwahrscheinlich ist. Andere Verfolgungsmotive seitens der ägyptischen Behörden sind nicht ersichtlich und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Demnach vermögen die eingereichten Dokumente keine in absehbarer Zukunft zu befürchtenden asylrelevanten Nachteile und mithin keine objektiven Nachfluchtgründe darzulegen. Dabei kann offen bleiben, ob die Dokumente tatsächlich echt oder gefälscht sind. 5.2 5.2.1 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Bedrohung seitens der "[religiösen Gruppierung]" ist bereits deshalb nicht asylrelevant, weil es ihr an der zeitlichen Kausalität zur Flucht aus dem Heimatland und mithin an der notwendigen Aktualität fehlt. So gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten und zweiten Anhörung an, die Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]" hätten ihn töten wollen, nachdem er gegenüber den ägyptischen Behörden die Namen zweier ihrer Angehöriger preisgegeben habe und vom Staatssicherheitsdienst verraten worden sei (vgl. A40/15, F110 ff. und 119 f.; A44/15, F54 ff. und F73 ff.). In der ersten Anhörung machte er geltend, dass sich diese Ereignisse um das Jahr 2007 abgespielt hätten (vgl. A40/15, F112 und F120). In der zweiten Anhörung meinte er indessen, die Namen der beiden Angehörigen der religiösen Gruppierung anlässlich seiner letzten Inhaftierung im Jahr 2010 verraten zu haben, weshalb er zusammen mit seiner Familie auch seine Wohnung verlassen habe und nach E._______ gezogen sei (vgl. A44/15, F54 ff. und F73 ff.). Diesen Umzug nach E._______ datieren sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 ungefähr auf das Jahr 2010 (vgl. A40/15, F137; A44/15, F51; A45/9, F33 und F44). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich die "[religiöse Gruppierung]" noch im Jahr 2010 und nicht bereits im Jahr 2007 am Beschwerdeführen 1 rächen wollte, ist anzunehmen, dass die religiöse Gruppierung zwischenzeitlich von diesem Vorhaben Abstand genommen hat, hätte sie bis zur Ausreise der Beschwerdeführer im August 2013 doch genügend Zeit und wohl auch die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer 1 aufzuspüren. So scheint es denn - wie von der Vorinstanz argumentiert - auch plausibel, dass sich die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Verstimmung der Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]" über den vorgebrachten Verrat aufgrund seines grossen Engagements (vgl. A40/15, F79 ff. und F96 ff.) und seiner Beziehungen innerhalb der religiösen Gruppierung (vgl. A40/15, F114 und F127 f.; A44/15, F100) mit der Zeit gelegt haben musste. 5.2.2 Ähnlich verhält es sich mit der geltend gemachten Bedrohung infolge der Fehde mit Blutrache zwischen der Familie der Beschwerdeführer und einer verfeindeten Familie. So gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der zweiten Anhörung zu Protokoll, dass die gegnerische Familie ungefähr im Jahr 2009 einen seiner Cousins umgebracht habe, woraufhin sich der Sohn dieses Cousins im Jahr 2009 oder 2010 mit einem Mord an einem Mitglied der verfeindeten Familie gerächt habe. Seither sei in dieser Sache nichts mehr passiert (vgl. A44/15, F104 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer 2 bestätigt, wobei dieser angibt, dass seit 2010 oder 2011 nichts mehr vorgefallen sei (vgl. A45/9, F31 ff.). Da die vorgetragene Bedrohung infolge dieser Vendetta somit spätestens seit 2011 ruht, konnte sie für die Flucht der Beschwerdeführer aus Ägypten nicht kausal gewesen sein. Auch erscheint eine künftige Bedrohung infolge dieser Blutfehde unwahrscheinlich. So machen die Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keinerlei konkrete Behelligungen ihrer Person infolge dieser Angelegenheit geltend. Selbst wenn sie in Ägypten aber Vergeltungsakten ausgesetzt gewesen wären, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, ist davon auszugehen, dass die verfeindete Familie längst versucht hätte, sich zu rächen, wenn sie dies gewollt hätte. 5.2.3 In jedem Fall ist der geltend gemachten Bedrohung sowohl seitens der Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]" als auch seitens der verfeindeten Familie aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, wären allfällige Vergeltungsakte seitens dieser beiden Gruppen doch lediglich aus privaten, asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten. 5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 7.2.2.1 Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat Opfer von Racheakten seitens der "[religiösen Gruppierung]" beziehungsweise der verfeindeten Familie zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Sowohl der EGMR als auch die Europäische Menschenrechtskommission haben die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK auf nichtstaatliche Akteure - unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person - bejaht (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis; Europäische Menschenrechtskommission, Entscheid vom 2. März 1995 [Nr. 24573/94]). In Übereinstimmung damit vertrat auch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Ansicht, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK enger als jener des Non-Refoulement-Prinzips. Er umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können. Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Eine Rückschiebung wird nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Demgegenüber kann die blosse Möglichkeit einer Misshandlung - ohne Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Annahme eines "real risk" - nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis). Wie in Erwägung 5.2 festgehalten, ist eine konkrete und ernsthafte Bedrohung der Beschwerdeführer sowohl durch die Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]" als auch durch die verfeindete Familie bereits deshalb auszuschliessen, weil nach Angaben der Beschwerdeführer 1 und 2 seit 2010 beziehungsweise 2011 nichts mehr im Zusammenhang mit diesen Gruppierungen vorgefallen ist. Den Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 zufolge ist es ohnehin nie zu konkreten und seriösen Behelligungen ihrer Person seitens der "[religiösen Gruppierung]" beziehungsweise der verfeindeten Familie gekommen. Es ist folglich unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. 7.2.2.2 Schliesslich kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person gemäss der Rechtsprechung des EGMR im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) auch mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wobei der Gerichtshof die Schwelle dafür bereits im genannten Entscheid sehr hoch ansetzte. So blieb dies denn auch der einzige Fall, in dem eine Person vor dem EGMR erfolgreich geltend machte, ihre Ausschaffung verletzte aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands Art. 3 EMRK (vgl. Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, Ein Grundsatzurteil bleibt Einzelfall, Jusletter vom 18. März 2013, Rz. 27). In einem späteren Entscheid stellte der EGMR klar, dass ein Beschwerdeführer dem Tod bereits nahe sein muss, um aus gesundheitlichen Gründen Schutz vor Abschiebung unter Art. 3 EMRK zu erlangen (vgl. EGMR, N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 erreichen diese vom EGMR festgesetzte hohe Schwelle offensichtlich nicht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK und die damit einhergehende Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen kann vorliegend somit von vorneherein ausgeschlossen werden. Der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer 1 in Ägypten Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Beschwerden haben wird, ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Erwägung 7.3 nachzugehen. 7.2.2.3 Im Übrigen lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Ägypten ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer beziehungsweise bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse zu sprechen. Es bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Situation - insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 - eine Rückkehr in ihr Heimatland zuzumuten ist. 7.3.2.1 Wie in Erwägung 4 ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer 1 gemäss den ins Recht gelegten Arztzeugnissen an [psychischen Krankheiten]. Gemäss den Ausführungen seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. J._______, im Attest vom 13. August 2014 respektive 16. September 2014 ist er auf medikamentöse Therapie (...) sowie Dauerbetreuung (unter anderem Gesprächstherapie, Soziotherapie, Arbeitstherapie) angewiesen. Aktuell erhält er alle zwei Wochen [Medikamente]. Die wirksamste therapeutische Massnahme wäre nach Einschätzung des Psychiaters aber die Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in Ägypten Zugang zu den genannten Medikamenten und einer adäquaten Behandlung respektive Betreuung hat. 7.3.2.2 Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind die vom Beschwerdeführer 1 benötigten Medikamente in Ägypten grundsätzlich erhältlich. Die in den Medikamenten [Namen der Medikamente] enthaltenen Wirkstoffe [Namen der Wirkstoffe] sind auf der aktuellsten "Essential Drug List" Ägyptens aufgeführt (vgl. Egyptian Drug Authority, Egyptian Essential Drug List 2012-2013, undatiert) und können bei Seif Pharmacies oder Agzakhana in Ägypten erworben werden (vgl. Agzakhana, ; Seif Pharmacies, , beide abgerufen am 17. Dezember 2014). Der im Medikament [Name des Medikaments] enthaltene Wirkstoff [Name des Wirkstoffs] ist zwar nicht auf der "Essential Drug List" aufgeführt, kann aber ebenfalls bei Agzakhana und Seif Pharmacies gekauft werden (vgl. Agzakhana, a.a.O.; Seif Pharmacies, a.a.O.). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer 1 während seiner Behandlung [in der psychiatrischen Klinik] in F._______ denn auch [die benötigten Medikamente] verabreicht wurden (vgl. A41, Beilage 11). Die Kosten für jene Medikamente, die auf der "Essential Drug List" aufgeführt sind, werden von der ägyptischen Krankenkasse (Health Insurance Organisation [HIO]) grundsätzlich übernommen. Allerdings zählt der Beschwerdeführer 1 - der eigenen Angaben zufolge bis ins Jahr 2011 (...) selbständig erwerbend, und danach nicht mehr erwerbstätig war (vgl. A18/50, Rz. 1.17.04, S. 6) - nicht zu den versicherten Personengruppen (vgl. Ministry of Health [Egypt], / World Health Organization [WHO], Egypt Pharmaceutical Country Profile, Juli 2011, Section 6; Center for Economic and Social Richts [CESR] et al., Joint Submission to the Committee on Economic, Social and Cultrual Rights, On the occasion of the review of Egypt's 4th periodic report at the 51st Session, November 2013, http://www.cesr.org/ downloads/Egypt_CESCR_Joint_report_English.pdf? preview=1, abgerufen am 17. Dezember 2014). Wie der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten Anhörung angab, wird ihm aber bis heute sein Anteil am Gewinn (...) ausbezahlt (vgl. A40/14, F48), weshalb er über ein regelmässiges Einkommen verfügen dürfte. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor auf grössere Ersparnisse zurückgreifen kann, fehlte es ihm in den vergangenen Jahren doch nicht an Mitteln, wiederholt nach Europa zu reisen (vgl. A18/50, Rz. 2.03ff., S. 9f.). Sollte er für die notwendigen Medikamente dennoch nicht aufkommen können, übernimmt der ägyptische Staat zumindest die Finanzierung der auf der "Essential Drug List" aufgeführten Medikamente (vgl. Ministry of Health [Egypt], / WHO, a.a.O., Section 6). Bezüglich des nicht aufgelisteten Medikaments [Name des Medikaments] hätte der Beschwerdeführer 1 zudem die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe einen Vorrat zwecks Überbrückung der ersten Monate zu beantragen. Dass er für die Finanzierung eines Teils seiner Medikamente danach auf die Hilfe von Familienangehörigen zurückgreifen müsste, macht den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar. 7.3.2.3 Auch sind in Ägypten - insbesondere in städtischen Regionen (...) - grundlegende Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Personen vorhanden, wobei private Kliniken, die ähnliche Behandlungen wie in westlichen Ländern und regelmässig bessere Leistungen als öffentliche Einrichtungen anbieten, in der Regel nur wohlhabenderen Personen zugänglich sind (vgl. Rachel Jenkins / Ahmed Heshmat / Nasser Loza / Inkeri Siekkonen / Eman Sorour, Mental health policy and development in Egypt - Integrating mental health into health sector reforms 2001-9, International Journal of Mental Health Systems 2010, 4:17; Egypt Independent, Anxious times: Stress and stigma take toll on mental health, 30. September 2012; WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, Country Cooperation Strategy for WHO and Egypt 2010-2014, 2010, S. 20). Personen, die sich keine solche Behandlung leisten können und - wie auch der Beschwerdeführer 1 (vgl. E. 7.3.2.2) - nicht von der Krankenversicherung erfasst sind, können beim Gesundheitsministerium eine kostenlose Behandlung in öffentlichen Einrichtungen beantragen (vgl. Integrated Regional Information Networks [IRIN], Egypt: End of free health care hits poor hardest, 15. Februar 2010). Allerdings sind die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Ägypten gerade im psychiatrischen Bereich stark unterfinanziert und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen von entsprechend mangelhafter Qualität. So ist der psychiatrische Bereich öffentlicher Einrichtungen insbesondere der Kritik ausgesetzt, dass der Fokus zu stark auf der medikamentösen Behandlung der Patienten liege, während psychiatrische Therapien regelmässig vernachlässigt würden (vgl. WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, a.a.O., S. 20 f.; Aswat Masriya, Trauma and the Egyptian Revolution [Part 2]: Issues of Mental Health [Continued], 20. Mai 2013). Wie den Akten entnommen werden kann, liess sich der Beschwerdeführer 1 bis ins Jahr 2009 drei Mal in einer - vermutungsweise privaten - psychiatrischen Einrichtung in F._______ mit Medikamenten und einer [Therapie] behandeln (vgl. A41, Beilage 11). Ob er sich auch heute noch eine entsprechende Behandlung leisten könnte, ist unklar. Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer 1 überhaupt auf regelmässige Therapien angewiesen ist, oder medizinische Konsultationen zwecks Verabreichung und allfälliger Anpassung der Medikation seinen Bedürfnissen schon gerecht werden. So führt der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater weder in den beiden kürzeren Arztzeugnissen vom 30. Oktober 2013 und vom 17. März 2014 noch im ausführlicheren Attest vom 13. August 2014 respektive 16. September 2014 aus, welche konkreten Therapien der Beschwerdeführer 1 neben der medikamentösen Therapie (...) derzeit erhält. Stattdessen wies er wiederholt darauf hin, dass die wirksamste therapeutische Massnahme die Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe wäre. Diese würde der Beschwerdeführer 1 aber am ehesten in seinem gewohnten Umfeld in Ägypten - wo er bei der Betreuung seiner Kinder, die ihn nach Ansicht seines Psychiaters ebenfalls schwer belaste, von seiner Ehefrau unterstützt würde - finden, nachdem gemäss Erwägung 5 nicht davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland Verfolgung zu gewärtigen hat. Sollte der Beschwerdeführer 1 dennoch spezifische psychiatrische Therapien benötigen, sei darauf hingewiesen, dass verschiedene Akteure Initiativen ergriffen haben, um die Behandlungsmöglichkeiten mittelloser psychisch Kranker in Ägypten zu verbessern. In O._______, (...), wurde im Januar 2011 beispielsweise das erste Community Mental Health Center (Franco Basaglia Centre) in Ägypten eröffnet, welches neben der individuellen Beratung und Behandlung von Patienten insbesondere auf deren psychosoziale Rehabilitation setzt. Patienten können sich direkt ans Zentrum wenden und dessen Leistungen kostenlos beziehen (vgl. Mental Health Network, Mehenet project supporting the development of community services for mental health in egypt, An egyptian strategy to reduce hospitalization for mental health disorders, fact sheet, November 2009 - April 2012, S. 6 f.). Im Rahmen des Projekts "Phase" wird traumatisierten Personen ohne die erforderlichen Mittel zudem psychologische Behandlung angeboten (vgl. www.ephase.org). 7.3.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer 1 benötigten Medikamente in Ägypten verfügbar und für diesen grundsätzlich auch erhältlich sind. Obwohl die Leistungen der öffentlichen psychiatrischen Einrichtungen in Ägypten grundsätzlich als mangelhaft einzustufen sind, ist davon auszugehen, dass [in Ägypten] grundlegende Behandlungsmöglichkeiten und einige wenige Institutionen mit individualisierten Betreuungsprogrammen vorhanden und öffentlich zugänglich sind, sollte der Beschwerdeführer 1 neben der medikamentösen Behandlung tatsächlich noch auf spezifische psychiatrische Therapien angewiesen sein. 7.3.3 Da auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 hin für den Beschwerdeführer 2 kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass sich dessen Gesundheitszustand derart verbessert hat, dass er gegenwärtig keiner psychiatrischen Behandlung mehr bedarf. Sollten seine Probleme - die von einem Psychiater in F._______ diagnostizierte [psychische Krankheit] - wieder auftauchen, ist nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass diese nicht den Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers 1 aufweisen, zu erwarten, dass auch für den Beschwerdeführer 2 in Ägypten grundlegende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden wären. 7.3.4 In seinem Arztzeugnis vom 17. März 2014 erachtete der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers 1 dessen Wegweisungsvollzug nach Ägypten schliesslich für unzumutbar, weil er, der Psychiater, bei einer Rückführung in den Heimatstaat von einem hohen Risiko der Selbstgefährdung bis hin zur suizidalen Krise sowie der Fremdgefährdung ausging. Auch die KESB Kreis L._______ wies auf eine Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer 1 im Rahmen des Wegweisungsvollzugs hin, indem sie anlässlich des Telefongesprächs vom 22. August 2014 die Auffassung äusserte, eine Gefährdung des Kindeswohls sei insbesondere bei der Rückschaffung ins Heimatland nicht auszuschliessen (vgl. Bst. G). Selbst wenn der Auffassung des behandelnden Psychiaters nicht beigepflichtet und die Ausschaffung der Beschwerdeführer nicht per se als unzumutbar eingestuft werden kann, erscheint es zentral, dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 1 insbesondere bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung getragen wird. Da vor dem Hintergrund der Einschätzung des behandelnden Psychiaters und der KESB bereits die Eröffnung des vorliegenden Entscheids gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ein gewisses Gefährdungspotential in sich birgt und die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht über einen Rechtsvertreter verfügen, wird die kantonale Behörde darum ersucht, dem Beschwerdeführer 1 das vorliegende Urteil in geeigneter Form - gegebenenfalls unter Beizug der KESB und in Anwesenheit des behandelnden Psychiaters - zu eröffnen. Überdies hat die mit dem Vollzug beauftragte schweizerische Behörde allenfalls zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um einer vom Beschwerdeführer 1 ausgehenden Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Überstellung nach Ägypten entgegenzuwirken. Dabei ist unter anderem eine getrennte Rückführung des Beschwerdeführers 1 und [seiner Kinder] in Betracht zu ziehen, wobei Letztere angesichts ihrer Minderjährigkeit diesfalls wohl während der gesamten Reise von einer geeigneten Person zu begleiten wären und deren in Ägypten lebende Mutter, gegebenenfalls unter Einbezug der Schweizerischen Botschaft in Kairo über die Ankunft ihrer Kinder zu informieren wäre, so dass sie, stellvertretend allenfalls die Schweizerische Botschaft, die Kinder bei deren Ankunft in Ägypten in Empfang nehmen könnte. Zur Verhinderung einer Selbstgefährdung wäre überdies sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner Ankunft in Ägypten an seine Angehörigen, gegebenenfalls auch an die Schweizer Botschaft in Kairo, übergeben wird, und die involvierten Personen beziehungsweise Stellen zu diesem Zweck über die Ankunft und die gesundheitliche Probleme sowie die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers 1 präzise und umfassend informiert werden. Zudem wäre in Betracht zu ziehen, den Beschwerdeführer 1 auf der Reise nach Ägypten von einer psychiatrischen Fachkraft begleiten zu lassen und sicherzustellen, dass er sowohl für die Reise als auch für die Übergabe an die involvierten Personen respektive Stellen die notwendige Medikamentierung erhält. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: