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D-1549/2018

D-1549/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 7. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 17. Januar 2018 fand die Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ägyptischer Staatsangehöriger und in B._______, (...), (...), geboren. Er habe die Grundschule und die Oberstufe absolviert. Bis zu seiner Ausreise sei er im Familiengeschäft tätig gewesen. Er habe mit seinem Vater und seinen Onkeln (...) und (...) betrieben. Zu seinen Aufgaben habe die Betreuung der Angestellten gehört. Eine seiner Angestellten sei von einem (namentlich genannten) Mann sexuell belästigt und geschlagen worden. Er habe sich für die Frau eingesetzt und damit eine Fehde zwischen seiner und der Familie des Kontrahenten in Gang gesetzt. In deren Verlauf habe er das Haus des Kontrahenten in Brand gesetzt und diesen mit dem Messer angegriffen und verletzt. Er sei zu seinem Grossvater nach C._______ geflüchtet und habe Ägypten drei bis vier Monate später im November 2007 verlassen. In der Folge habe er bis etwa im August 2015 in Griechenland gelebt. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer fremdsprachiger Dokumente (Schulzeugnisse, Prüfungsbestätigung, Geburtsurkunde, Personalausweis) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 7. Februar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit einer - beim SEM eingereichten und von diesem am 13. März 2018 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleiteten - handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde vom 9. März 2018 (Datum Poststempel) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ferner beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde war ein leeres und an das SEM voradressiertes Formular "Akteneinsichtsgesuch" beigelegt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4.1 f.) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters, ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 4.2 Das der Beschwerde beigelegte Formular "Akteneinsichtsgesuch" erweist sich - da es weder einen Antrag noch eine Begründung enthält - als obsolet. Im Übrigen waren der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses beigelegt (vgl. die dort auf Seite 5 aufgeführten Beilagen).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM brachte in der angefochtenen Verfügung vorab Vorbehalte an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an. So sei bezüglich der nicht zu den Akten gereichten Identitätsdokumente festzustellen, dass er in der BzP angegeben habe, den griechischen und den schweizerischen Behörden unter den gleichen Personalien bekannt zu sein. In der Anhörung habe er jedoch erklärt, den griechischen Behörden unter einem anderen Namen und unter anderer Nationalität bekannt gewesen zu sein. Auch seinen Pass habe er auf einen anderen Namen ausstellen lassen. Aufgrund seiner Angst, nach Ägypten zurückgewiesen zu werden, habe er die Papiere nicht zu den Akten gereicht. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Schweizerischen Behörden seine Identitätspapiere vor enthalte. Er verstosse damit mutwillig gegen die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Auch bei den Angaben zu seiner Person sei es zu Widersprüchen gekommen. Gemäss Angaben in der BzP habe er (...) Jahre die Grundschule und nur (...) Klassen der Oberstufe besucht. In der Anhörung habe er aber angegeben, nach (...) Jahren Grundschule erst (...) Jahre die Oberstufe und danach (...) Jahre ein (...)gymnasium besucht zu haben. Ferner gelangte das SEM zum Schluss, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens seine Kernvorbringen wesentlich unterschiedlich dargelegt. Es seien insbesondere unvereinbare Angaben zur angeblichen Abfolge der Ereignisse sowie Widersprüche betreffend Zeitpunkt und Ort des Messerangriffs auf seinen Kontrahenten aufgefallen. An der BzP habe er angegeben, diesen im Dorf D._______ erst mit dem Messer angegriffen und im Anschluss dessen Haus angezündet zu haben. Gemäss Anhörung sei es hingegen im Dorf D._______ zuerst zu Schlägereien gekommen, nachher habe er das Haus des Kontrahenten in Brand gesteckt. Die Messerattacke habe sich erst nach seiner Flucht ins Dorf C._______ ereignet. Aufgrund dieser erheblichen Widersprüche seien grundlegende Zweifel an den Vorbringen angebracht. Schliesslich habe er an der BzP erklärt, keine Schwierigkeiten mit den ägyptischen Behörden gehabt zu haben, während er in der Anhörung erwähnt habe, bereits in Ägypten von der Polizei gesucht worden zu sein. Auf Nachfrage hin habe er jedoch das Vorhandensein einer Anzeige verneint und erklärt, die Familien würden solche Dinge unter sich regeln. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass er lediglich versucht habe, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch selber in genannter Form und mit geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift vor, er sei nicht zum Ferien machen in der Schweiz, sondern weil er in seinem Land zum Tod verurteilt sei. Grund dafür sei die Grossfamilie. Er wolle nicht zurück in sein Heimatland. Er habe als Asylgesuchsteller Rechte, so habe er auch Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes. Die Anwälte könnten ihm aber nicht helfen, jedenfalls nicht jene von der Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, weshalb er die Beschwerdeeingabe verfasst habe.

E. 7 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusammenhang kann weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen entgegen hält. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wiederholen lediglich die Vorbringen des vorinstanzlichen Verfahrens, wonach ihm in seinem Heimatland der Tod drohe, und vermögen in keiner Weise die Widersprüche und unterschiedlichen Darlegungen seiner Schilderungen, so namentlich hinsichtlich der Abfolge der Ereignisse sowie des Zeitpunkts und des Ortes des Messerangriffs aufzulösen. Die genannten Widersprüche sind umso gravierender, als sie Kernvorbringen zu den Asylgründen betreffen, und deshalb bei Wahrunterstellung zu erwarten ist, dass sich der Beschwerdeführer an diese ohne Einschränkungen zu erinnern vermöchte und sie übereinstimmend geschildert werden, auch wenn diese länger zurückliegen sollten. Insgesamt genügen die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (eingehend beim SEM am 1. Februar 2018; SEM act. A26/7) zu den vorinstanzlichen Akten gereichten fremdsprachigen Dokumenten ableiten, bei welchen es sich ersten Erkenntnissen des Gerichts zufolge um Scan-Kopien einer Prüfungsbestätigung, einer Geburtsurkunde, eines Personalausweises und zweier Schulzeugnisse handelt. Auch wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung diese Dokumente nicht erwähnt hat und damit offen bleibt, ob es diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat, bleibt festzustellen, dass die als blosse Scan-Kopien eingereichten Dokumente keine Fälschungssicherheit bieten und deshalb ihr Beweiswert gering ist. Sie vermögen, insbesondere auch wegen des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs zu den Asylvorbringen, die vorstehenden Erwägungen nicht zu relativieren. Etwas anderes wird denn in der Beschwerde auch nicht dargetan. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4081/2017 vom 6. September 2017). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung (SEM act. A23, F38). Er steht mit seinen Eltern und Geschwistern, die nach wie vor in seinem Heimatdorf leben und denen es seinen Angaben nach gut geht, in regelmässigem Kontakt (SEM act. A23, F. 28 ff., 31). Vor seiner Flucht war er in der (...) tätig und betrieb zusammen mit anderen Familienmitgliedern Handel mit (...) (SEM act. A23, F32 ff.). Damit darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich in Ägypten wieder zu integrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der - vorliegend ohnehin lediglich behaupteten - Bedürftigkeit abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1549/2018 Urteil vom 27. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 7. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 17. Januar 2018 fand die Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ägyptischer Staatsangehöriger und in B._______, (...), (...), geboren. Er habe die Grundschule und die Oberstufe absolviert. Bis zu seiner Ausreise sei er im Familiengeschäft tätig gewesen. Er habe mit seinem Vater und seinen Onkeln (...) und (...) betrieben. Zu seinen Aufgaben habe die Betreuung der Angestellten gehört. Eine seiner Angestellten sei von einem (namentlich genannten) Mann sexuell belästigt und geschlagen worden. Er habe sich für die Frau eingesetzt und damit eine Fehde zwischen seiner und der Familie des Kontrahenten in Gang gesetzt. In deren Verlauf habe er das Haus des Kontrahenten in Brand gesetzt und diesen mit dem Messer angegriffen und verletzt. Er sei zu seinem Grossvater nach C._______ geflüchtet und habe Ägypten drei bis vier Monate später im November 2007 verlassen. In der Folge habe er bis etwa im August 2015 in Griechenland gelebt. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer fremdsprachiger Dokumente (Schulzeugnisse, Prüfungsbestätigung, Geburtsurkunde, Personalausweis) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 7. Februar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit einer - beim SEM eingereichten und von diesem am 13. März 2018 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleiteten - handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde vom 9. März 2018 (Datum Poststempel) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ferner beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde war ein leeres und an das SEM voradressiertes Formular "Akteneinsichtsgesuch" beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4.1 f.) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters, ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 4.2 Das der Beschwerde beigelegte Formular "Akteneinsichtsgesuch" erweist sich - da es weder einen Antrag noch eine Begründung enthält - als obsolet. Im Übrigen waren der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses beigelegt (vgl. die dort auf Seite 5 aufgeführten Beilagen). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM brachte in der angefochtenen Verfügung vorab Vorbehalte an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an. So sei bezüglich der nicht zu den Akten gereichten Identitätsdokumente festzustellen, dass er in der BzP angegeben habe, den griechischen und den schweizerischen Behörden unter den gleichen Personalien bekannt zu sein. In der Anhörung habe er jedoch erklärt, den griechischen Behörden unter einem anderen Namen und unter anderer Nationalität bekannt gewesen zu sein. Auch seinen Pass habe er auf einen anderen Namen ausstellen lassen. Aufgrund seiner Angst, nach Ägypten zurückgewiesen zu werden, habe er die Papiere nicht zu den Akten gereicht. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Schweizerischen Behörden seine Identitätspapiere vor enthalte. Er verstosse damit mutwillig gegen die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Auch bei den Angaben zu seiner Person sei es zu Widersprüchen gekommen. Gemäss Angaben in der BzP habe er (...) Jahre die Grundschule und nur (...) Klassen der Oberstufe besucht. In der Anhörung habe er aber angegeben, nach (...) Jahren Grundschule erst (...) Jahre die Oberstufe und danach (...) Jahre ein (...)gymnasium besucht zu haben. Ferner gelangte das SEM zum Schluss, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens seine Kernvorbringen wesentlich unterschiedlich dargelegt. Es seien insbesondere unvereinbare Angaben zur angeblichen Abfolge der Ereignisse sowie Widersprüche betreffend Zeitpunkt und Ort des Messerangriffs auf seinen Kontrahenten aufgefallen. An der BzP habe er angegeben, diesen im Dorf D._______ erst mit dem Messer angegriffen und im Anschluss dessen Haus angezündet zu haben. Gemäss Anhörung sei es hingegen im Dorf D._______ zuerst zu Schlägereien gekommen, nachher habe er das Haus des Kontrahenten in Brand gesteckt. Die Messerattacke habe sich erst nach seiner Flucht ins Dorf C._______ ereignet. Aufgrund dieser erheblichen Widersprüche seien grundlegende Zweifel an den Vorbringen angebracht. Schliesslich habe er an der BzP erklärt, keine Schwierigkeiten mit den ägyptischen Behörden gehabt zu haben, während er in der Anhörung erwähnt habe, bereits in Ägypten von der Polizei gesucht worden zu sein. Auf Nachfrage hin habe er jedoch das Vorhandensein einer Anzeige verneint und erklärt, die Familien würden solche Dinge unter sich regeln. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass er lediglich versucht habe, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch selber in genannter Form und mit geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift vor, er sei nicht zum Ferien machen in der Schweiz, sondern weil er in seinem Land zum Tod verurteilt sei. Grund dafür sei die Grossfamilie. Er wolle nicht zurück in sein Heimatland. Er habe als Asylgesuchsteller Rechte, so habe er auch Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes. Die Anwälte könnten ihm aber nicht helfen, jedenfalls nicht jene von der Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, weshalb er die Beschwerdeeingabe verfasst habe.

7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusammenhang kann weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen entgegen hält. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wiederholen lediglich die Vorbringen des vorinstanzlichen Verfahrens, wonach ihm in seinem Heimatland der Tod drohe, und vermögen in keiner Weise die Widersprüche und unterschiedlichen Darlegungen seiner Schilderungen, so namentlich hinsichtlich der Abfolge der Ereignisse sowie des Zeitpunkts und des Ortes des Messerangriffs aufzulösen. Die genannten Widersprüche sind umso gravierender, als sie Kernvorbringen zu den Asylgründen betreffen, und deshalb bei Wahrunterstellung zu erwarten ist, dass sich der Beschwerdeführer an diese ohne Einschränkungen zu erinnern vermöchte und sie übereinstimmend geschildert werden, auch wenn diese länger zurückliegen sollten. Insgesamt genügen die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (eingehend beim SEM am 1. Februar 2018; SEM act. A26/7) zu den vorinstanzlichen Akten gereichten fremdsprachigen Dokumenten ableiten, bei welchen es sich ersten Erkenntnissen des Gerichts zufolge um Scan-Kopien einer Prüfungsbestätigung, einer Geburtsurkunde, eines Personalausweises und zweier Schulzeugnisse handelt. Auch wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung diese Dokumente nicht erwähnt hat und damit offen bleibt, ob es diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat, bleibt festzustellen, dass die als blosse Scan-Kopien eingereichten Dokumente keine Fälschungssicherheit bieten und deshalb ihr Beweiswert gering ist. Sie vermögen, insbesondere auch wegen des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs zu den Asylvorbringen, die vorstehenden Erwägungen nicht zu relativieren. Etwas anderes wird denn in der Beschwerde auch nicht dargetan. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4081/2017 vom 6. September 2017). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung (SEM act. A23, F38). Er steht mit seinen Eltern und Geschwistern, die nach wie vor in seinem Heimatdorf leben und denen es seinen Angaben nach gut geht, in regelmässigem Kontakt (SEM act. A23, F. 28 ff., 31). Vor seiner Flucht war er in der (...) tätig und betrieb zusammen mit anderen Familienmitgliedern Handel mit (...) (SEM act. A23, F32 ff.). Damit darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich in Ägypten wieder zu integrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der - vorliegend ohnehin lediglich behaupteten - Bedürftigkeit abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: