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D-643/2007

D-643/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Ägypten nach eigenen Angaben im Oktober 2006 in Begleitung eines Schleppers und reiste mit einem Lastwagen nach Syrien, auf dem Seeweg in die Türkei, mit dem Flugzeug nach Griechenland, von dort durch unbekannte Länder mit einem Lastwagen nach Österreich und schliesslich mit dem Zug am 4. November 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ am 8. November 2006 fand am 22. November 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Am 30. November 2006 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den beiden Befragungen geltend, sein Land aus Angst vor einer drohenden Blutrache verlassen zu haben. Seine drei Brüder und seine Cousins väterlicherseits hätten im Zusammenhang mit Streitigkeiten rund um eine Eheschliessung im Heimatdorf ein Mitglied des Stammes oder der Familie Rimah getötet. Die Tötung sei eine in einer Reihe von neun gewesen, an denen seine Cousins und seine Brüder beteiligt gewesen seien. Als er erfahren habe, dass er von Angehörigen des Stammes des Opfers gesucht werde, habe er sich versteckt und schliesslich seine Ausreise vorbereitet. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 - eröffnet am 10. Januar 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Asylgewährung und eventualiter die vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen und aufgrund von Furcht vor Verfolgung durch Dritte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der "[...]" vom 22. Januar 2007. Der Beschwerdeführer wies in seiner Eingabe auf gesundheitliche Probleme hin und reichte zur Stützung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis der "[...]" vom 14. November 2006, eine Einladung des [...] vom 18. Januar 2007 für eine ambulante Untersuchung sowie einen Internetausdruck vom 7. Januar 2007 über die Verfolgung von Studierenden und von Mitgliedern der Muslimbruderschaft in Ägypten zu den Akten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 entschied der Instruktionsrichter, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden und verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Da aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 14. November 2006 hervorging, dass das der Anamnese zugrundeliegende, in Italienisch geführte Gespräch aus sprachlichen Gründen sehr limitiert gewesen und das Zeugnis im Übrigen sehr knapp gehalten war, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachten Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten Arztbericht bis am 12. März 2007 zu belegen. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch Vermittlung der "[...]" einen ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2007 sowie eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 9. Februar 2007 zu den Akten reichen. G. Mit Schreiben vom 24. März 2009 informierte der Migrationsdienst des Kantons Y._______ über die am 23. März 2009 erfolgte Haftanordnung und Versetzung des Beschwerdeführers in Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art 75 Abs. 1 Bstn. g und h des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) H. Mit Eingabe vom 26. März 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch den neu mandatierten Rechtsvertreter eine vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten sowie eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers beantragen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2009 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz um Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs des Rechtsvertreters vom 26. März 2009 sowie um eine Stellungnahme zur Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage des Aktenverzeichnisses Einsicht in diverse Verfahrensakten und verweigerte die Einsicht in als intern, unwesentlich oder bereits bekannt bezeichnete Akten sowie in solche, bei denen wesentliche öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Akteneinsicht überwiegen würden (Art. 27 VwVG). K. Mit Schreiben vom 8. April 2009 übermittelte der Migrationsdienst des Kantons Y._______ dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des Haftgerichts Y.________ vom 26. März 2009, in dem die Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 76 Abs 1 Bst. b Ziff. 3 AuG bis am 22. Juni 2009 bestätigt wurde. L. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. April 2009 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. M. Mit Eingabe vom 20. April 2009 ("Verwaltungsbeschwerde", Eingang: 21. April 2009) liess der Beschwerdeführer wegen teilweiser Verweigerung der Akteneinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. April 2009 sowie Einsicht in diverse, insbesondere medizinische Akten der Vorinstanz beantragen. N. Mit Verfügung vom 22. April 2009 ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Y._______ das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ausschaffungshaft um Einsicht in die Akten des hängigen Beschwerdeverfahrens sowie um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes und der voraussichtlichen Verfahrensdauer. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch des Verwaltungsgerichts des Kantons Y._______ gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) i.V.m. Art. 80 Abs. 2-5 AuG gut, liess ihm Kopien der entscheidrelevanten Akten zustellen und informierte es darüber, dass das hängige Beschwerdeverfahren nicht spruchreif sei und dass zum Zeitpunkt des Entscheids aufgrund des Verfahrensstandes keine verlässlichen Angaben gemacht werden könnten. P. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass seine Eingabe vom 20. April 2009 ("Verwaltungsbeschwerde") im laufenden Beschwerdeverfahren zu behandeln sei, gewährte ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (mit Ausnahme einer unwesentlichen Akte) und liess ihm - unter Abdeckung von geheimzuhaltenden Angaben zum Schutz öffentlicher und privater Interessen im Sinne von Art. 27 VwVG - Kopien dieser Akten zustellen. Der Instruktionsrichter hiess auch das Gesuch um Einsicht in die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch nicht bekannten Akten des Beschwerdeverfahrens gut, setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme zu den neu erhaltenen Akten bis am 15. Mai 2009 an und verlängerte die Frist zur Einreichung der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 auf denselben Zeitpunkt. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer ferner auf, innert derselben Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Q. Mit Urteil vom 5. Mai 2009 hiess der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Y._______ die Beschwerde vom 14. April 2009 gut, hob den Entscheid des Haftgerichts Y._______ vom 26. März 2009 auf und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft an. R. Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristerstreckung bis am 3. Juni 2009 betreffend Stellungnahme zu den Akten, Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz und ärztlichem Bericht einreichen. Der Instruktionsrichter hiess das Fristerstreckungsgesuch am 15. Mai 2009 gut. S. Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe seinen psychischen Gesundheitszustand ungenügend dokumentiert, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter wurde die Abklärung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen beantragt. Zu den edierten Akten des Bundesverwaltungsgerichts hielt die Beschwerdeergänzung fest, der Arztbericht vom 13. Februar 2007 betreffe kaum die psychischen Pro-bleme des Beschwerdeführers, welche zwingend abgeklärt werden müssten. Diverse Dokumente fanden Eingang in die Akten (Unterlagen betreffend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Haftüberprüfung an das Verwaltungsgericht des Kantons Y._______ eingereicht hatte; Erklärung des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2009 zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht). Ferner stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf angemessene Fristansetzung zur Einreichung der vollständigen medizinischen Unterlagen (insbesondere einen vollständigen Therapieverlaufsbericht und einen Austrittsbericht des [...] vom 18. und 26. März 2009) für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen und die Unterlagen nicht von Amtes wegen einholen sollte. Weiter wurde eine Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung beantragt. T. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 24. Juni 2009 zur Einreichung eines aktuellen, detaillierten ärztlichen Berichts zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers. U. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer um eine weiterere Fristverlängerung von vier Wochen ersuchen, weil es der behandelnden Ärztin bisher nicht möglich gewesen sei, den ärztlichen Bericht zu erstellen, und reichte Kopien von diverse ärztlichen Berichten zu den Akten (zwei ambulante Kurzaustrittsberichte des [...] vom 19. März 2009, einen Bericht des [...] vom 20. März 2009 [unvollständiger Therapieverlaufsbericht], Austrittseintrag/Kurzaustrittsbericht des [...] vom 20. März 2009 sowie Austrittsschreiben desselben vom 26. März 2009). Auf telefonische Nachfrage gab die begutachtende Ärztin am 25. Juni 2009 an, ihr Bericht werde bis spätestens am 2. Juli 2009 beim Rechtsvertreter eintreffen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht eine E-Mail der begutachtenden Ärztin vom Vortag zu, aus der hervorgeht, dass sie noch eine Woche länger für die Fertigstellung des Berichts benötige, und verwies auf sein Fristerstreckungsgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 verlängerte der Instruktionsrichter die Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts letztmals bis am 6. Juli 2009. Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht nicht eingetroffen sei, und ersuchte um Berücksichtigung des nachzureichenden Berichts im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG. V. Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Ablauf der Frist einen ärztlichen Bericht von [...] vom 13. Juli 2009 ein mit der Anmerkung, es liege nach wie vor kein ausführlicher Arztbericht vor. W. Im Übrigen fanden im Laufe des Verfahrens diverse Meldungen Eingang in die Akten (Anzeigen der [...] ans Untersuchungsrichteramt [...] vom 19., 21. und 29. Juni 2009, vom 1. sowie 30. Juli 2009 diverse Delikte wie Betäubungsmittelkonsum, Ladendiebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Falsche Anschuldigung sowie Nachtlärm und unanständiges Benehmen betreffend; ein Bericht der Kantonspolizei Y._______ vom 18. März 2009 zu Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Sicherstellung von Kokain, Drohungen gegen die Schweiz und gegen Polizeibeamte; eine Meldung des Migrationsdienstes des Kantons Y._______ vom 4. August 2009 betreffend Zentrumsausschluss ohne vorherige Warnung wegen Gefährdung/anderem schweren Delikt).

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Vorab ist auf den in der Eingabe vom 20. April 2009 ("Verwaltungsbeschwerde") gestellten Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2009 und auf Gewährung der Einsicht in diverse Akten einzugehen. Der Rechtsvertreter macht geltend, das BFM habe mit der teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht in der Verfügung vom 6. April 2009 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 26 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV), weshalb die Verfügung aufzuheben sei.

E. 2.3 Die Verfügung des BFM vom 6. April 2009 ist eine Zwischenverfügung, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar ist.

E. 2.4 Bei den Akten, in welche die Vorinstanz die Einsicht verweigerte, handelt es sich überwiegend um Berichte der Securitas und von ORS X._______ über Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im EVZ X._______ im November 2006. Die Berichte beinhalten u.a. Meldungen über Suizidversuche und -drohungen, Selbstverletzungen, aggressives Verhalten, Spitalkonsultationen, Klinikeinweisungen und Arztbesuche des Beschwerdeführers wegen psychischen Problemen. Sie geben Aufschluss insbesondere über die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers und sind daher zur Beurteilung von dessen Gesundheitszustand entscheidrelevant.

E. 2.5 Indem das BFM die Einsicht in entscheidrelevante Akten verweigert hat, hat es das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG verletzt.

E. 2.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 20 E. 3 S. 131 und 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen.

E. 2.7 Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 gewährte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die oben erwähnten vorinstanzlichen Akten, liess ihm Kopien derselben zustellen und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme zu den neu erhaltenen Akten an. Dadurch hat die Beschwerdeinstanz die durch die Vorinstanz begangene Gehörsverletzung geheilt, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 6. April 2009 abzuweisen ist. Der Umstand der Gehörsverletzung wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus-serdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 4.3 Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den Zeitpunkt des Ereignisses, das seine Probleme ausgelöst haben soll, sowie die Umstände, unter denen er davon erfahren haben will, unterschiedlich geschildert. Anlässlich der Erstanhörung habe er angegeben, das Tötungsdelikt sei vor ca. sechs Jahren begangen worden, und er habe vom Blutracheproblem nichts gewusst, sondern erst zufällig vor drei Jahren davon erfahren, als er nach Hause zurückgekehrt sei. In der direkten Bundesanhörung hingegen habe er gesagt, das Tötungsdelikt sei vor ca. fünf Jahren geschehen und seine Eltern hätten ihn gebeten, in der Nacht nach Hause zurückzukehren und ihm dann mitgeteilt, was passiert sei. Der Beschwerdeführer habe auch die Zeitabläufe im Zusammenhang mit den letzten Aufenthaltsorten unterschiedlich geschildert. Anlässlich der Erstanhörung habe er einmal ausgesagt, die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise in Kairo gelebt zu haben, an anderer Stelle habe er angegeben, vor acht Monaten nach Alexandria gegangen zu sein, nachdem er von gewissen Leuten gesucht worden sei. In der direkten Bundesanhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei seit einem bis eineinhalb Jahren verfolgt worden, weshalb er nach Alexandria und Sharm el Sheikh gegangen sei. Das BFM führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst mehrere Monate, nachdem er gesucht worden sei, nach Alexandria gegangen sei. Die Vorinstanz bezweifelt ausserdem, dass die angeblichen Verfolger den Beschwerdeführer in einer Grossstadt wie Kairo überhaupt hätten aufspüren können. Der Beschwerdeführer habe zudem während der direken Bundesanhörung auch widersprüchliche Aussagen über die letzten Kontakte zu seinen Eltern gemacht. So habe er einmal gesagt, er habe letztmals vor ca. eineinhalb Jahren Nachrichten von seinen Eltern gehabt, später habe er angegeben, seine Eltern seien zu ihm gekommen, als er sich in den letzten Wochen vor der Ausreise versteckt habe. Die Vorinstanz bezweifelt daher, dass die geschilderten Ereignisse überhaupt stattgefunden haben und der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt war.

E. 4.4 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass er Beduine sei. Das Phänomen der Blutrache sei bei den Beduinen weit verbreitet, und sie seien in Ägypten "personae ingratae", deren Rechte ständig missachtet würden. Bezüglich der widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt des Tötungsdeliktes in den Anhörungen gibt der Beschwerdeführer an, dieses habe sich vor ca. drei bis vier Jahren ereignet. Er sei darüber von seinen Eltern kurze Zeit danach informiert worden, und sie hätten ihm geraten, nur noch nachts nach Hause zu kommen. Zur Aufenthaltsdauer in Kairo führt der Beschwerdeführer aus, er habe bereits zum Zeitpunkt des Mordes in Kairo gelebt, und als er erfahren habe, dass er bedroht sei, habe er seinen Aufenthaltsort gewechselt und eine Weile in Kairo, dann in Sharm el Sheikh und schliesslich in Alexandria gewohnt. Er habe begründete Furcht vor einer Verfolgung zwecks Rache durch Angehörige der Beduinen gehabt. An die Polizei habe er sich nie gewandt, weil dies sinnlos sei. Auch wenn man eingesperrt würde, sei man nach der Freilassung vor Rache nicht sicher. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch seine drei Brüder und seine Eltern seien geflohen, und er habe keine Nachrichten von seiner Familie. Schliesslich weist er nochmals auf die Lage der Beduinen sowie auf die allgemeine Situation in Ägypten hin, dessen Regierung die Bürgerrechte nicht achte, und reicht zur Untermauerung einen Internetausdruck eines Artikels des "UN Integrated Information Network" vom 7. Januar 2007 ein, in dem über die Inhaftierung und Folterung von Studierenden berichtet wird, welche der illegalen Rekrutierung von Kämpfern gegen die Amerikaner im Irak bezichtigt wurden. Am Schluss der Beschwerde fügt der Beschwerdeführer an, er sei nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen Präsident Mubarak verhaftet und erst nach drei Monaten freigelassen worden. Sein Anwalt habe ihm nicht helfen können, doch werde er alles tun, um dessen Adresse herauszufinden, um Beweise für seine Inhaftierung vorzulegen.

E. 4.5 Das BFM wertete in seiner Vernehmlassung die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte dreimonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers nach einer Demonstrationsteilnahme wegen der Nachträglichkeit des Vorbringens als zweifelhaft. Der Beschwerdeführer liess dieser Einschätzung in der Replik seines Rechtsvertreters entgegnen, die Verhaftung sei weder das fluchtauslösende Ereignis noch der Hauptgrund der Flucht gewesen, weshalb der Vorwurf des Nachschubs offensichtlich falsch und willkürlich sei.

E. 4.6 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung schlüssig und nachvollziehbar die diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Tötungsdelikt und den daraus in Form von Blutrache resultierenden Verfolgungsmassnahmen Privater auf (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2007 vermögen die Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften: Soll sich das Tötungsdelikt gemäss den Angaben in den Anhörungen vor fünf bzw. sechs Jahren ereignet haben, geschah es gemäss der Rechtsmittelschrift vor drei oder vier Jahren. Zu den Umständen, unter denen der Beschwerdeführer davon erfahren haben will, legt er sich auf eine der beiden in den Anhörungen vorgebrachten Versionen fest, ohne den Widerspruch zu erklären. Zu den widersprüchlichen Aussagen bezüglich der letzten Kontakte zu seinen Eltern nimmt er keine Stellung. Einzig die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich bereits während des Tötungsdeliktes in Kairo aufgehalten habe, lassen sich mit seinen Aussagen in den Anhörungen vereinbaren (vgl. A1 S. 6 Frage 15, A23 S. 2 Fragen 6 f.). Der mit der Beschwerde eingereichte Internetausdruck weist keinen inhaltlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf.

E. 4.7 Zum zentralen Thema des Tötungsdeliktes, welches vor drei bis sechs Jahren zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt haben soll, bestehen weitere Widersprüche in dessen Aussagen. Während der direkten Anhörung gab er zunächst zu Protokoll, seine drei Brüder und seine Cousins väterlicherseits hätten die Tötung gemeinsam begangen (A23 S. 4 Frage 39). Seine Cousins hätten mit seinen Brüdern als Komplizen weitere (frühere) Tötungen begangen (A23 S. 4 Frage 40). Wenig später sagte er, seine Brüder seien bei der Tötung vor fünf Jahren nur Komplizen gewesen, widersprach sich bei der Antwort auf die nächste Frage aber gleich wieder, indem er angab, beim Fall vor fünf Jahren hätten seine Brüder auch selbst getötet, bei den früheren Fällen seien sie nur Komplizen gewesen (A23 S. 6 Fragen 53 f.).

E. 4.8 Die vorgebrachten Asylgründe sind in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen sowie von Widersprüchen geprägt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Blutrache bei den Beduinen bleiben sehr oberflächlich und unsubstanziiert und ohne persönlichen Bezug zu ihm selbst. Der Beschwerdeführer vermochte keine konkreten und detaillierten Angaben zu den Umständen des Tötungsdelikts zu machen, das zu seiner angeblichen Verfolgung durch die Familie des Opfers geführt haben soll. Er war nicht in der Lage, sich widerspruchsfrei zu den Tätern, zur Art und Weise, wie er von der Tat erfahren haben will sowie zu den letzten Kontakten zu seinen Eltern zu äussern. Konkrete und detaillierte Ausführungen im Zusammenhang mit der als unglaubhaft erachteten drohenden Blutrache bzw. privaten Verfolgung unterblieben auch auf der Stufe des Beschwerdeverfahrens. Weder die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers noch die Beschwerdeergänzungen und die Replik des Rechtsvertreters enthalten Einwände, welche die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften vermöchten.

E. 4.9 Aufgrund der nicht geglaubten Tötung bzw. Blutrachethematik entfällt die Grundlage für die daraus abgeleitete Verfolgungssituation. Gleich verhält es sich mit der erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten dreimonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers nach einer Demonstrationsteilnahme. Die Inhaftierung erweist sich einerseits aufgrund der verspäteten Geltendmachung als nachgeschoben und daher als unglaubhaft, weshalb hier auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen ist. Andererseits ist sie auch wegen der allgemein unpolitischen Haltung des Beschwerdeführers unglaubhaft, verneinte dieser doch anlässlich der Erstbefragung jegliche politischen Aktivitäten und konnte er keine konkreten Probleme mit der ägyptischen Regierung nennen (vgl. A1 S. 7).

E. 4.10 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich fluchtauslösenden Gründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Bei dieser Sachlage erweist sich die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt, weil sie die beduinische Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, als verfehlt. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung ist daher abzuweisen.

E. 4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.4 In der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2009 machte der Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer leide aufgrund seiner psychischen Erkrankung unter Verhaltensauffälligkeiten und -ausfälligkeiten, welche letztlich auch zur - ungerechtfertigten - einmonatigen Ausschaffungshaft geführt hätten. Er würde durch seine psychische Krankheit und sein Verhalten sowie seine bisherigen Probleme bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich ziehen und somit zwingend verhaftet, widerrechtlich inhaftiert und misshandelt werden, weshalb die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Dieser Argumentation sind die Ausführungen im ärztlichen Bericht von [...] vom 13. Juli 2009 entgegen zu halten, welche besagen, dass beruhigende Medikamente das Aggressionspotential des Beschwerdeführers reduzieren und sein Zustand unter Einnahme psychotroper Substanzen stabil ist. Bei dieser Sachlage erreicht die geltend gemachte, hypothetische Befürchtung klarerweise nicht die Schwelle eines "real risks", weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.2 Das BFM stellte in der Verfügung vom 12. Dezember 2006 fest, aus den vorliegenden medizinischen Berichten sei eine Tendenz des Beschwerdeführers zur Selbstgefährdung bis hin zur Suizidalität ersichtlich, diese sei aber grundsätzlich behandelbar und spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Es sah keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit und ging davon aus, die Suizidalität stehe im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung im Asylverfahren. Die Vorinstanz qualifizierte eine solche Suizidalität als krisenbedingt und als im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention kurzfristig behandelbar. Die in den medizinischen Berichten geäusserten Vermutungen über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung relativierte das BFM, weil sie ausschliesslich auf einer Anamnese beruhten, welche auf der Grundlage von in italienischer Sprache geführten Gesprächen erhoben worden sei und der Beschwerdeführer nur mangelhaft italienisch spreche. Die Vorinstanz stellte schliesslich fest, dass - selbst wenn man davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer habe psychische Probleme - solche in Ägypten behandelbar seien. Dabei sei es unerheblich, ob alle in der Schweiz verabreichten Medikamente auch im Heimatstaat erhältlich seien. Da die für die Behandlung allfälliger psychischer Probleme notwendige medizinische Infrastruktur in Ägypten gewährleistet sei, sei nicht von einer erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Wegweisung zumutbar sei.

E. 7.3 In der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2007 weist der Beschwerdeführer die Aussage des BFM, seine psychischen Probleme seien die Folge des negativen Asylentscheids und der Wegweisung, zurück. Gemäss dem ärztlichen Bericht "[...]" vom 14. November 2007 hätten die auto-aggressiven Verhaltensstörungen des Beschwerdeführers bereits zu Beginn des Asylverfahrens bestanden. Das BFM habe nicht abgeklärt, ob die psychischen Probleme in Ägypten behandelt werden könnten. In Ägypten gebe es keine Krankenversicherung, weshalb er die Behandlungen selbst finanzieren müsste. Es sei auch fraglich, ob er in seinem Zustand überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Der Beschwerdeführer kündigte ein neues ärztliches Zeugnis an, das seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen werde. Da er in Ägypten aufgrund der Verfolgung durch die Beduinen seinen Wohnsitz häufig habe wechseln müssen, würde er bei einer Rückkehr keine Arbeit finden und deshalb die medizinischen Behandlungen nicht bezahlen können. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner gesundheitlichen Probleme eine Einladung des [...] für eine Konsultation am 26. Januar 2007 zu den Akten.

E. 7.4 Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2009 fest, der ärztliche Bericht vom 13. Februar 2007 weise keine Aspekte auf, die nicht bereits Gegenstand der Beurteilung im ablehnenden Asylentscheid vom 12. Dezember 2006 gewesen seien. Diesen Ausführungen wird in der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2009 entgegnet, die Notwendigkeit weiterer Abklärungen über die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei offensichtlich. Im Rahmen der Stellungnahme zu den edierten Akten des BFM wird festgehalten, die krankhaft bedingten Auffälligkeiten und Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2006 praktisch nicht gewürdigt worden, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei.

E. 7.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in Ägypten an psychischen und nervlichen Problemen litt und deswegen bei einem Spezialisten in Kairo in Behandlung war (A1 S. 6, A 23 S. 5 Fragen 45 f.). In der Kurzbefragung im EVZ X._______ gab er an, seit dem Alter von zehn Jahren ein Medikament einzunehmen (ägyptische Bezeichnung "Berconolipthryl"), welches er im EVZ nicht erhalte, weil es als Droge gelte (A1 S. 2). Wegen psychischen Problemen wurde er in Ägypten vom Militärdienst befreit (A1 S. 2).

E. 7.6 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der drogensüchtige Beschwerdeführer insbesondere in der ersten Phase seines Aufenthalts in der Schweiz mehrere Suizidversuche beging und Selbstverletzungen vornahm (vgl. diverse Berichte von ORS X._______und Securitas X._______ vom November 2006 sowie den ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2007). Er wurde verschiedentlich ins Spital und in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, dort aber jeweils nach einigen Stunden oder Tagen wieder entlassen (vgl. die zwei ambulanten Kurzaustrittsberichte des [...] vom 19. März 2009, den Bericht und den "Austrittseintrag/Kurz-Austrittsbericht" des [...] vom 20. März 2009, den Bericht des Durchgangszentrums Z._______ vom 23. März 2009). Im ärztlichen Bericht vom 4. November 2008 werden eine Nasenatmungsbehinderung sowie eine extreme psychische Instabilität festgestellt und eine psychiatrische Behandlung bei einem arabisch sprechenden Psychiater sowie eine Methadon-Ersatzbehandlung empfohlen. Eine Methadonabgabe wurde im Februar 2009 nach sechs Wochen eingestellt, weil der Beschwerdeführer nicht mehr zur Abgabe erschien (vgl. den Bericht des [...] vom 20. März 2009). Mit ärztlichem Bericht vom 18. April 2009 empfahl der behandelnde Arzt eine stationäre Behandlung für den Drogenentzug und anschliessend eine Psychotherapie in arabischer Sprache, merkte aber an, dass der Beschwerdeführer sich nicht in ein Behandlungskonzept einordnen lassen wolle. Der Arzt bezeichnete die fehlende soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als wichtigen Grund für dessen "schwieriges Verhalten". Dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 13. Juli 2009 ist Folgendes zu entnehmen: Der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist gut, und er berichtet über keine Gewalterfahrung. Seit Jahren besteht ein multipler Drogen- und Medikamentenmissbrauch (Kokain, Cannabis, Methadon, Heroin, Zigaretten, Ephedrin). Die starke, langjährige Polytoxikomanie ist laut Angaben der Ärztin nicht behandelbar, da der Beschwerdeführer nicht für eine Therapie motiviert ist. Sein psychischer Zustand ist unter adäquater Einnahme von psychotropen Substanzen stabil. Solange er genügend Beruhigungsmittel einnimmt, hat er keine medizinischen Probleme; ohne genügende Menge von Beruhigungsmitteln oder unter Intoxikationen hingegen wird er aggressiv und neigt zu Selbstverletzungen und Fremdgefährdung. Beruhigende Medikamente reduzieren das Aggressionspotential. Für eine Psychotherapie ist er nicht motiviert, weshalb sich die Behandlungsmöglichkeiten auf die Abgabe beruhigender Medikamente beschränken. Der Beschwerdeführer war zwei Jahre vor der Einreise in die Schweiz einmal pro Monat von einem Psychiater in Kairo ambulant behandelt und mit Medikamenten versorgt worden. Im ärztlichen Bericht wird eine Weiterbehandlung bei diesem Arzt in Kairo empfohlen. Die genannten - (wegen der fehlenden Motivation) eingeschränkten - Behandlungsmöglichkeiten seien in Ägypten ebenso wie in der Schweiz gegeben. Der Arztbericht hält weiter fest, der Beschwerdeführer verfüge über genügend psychische Ressourcen für die Rückreise nach und die Reintegration in Ägypten. Seine Reisefähigkeit wird ohne Einschränkungen attestiert. Eine akute Suizidalität wird in keinem der vorliegenden aktuelleren Arztberichte festgestellt.

E. 7.7 Nach Kenntnissen des Gerichts sind in Ägypten grundsätzlich psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Sowohl ambulante als auch stationäre psychiatrische Behandlungen sind möglich. Ambulante Therapien beinhalten meist die Verabreichung von Medikamenten und weniger therapeutische Gespräche. Sowohl örtlich gängige als auch international übliche Medikamente sind erhältlich. Gemäss einem Bericht der World Health Organization (WHO) verfügt Ägypten über eine Gesetzgebung und ein Programm zur psychischen Gesundheit. Die Psychiatrie-Infrastruktur konzentriert sich auf die urbanen Zentren, vier Fünftel der Betten befinden sich in Kairo. Mindestens 80% der Bevölkerung haben einen kostenlosen Zugang zur Grundversorgung mit psychotropen Medikamenten (vgl. WHO-Aims report on Mental Health System in Egypt, 2006).

E. 7.8 Was die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers betrifft, hält der ärztliche Bericht vom 13. Juli 2009 - wie bereits erwähnt - fest, dass er für eine Entzugsbehandlung nicht motivert ist und verneint daher die Therapierbarkeit seiner Suchtmittelabhängigkeit. Sollte sich der Beschwerdeführer entgegen dieser Einschätzung nach seiner Rückkehr nach Ägypten doch für eine Therapie entscheiden, könnte er von der wachsenden Aufmerksamkeit profitieren, welche niederschwellige Suchtbehandlungen ("community based services") in der ägyptischen Gesundheitspolitik seit einigen Jahren erhalten (vgl. Dr. Tarek Mahmoud Samy Abdel-Gawad, Facets of Drug Abuse in Egypt: An Overview, undatiert, http://www.isamweb.com, abgerufen am 23.07.2009). Ein Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige betreibt beispielsweise die Organisation "Narconon Egypt" (vgl. Narconon Egypt, http://www.narcononegypt.com, abgerufen am 23.07.2009).

E. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in Ägypten an psychischen Problemen litt, die er bei einem Psychiater in Kairo behandeln liess. Wie oben gezeigt wurde, sind psychische Probleme und Krankheiten in Ägypten im Allgemeinen und in Kairo im Besonderen gut behandelbar. Eine kostenlose Grundversorgung mit psychotropen Medikamenten ist gewährleistet. Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2006 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführer auseinander und wies zu Recht auf die in Ägypten vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten hin. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde im damaligen Zeitpunkt der Sachverhalt daher bezüglich des Vorhandenseins einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend erstellt. Bei dieser Sachlage ist der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entscheidung abzuweisen (vgl. Bst. T hiervor).

E. 7.10 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2007, er müsse in Ägypten aufgrund der Verfolgung durch die nach Blutrache trachtenden Beduinen seinen Wohnsitz häufig wechseln, weshalb er keiner Arbeit nachgehen und die medizinischen Behandlungen nicht bezahlen könne, sind nicht stichhaltig. Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft machen. Zudem ist laut dem zitierten WHO-Bericht eine kostenlose Behandlung psychischer Probleme im ägyptischen Gesundheitssystem möglich. Nach eigenen Angaben zog es der Beschwerdeführer bereits im jugendlichen Alter vor, in Kairo zu leben, fern von seiner Familie und seinem Dorf, dessen Einwohner er als unwissend bezeichnete (A23 S. 5 Frage 42). Im Gegensatz zu den Mitgliedern seiner Familie habe er sich in Kairo durchschlagen können, weil er lesen könne (A23 S. 7 Frage 59). Er war jeweils während den Schulferien und seit seinem Schulabschluss 1996 permanent in Kairo erwerbstätig (A23 S. 2), zeitweise auch in Alexandria, Sharm el Sheikh und Madina Nasser. Er hat somit bereits seit dem Alter von 18 Jahren selbstständig in Kairo gelebt und seinen Lebensunterhalt bestritten, obwohl er bereits damals psychische Probleme hatte. Auch laut dem ärztlichem Bericht vom 13. Juli 2009 verfügt der Beschwerdeführer über genügend psychische Ressourcen für eine Reintegration in seinem Heimatland.

E. 7.11 Insgesamt kann daher eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr ausgeschlossen werden, weshalb auch aus medizinischer Sicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. Dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.

E. 7.12 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.13 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer, über einen gültigen ägyptischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Prozessausgang wären die Kosten des Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die mit Eingabe vom 20. April 2009 angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 6. April 2009 formell rechtwidrig war und dieser Mangel nur durch die Gewährung der Akteneinsicht durch die Beschwerdeinstanz geheilt werden konnte. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/7 E.5 S. 680 f.), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 11 Dieselbe Überlegung hat hinsichtlich der Entrichtung einer Parteientschädigung zu erfolgen. Der Rechtsvertreter hat in seiner Eingabe vom 3. Juni 2009 unter anderem auch um Fristansetzung für das Einreichen einer detaillierten Kostennote ersucht. Eine solche ist bis zum heutigen Datum nicht eingereicht worden. Da von einem anwaltlichen Rechtsvertreter zu erwarten ist, dass er unaufgefordert eine Kostennote einreicht und im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter im Verfahren wiederholt um Fristansetzung und Fristerstreckung ersucht hat, ist der Antrag abzuweisen, zumal sich dessen erforderlicher Aufwand auch ohne Kostennote mit hinreichender Genauigkeit ermitteln lässt. Die Parteientschädigung wird daher gestützt auf die massgeblichen Berechnungsfaktoren pauschal auf Fr. 1000.- (inkl. Spesen und MwSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-643/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 7. August 2009 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, alias B.________, geboren [...], Ägypten, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2006 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Ägypten nach eigenen Angaben im Oktober 2006 in Begleitung eines Schleppers und reiste mit einem Lastwagen nach Syrien, auf dem Seeweg in die Türkei, mit dem Flugzeug nach Griechenland, von dort durch unbekannte Länder mit einem Lastwagen nach Österreich und schliesslich mit dem Zug am 4. November 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ am 8. November 2006 fand am 22. November 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Am 30. November 2006 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den beiden Befragungen geltend, sein Land aus Angst vor einer drohenden Blutrache verlassen zu haben. Seine drei Brüder und seine Cousins väterlicherseits hätten im Zusammenhang mit Streitigkeiten rund um eine Eheschliessung im Heimatdorf ein Mitglied des Stammes oder der Familie Rimah getötet. Die Tötung sei eine in einer Reihe von neun gewesen, an denen seine Cousins und seine Brüder beteiligt gewesen seien. Als er erfahren habe, dass er von Angehörigen des Stammes des Opfers gesucht werde, habe er sich versteckt und schliesslich seine Ausreise vorbereitet. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 - eröffnet am 10. Januar 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Asylgewährung und eventualiter die vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen und aufgrund von Furcht vor Verfolgung durch Dritte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der "[...]" vom 22. Januar 2007. Der Beschwerdeführer wies in seiner Eingabe auf gesundheitliche Probleme hin und reichte zur Stützung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis der "[...]" vom 14. November 2006, eine Einladung des [...] vom 18. Januar 2007 für eine ambulante Untersuchung sowie einen Internetausdruck vom 7. Januar 2007 über die Verfolgung von Studierenden und von Mitgliedern der Muslimbruderschaft in Ägypten zu den Akten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 entschied der Instruktionsrichter, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden und verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Da aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 14. November 2006 hervorging, dass das der Anamnese zugrundeliegende, in Italienisch geführte Gespräch aus sprachlichen Gründen sehr limitiert gewesen und das Zeugnis im Übrigen sehr knapp gehalten war, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachten Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten Arztbericht bis am 12. März 2007 zu belegen. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch Vermittlung der "[...]" einen ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2007 sowie eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 9. Februar 2007 zu den Akten reichen. G. Mit Schreiben vom 24. März 2009 informierte der Migrationsdienst des Kantons Y._______ über die am 23. März 2009 erfolgte Haftanordnung und Versetzung des Beschwerdeführers in Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art 75 Abs. 1 Bstn. g und h des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) H. Mit Eingabe vom 26. März 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch den neu mandatierten Rechtsvertreter eine vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten sowie eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers beantragen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2009 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz um Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs des Rechtsvertreters vom 26. März 2009 sowie um eine Stellungnahme zur Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage des Aktenverzeichnisses Einsicht in diverse Verfahrensakten und verweigerte die Einsicht in als intern, unwesentlich oder bereits bekannt bezeichnete Akten sowie in solche, bei denen wesentliche öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Akteneinsicht überwiegen würden (Art. 27 VwVG). K. Mit Schreiben vom 8. April 2009 übermittelte der Migrationsdienst des Kantons Y._______ dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des Haftgerichts Y.________ vom 26. März 2009, in dem die Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 76 Abs 1 Bst. b Ziff. 3 AuG bis am 22. Juni 2009 bestätigt wurde. L. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. April 2009 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. M. Mit Eingabe vom 20. April 2009 ("Verwaltungsbeschwerde", Eingang: 21. April 2009) liess der Beschwerdeführer wegen teilweiser Verweigerung der Akteneinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. April 2009 sowie Einsicht in diverse, insbesondere medizinische Akten der Vorinstanz beantragen. N. Mit Verfügung vom 22. April 2009 ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Y._______ das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ausschaffungshaft um Einsicht in die Akten des hängigen Beschwerdeverfahrens sowie um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes und der voraussichtlichen Verfahrensdauer. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch des Verwaltungsgerichts des Kantons Y._______ gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) i.V.m. Art. 80 Abs. 2-5 AuG gut, liess ihm Kopien der entscheidrelevanten Akten zustellen und informierte es darüber, dass das hängige Beschwerdeverfahren nicht spruchreif sei und dass zum Zeitpunkt des Entscheids aufgrund des Verfahrensstandes keine verlässlichen Angaben gemacht werden könnten. P. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass seine Eingabe vom 20. April 2009 ("Verwaltungsbeschwerde") im laufenden Beschwerdeverfahren zu behandeln sei, gewährte ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (mit Ausnahme einer unwesentlichen Akte) und liess ihm - unter Abdeckung von geheimzuhaltenden Angaben zum Schutz öffentlicher und privater Interessen im Sinne von Art. 27 VwVG - Kopien dieser Akten zustellen. Der Instruktionsrichter hiess auch das Gesuch um Einsicht in die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch nicht bekannten Akten des Beschwerdeverfahrens gut, setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme zu den neu erhaltenen Akten bis am 15. Mai 2009 an und verlängerte die Frist zur Einreichung der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 auf denselben Zeitpunkt. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer ferner auf, innert derselben Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Q. Mit Urteil vom 5. Mai 2009 hiess der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Y._______ die Beschwerde vom 14. April 2009 gut, hob den Entscheid des Haftgerichts Y._______ vom 26. März 2009 auf und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft an. R. Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristerstreckung bis am 3. Juni 2009 betreffend Stellungnahme zu den Akten, Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz und ärztlichem Bericht einreichen. Der Instruktionsrichter hiess das Fristerstreckungsgesuch am 15. Mai 2009 gut. S. Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe seinen psychischen Gesundheitszustand ungenügend dokumentiert, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter wurde die Abklärung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen beantragt. Zu den edierten Akten des Bundesverwaltungsgerichts hielt die Beschwerdeergänzung fest, der Arztbericht vom 13. Februar 2007 betreffe kaum die psychischen Pro-bleme des Beschwerdeführers, welche zwingend abgeklärt werden müssten. Diverse Dokumente fanden Eingang in die Akten (Unterlagen betreffend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Haftüberprüfung an das Verwaltungsgericht des Kantons Y._______ eingereicht hatte; Erklärung des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2009 zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht). Ferner stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf angemessene Fristansetzung zur Einreichung der vollständigen medizinischen Unterlagen (insbesondere einen vollständigen Therapieverlaufsbericht und einen Austrittsbericht des [...] vom 18. und 26. März 2009) für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen und die Unterlagen nicht von Amtes wegen einholen sollte. Weiter wurde eine Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung beantragt. T. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 24. Juni 2009 zur Einreichung eines aktuellen, detaillierten ärztlichen Berichts zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers. U. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer um eine weiterere Fristverlängerung von vier Wochen ersuchen, weil es der behandelnden Ärztin bisher nicht möglich gewesen sei, den ärztlichen Bericht zu erstellen, und reichte Kopien von diverse ärztlichen Berichten zu den Akten (zwei ambulante Kurzaustrittsberichte des [...] vom 19. März 2009, einen Bericht des [...] vom 20. März 2009 [unvollständiger Therapieverlaufsbericht], Austrittseintrag/Kurzaustrittsbericht des [...] vom 20. März 2009 sowie Austrittsschreiben desselben vom 26. März 2009). Auf telefonische Nachfrage gab die begutachtende Ärztin am 25. Juni 2009 an, ihr Bericht werde bis spätestens am 2. Juli 2009 beim Rechtsvertreter eintreffen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht eine E-Mail der begutachtenden Ärztin vom Vortag zu, aus der hervorgeht, dass sie noch eine Woche länger für die Fertigstellung des Berichts benötige, und verwies auf sein Fristerstreckungsgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 verlängerte der Instruktionsrichter die Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts letztmals bis am 6. Juli 2009. Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht nicht eingetroffen sei, und ersuchte um Berücksichtigung des nachzureichenden Berichts im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG. V. Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Ablauf der Frist einen ärztlichen Bericht von [...] vom 13. Juli 2009 ein mit der Anmerkung, es liege nach wie vor kein ausführlicher Arztbericht vor. W. Im Übrigen fanden im Laufe des Verfahrens diverse Meldungen Eingang in die Akten (Anzeigen der [...] ans Untersuchungsrichteramt [...] vom 19., 21. und 29. Juni 2009, vom 1. sowie 30. Juli 2009 diverse Delikte wie Betäubungsmittelkonsum, Ladendiebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Falsche Anschuldigung sowie Nachtlärm und unanständiges Benehmen betreffend; ein Bericht der Kantonspolizei Y._______ vom 18. März 2009 zu Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Sicherstellung von Kokain, Drohungen gegen die Schweiz und gegen Polizeibeamte; eine Meldung des Migrationsdienstes des Kantons Y._______ vom 4. August 2009 betreffend Zentrumsausschluss ohne vorherige Warnung wegen Gefährdung/anderem schweren Delikt). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Vorab ist auf den in der Eingabe vom 20. April 2009 ("Verwaltungsbeschwerde") gestellten Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2009 und auf Gewährung der Einsicht in diverse Akten einzugehen. Der Rechtsvertreter macht geltend, das BFM habe mit der teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht in der Verfügung vom 6. April 2009 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 26 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV), weshalb die Verfügung aufzuheben sei. 2.3 Die Verfügung des BFM vom 6. April 2009 ist eine Zwischenverfügung, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar ist. 2.4 Bei den Akten, in welche die Vorinstanz die Einsicht verweigerte, handelt es sich überwiegend um Berichte der Securitas und von ORS X._______ über Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im EVZ X._______ im November 2006. Die Berichte beinhalten u.a. Meldungen über Suizidversuche und -drohungen, Selbstverletzungen, aggressives Verhalten, Spitalkonsultationen, Klinikeinweisungen und Arztbesuche des Beschwerdeführers wegen psychischen Problemen. Sie geben Aufschluss insbesondere über die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers und sind daher zur Beurteilung von dessen Gesundheitszustand entscheidrelevant. 2.5 Indem das BFM die Einsicht in entscheidrelevante Akten verweigert hat, hat es das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG verletzt. 2.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 20 E. 3 S. 131 und 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. 2.7 Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 gewährte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die oben erwähnten vorinstanzlichen Akten, liess ihm Kopien derselben zustellen und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme zu den neu erhaltenen Akten an. Dadurch hat die Beschwerdeinstanz die durch die Vorinstanz begangene Gehörsverletzung geheilt, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 6. April 2009 abzuweisen ist. Der Umstand der Gehörsverletzung wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus-serdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.3 Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den Zeitpunkt des Ereignisses, das seine Probleme ausgelöst haben soll, sowie die Umstände, unter denen er davon erfahren haben will, unterschiedlich geschildert. Anlässlich der Erstanhörung habe er angegeben, das Tötungsdelikt sei vor ca. sechs Jahren begangen worden, und er habe vom Blutracheproblem nichts gewusst, sondern erst zufällig vor drei Jahren davon erfahren, als er nach Hause zurückgekehrt sei. In der direkten Bundesanhörung hingegen habe er gesagt, das Tötungsdelikt sei vor ca. fünf Jahren geschehen und seine Eltern hätten ihn gebeten, in der Nacht nach Hause zurückzukehren und ihm dann mitgeteilt, was passiert sei. Der Beschwerdeführer habe auch die Zeitabläufe im Zusammenhang mit den letzten Aufenthaltsorten unterschiedlich geschildert. Anlässlich der Erstanhörung habe er einmal ausgesagt, die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise in Kairo gelebt zu haben, an anderer Stelle habe er angegeben, vor acht Monaten nach Alexandria gegangen zu sein, nachdem er von gewissen Leuten gesucht worden sei. In der direkten Bundesanhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei seit einem bis eineinhalb Jahren verfolgt worden, weshalb er nach Alexandria und Sharm el Sheikh gegangen sei. Das BFM führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst mehrere Monate, nachdem er gesucht worden sei, nach Alexandria gegangen sei. Die Vorinstanz bezweifelt ausserdem, dass die angeblichen Verfolger den Beschwerdeführer in einer Grossstadt wie Kairo überhaupt hätten aufspüren können. Der Beschwerdeführer habe zudem während der direken Bundesanhörung auch widersprüchliche Aussagen über die letzten Kontakte zu seinen Eltern gemacht. So habe er einmal gesagt, er habe letztmals vor ca. eineinhalb Jahren Nachrichten von seinen Eltern gehabt, später habe er angegeben, seine Eltern seien zu ihm gekommen, als er sich in den letzten Wochen vor der Ausreise versteckt habe. Die Vorinstanz bezweifelt daher, dass die geschilderten Ereignisse überhaupt stattgefunden haben und der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt war. 4.4 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass er Beduine sei. Das Phänomen der Blutrache sei bei den Beduinen weit verbreitet, und sie seien in Ägypten "personae ingratae", deren Rechte ständig missachtet würden. Bezüglich der widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt des Tötungsdeliktes in den Anhörungen gibt der Beschwerdeführer an, dieses habe sich vor ca. drei bis vier Jahren ereignet. Er sei darüber von seinen Eltern kurze Zeit danach informiert worden, und sie hätten ihm geraten, nur noch nachts nach Hause zu kommen. Zur Aufenthaltsdauer in Kairo führt der Beschwerdeführer aus, er habe bereits zum Zeitpunkt des Mordes in Kairo gelebt, und als er erfahren habe, dass er bedroht sei, habe er seinen Aufenthaltsort gewechselt und eine Weile in Kairo, dann in Sharm el Sheikh und schliesslich in Alexandria gewohnt. Er habe begründete Furcht vor einer Verfolgung zwecks Rache durch Angehörige der Beduinen gehabt. An die Polizei habe er sich nie gewandt, weil dies sinnlos sei. Auch wenn man eingesperrt würde, sei man nach der Freilassung vor Rache nicht sicher. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch seine drei Brüder und seine Eltern seien geflohen, und er habe keine Nachrichten von seiner Familie. Schliesslich weist er nochmals auf die Lage der Beduinen sowie auf die allgemeine Situation in Ägypten hin, dessen Regierung die Bürgerrechte nicht achte, und reicht zur Untermauerung einen Internetausdruck eines Artikels des "UN Integrated Information Network" vom 7. Januar 2007 ein, in dem über die Inhaftierung und Folterung von Studierenden berichtet wird, welche der illegalen Rekrutierung von Kämpfern gegen die Amerikaner im Irak bezichtigt wurden. Am Schluss der Beschwerde fügt der Beschwerdeführer an, er sei nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen Präsident Mubarak verhaftet und erst nach drei Monaten freigelassen worden. Sein Anwalt habe ihm nicht helfen können, doch werde er alles tun, um dessen Adresse herauszufinden, um Beweise für seine Inhaftierung vorzulegen. 4.5 Das BFM wertete in seiner Vernehmlassung die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte dreimonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers nach einer Demonstrationsteilnahme wegen der Nachträglichkeit des Vorbringens als zweifelhaft. Der Beschwerdeführer liess dieser Einschätzung in der Replik seines Rechtsvertreters entgegnen, die Verhaftung sei weder das fluchtauslösende Ereignis noch der Hauptgrund der Flucht gewesen, weshalb der Vorwurf des Nachschubs offensichtlich falsch und willkürlich sei. 4.6 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung schlüssig und nachvollziehbar die diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Tötungsdelikt und den daraus in Form von Blutrache resultierenden Verfolgungsmassnahmen Privater auf (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2007 vermögen die Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften: Soll sich das Tötungsdelikt gemäss den Angaben in den Anhörungen vor fünf bzw. sechs Jahren ereignet haben, geschah es gemäss der Rechtsmittelschrift vor drei oder vier Jahren. Zu den Umständen, unter denen der Beschwerdeführer davon erfahren haben will, legt er sich auf eine der beiden in den Anhörungen vorgebrachten Versionen fest, ohne den Widerspruch zu erklären. Zu den widersprüchlichen Aussagen bezüglich der letzten Kontakte zu seinen Eltern nimmt er keine Stellung. Einzig die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich bereits während des Tötungsdeliktes in Kairo aufgehalten habe, lassen sich mit seinen Aussagen in den Anhörungen vereinbaren (vgl. A1 S. 6 Frage 15, A23 S. 2 Fragen 6 f.). Der mit der Beschwerde eingereichte Internetausdruck weist keinen inhaltlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 4.7 Zum zentralen Thema des Tötungsdeliktes, welches vor drei bis sechs Jahren zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt haben soll, bestehen weitere Widersprüche in dessen Aussagen. Während der direkten Anhörung gab er zunächst zu Protokoll, seine drei Brüder und seine Cousins väterlicherseits hätten die Tötung gemeinsam begangen (A23 S. 4 Frage 39). Seine Cousins hätten mit seinen Brüdern als Komplizen weitere (frühere) Tötungen begangen (A23 S. 4 Frage 40). Wenig später sagte er, seine Brüder seien bei der Tötung vor fünf Jahren nur Komplizen gewesen, widersprach sich bei der Antwort auf die nächste Frage aber gleich wieder, indem er angab, beim Fall vor fünf Jahren hätten seine Brüder auch selbst getötet, bei den früheren Fällen seien sie nur Komplizen gewesen (A23 S. 6 Fragen 53 f.). 4.8 Die vorgebrachten Asylgründe sind in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen sowie von Widersprüchen geprägt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Blutrache bei den Beduinen bleiben sehr oberflächlich und unsubstanziiert und ohne persönlichen Bezug zu ihm selbst. Der Beschwerdeführer vermochte keine konkreten und detaillierten Angaben zu den Umständen des Tötungsdelikts zu machen, das zu seiner angeblichen Verfolgung durch die Familie des Opfers geführt haben soll. Er war nicht in der Lage, sich widerspruchsfrei zu den Tätern, zur Art und Weise, wie er von der Tat erfahren haben will sowie zu den letzten Kontakten zu seinen Eltern zu äussern. Konkrete und detaillierte Ausführungen im Zusammenhang mit der als unglaubhaft erachteten drohenden Blutrache bzw. privaten Verfolgung unterblieben auch auf der Stufe des Beschwerdeverfahrens. Weder die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers noch die Beschwerdeergänzungen und die Replik des Rechtsvertreters enthalten Einwände, welche die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften vermöchten. 4.9 Aufgrund der nicht geglaubten Tötung bzw. Blutrachethematik entfällt die Grundlage für die daraus abgeleitete Verfolgungssituation. Gleich verhält es sich mit der erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten dreimonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers nach einer Demonstrationsteilnahme. Die Inhaftierung erweist sich einerseits aufgrund der verspäteten Geltendmachung als nachgeschoben und daher als unglaubhaft, weshalb hier auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen ist. Andererseits ist sie auch wegen der allgemein unpolitischen Haltung des Beschwerdeführers unglaubhaft, verneinte dieser doch anlässlich der Erstbefragung jegliche politischen Aktivitäten und konnte er keine konkreten Probleme mit der ägyptischen Regierung nennen (vgl. A1 S. 7). 4.10 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich fluchtauslösenden Gründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Bei dieser Sachlage erweist sich die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt, weil sie die beduinische Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, als verfehlt. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung ist daher abzuweisen. 4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 In der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2009 machte der Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer leide aufgrund seiner psychischen Erkrankung unter Verhaltensauffälligkeiten und -ausfälligkeiten, welche letztlich auch zur - ungerechtfertigten - einmonatigen Ausschaffungshaft geführt hätten. Er würde durch seine psychische Krankheit und sein Verhalten sowie seine bisherigen Probleme bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich ziehen und somit zwingend verhaftet, widerrechtlich inhaftiert und misshandelt werden, weshalb die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Dieser Argumentation sind die Ausführungen im ärztlichen Bericht von [...] vom 13. Juli 2009 entgegen zu halten, welche besagen, dass beruhigende Medikamente das Aggressionspotential des Beschwerdeführers reduzieren und sein Zustand unter Einnahme psychotroper Substanzen stabil ist. Bei dieser Sachlage erreicht die geltend gemachte, hypothetische Befürchtung klarerweise nicht die Schwelle eines "real risks", weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Das BFM stellte in der Verfügung vom 12. Dezember 2006 fest, aus den vorliegenden medizinischen Berichten sei eine Tendenz des Beschwerdeführers zur Selbstgefährdung bis hin zur Suizidalität ersichtlich, diese sei aber grundsätzlich behandelbar und spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Es sah keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit und ging davon aus, die Suizidalität stehe im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung im Asylverfahren. Die Vorinstanz qualifizierte eine solche Suizidalität als krisenbedingt und als im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention kurzfristig behandelbar. Die in den medizinischen Berichten geäusserten Vermutungen über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung relativierte das BFM, weil sie ausschliesslich auf einer Anamnese beruhten, welche auf der Grundlage von in italienischer Sprache geführten Gesprächen erhoben worden sei und der Beschwerdeführer nur mangelhaft italienisch spreche. Die Vorinstanz stellte schliesslich fest, dass - selbst wenn man davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer habe psychische Probleme - solche in Ägypten behandelbar seien. Dabei sei es unerheblich, ob alle in der Schweiz verabreichten Medikamente auch im Heimatstaat erhältlich seien. Da die für die Behandlung allfälliger psychischer Probleme notwendige medizinische Infrastruktur in Ägypten gewährleistet sei, sei nicht von einer erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Wegweisung zumutbar sei. 7.3 In der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2007 weist der Beschwerdeführer die Aussage des BFM, seine psychischen Probleme seien die Folge des negativen Asylentscheids und der Wegweisung, zurück. Gemäss dem ärztlichen Bericht "[...]" vom 14. November 2007 hätten die auto-aggressiven Verhaltensstörungen des Beschwerdeführers bereits zu Beginn des Asylverfahrens bestanden. Das BFM habe nicht abgeklärt, ob die psychischen Probleme in Ägypten behandelt werden könnten. In Ägypten gebe es keine Krankenversicherung, weshalb er die Behandlungen selbst finanzieren müsste. Es sei auch fraglich, ob er in seinem Zustand überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Der Beschwerdeführer kündigte ein neues ärztliches Zeugnis an, das seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen werde. Da er in Ägypten aufgrund der Verfolgung durch die Beduinen seinen Wohnsitz häufig habe wechseln müssen, würde er bei einer Rückkehr keine Arbeit finden und deshalb die medizinischen Behandlungen nicht bezahlen können. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner gesundheitlichen Probleme eine Einladung des [...] für eine Konsultation am 26. Januar 2007 zu den Akten. 7.4 Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2009 fest, der ärztliche Bericht vom 13. Februar 2007 weise keine Aspekte auf, die nicht bereits Gegenstand der Beurteilung im ablehnenden Asylentscheid vom 12. Dezember 2006 gewesen seien. Diesen Ausführungen wird in der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2009 entgegnet, die Notwendigkeit weiterer Abklärungen über die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei offensichtlich. Im Rahmen der Stellungnahme zu den edierten Akten des BFM wird festgehalten, die krankhaft bedingten Auffälligkeiten und Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2006 praktisch nicht gewürdigt worden, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei. 7.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in Ägypten an psychischen und nervlichen Problemen litt und deswegen bei einem Spezialisten in Kairo in Behandlung war (A1 S. 6, A 23 S. 5 Fragen 45 f.). In der Kurzbefragung im EVZ X._______ gab er an, seit dem Alter von zehn Jahren ein Medikament einzunehmen (ägyptische Bezeichnung "Berconolipthryl"), welches er im EVZ nicht erhalte, weil es als Droge gelte (A1 S. 2). Wegen psychischen Problemen wurde er in Ägypten vom Militärdienst befreit (A1 S. 2). 7.6 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der drogensüchtige Beschwerdeführer insbesondere in der ersten Phase seines Aufenthalts in der Schweiz mehrere Suizidversuche beging und Selbstverletzungen vornahm (vgl. diverse Berichte von ORS X._______und Securitas X._______ vom November 2006 sowie den ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2007). Er wurde verschiedentlich ins Spital und in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, dort aber jeweils nach einigen Stunden oder Tagen wieder entlassen (vgl. die zwei ambulanten Kurzaustrittsberichte des [...] vom 19. März 2009, den Bericht und den "Austrittseintrag/Kurz-Austrittsbericht" des [...] vom 20. März 2009, den Bericht des Durchgangszentrums Z._______ vom 23. März 2009). Im ärztlichen Bericht vom 4. November 2008 werden eine Nasenatmungsbehinderung sowie eine extreme psychische Instabilität festgestellt und eine psychiatrische Behandlung bei einem arabisch sprechenden Psychiater sowie eine Methadon-Ersatzbehandlung empfohlen. Eine Methadonabgabe wurde im Februar 2009 nach sechs Wochen eingestellt, weil der Beschwerdeführer nicht mehr zur Abgabe erschien (vgl. den Bericht des [...] vom 20. März 2009). Mit ärztlichem Bericht vom 18. April 2009 empfahl der behandelnde Arzt eine stationäre Behandlung für den Drogenentzug und anschliessend eine Psychotherapie in arabischer Sprache, merkte aber an, dass der Beschwerdeführer sich nicht in ein Behandlungskonzept einordnen lassen wolle. Der Arzt bezeichnete die fehlende soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als wichtigen Grund für dessen "schwieriges Verhalten". Dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 13. Juli 2009 ist Folgendes zu entnehmen: Der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist gut, und er berichtet über keine Gewalterfahrung. Seit Jahren besteht ein multipler Drogen- und Medikamentenmissbrauch (Kokain, Cannabis, Methadon, Heroin, Zigaretten, Ephedrin). Die starke, langjährige Polytoxikomanie ist laut Angaben der Ärztin nicht behandelbar, da der Beschwerdeführer nicht für eine Therapie motiviert ist. Sein psychischer Zustand ist unter adäquater Einnahme von psychotropen Substanzen stabil. Solange er genügend Beruhigungsmittel einnimmt, hat er keine medizinischen Probleme; ohne genügende Menge von Beruhigungsmitteln oder unter Intoxikationen hingegen wird er aggressiv und neigt zu Selbstverletzungen und Fremdgefährdung. Beruhigende Medikamente reduzieren das Aggressionspotential. Für eine Psychotherapie ist er nicht motiviert, weshalb sich die Behandlungsmöglichkeiten auf die Abgabe beruhigender Medikamente beschränken. Der Beschwerdeführer war zwei Jahre vor der Einreise in die Schweiz einmal pro Monat von einem Psychiater in Kairo ambulant behandelt und mit Medikamenten versorgt worden. Im ärztlichen Bericht wird eine Weiterbehandlung bei diesem Arzt in Kairo empfohlen. Die genannten - (wegen der fehlenden Motivation) eingeschränkten - Behandlungsmöglichkeiten seien in Ägypten ebenso wie in der Schweiz gegeben. Der Arztbericht hält weiter fest, der Beschwerdeführer verfüge über genügend psychische Ressourcen für die Rückreise nach und die Reintegration in Ägypten. Seine Reisefähigkeit wird ohne Einschränkungen attestiert. Eine akute Suizidalität wird in keinem der vorliegenden aktuelleren Arztberichte festgestellt. 7.7 Nach Kenntnissen des Gerichts sind in Ägypten grundsätzlich psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Sowohl ambulante als auch stationäre psychiatrische Behandlungen sind möglich. Ambulante Therapien beinhalten meist die Verabreichung von Medikamenten und weniger therapeutische Gespräche. Sowohl örtlich gängige als auch international übliche Medikamente sind erhältlich. Gemäss einem Bericht der World Health Organization (WHO) verfügt Ägypten über eine Gesetzgebung und ein Programm zur psychischen Gesundheit. Die Psychiatrie-Infrastruktur konzentriert sich auf die urbanen Zentren, vier Fünftel der Betten befinden sich in Kairo. Mindestens 80% der Bevölkerung haben einen kostenlosen Zugang zur Grundversorgung mit psychotropen Medikamenten (vgl. WHO-Aims report on Mental Health System in Egypt, 2006). 7.8 Was die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers betrifft, hält der ärztliche Bericht vom 13. Juli 2009 - wie bereits erwähnt - fest, dass er für eine Entzugsbehandlung nicht motivert ist und verneint daher die Therapierbarkeit seiner Suchtmittelabhängigkeit. Sollte sich der Beschwerdeführer entgegen dieser Einschätzung nach seiner Rückkehr nach Ägypten doch für eine Therapie entscheiden, könnte er von der wachsenden Aufmerksamkeit profitieren, welche niederschwellige Suchtbehandlungen ("community based services") in der ägyptischen Gesundheitspolitik seit einigen Jahren erhalten (vgl. Dr. Tarek Mahmoud Samy Abdel-Gawad, Facets of Drug Abuse in Egypt: An Overview, undatiert, http://www.isamweb.com, abgerufen am 23.07.2009). Ein Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige betreibt beispielsweise die Organisation "Narconon Egypt" (vgl. Narconon Egypt, http://www.narcononegypt.com, abgerufen am 23.07.2009). 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in Ägypten an psychischen Problemen litt, die er bei einem Psychiater in Kairo behandeln liess. Wie oben gezeigt wurde, sind psychische Probleme und Krankheiten in Ägypten im Allgemeinen und in Kairo im Besonderen gut behandelbar. Eine kostenlose Grundversorgung mit psychotropen Medikamenten ist gewährleistet. Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2006 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführer auseinander und wies zu Recht auf die in Ägypten vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten hin. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde im damaligen Zeitpunkt der Sachverhalt daher bezüglich des Vorhandenseins einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend erstellt. Bei dieser Sachlage ist der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entscheidung abzuweisen (vgl. Bst. T hiervor). 7.10 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2007, er müsse in Ägypten aufgrund der Verfolgung durch die nach Blutrache trachtenden Beduinen seinen Wohnsitz häufig wechseln, weshalb er keiner Arbeit nachgehen und die medizinischen Behandlungen nicht bezahlen könne, sind nicht stichhaltig. Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft machen. Zudem ist laut dem zitierten WHO-Bericht eine kostenlose Behandlung psychischer Probleme im ägyptischen Gesundheitssystem möglich. Nach eigenen Angaben zog es der Beschwerdeführer bereits im jugendlichen Alter vor, in Kairo zu leben, fern von seiner Familie und seinem Dorf, dessen Einwohner er als unwissend bezeichnete (A23 S. 5 Frage 42). Im Gegensatz zu den Mitgliedern seiner Familie habe er sich in Kairo durchschlagen können, weil er lesen könne (A23 S. 7 Frage 59). Er war jeweils während den Schulferien und seit seinem Schulabschluss 1996 permanent in Kairo erwerbstätig (A23 S. 2), zeitweise auch in Alexandria, Sharm el Sheikh und Madina Nasser. Er hat somit bereits seit dem Alter von 18 Jahren selbstständig in Kairo gelebt und seinen Lebensunterhalt bestritten, obwohl er bereits damals psychische Probleme hatte. Auch laut dem ärztlichem Bericht vom 13. Juli 2009 verfügt der Beschwerdeführer über genügend psychische Ressourcen für eine Reintegration in seinem Heimatland. 7.11 Insgesamt kann daher eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr ausgeschlossen werden, weshalb auch aus medizinischer Sicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. Dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. 7.12 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.13 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer, über einen gültigen ägyptischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Prozessausgang wären die Kosten des Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die mit Eingabe vom 20. April 2009 angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 6. April 2009 formell rechtwidrig war und dieser Mangel nur durch die Gewährung der Akteneinsicht durch die Beschwerdeinstanz geheilt werden konnte. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/7 E.5 S. 680 f.), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 11. Dieselbe Überlegung hat hinsichtlich der Entrichtung einer Parteientschädigung zu erfolgen. Der Rechtsvertreter hat in seiner Eingabe vom 3. Juni 2009 unter anderem auch um Fristansetzung für das Einreichen einer detaillierten Kostennote ersucht. Eine solche ist bis zum heutigen Datum nicht eingereicht worden. Da von einem anwaltlichen Rechtsvertreter zu erwarten ist, dass er unaufgefordert eine Kostennote einreicht und im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter im Verfahren wiederholt um Fristansetzung und Fristerstreckung ersucht hat, ist der Antrag abzuweisen, zumal sich dessen erforderlicher Aufwand auch ohne Kostennote mit hinreichender Genauigkeit ermitteln lässt. Die Parteientschädigung wird daher gestützt auf die massgeblichen Berechnungsfaktoren pauschal auf Fr. 1000.- (inkl. Spesen und MwSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: