Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Juli 2015 via B._______ in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. B. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2917 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Verfahrensrechtlich beantragte er den Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 VwVG. C. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werde und der Beschwerdeführer somit einen Kostenvorschuss von CHF 750.- zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Auf Beschwerdeebene rügte der Beschwerdeführer diverse Verfahrensfehler des SEM. So seien insbesondere sein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts verletzt worden. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Wie allerdings bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 ausführlich erörtert wurde, erweisen sich diese Vorbringen als haltlos. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen nicht durchzudringen vermag.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er ägyptischer Staatsangehöriger sei. Er sei seit 2000 verheiratet und habe (...) Kinder. Er habe mit seiner Familie in grosser Armut gelebt und jeweils illegal als Fruchtverkäufer gearbeitet. Wegen illegalem Handel habe er oft Bussgelder bezahlen müssen und sei sogar festgenommen worden. Im Jahr 2001 habe er alleine mit jungen Männern in Kairo gelebt, da er seine Familie erst später habe nachkommen lassen. Einer seiner damaligen Mitbewohner sei ein Bärtiger gewesen, der von der Polizei gesucht worden sei. Die Polizei habe die Wohnung durchsucht und ihn verhaftet. Er sei drei Monate in Haft gewesen, wobei man von ihm Informationen über seinen Mitbewohner habe erhalten wollen. Dabei sei er vergewaltigt und gefoltert worden. Dies wüsste allerdings nicht einmal seine Familie. Er habe seine Familie erst etwa im Jahr 2007 nach Kairo geholt. Als weiteren Asylgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Anhän-ger des ehemaligen Staatspräsidenten Mursi sei. Anlässlich einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2013 sei er festgenommen worden. Die Polizei habe ihn mit verbundenen Augen zur Staatssicherheit in Old Cairo gebracht. Danach sei er in ein Gefängnis in New Cairo verlegt worden. Nach einer Haftdauer von drei Monaten sei er freigelassen worden, da man ihm nichts habe nachweisen können. Er sei allerdings davor gewarnt worden, weiterhin an Kundgebungen teilzunehmen. Diese Warnung habe er sehr ernst genommen. Obwohl er von da an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen habe, habe er ständig Angst gehabt, da in Beni Suef 250 Mursi-Anhänger inhaftiert und zum Tode verurteilt worden seien. Von seiner Familie habe er dann erfahren, dass er in seinem Heimatdorf wiederholt von den Behörden gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er Anfang Juni 2015 Ägypten auf dem Landweg Richtung Libyen verlassen. Auf dem Seeweg habe er dann am 1. Juli 2015 Italien erreicht und sei in ein Flüchtlingslager in Mailand gebracht worden, von wo aus er mit dem Zug am 9. Juli 2015 illegal in die Schweiz eingereist sei. In der Schweiz habe er dann von seinem Bruder erfahren, dass er mittlerweile von einem ägyptischen Gericht in Abwesenheit verurteilt worden sei.
E. 6.2 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. So habe er weder die in Aussicht gestellten Kopien und Originale seiner Identitätsdokumente noch des erwähnten Gerichtsurteils bis zum Entscheiddatum eingereicht. Zudem seien diverse Vorbringen widersprüchlich oder als nachgeschoben zu werten. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise an der BzP die Frage verneint, ob er je mit dem Sicherheitsdienst in Kontakt gekommen sei (act. A5 S. 8). Als weitere Asylgründe habe er lediglich die schlechte wirtschaftliche Situation und, dass er seinen Kindern keine Schulbildung habe finanzieren können erwähnt, jedoch weder Inhaftierungen noch Festnahmen durch die Polizei. Bei der vertieften Anhörung habe er erst erwähnt, dass er im Jahr 2001 im Zusammenhang mit der Festnahme seines Mitbewohners ebenfalls mitgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden sei. Er sei während der Haft gefoltert und vergewaltigt worden (act. A16 S. 6). Er habe sich bei der BzP geschämt darüber zu sprechen. Selbst seine Familie wisse nichts davon. Die Vorinstanz führte zu dieser Argumentation aus, dass seine Begründung nicht per se als unplausibel sei. Der Wahrheitsgehalt dieses Erlebnisses könne jedoch offen gelassen werden, da die behauptete Inhaftierung im Jahr 2001 weder fluchtauslösend gewesen sei, noch einen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweise. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der vertieften Anhörung weiter vorgebracht, im Jahr 2013 anlässlich einer Demonstration von der Polizei festgenommen und in ein Gefängnis der Staatssicherheit gebracht worden zu sein (act. A16 S. 12). Da die Haftbedingungen während seiner dreimonatigen Haft sehr schlimm gewesen seien und dieses Erlebnis letztendlich fluchtauslösend gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Festnahme wenigstens ansatzweise bei der BzP erwähnt oder zumindest die entsprechende Frage nach Kontakt mit dem Sicherheitsdienst bejaht hätte. Im Gegensatz zur Inhaftierung im Jahr 2001 wirke seine Begründung für das nachträglich geltend gemachte Vorbringen unbehelflich und vermöge nicht zu überzeugen (act. A16 S. 15). Wenn er tatsächlich Angst gehabt hätte, dass seine Aussagen seinen heimatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht würden, wäre zu erwarten gewesen, dass er auch die Suche nach ihm durch den Sicherheitsdienst und seine Sympathie für Mursi verschwiegen hätte. Auch seine bei der vertieften Anhörung vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen habe er anlässlich der BzP noch nicht erwähnt. Nach konkreten Aktivitäten für Mursi gefragt, habe der Beschwerdeführer bei der BzP noch ausgesagt, dass sein einziges Engagement darin bestanden habe, bei den Wahlen für ihn zu stimmen (act. A5 S. 8). Eine oder mehrere Demonstrationsteilnahmen habe er zu diesem Zeitpunkt jedoch mit keinem Wort erwähnt. Nach dem Gesagten müsse seine angebliche Festnahme anlässlich einer pro-Mursi-Kundgebung als nachgeschoben qualifiziert werden, um ein Risikoprofil und damit ein Ausreisemotiv zu konstruieren. Bezeichnenderweise enthielten seine Vorbringen auch Widersprüche, die die Annahme eines Sachverhaltskonstruktes untermauerten. So unterschieden sich beispielsweise die Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Ausreisezeitpunkts und der Lebensumstände in der Zeit davor bei der vertieften Anhörung (act. A16) diametral von derjenigen in der BzP (act. A5), wobei es sich um einen zentralen Punkt handle, weshalb dies als erheblicher Widerspruch zu qualifizieren sei, welcher gegen die Glaubhaftmachung seiner Vorbringen spreche. Die Vorinstanz führte weiter aus, auch die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer weise Widersprüche auf. Deshalb müsse auch hier von einer nachträglichen Anpassung der Vorbringen an ein Sachverhaltskonstrukt gesprochen werden. Abgesehen von Nachschüben und Widersprüchen habe der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgründe zudem wenig substantiiert geschildert. Seine diesbezüglichen Aussagen gingen nicht über das hinaus, was jede andere Person problemlos in gleicher Weise nacherzählen könnte. Seinen Aussagen fehle insbesondere der in wahren Aussagen vorzufindende Detailreichtum. Deswegen erschienen seine Schilderungen über weite Strecken stereotyp, realitätsfremd und konstruiert. Insbesondere seine Berichte über seine Festnahme anlässlich einer Massendemonstration im Jahr 2013 und die anschliessende dreimonatige Haft wirkten blutleer und wie nacherzählt. Als er aufgefordert worden sei, den Tagesablauf im Gefängnis zu schildern, seien seine Antworten knapp und blass ausgefallen (act. A16 S. 17), so dass nicht der Eindruck entstehe, er würde von etwas Selbsterlebtem erzählen. Seine Schilderungen liessen insbesondere auch jegliche Innenperspektive, persönliche Bezüge oder Reflektionen vermissen. Seine entsprechenden Ausführungen würden bisweilen überzeichnet und daher realitätsfremd anmuten. So habe er behauptet, dass er drei Monate lang mit 20 Personen in einer Zelle inhaftiert gewesen sei, die in etwa neun Quadratmeter gross gewesen sei (act. A16 S. 13). In diesen drei Monaten habe er nicht schlafen sondern nur stehen können und sei zudem noch gefoltert worden. Er habe zeitweise gar nur auf einem Bein stehen können und man habe absichtlich kaltes Wasser auf ihn geworfen um ihn am Schlafen zu hindern (act. A16 S. 17). Die Vorinstanz betonte, abgesehen von den realitätsfernen Schilderungen könne auch das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen der Behörden nicht nachvollzogen werden. So habe er behauptet, dass Leute unter Folter Geständnisse abgelegt hätten (act. A16 S. 17). Auch ihm habe man Waffenbesitz vorgeworfen und von ihm ein Geständnis erzwingen wollen (act. A16 S. 13). Er habe sich als armer Mensch weder verteidigen können noch habe er Beziehungen gehabt. Angesichts dessen scheine es kaum vorstellbar, dass er nach drei Monaten, wieder entlassen worden sei, weil man nichts gegen ihn gefunden habe und man ihm somit nichts habe vorwerfen können (act. A16 S. 13). Noch unerklärlicher sei das weitere Vorgehen des Sicherheitsdienstes, der einen hohen Ressourcenaufwand betreibe, um ihn nach seiner Freilassung erneut zu suchen, obwohl er sich ja gemäss seinen eigenen Aussagen aus Angst nicht mehr politisch engagiert habe (act. A16 S. 11). So sei auch das starke Interesse an seiner Person angesichts seiner Schilderungen, wonach er ein blosser und mehr zufälliger Mitläufer an einer Massendemonstration gewesen sei (act. A16 S. 11 f.), nicht plausibel. Nach dem gesagten könne dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er in Ägypten aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgung zu befürchten habe. Da diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Als weiteren Ausreisegrund habe der Beschwerdeführer wiederholt die schlechte wirtschaftliche Situation in Ägypten genannt. Sie seien eine arme Familie (act. A16 S. 5). Er habe nicht gewollt, dass seine Kinder weiterhin in Armut leben müssten (act. A16 S. 6 f.). Obwohl sein Wunsch nach einer besseren Zukunft für sich und seine Familie durchaus nachvollziehbar und absolut verständlich sei, seien diese Vorbringen Ausdruck der derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Ägypten, von der sehr viele Personen in ähnlicher Weise wie er betroffen seien. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Somit sei dieses Vorbringen zwar glaubhaft, dafür aber nicht asylrelevant. Die Vorinstanz fasste zusammen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Da sein Asylgesuch somit abgelehnt werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs seiner Wegweisung kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 7 Nach der Prüfung der Akten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgewiesen und die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusammenhang kann weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen entgegen hält. Das Hauptargument des Beschwerdeführers, wieso er Anspruch auf Asyl habe, nicht nach Ägypten zurückgeschickt werden dürfe, oder zumindest weitere Abklärungen getätigt werden müssten, ist, er sei ein Mursi-Anhänger und Mitglied der Muslimbruderschaft. Dies könne er mit einem Gerichtsurteil beweisen. Allerdings steht unter Art. 3 der Beschwerde, dass er betreffendes Urteil bereits eingereicht habe, dies im Widerspruch dazu dass er unter Art. 4 festhält, dass er dem SEM mitgeteilt habe, dass die Erlangung des betreffenden Gerichtsurteils mit Schwierigkeiten verbunden sei, weshalb es ihm eine Nachfrist hätte ansetzen müssen. Allerdings hielt die Vorinstanz in der Anhörung ausdrücklich fest, dass dem Beschwerdeführer keine spezielle Frist zur Einreichung der erwähnten Dokumente gegeben werde, er aber so rasch als möglich machen solle (act. A16 S. 18). Indes hat der Beschwerdeführer bis heute das angekündigte Urteil nicht zu den Akten gereicht. Bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wurde festgehalten, dass die gestellten Begehren aufgrund der aktuellen Aktenlage aussichtslos erscheinen, weil sich die Aussagen in der Anhörung und der Befragung zur Person (BzP) - betreffend den Ausreisezeitpunkt und die Lebensumstände davor, den Zeitraum zwischen der angeblichen Inhaftierung im Jahr 2013 und der Ausreise im Jahr 2015 betreffend - diametral unterscheiden und verschiedene Vorbringen (Demonstrationsteilnahmen, Inhaftierung 2013) in der BzP mit keinem Wort erwähnt wurden. Diese Widersprüche betreffen wesentliche Punkte. Weiter werden in der Anhörung nachträgliche Anpassungen an den Vorbringen (behördliche Suche) geltend gemacht. Die Aussagen zur behördlichen Suche im Jahr 2015, nachdem der Beschwerdeführer drei Monate nach der angeblichen Inhaftierung im Jahr 2013 freigelassen wurde, erscheinen als nicht nachvollziehbar. Diese erheblichen Widersprüche und Nachschübe weisen auf ein Sachverhaltskonstrukt hin, welches gegen die Glaubhaftmachung der Vorbringen spricht. Auf Beschwerdeebene wurde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt und insbesondere wurden bis zum Entscheiddatum keine Beweismittel - weder Originale noch Kopien - zu den Akten gereicht.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die in Ägypten herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe für seine Ausreise sind für die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht relevant. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)jährigen und gesunden Mann handelt, sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt CHF 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 7. August 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4081/2017 Urteil vom 6. September 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Juli 2015 via B._______ in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. B. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2917 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Verfahrensrechtlich beantragte er den Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 VwVG. C. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werde und der Beschwerdeführer somit einen Kostenvorschuss von CHF 750.- zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Auf Beschwerdeebene rügte der Beschwerdeführer diverse Verfahrensfehler des SEM. So seien insbesondere sein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts verletzt worden. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Wie allerdings bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 ausführlich erörtert wurde, erweisen sich diese Vorbringen als haltlos. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen nicht durchzudringen vermag. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er ägyptischer Staatsangehöriger sei. Er sei seit 2000 verheiratet und habe (...) Kinder. Er habe mit seiner Familie in grosser Armut gelebt und jeweils illegal als Fruchtverkäufer gearbeitet. Wegen illegalem Handel habe er oft Bussgelder bezahlen müssen und sei sogar festgenommen worden. Im Jahr 2001 habe er alleine mit jungen Männern in Kairo gelebt, da er seine Familie erst später habe nachkommen lassen. Einer seiner damaligen Mitbewohner sei ein Bärtiger gewesen, der von der Polizei gesucht worden sei. Die Polizei habe die Wohnung durchsucht und ihn verhaftet. Er sei drei Monate in Haft gewesen, wobei man von ihm Informationen über seinen Mitbewohner habe erhalten wollen. Dabei sei er vergewaltigt und gefoltert worden. Dies wüsste allerdings nicht einmal seine Familie. Er habe seine Familie erst etwa im Jahr 2007 nach Kairo geholt. Als weiteren Asylgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Anhän-ger des ehemaligen Staatspräsidenten Mursi sei. Anlässlich einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2013 sei er festgenommen worden. Die Polizei habe ihn mit verbundenen Augen zur Staatssicherheit in Old Cairo gebracht. Danach sei er in ein Gefängnis in New Cairo verlegt worden. Nach einer Haftdauer von drei Monaten sei er freigelassen worden, da man ihm nichts habe nachweisen können. Er sei allerdings davor gewarnt worden, weiterhin an Kundgebungen teilzunehmen. Diese Warnung habe er sehr ernst genommen. Obwohl er von da an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen habe, habe er ständig Angst gehabt, da in Beni Suef 250 Mursi-Anhänger inhaftiert und zum Tode verurteilt worden seien. Von seiner Familie habe er dann erfahren, dass er in seinem Heimatdorf wiederholt von den Behörden gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er Anfang Juni 2015 Ägypten auf dem Landweg Richtung Libyen verlassen. Auf dem Seeweg habe er dann am 1. Juli 2015 Italien erreicht und sei in ein Flüchtlingslager in Mailand gebracht worden, von wo aus er mit dem Zug am 9. Juli 2015 illegal in die Schweiz eingereist sei. In der Schweiz habe er dann von seinem Bruder erfahren, dass er mittlerweile von einem ägyptischen Gericht in Abwesenheit verurteilt worden sei. 6.2 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. So habe er weder die in Aussicht gestellten Kopien und Originale seiner Identitätsdokumente noch des erwähnten Gerichtsurteils bis zum Entscheiddatum eingereicht. Zudem seien diverse Vorbringen widersprüchlich oder als nachgeschoben zu werten. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise an der BzP die Frage verneint, ob er je mit dem Sicherheitsdienst in Kontakt gekommen sei (act. A5 S. 8). Als weitere Asylgründe habe er lediglich die schlechte wirtschaftliche Situation und, dass er seinen Kindern keine Schulbildung habe finanzieren können erwähnt, jedoch weder Inhaftierungen noch Festnahmen durch die Polizei. Bei der vertieften Anhörung habe er erst erwähnt, dass er im Jahr 2001 im Zusammenhang mit der Festnahme seines Mitbewohners ebenfalls mitgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden sei. Er sei während der Haft gefoltert und vergewaltigt worden (act. A16 S. 6). Er habe sich bei der BzP geschämt darüber zu sprechen. Selbst seine Familie wisse nichts davon. Die Vorinstanz führte zu dieser Argumentation aus, dass seine Begründung nicht per se als unplausibel sei. Der Wahrheitsgehalt dieses Erlebnisses könne jedoch offen gelassen werden, da die behauptete Inhaftierung im Jahr 2001 weder fluchtauslösend gewesen sei, noch einen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweise. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der vertieften Anhörung weiter vorgebracht, im Jahr 2013 anlässlich einer Demonstration von der Polizei festgenommen und in ein Gefängnis der Staatssicherheit gebracht worden zu sein (act. A16 S. 12). Da die Haftbedingungen während seiner dreimonatigen Haft sehr schlimm gewesen seien und dieses Erlebnis letztendlich fluchtauslösend gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Festnahme wenigstens ansatzweise bei der BzP erwähnt oder zumindest die entsprechende Frage nach Kontakt mit dem Sicherheitsdienst bejaht hätte. Im Gegensatz zur Inhaftierung im Jahr 2001 wirke seine Begründung für das nachträglich geltend gemachte Vorbringen unbehelflich und vermöge nicht zu überzeugen (act. A16 S. 15). Wenn er tatsächlich Angst gehabt hätte, dass seine Aussagen seinen heimatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht würden, wäre zu erwarten gewesen, dass er auch die Suche nach ihm durch den Sicherheitsdienst und seine Sympathie für Mursi verschwiegen hätte. Auch seine bei der vertieften Anhörung vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen habe er anlässlich der BzP noch nicht erwähnt. Nach konkreten Aktivitäten für Mursi gefragt, habe der Beschwerdeführer bei der BzP noch ausgesagt, dass sein einziges Engagement darin bestanden habe, bei den Wahlen für ihn zu stimmen (act. A5 S. 8). Eine oder mehrere Demonstrationsteilnahmen habe er zu diesem Zeitpunkt jedoch mit keinem Wort erwähnt. Nach dem Gesagten müsse seine angebliche Festnahme anlässlich einer pro-Mursi-Kundgebung als nachgeschoben qualifiziert werden, um ein Risikoprofil und damit ein Ausreisemotiv zu konstruieren. Bezeichnenderweise enthielten seine Vorbringen auch Widersprüche, die die Annahme eines Sachverhaltskonstruktes untermauerten. So unterschieden sich beispielsweise die Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Ausreisezeitpunkts und der Lebensumstände in der Zeit davor bei der vertieften Anhörung (act. A16) diametral von derjenigen in der BzP (act. A5), wobei es sich um einen zentralen Punkt handle, weshalb dies als erheblicher Widerspruch zu qualifizieren sei, welcher gegen die Glaubhaftmachung seiner Vorbringen spreche. Die Vorinstanz führte weiter aus, auch die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer weise Widersprüche auf. Deshalb müsse auch hier von einer nachträglichen Anpassung der Vorbringen an ein Sachverhaltskonstrukt gesprochen werden. Abgesehen von Nachschüben und Widersprüchen habe der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgründe zudem wenig substantiiert geschildert. Seine diesbezüglichen Aussagen gingen nicht über das hinaus, was jede andere Person problemlos in gleicher Weise nacherzählen könnte. Seinen Aussagen fehle insbesondere der in wahren Aussagen vorzufindende Detailreichtum. Deswegen erschienen seine Schilderungen über weite Strecken stereotyp, realitätsfremd und konstruiert. Insbesondere seine Berichte über seine Festnahme anlässlich einer Massendemonstration im Jahr 2013 und die anschliessende dreimonatige Haft wirkten blutleer und wie nacherzählt. Als er aufgefordert worden sei, den Tagesablauf im Gefängnis zu schildern, seien seine Antworten knapp und blass ausgefallen (act. A16 S. 17), so dass nicht der Eindruck entstehe, er würde von etwas Selbsterlebtem erzählen. Seine Schilderungen liessen insbesondere auch jegliche Innenperspektive, persönliche Bezüge oder Reflektionen vermissen. Seine entsprechenden Ausführungen würden bisweilen überzeichnet und daher realitätsfremd anmuten. So habe er behauptet, dass er drei Monate lang mit 20 Personen in einer Zelle inhaftiert gewesen sei, die in etwa neun Quadratmeter gross gewesen sei (act. A16 S. 13). In diesen drei Monaten habe er nicht schlafen sondern nur stehen können und sei zudem noch gefoltert worden. Er habe zeitweise gar nur auf einem Bein stehen können und man habe absichtlich kaltes Wasser auf ihn geworfen um ihn am Schlafen zu hindern (act. A16 S. 17). Die Vorinstanz betonte, abgesehen von den realitätsfernen Schilderungen könne auch das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen der Behörden nicht nachvollzogen werden. So habe er behauptet, dass Leute unter Folter Geständnisse abgelegt hätten (act. A16 S. 17). Auch ihm habe man Waffenbesitz vorgeworfen und von ihm ein Geständnis erzwingen wollen (act. A16 S. 13). Er habe sich als armer Mensch weder verteidigen können noch habe er Beziehungen gehabt. Angesichts dessen scheine es kaum vorstellbar, dass er nach drei Monaten, wieder entlassen worden sei, weil man nichts gegen ihn gefunden habe und man ihm somit nichts habe vorwerfen können (act. A16 S. 13). Noch unerklärlicher sei das weitere Vorgehen des Sicherheitsdienstes, der einen hohen Ressourcenaufwand betreibe, um ihn nach seiner Freilassung erneut zu suchen, obwohl er sich ja gemäss seinen eigenen Aussagen aus Angst nicht mehr politisch engagiert habe (act. A16 S. 11). So sei auch das starke Interesse an seiner Person angesichts seiner Schilderungen, wonach er ein blosser und mehr zufälliger Mitläufer an einer Massendemonstration gewesen sei (act. A16 S. 11 f.), nicht plausibel. Nach dem gesagten könne dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er in Ägypten aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgung zu befürchten habe. Da diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Als weiteren Ausreisegrund habe der Beschwerdeführer wiederholt die schlechte wirtschaftliche Situation in Ägypten genannt. Sie seien eine arme Familie (act. A16 S. 5). Er habe nicht gewollt, dass seine Kinder weiterhin in Armut leben müssten (act. A16 S. 6 f.). Obwohl sein Wunsch nach einer besseren Zukunft für sich und seine Familie durchaus nachvollziehbar und absolut verständlich sei, seien diese Vorbringen Ausdruck der derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Ägypten, von der sehr viele Personen in ähnlicher Weise wie er betroffen seien. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Somit sei dieses Vorbringen zwar glaubhaft, dafür aber nicht asylrelevant. Die Vorinstanz fasste zusammen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Da sein Asylgesuch somit abgelehnt werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs seiner Wegweisung kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
7. Nach der Prüfung der Akten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgewiesen und die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusammenhang kann weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen entgegen hält. Das Hauptargument des Beschwerdeführers, wieso er Anspruch auf Asyl habe, nicht nach Ägypten zurückgeschickt werden dürfe, oder zumindest weitere Abklärungen getätigt werden müssten, ist, er sei ein Mursi-Anhänger und Mitglied der Muslimbruderschaft. Dies könne er mit einem Gerichtsurteil beweisen. Allerdings steht unter Art. 3 der Beschwerde, dass er betreffendes Urteil bereits eingereicht habe, dies im Widerspruch dazu dass er unter Art. 4 festhält, dass er dem SEM mitgeteilt habe, dass die Erlangung des betreffenden Gerichtsurteils mit Schwierigkeiten verbunden sei, weshalb es ihm eine Nachfrist hätte ansetzen müssen. Allerdings hielt die Vorinstanz in der Anhörung ausdrücklich fest, dass dem Beschwerdeführer keine spezielle Frist zur Einreichung der erwähnten Dokumente gegeben werde, er aber so rasch als möglich machen solle (act. A16 S. 18). Indes hat der Beschwerdeführer bis heute das angekündigte Urteil nicht zu den Akten gereicht. Bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wurde festgehalten, dass die gestellten Begehren aufgrund der aktuellen Aktenlage aussichtslos erscheinen, weil sich die Aussagen in der Anhörung und der Befragung zur Person (BzP) - betreffend den Ausreisezeitpunkt und die Lebensumstände davor, den Zeitraum zwischen der angeblichen Inhaftierung im Jahr 2013 und der Ausreise im Jahr 2015 betreffend - diametral unterscheiden und verschiedene Vorbringen (Demonstrationsteilnahmen, Inhaftierung 2013) in der BzP mit keinem Wort erwähnt wurden. Diese Widersprüche betreffen wesentliche Punkte. Weiter werden in der Anhörung nachträgliche Anpassungen an den Vorbringen (behördliche Suche) geltend gemacht. Die Aussagen zur behördlichen Suche im Jahr 2015, nachdem der Beschwerdeführer drei Monate nach der angeblichen Inhaftierung im Jahr 2013 freigelassen wurde, erscheinen als nicht nachvollziehbar. Diese erheblichen Widersprüche und Nachschübe weisen auf ein Sachverhaltskonstrukt hin, welches gegen die Glaubhaftmachung der Vorbringen spricht. Auf Beschwerdeebene wurde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt und insbesondere wurden bis zum Entscheiddatum keine Beweismittel - weder Originale noch Kopien - zu den Akten gereicht. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die in Ägypten herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe für seine Ausreise sind für die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht relevant. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)jährigen und gesunden Mann handelt, sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt CHF 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 7. August 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nira Schidlow Versand: