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E-2260/2022

E-2260/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-14 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehörigkeit und er- suchte am 12. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um vo- rübergehenden Schutz. A.b Im Rahmen einer Kurzbefragung vom 13. April 2022 zur Abklärung sei- ner Schutzbedürftigkeit gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit 20(…) in der Ukraine und habe in C._______ gearbeitet. Im Juli 20(…) habe er seine ukrainische Partnerin geheiratet. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn, der im selben Jahr zur Welt gekommen sei. Seine Frau wolle sich von ihm scheiden lassen und sie sei mit dem Sohn in der Ukraine geblie- ben. Er verfüge über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine und sei zuletzt im Jahr 2011 in Ägypten gewesen, zusammen mit seiner Verlobten, die er seinen Eltern habe vorstellen wollen. Da er den Militär- dienst nicht geleistet habe, fürchte er sich bei einer Rückkehr in sein Hei- matland vor einer Verhaftung (SEM Akte […] [nachfolgend A]-2). A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen ägyptischen Pass, eine ukraini- sche Aufenthaltsbewilligung, eine ukrainische Steuerkarte und einen ukra- inischen Arbeitsausweis im Original sowie eine Heiratsurkunde und die Ge- burtsurkunde seines Sohnes in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. April 2022 (eröffnet am 22. April 2022) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, er sei ver- pflichtet, am Tag nach Eintritt der Rechtskraft die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver- fügung des SEM vom 18. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei zu den vom Bundesrat definierten schutzberechtigten Personen zu zählen und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Un- zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel- len, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Einsicht in

E-2260/2022 Seite 3 das Anhörungsprotokoll, die unentgeltliche Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Am 20. Mai 2022 bestätige die Instruktionsrichterin des Bundesverwal- tungsgerichts den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwer- deführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wies die Instruktionsrichterin den Antrag um Einsicht in das Anhörungsprotokoll ab mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei das Protokoll der Kurzbefragung vom 13. April 2022 ausgehändigt worden und in den Akten befinde sich kein weiteres Befra- gungsprotokoll. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung hiess sie vorbehältlich des Nachweises der Bedürftigkeit gut und sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess sie eben- falls gut und sie forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Am 3. Juni 2022 zeigte die Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende un- ter Beilage einer Vollmacht das Vertretungsverhältnis an und reichte eine Fürsorgebestätigung des Amts für Migration und (…) D._______ vom 3. Juni 2022 ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdefüh- rers ein und gab ihm Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern.

E-2260/2022 Seite 4 I. Der Beschwerdeführer hielt unter Beilage einer Kostennote in seiner Replik vom 28. Juni 2022 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schwereren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes

E-2260/2022 Seite 5 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss dieser Allgemeinverfügung wird den folgenden Personen- gruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:

a) Schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ih- ren Familienangehörigen (Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unter- stützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) Schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Fa- milienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufent- haltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsbe- rechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Er sei zwar noch mit einer Uk- rainerin verheiratet und sie hätten einen gemeinsamen Sohn, welcher ebenfalls ukrainischer Staatsangehöriger sei. Sie lebten jedoch getrennt und würden sich in Scheidung befinden, weshalb keine schützenswerte Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Über das Sorgerecht und die Obhut betreffend den gemeinsamen Sohn habe das zuständige ukrainische Ge- richt zu befinden. Zudem seien seine Frau und sein Sohn in der Ukraine geblieben und hätten in der Schweiz keinen Antrag um vorübergehenden Schutz gestellt. Weiter stellte das SEM fest, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergä- ben, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Ägypten eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine aufgrund der Wehr- dienstverweigerung und der damit zusammenhängenden illegalen Aus- reise drohende strafrechtliche Verfolgung wäre einerseits legitim, anderer- seits könne er sich gegen eine allfällige ungerechtfertigte Verurteilung zur Wehr setzen. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Er könne zudem beruflich Erfahrung als Koch vorweisen und verfüge mit seiner Mutter und

E-2260/2022 Seite 6 seiner Schwester über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seinem Heimat- land, das ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Eine Rückkehr sei somit zumutbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entge- gen, seine Frau und sein Sohn seien zwar noch in der Ukraine, beabsich- tigten aber, sobald als möglich nachzureisen. Auch wenn er sich in Schei- dung befinde, bestehe zwischen ihm und seinem Sohn eine enge, gelebte Beziehung, welche es zu schützen gelte. Er habe eine Sorgepflicht für das Kind und müsse im selben Land wie sein Sohn leben. Als Familienangehö- riger von ukrainischen Staatsbürgern sei ihm in der Schweiz vorläufiger Schutz zu gewähren. Zusätzlich könne er nicht in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückreisen. Entgegen der Ansicht des SEM, sei ihm eine dreijährige Gefängnisstrafe bei der Rückkehr aufgrund der Wehr- dienstverweigerung mit Verweis auf internationale Berichte über die Zu- stände in den ägyptischen Gefängnissen nicht zuzumuten. Auch sei nicht garantiert, dass man sich juristisch gegen ungerechtfertigte Verurteilungen wehren könne. Dies umso mehr, als er Christ sei. Zwei seiner Cousins seien von islamistischen Terrorristen umgebracht worden. Christen würden in Ägypten aufgrund ihrer Religion strafrechtlich verfolgt und die Regierung schütze sie nicht vor Übergriffen durch Dritte. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Er habe seit 20(…) in der Ukraine gelebt und kein soziales Netz mehr in Ägypten. Einzig seine Mutter und seine Schwester lebten noch dort. Ohne ausreichende soziale Unterstützung werde es ihm aber nicht möglich sein, für sich und seine Familie zu sorgen, weshalb er in eine soziale und wirtschaftliche Not- lage kommen würde. Ausserdem möchten seine Frau und sein Sohn in die Schweiz flüchten, es sei ihnen dann nicht zuzumuten, weiter nach Ägypten zu flüchten. Die Vorinstanz habe ausserdem den Sachverhalt nicht hinreichend abge- klärt hinsichtlich seiner Beziehung zu seinem Sohn und seiner Ehefrau, sowie hinsichtlich der Verhältnisse in Ägypten, letzteres auch unter dem Aspekt, dass er mit seiner Familie dorthin zurückkehren müsste. Weiter sei lediglich begründet worden, dass er nicht unter Buchstabe a der Allgemein- verfügung des Bundesrates falle, nicht aber abgeklärt und begründet wor- den, ob respektive weshalb er nicht laut Buchstabe c als schutzbedürftige Person gelte.

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E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es sei nicht belegt, dass seine Frau und sein Sohn tatsächlich beabsichtigten in die Schweiz zu rei- sen. Es verweist erneut darauf, dass angesichts des Scheidungsverfah- rens nicht mehr von einer schützenswerten Lebensgemeinschaft mit einer Ukrainerin auszugehen sei und die ukrainischen Behörden über Obhut und Sorgerecht betreffend den Sohn zu befinden hätten. Zu seiner allfälligen strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung sei er- gänzend festzuhalten, dass an seiner gelten gemachten illegalen Ausreise im Jahr 2011 Zweifel bestünden, da es seinen Aussagen zufolge einen Ausreisestempel vom (…) 2011 in seinem ägyptischen Pass gebe. Seine Erklärung dafür sei nicht überzeugenden vermocht. Zudem habe er keine Dokumente eingereicht, welche den Einzug in den Militärdienst belegen würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechende Dokumente hätte einreichen können, ansonsten er gar nicht über den Einzug Bescheid wüsste. Ausserdem bestehe keine Kollektivverfolgung von Christen in Ägypten. Er habe seinen Glauben im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht als Grund, welcher gegen die Rückkehr in seinen Heimatstaat spre- che, angegeben. Schliesslich seien seine Überlegungen zu seiner Rück- kehr dorthin und einer damit einhergehenden wirtschaftlichen Notsituation für seine Familie rein hypothetischer Natur, da eine Wegweisung seiner Frau und seines Kindes nicht zur Debatte stehe.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, zwischen ihm und seinem Sohn bestehe ungeachtet des noch nicht entschiedenen Sorgerechts eine enge und schützenswerte Beziehung und sie telefonierten täglich mehr- mals. Seine Frau habe noch nicht den Mut gehabt zu fliehen. Aktuell sei die Scheidung aber kein Thema mehr und sie suchten derzeit einen Ort, wo sie zu Dritt in Sicherheit zusammenleben könnten. In ägyptischen Ge- fängnissen würden unmenschliche Zustände herrschen und in der ägypti- schen Justiz seien keine fairen Verfahren garantiert. Die nunmehr ange- brachten Zweifel an seiner illegalen Ausreise aus Ägypten und seiner Wehrdienstpflicht seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wor- den, was die Begründungspflicht verletze. Ihm sei im (…) 2011 die gemein- same Ausreise mit seiner Verlobten verwehrt worden aufgrund der Militär- dienstpflicht. Er habe sich dann auf illegale Weise Papiere beschafft, wel- che besagt hätten, dass er nicht militärdiensttauglich; damit habe er dann die Passkontrolle am Flughafen passieren können. Somit sei er schliess- lich trotz Stempel in seinem Pass illegal ausgereist. Er habe im Jahr 20(…) einen Einzugsbefehl erhalten und werde versuchen, diesen über seine Mutter zu beschaffen. Im Übrigen würden Christen in Ägypten im Alltags-

E-2260/2022 Seite 8 leben diskriminiert und ihnen drohe auch Gefahr von islamistischen Terror- organisationen. Der Staat sei nicht fähig und auch nur teilweise gewillt, Christen vor solchen Übergriffen zu schützen. Es sei nachvollziehbar, dass er dies an der Kurzbefragung, welche aus lediglich 20 Fragen bestanden habe, nicht erwähnt habe.

E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz gestützt auf die Allge- meinverfügung vom 11. März 2022 verneint hat.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Buchstabe a der Allge- meinverfügung würden Familienangehörigen von ukrainischen Staatsbür- gerinnen und -bürgern Schutz gewährt, weshalb er einen Anspruch darauf habe. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind zwar beide ukrainischer Staatsangehörigkeit, sie haben in der Schweiz jedoch kein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Art. 71 AsylG sieht aber vor, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen nur dann vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen oder die Fami- lie aufgrund des Krieges getrennt wurde und sie sich in der Schweiz verei- nigen wollen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Ehefrau und sein Sohn beabsichtigten in die Schweiz einzureisen, was aber bis heute offenbar nicht geschehen ist. Die Familie scheint auch nicht aufgrund des Krieges getrennt worden zu sein, zumal er angab, bereits vor dem Krieg getrennt gelebt zu haben. Zudem gab er an, seine Frau habe ein Scheidungsver- fahren eingeleitet, weshalb auch ein Wille zur Vereinigung fraglich scheint. Die alleinige Bekräftigung in der Replik vom Juni 2022, die Scheidung sei aktuell kein Thema mehr, ändert daran nichts. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung ausser Betracht. Eine unzu- reichende Sachverhaltsabklärung in Bezug auf seine Beziehung zu seinem Sohn und seiner Ehefrau ist schon deshalb nicht ersichtlich, da diese in der vorliegenden Konstellation für die Frage der Schutzgewährung nicht mass- geblich ist.

E. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, welcher über eine Auf- enthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt, im Sinne des Buchstaben c der Allgemeinverfügung in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurück- kehren kann, was von ihm bestritten wird.

E. 5.3.1 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich das SEM nicht weiter dazu geäussert hat, sondern die Prüfung, ob der Beschwerdeführer des

E-2260/2022 Seite 9 vorübergehenden Schutzes bedarf, nur anhand des Buchstaben a vor- nahm. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe grund- sätzlich zu Recht, dass das SEM hätte prüfen und entsprechend begrün- den müssen, ob er respektive weshalb er nicht gestützt auf Buchstabe c der Allgemeinverfügung einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz habe. Demgegenüber hat das SEM sich in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu den ein- zelnen Elementen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer seine Rück- kehr nach Ägypten als eine Gefährdung seiner Sicherheit sieht, geäussert, wenn auch kurz. Spätestens mit den ausführlichen weiteren Erwägungen in der Vernehmlassung, zu welchen dem Beschwerdeführer das Replik- recht gewährt wurde, das er auch wahrgenommen hat, wäre ein allfälliger Mangel geheilt. Nicht erkennbar ist auch, inwiefern das SEM – über die im Rahmen der Kurzbefragung gestellten Fragen hinaus (A2 F11 bis F18) – weitere Abklärungen zu den Verhältnissen in Ägypten hätte vornehmen müssen; der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich offensichtlich seine Mitwirkungspflicht. Er moniert schliesslich in der Replik, die ergänzende Begründung des SEM in der Vernehmlassung hinsichtlich der geltend ge- machten Problematik seiner Militärdienstverweigerung – nämlich die dies- bezüglich erhobenen Zweifel – könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil das SEM damit die Begründungspflicht verletze. Dies trifft nicht zu, denn das SEM hat sich dabei auf seine Aussagen im Rahmen der Befragung gestützt und der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Rep- lik Stellung nehmen zu seiner Einschätzung. Auch im Zusammenhang mit dieser ergänzenden Begründung ist das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers demzufolge nicht verletzt. Insgesamt besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte bei einer Rück- kehr nach Ägypten aufgrund des verweigerten Wehrdienstes eine Gefäng- nisstrafe und angesichts der Berichte über die Zustände in ägyptischen Gefängnissen überzeuge die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht. Dieser Einwand ist nicht ganz unberechtigt. Demgegen- über erübrigt sich eine eingehendere Befassung mit dieser Frage. Denn wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, vermag der Be- schwerdeführer schon deshalb keine ernsthafte Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung darzutun, weil er anlässlich der Kurzbefragung angegeben hatte mit dem Papier, das bestätigt habe, dass er nicht in der Lage sei, Militärdienst zu leisten, habe er ausreisen können (A2, F14). In der Replik führt er zwar nun aus, er habe sich dieses Papier

E-2260/2022 Seite 10 illegal beschafft. Daraus vermag er aber nichts abzuleiten, denn er ist of- fensichtlich am Flughafen kontrolliert worden und konnte mit seinem Pass auch legal ausreisen, was der Ausreisestempel belegt. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Belege für den Einzug in den Militärdienst eingereicht hat. Damit fehlt es bereits an der notwendigen Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen Wehrdienst- verweigerung eine Strafe droht und es erübrigt sich, auf die geltend ge- machten schlechten Bedingungen in ägyptischen Gefängnissen oder un- fairen Gerichtsverfahren in Ägypten weiter einzugehen.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer befürchtet des Weiteren, aufgrund seines christlichen Glaubens in Ägypten gefährdet zu sein. Vorab ist mit dem SEM festzustellen, dass er eine entsprechende Gefahr im Rahmen der Kurzbe- fragung nicht vorbrachte. Sodann hat das SEM ebenfalls zutreffend fest- gehalten, dass in Ägypten nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen in Ägypten auszugehen ist. Auch wenn die Lage vor allem in ländlichen Gebieten schwierig sein kann, besteht keine Situation allgemeiner Gewalt gegenüber Christen und die Behörden sind grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E.8.2 und 8.3 m.w.H.). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keine kon- kreten Behelligungen aufgrund seines Glaubens geltend gemacht. Allein der Verweis darauf, dass zwei seiner Cousins getötet worden seien, genügt noch nicht zur Annahme, dass er aufgrund seines christlichen Glaubens in seinem Heimatland gefährdet wäre.

E. 5.3.4 Soweit er vorbringt, seine Mutter lebe in E._______, einer Gegend, in welcher Terrororganisationen sehr aktiv seien, ist festzuhalten, dass es ihm freisteht, an einen anderen Ort nach Ägypten zurückzukehren. Ange- sichts seiner langjährigen Berufserfahrung als (…) in einem (…) in der Uk- raine als auch seiner Sprachkenntnisse (vgl. SEM Akte A1) dürfte es ihm möglich sein, sich auch an einem anderen Ort in Ägypten niederzulassen. Auch wenn er seit Dezember 20(…) nicht mehr in Ägypten wohnhaft ge- wesen ist und sein Lebensmittelpunkt unbestritten in den letzten (…) Jahre in der Ukraine gewesen ist, ist anzunehmen, dass nach wie vor ein bedeut- samer Bezug zu seinem Heimatland gegeben ist. Seine Mutter und seine Schwester leben in Ägypten und er selbst hat bis zum Alter von (…) Jahren dort gelebt und wurde dort sozialisiert. Es ist davon auszugehen, dass er sich als ägyptischer Staatsangehöriger wieder dauerhaft in seinem Heimat- staat niederlassen kann.

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E. 5.4 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, wes- halb er des vorläufigen Schutzes der Schweiz gestützt auf Buchstabe c der Allgemeinverfügung nicht bedarf. Das SEM hat das Gesuch des Beschwer- deführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes insgesamt zu Recht abgelehnt.

E. 6 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1

E-2260/2022 Seite 12 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Soweit er eine entsprechende Gefahr aus der Verweigerung seines Militärdienstes ablei- tet kann auf das unter E. 5.3.2 Gesagte verwiesen werden. Es gelingt ihm nicht darzutun, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat deswegen einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ein bloss hy- pothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, genügt für die Annahme eines "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägyp- ten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen, dies gilt auch in Berücksichtigung des christlichen Glau- bens des Beschwerdeführers.

E. 7.2.3 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-3723/2015 vom

23. Januar 2018 m.w.H.). Es lassen auch keine individuellen Gründe auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Seinen Anga- ben zufolge hat er in der Ukraine als (…) gearbeitet und spricht mehrere Sprachen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er dort für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können, und es kann angenommen wer- den, dass ihm auch nach seiner langjährigen Landesabwesenheit eine Reintegration gelingen kann (siehe oben E.5.4.4). Soweit er auf eine allfäl- lige konkrete Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Familie verweist, kann auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden. Unabhän- gig davon, dass die Ehefrau und sein Sohn nicht Gegenstand im vorliegen- den Verfahren sind und sich nicht in der Schweiz aufhalten, weshalb das Familienleben mit dem Vollzug der Wegweisung von vornherein nicht ver- eitelt sein kann, ist im Übrigen auf Anhieb nicht ersichtlich, inwiefern das Familienleben in Ägypten nicht zumutbar sein sollte.

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E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom

1. Juni 2022 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurde das Gesuch um amt- liche Verbeiständung gutgeheissen und mit jener vom 13. Juni 2022 MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist somit ein amtliches Honorar ab dem Zeitpunkt der Mandatsanzeige zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat am 28. Juni 2022 eine Kostennote eingereicht und darin einen Arbeitsaufwand von 3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 13.50 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand scheint angemessen, der Stundenansatz ist mit Verweis auf die Verfügung vom 1. Juni 2022 auf Fr. 150.– zu reduzie- ren. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 463.50 zulasten der Gerichts- kasse festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 463.50 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2260/2022 Urteil vom 14. Februar 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 18. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehörigkeit und ersuchte am 12. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um vorübergehenden Schutz. A.b Im Rahmen einer Kurzbefragung vom 13. April 2022 zur Abklärung seiner Schutzbedürftigkeit gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit 20(...) in der Ukraine und habe in C._______ gearbeitet. Im Juli 20(...) habe er seine ukrainische Partnerin geheiratet. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn, der im selben Jahr zur Welt gekommen sei. Seine Frau wolle sich von ihm scheiden lassen und sie sei mit dem Sohn in der Ukraine geblieben. Er verfüge über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine und sei zuletzt im Jahr 2011 in Ägypten gewesen, zusammen mit seiner Verlobten, die er seinen Eltern habe vorstellen wollen. Da er den Militärdienst nicht geleistet habe, fürchte er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor einer Verhaftung (SEM Akte [...] [nachfolgend A]-2). A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen ägyptischen Pass, eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung, eine ukrainische Steuerkarte und einen ukrainischen Arbeitsausweis im Original sowie eine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seines Sohnes in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. April 2022 (eröffnet am 22. April 2022) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, er sei verpflichtet, am Tag nach Eintritt der Rechtskraft die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 18. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei zu den vom Bundesrat definierten schutzberechtigten Personen zu zählen und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Einsicht in das Anhörungsprotokoll, die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Am 20. Mai 2022 bestätige die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wies die Instruktionsrichterin den Antrag um Einsicht in das Anhörungsprotokoll ab mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei das Protokoll der Kurzbefragung vom 13. April 2022 ausgehändigt worden und in den Akten befinde sich kein weiteres Befragungsprotokoll. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie vorbehältlich des Nachweises der Bedürftigkeit gut und sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und sie forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Am 3. Juni 2022 zeigte die Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende unter Beilage einer Vollmacht das Vertretungsverhältnis an und reichte eine Fürsorgebestätigung des Amts für Migration und (...) D._______ vom 3. Juni 2022 ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und gab ihm Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. I. Der Beschwerdeführer hielt unter Beilage einer Kostennote in seiner Replik vom 28. Juni 2022 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schwereren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss dieser Allgemeinverfügung wird den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:

a) Schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) Schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Er sei zwar noch mit einer Ukrainerin verheiratet und sie hätten einen gemeinsamen Sohn, welcher ebenfalls ukrainischer Staatsangehöriger sei. Sie lebten jedoch getrennt und würden sich in Scheidung befinden, weshalb keine schützenswerte Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Über das Sorgerecht und die Obhut betreffend den gemeinsamen Sohn habe das zuständige ukrainische Gericht zu befinden. Zudem seien seine Frau und sein Sohn in der Ukraine geblieben und hätten in der Schweiz keinen Antrag um vorübergehenden Schutz gestellt. Weiter stellte das SEM fest, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Ägypten eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit zusammenhängenden illegalen Ausreise drohende strafrechtliche Verfolgung wäre einerseits legitim, andererseits könne er sich gegen eine allfällige ungerechtfertigte Verurteilung zur Wehr setzen. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Er könne zudem beruflich Erfahrung als Koch vorweisen und verfüge mit seiner Mutter und seiner Schwester über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seinem Heimatland, das ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Eine Rückkehr sei somit zumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, seine Frau und sein Sohn seien zwar noch in der Ukraine, beabsichtigten aber, sobald als möglich nachzureisen. Auch wenn er sich in Scheidung befinde, bestehe zwischen ihm und seinem Sohn eine enge, gelebte Beziehung, welche es zu schützen gelte. Er habe eine Sorgepflicht für das Kind und müsse im selben Land wie sein Sohn leben. Als Familienangehöriger von ukrainischen Staatsbürgern sei ihm in der Schweiz vorläufiger Schutz zu gewähren. Zusätzlich könne er nicht in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückreisen. Entgegen der Ansicht des SEM, sei ihm eine dreijährige Gefängnisstrafe bei der Rückkehr aufgrund der Wehrdienstverweigerung mit Verweis auf internationale Berichte über die Zustände in den ägyptischen Gefängnissen nicht zuzumuten. Auch sei nicht garantiert, dass man sich juristisch gegen ungerechtfertigte Verurteilungen wehren könne. Dies umso mehr, als er Christ sei. Zwei seiner Cousins seien von islamistischen Terrorristen umgebracht worden. Christen würden in Ägypten aufgrund ihrer Religion strafrechtlich verfolgt und die Regierung schütze sie nicht vor Übergriffen durch Dritte. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Er habe seit 20(...) in der Ukraine gelebt und kein soziales Netz mehr in Ägypten. Einzig seine Mutter und seine Schwester lebten noch dort. Ohne ausreichende soziale Unterstützung werde es ihm aber nicht möglich sein, für sich und seine Familie zu sorgen, weshalb er in eine soziale und wirtschaftliche Notlage kommen würde. Ausserdem möchten seine Frau und sein Sohn in die Schweiz flüchten, es sei ihnen dann nicht zuzumuten, weiter nach Ägypten zu flüchten. Die Vorinstanz habe ausserdem den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hinsichtlich seiner Beziehung zu seinem Sohn und seiner Ehefrau, sowie hinsichtlich der Verhältnisse in Ägypten, letzteres auch unter dem Aspekt, dass er mit seiner Familie dorthin zurückkehren müsste. Weiter sei lediglich begründet worden, dass er nicht unter Buchstabe a der Allgemeinverfügung des Bundesrates falle, nicht aber abgeklärt und begründet worden, ob respektive weshalb er nicht laut Buchstabe c als schutzbedürftige Person gelte. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es sei nicht belegt, dass seine Frau und sein Sohn tatsächlich beabsichtigten in die Schweiz zu reisen. Es verweist erneut darauf, dass angesichts des Scheidungsverfahrens nicht mehr von einer schützenswerten Lebensgemeinschaft mit einer Ukrainerin auszugehen sei und die ukrainischen Behörden über Obhut und Sorgerecht betreffend den Sohn zu befinden hätten. Zu seiner allfälligen strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung sei ergänzend festzuhalten, dass an seiner gelten gemachten illegalen Ausreise im Jahr 2011 Zweifel bestünden, da es seinen Aussagen zufolge einen Ausreisestempel vom (...) 2011 in seinem ägyptischen Pass gebe. Seine Erklärung dafür sei nicht überzeugenden vermocht. Zudem habe er keine Dokumente eingereicht, welche den Einzug in den Militärdienst belegen würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechende Dokumente hätte einreichen können, ansonsten er gar nicht über den Einzug Bescheid wüsste. Ausserdem bestehe keine Kollektivverfolgung von Christen in Ägypten. Er habe seinen Glauben im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht als Grund, welcher gegen die Rückkehr in seinen Heimatstaat spreche, angegeben. Schliesslich seien seine Überlegungen zu seiner Rückkehr dorthin und einer damit einhergehenden wirtschaftlichen Notsituation für seine Familie rein hypothetischer Natur, da eine Wegweisung seiner Frau und seines Kindes nicht zur Debatte stehe. 4.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, zwischen ihm und seinem Sohn bestehe ungeachtet des noch nicht entschiedenen Sorgerechts eine enge und schützenswerte Beziehung und sie telefonierten täglich mehrmals. Seine Frau habe noch nicht den Mut gehabt zu fliehen. Aktuell sei die Scheidung aber kein Thema mehr und sie suchten derzeit einen Ort, wo sie zu Dritt in Sicherheit zusammenleben könnten. In ägyptischen Gefängnissen würden unmenschliche Zustände herrschen und in der ägyptischen Justiz seien keine fairen Verfahren garantiert. Die nunmehr angebrachten Zweifel an seiner illegalen Ausreise aus Ägypten und seiner Wehrdienstpflicht seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, was die Begründungspflicht verletze. Ihm sei im (...) 2011 die gemeinsame Ausreise mit seiner Verlobten verwehrt worden aufgrund der Militärdienstpflicht. Er habe sich dann auf illegale Weise Papiere beschafft, welche besagt hätten, dass er nicht militärdiensttauglich; damit habe er dann die Passkontrolle am Flughafen passieren können. Somit sei er schliesslich trotz Stempel in seinem Pass illegal ausgereist. Er habe im Jahr 20(...) einen Einzugsbefehl erhalten und werde versuchen, diesen über seine Mutter zu beschaffen. Im Übrigen würden Christen in Ägypten im Alltagsleben diskriminiert und ihnen drohe auch Gefahr von islamistischen Terrororganisationen. Der Staat sei nicht fähig und auch nur teilweise gewillt, Christen vor solchen Übergriffen zu schützen. Es sei nachvollziehbar, dass er dies an der Kurzbefragung, welche aus lediglich 20 Fragen bestanden habe, nicht erwähnt habe. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz gestützt auf die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 verneint hat. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung würden Familienangehörigen von ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern Schutz gewährt, weshalb er einen Anspruch darauf habe. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind zwar beide ukrainischer Staatsangehörigkeit, sie haben in der Schweiz jedoch kein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Art. 71 AsylG sieht aber vor, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen nur dann vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen oder die Familie aufgrund des Krieges getrennt wurde und sie sich in der Schweiz vereinigen wollen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Ehefrau und sein Sohn beabsichtigten in die Schweiz einzureisen, was aber bis heute offenbar nicht geschehen ist. Die Familie scheint auch nicht aufgrund des Krieges getrennt worden zu sein, zumal er angab, bereits vor dem Krieg getrennt gelebt zu haben. Zudem gab er an, seine Frau habe ein Scheidungsverfahren eingeleitet, weshalb auch ein Wille zur Vereinigung fraglich scheint. Die alleinige Bekräftigung in der Replik vom Juni 2022, die Scheidung sei aktuell kein Thema mehr, ändert daran nichts. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung ausser Betracht. Eine unzureichende Sachverhaltsabklärung in Bezug auf seine Beziehung zu seinem Sohn und seiner Ehefrau ist schon deshalb nicht ersichtlich, da diese in der vorliegenden Konstellation für die Frage der Schutzgewährung nicht mass-geblich ist. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt, im Sinne des Buchstaben c der Allgemeinverfügung in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren kann, was von ihm bestritten wird. 5.3.1 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich das SEM nicht weiter dazu geäussert hat, sondern die Prüfung, ob der Beschwerdeführer des vorübergehenden Schutzes bedarf, nur anhand des Buchstaben a vornahm. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe grundsätzlich zu Recht, dass das SEM hätte prüfen und entsprechend begründen müssen, ob er respektive weshalb er nicht gestützt auf Buchstabe c der Allgemeinverfügung einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz habe. Demgegenüber hat das SEM sich in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu den einzelnen Elementen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer seine Rückkehr nach Ägypten als eine Gefährdung seiner Sicherheit sieht, geäussert, wenn auch kurz. Spätestens mit den ausführlichen weiteren Erwägungen in der Vernehmlassung, zu welchen dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt wurde, das er auch wahrgenommen hat, wäre ein allfälliger Mangel geheilt. Nicht erkennbar ist auch, inwiefern das SEM - über die im Rahmen der Kurzbefragung gestellten Fragen hinaus (A2 F11 bis F18) - weitere Abklärungen zu den Verhältnissen in Ägypten hätte vornehmen müssen; der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich offensichtlich seine Mitwirkungspflicht. Er moniert schliesslich in der Replik, die ergänzende Begründung des SEM in der Vernehmlassung hinsichtlich der geltend gemachten Problematik seiner Militärdienstverweigerung - nämlich die diesbezüglich erhobenen Zweifel - könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil das SEM damit die Begründungspflicht verletze. Dies trifft nicht zu, denn das SEM hat sich dabei auf seine Aussagen im Rahmen der Befragung gestützt und der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Replik Stellung nehmen zu seiner Einschätzung. Auch im Zusammenhang mit dieser ergänzenden Begründung ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers demzufolge nicht verletzt. Insgesamt besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte bei einer Rückkehr nach Ägypten aufgrund des verweigerten Wehrdienstes eine Gefängnisstrafe und angesichts der Berichte über die Zustände in ägyptischen Gefängnissen überzeuge die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht. Dieser Einwand ist nicht ganz unberechtigt. Demgegenüber erübrigt sich eine eingehendere Befassung mit dieser Frage. Denn wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine ernsthafte Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung darzutun, weil er anlässlich der Kurzbefragung angegeben hatte mit dem Papier, das bestätigt habe, dass er nicht in der Lage sei, Militärdienst zu leisten, habe er ausreisen können (A2, F14). In der Replik führt er zwar nun aus, er habe sich dieses Papier illegal beschafft. Daraus vermag er aber nichts abzuleiten, denn er ist offensichtlich am Flughafen kontrolliert worden und konnte mit seinem Pass auch legal ausreisen, was der Ausreisestempel belegt. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Belege für den Einzug in den Militärdienst eingereicht hat. Damit fehlt es bereits an der notwendigen Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung eine Strafe droht und es erübrigt sich, auf die geltend gemachten schlechten Bedingungen in ägyptischen Gefängnissen oder unfairen Gerichtsverfahren in Ägypten weiter einzugehen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer befürchtet des Weiteren, aufgrund seines christlichen Glaubens in Ägypten gefährdet zu sein. Vorab ist mit dem SEM festzustellen, dass er eine entsprechende Gefahr im Rahmen der Kurzbefragung nicht vorbrachte. Sodann hat das SEM ebenfalls zutreffend festgehalten, dass in Ägypten nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen in Ägypten auszugehen ist. Auch wenn die Lage vor allem in ländlichen Gebieten schwierig sein kann, besteht keine Situation allgemeiner Gewalt gegenüber Christen und die Behörden sind grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E.8.2 und 8.3 m.w.H.). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keine konkreten Behelligungen aufgrund seines Glaubens geltend gemacht. Allein der Verweis darauf, dass zwei seiner Cousins getötet worden seien, genügt noch nicht zur Annahme, dass er aufgrund seines christlichen Glaubens in seinem Heimatland gefährdet wäre. 5.3.4 Soweit er vorbringt, seine Mutter lebe in E._______, einer Gegend, in welcher Terrororganisationen sehr aktiv seien, ist festzuhalten, dass es ihm freisteht, an einen anderen Ort nach Ägypten zurückzukehren. Angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung als (...) in einem (...) in der Ukraine als auch seiner Sprachkenntnisse (vgl. SEM Akte A1) dürfte es ihm möglich sein, sich auch an einem anderen Ort in Ägypten niederzulassen. Auch wenn er seit Dezember 20(...) nicht mehr in Ägypten wohnhaft gewesen ist und sein Lebensmittelpunkt unbestritten in den letzten (...) Jahre in der Ukraine gewesen ist, ist anzunehmen, dass nach wie vor ein bedeutsamer Bezug zu seinem Heimatland gegeben ist. Seine Mutter und seine Schwester leben in Ägypten und er selbst hat bis zum Alter von (...) Jahren dort gelebt und wurde dort sozialisiert. Es ist davon auszugehen, dass er sich als ägyptischer Staatsangehöriger wieder dauerhaft in seinem Heimatstaat niederlassen kann. 5.4 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, weshalb er des vorläufigen Schutzes der Schweiz gestützt auf Buchstabe c der Allgemeinverfügung nicht bedarf. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes insgesamt zu Recht abgelehnt.

6. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Soweit er eine entsprechende Gefahr aus der Verweigerung seines Militärdienstes ableitet kann auf das unter E. 5.3.2 Gesagte verwiesen werden. Es gelingt ihm nicht darzutun, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat deswegen einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, genügt für die Annahme eines "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, dies gilt auch in Berücksichtigung des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers. 7.2.3 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 m.w.H.). Es lassen auch keine individuellen Gründe auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Seinen Angaben zufolge hat er in der Ukraine als (...) gearbeitet und spricht mehrere Sprachen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er dort für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können, und es kann angenommen werden, dass ihm auch nach seiner langjährigen Landesabwesenheit eine Reintegration gelingen kann (siehe oben E.5.4.4). Soweit er auf eine allfällige konkrete Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Familie verweist, kann auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden. Unabhängig davon, dass die Ehefrau und sein Sohn nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren sind und sich nicht in der Schweiz aufhalten, weshalb das Familienleben mit dem Vollzug der Wegweisung von vornherein nicht vereitelt sein kann, ist im Übrigen auf Anhieb nicht ersichtlich, inwiefern das Familienleben in Ägypten nicht zumutbar sein sollte. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und mit jener vom 13. Juni 2022 MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist somit ein amtliches Honorar ab dem Zeitpunkt der Mandatsanzeige zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat am 28. Juni 2022 eine Kostennote eingereicht und darin einen Arbeitsaufwand von 3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 13.50 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand scheint angemessen, der Stundenansatz ist mit Verweis auf die Verfügung vom 1. Juni 2022 auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 463.50 zulasten der Gerichtskasse festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 463.50 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: