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D-944/2018

D-944/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-26 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer flog am (...) 2018 von B._______ nach C._______. Er wies sich mit einem ägyptischen Reisepass und einem (...) Aufenthaltstitel aus. Nachdem sich der (...) Aufenthaltstitel als Fälschung erwies und ihm von der Flughafenpolizei eröffnet wurde, dass gegen ihn eine Einreisesperre für den Schengen-Raum bestehe, reichte er am 19. Januar 2018 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. B. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Januar 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 29. Januar 2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ägyptischer Staatsbürger und stamme aus D._______. Seit Abschluss der Matura habe er als selbständiger (...) gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er Ägypten verlassen, um wie ein Grossteil seiner Verwandten ([...]) in E._______ zu leben und zu arbeiten. Von Mai 2010 bis Mitte Oktober 2017 habe er in E._______ als (...) und (...) gearbeitet. Er habe dort auch eine Partnerin gehabt; eine (...) Staatsangehörige, die legal in E._______ lebe. Ungefähr 2013 hätten sie religiös geheiratet, eine zivilrechtliche Eheschliessung sei bisher aber nicht erfolgt und sein Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in E._______ sei abgelehnt worden. Auch weitere Versuche, seinen Aufenthaltsstatus in Europa zu legalisieren, seien bislang gescheitert. So sei er in F._______ des Landes verwiesen worden, nachdem sich sein dortiger Arbeitsvertrag als nicht echt erwiesen habe. Den (...) Aufenthaltstitel habe er entgeltlich erworben; er habe nicht gewusst, dass dieser gefälscht sei. Am (...) 2017 sei er erstmals seit der Ausreise 2010 nach Ägypten zurückgekehrt, um eine Parzelle Land, die er im Jahr (...) erworben habe, zu verkaufen. Mit dem Erlös habe er nach E._______ zurückkehren und dort heiraten wollen. Es habe sich aber herausgestellt, dass das Land enteignet worden sei, da es gar nicht dem Mann, von dem er es gekauft habe, gehört habe, sondern dem Staat. Auch sei bezüglich der Wohnung, in der seine Mutter gelebt und wo auch er gewohnt habe, eine Räumungsklage eingegangen. Diese Sache habe sich aber erledigt. Die Mutter sei zu seiner Schwester gezogen und er sei zu einem Freund nach B._______ gegangen. Vor der Ausreise im Jahr 2010 habe er nie Probleme mit den ägyptischen Behörden gehabt. Aber zwei Tage nach der Rückkehr im (...) 2017 sei die Polizei nachts gekommen und habe seine Wohnung durchsucht. Anschliessend sei er zum Gebäude der Staatssicherheit gebracht worden. Dort sei er mit verbundenen Augen an einen Stuhl gebunden worden. Abgesehen von Toiletten- und Essenspausen habe man ihn während fünf Tagen in dieser Position belassen. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der Muslimbruderschaft zu sein und ihn zu dieser Organisation befragt. Ihm sei zwar im Jahr 2010 ein Mitgliederausweis ausgestellt worden und er habe an einigen Ausflügen und Sportaktivitäten teilgenommen, aber seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt zu dieser Organisation mehr gehabt. Das Original des Mitgliederausweises befinde sich bei einem Freund. Die Polizei habe aber eine Kopie, von der er gar nicht gewusst habe, dass sie existiere, bei der Wohnungsdurchsuchung gefunden. Nachdem er erkennungsdienstlich registriert und festgestellt worden sei, dass er keine Vorstrafen habe, habe er gehen können. Er nehme an, dass ihm auch seine Facebook-Seite, auf der er sich regierungskritisch geäussert habe, zum Verhängnis geworden sei. Er habe den Account vor der Rückkehr nach Ägypten respektive nachdem er festgenommen worden sei, geschlossen. Zehn Tage nach der Freilassung sei er abermals für fünf Tage mitgenommen worden. Weitere fünf Tage später habe sich dies noch ein drittes Mal wiederholt. Da er dieser Situation überdrüssig gewesen sei, sei er zu einem Freund nach B._______ gegangen. Er habe sich dort rund einen Monat aufgehalten und die Ausreise organisiert. Am (...) 2018 sei er von B._______ in die Schweiz geflogen, in der Hoffnung, dass er hierzulande eine Arbeitserlaubnis erhalte. Er habe nicht damit gerechnet, dass der (...) Ausweis ihm Probleme bereiten könnte und nicht gewusst, dass das (...) Einreiseverbot für den gesamten europäischen Raum gelte. Nach Ägypten könne er nicht zurück, da ihm dort die Festnahme drohe. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (ägyptischer Reisepass [ausgestellt am {...}], [...] Aufenthaltstitel [ausgestellt am 30. Juni 2016], Kopien von Seiten des abgelaufenen ägyptischen Reisepasses mit Visumsstempeln aus dem Jahr 2010, Kopie Gesuch für Aufenthaltstitel in E._______, Kopie Telefonrechnung, Kopie Führerschein der Partnerin, Ausweiskopien von Verwandten, Kopie Mitgliedsausweis bei der Muslimbruderschaft, Kopie Vorladung zu Gerichtstermin bezüglich der Zwangsräumung der Wohnung) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A15, A17). D. D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei C._______ habe ergeben, dass es sich bei dem ägyptischen Reisepass um ein echtes Dokument, bei der (...) Aufenthaltsbewilligung indes um eine Blankofälschung handle. Abklärungen hätten zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer in E._______ über keinen Aufenthaltstitel verfüge und F._______ im Jahr 2016 ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn verfügt habe, welches für den gesamten Schengen-Raum gültig sei. Die geltend gemachte Verfolgung durch die ägyptischen Behörden vermöge der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Die Angaben zur dreimaligen Mitnahme und den Befragungen seien trotz Rückfragen vage und unsubstanziiert geblieben, insgesamt komme der Verdacht auf, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe und sich auf eine konstruierte Geschichte abstütze. Die Zweifel an der Schutzbedürftigkeit würden sich dadurch verfestigen, dass er erst ein Asylgesuch gestellt habe, nachdem ihm eröffnet worden sei, dass der vorgelegte Aufenthaltstitel gefälscht sei und eine Einreisesperre bestehe, weshalb er nicht legal in Europa leben könne. Sodann habe er erst in der Anhörung seine tatsächliche Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft erwähnt. Bei der eingereichten Kopie eines Mitgliederausweises handle es sich zudem um ein leicht fälschbares Dokument. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine Kopie eines derartigen Ausweises in seinem Heimatland hätte aufbewahren sollen, während er das Original angeblich bei einem Kollegen gelassen habe. Hinsichtlich des Vorbringens, die ägyptische Staatssicherheit habe seine Aktivitäten im Internet überwacht und ihn deshalb mitgenommen, möge er nicht plausibel darzulegen, weshalb ausgerechnet er, der kein herausragendes Profil habe, zum Ziel einer derartigen Überwachung werden sollte. Allein der Umstand, dass er angeblich von E._______ aus regierungskritische Posts auf Facebook veröffentlicht habe, exponiere ihn noch nicht ausreichend, um ihn aktenkundig werden oder gar dauerhaft und über Jahre hinweg im Ausland überwachen zu lassen. Im Übrigen sei seine Mitgliedschaft bei der Muslimbrüderschaft ohnehin nicht glaubhaft. Zudem habe er angegeben, die Mitgliedschaft sei erst durch den Fund der Ausweiskopie entdeckt worden und die Internetaktivitäten seien lediglich als weiterer Beleg hinzugezogen worden sei. Angesichts dessen, dass er zuvor nie Probleme mit den ägyptischen Behörden gehabt habe, bleibe somit unklar, weshalb die Polizei wenige Tage nach seiner Rückkehr eine Hausdurchsuchung hätte durchführen sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatssicherheitsdienst ihn nicht gleich am Flughafen abgeholt haben sollte, wenn er tatsächlich überwacht worden wäre. Dies gelte auch für die Ausreise, bei der er nachweislich mit seinem eigenen Pass geflogen sei. Es sei daher zweifelhaft, dass nach der Ausreise aus Ägypten noch nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Mit den Vorbringen, ihm sei vom ägyptischen Staat Land weggenommen worden und er sei aufgefordert worden, seine Wohnung zu verlassen, vermöge der Beschwerdeführer schliesslich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. E. E.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine gleichentags mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2018 und um Rückweisung der Sache an das SEM zu weiterer Sachverhaltsabklärung, eventualiter um Anweisung an das SEM, eine Einreisebewilligung zu erteilen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ägypten abzusehen, bis über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden sei. Weiter wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das SEM habe sein Asylgesuch innert lediglich zwanzig Tagen behandelt. Seine Asylgründe seien jedoch genau zu prüfen. Er habe seine Fluchtgründe hinreichend begründet und glaubhaft dargelegt. Bezüglich des Vorhalts, er habe einen alten Namen der Sicherheitsbehörde verwendet, weise er darauf hin, dass der Name der Staatssicherheitsbehörde erst im Jahr 2011 geändert worden sei und er damals bereits nicht mehr in Ägypten gelebt habe. Im Übrigen zeige der beiliegende Wikipedia-Auszug, dass der Gebrauch alter Behördennamen durchaus üblich sei. Die Vermutung des SEM, er habe nicht selbst Erlebtes geschildert, sei unbegründet. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung habe angemerkt, dass er an einem Trauma leide. Hinsichtlich der Menschenrechtslage in Ägypten und insbesondere der dortigen Verfolgung von Muslimbrüdern verweise er auf die beiliegenden Berichte von Human Rights Watch vom 18. Januar 2018 ("World Report 2018 - Egypt") und Amnesty International von 2016/2017. Dass er sich in E._______ illegal aufgehalten, F._______ eine Einreisesperre gegen ihn verhängt und er sich in Europa ein besseres Leben erträumt habe, könne vorliegend keine Rolle spielen. Es gehe einzig darum, dass er in seinem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt werde. Er sei davon ausgegangen, dass ihm mittels der gefälschten Dokumente die Einreise in die Schweiz möglich sein würde. Nach der Einreise hätte er ein Asylgesuch gestellt. Dass er bereits am Flughafen Asyl hätte beantragen sollen oder können, habe er nicht gewusst und auch nicht wissen müssen. F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei neue Beweismittel eine Beschwerdeergänzung ein. Der Arztbericht vom 30. Januar 2018 zeige, dass er unter (...) leide. Bei dem anderen Dokument handle es sich um ein per E-Mail eingegangenes Schreiben seiner ägyptischen Anwältin. Es sei ihm nicht gelungen, das Dokument in eine Schweizer Amtssprache übersetzen zu lassen. Laut mündlicher Übersetzung durch Arabisch sprechende Personen handle es sich bei dem Schreiben um ein Akteneinsichtsgesuch der ägyptischen Anwältin bei der Staatsanwaltschaft in G._______. Der Staatsanwalt habe darauf handschriftlich vermerkt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer verbotenen Gruppe ein Strafverfahren eröffnet worden sei; es drohe ihm eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und eine Geldstrafe von EGP 3000. Da der Beschwerdeführer nicht bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen sei, werde er polizeilich gesucht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Bezüglich des Antrags, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, ist von einem offensichtlichen Versehen der Rechtsvertreterin auszugehen, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers doch materiell geprüft und abgelehnt; aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer die Gewährung des Asyls beantragt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere, das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern und erhebliche Beweismittel beizubringen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.21, 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sein Asylgesuch innert lediglich zwanzig Tagen behandelt habe. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe im Rahmen der BzP und der Anhörung umfassend schildern und Beweismittel einreichen. Nach erfolgten Rückübersetzungen in eine ihm verständliche Sprache bestätigte er unterschriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. A8 S. 14, A15 S. 29). Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und Auseinandersetzung mit den abgegebenen Beweismitteln. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Bei Flughafenverfahren ist das SEM verpflichtet, den ablehnenden Entscheid innert zwanzig Tagen zu eröffnen (Art. 23 Abs. 2 AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden und die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen hätten, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 6.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 6.2 Anlass für die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nach rund achtjähriger Landesabwesenheit war laut seinen Angaben der beabsichtigte Verkauf einer Landparzelle. Mit den Vorbringen zum Scheitern dieser Absicht infolge der Enteignung der besagten Landparzelle und zur Räumungsklage des Vermieters der Wohnung, in welcher seine Mutter gelebt habe, vermag der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrelevante Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Seine Ausführungen zur Festnahme zwei Tage nach der Ankunft und den beiden folgenden gleich gelagerten Ereignissen vermögen nicht zu überzeugen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers vermitteln kein stimmiges Bild, sondern wirken vielmehr einstudiert und konstruiert, zumal der Beschwerdeführer bei Rückfragen wiederholt auf bereits Gesagtes respektive allgemeine Ausführungen zur Lage in Ägypten auswich. Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, diese angeblich fluchtauslösenden Festnahmen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen respektive eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Zum Anlass der Wohnungsdurchsuchung und dem Hintergrund der Festnahme nur zwei Tage nach der Rückkehr nach Ägypten nach langjähriger Landesabwesenheit äusserte sich der Beschwerdeführer nicht nur widersprüchlich (Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft respektive Posts auf Facebook), sondern auch unlogisch, kann die besagte Muslimbrudermitgliedschaft doch nicht Anlass für die Hausdurchsuchung gewesen sein, wenn diese von den Behörden doch erst durch den Fund des Mitgliedsausweises in der Wohnung entdeckt worden sei. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Posts auf seinem Facebook-Account bereits seit Jahren im Visier der heimatlichen Behörden gestanden habe und deshalb verhaftet worden sei, kann ebenfalls nicht geglaubt werden, ansonsten ihm kaum am (...) problemlos ein neuer ägyptischer Reisepass ausgestellt worden wäre und er unbehelligt Mitte (...) 2017 in Ägypten hätte ein- und am (...) 2018 wieder ausreisen können. Im Übrigen äusserte er sich auch bezüglich des fraglichen Facebook-Accounts widersprüchlich, gab er doch zunächst an, diesen bereits vor der Rückreise nach Ägypten gelöscht zu haben, sagte später indes, die Löschung sei erst nach der Festnahme in Ägypten erfolgt. Die bei der Anhörung eingereichte Kopie eines Mitgliedsausweises bei der Muslimbruderschaft und die am 20. Februar 2018 nachgereichte Kopie eines Dokuments, bei dem es sich um ein Akteneinsichtsgesuch seiner ägyptischen Anwältin bei der Staatsanwaltschaft in G._______ handle, vermögen eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die ägyptischen Behörden wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen Gruppierung nicht zu belegen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2018 auf Berichte von Human Rights Watch und Amnesty International zur Menschenrechtslage in Ägypten und der dortigen Verfolgung von Muslimbrüdern keine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der bei der Passkontrolle vorgelegten Dokumente (gültiger ägyptischer Reisepass, gefälschter [...] Aufenthaltstitel) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem missglückten Landverkauf im Heimatland zwecks Arbeitsaufnahme wieder nach Europa zurückkehren wollte. Die Unkenntnis der gefälschten Natur des (...) Aufenthaltstitels kann ihm nicht geglaubt werden, zumal er diesen eigenen Angaben zufolge gegen Entgelt erworben und zwecks damaliger Reise nach H._______ einen nicht ihm zugehörigen Reisepass verwendet habe (vgl. A8 S. 9).

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 10.2 und D-4081/2017 vom 6. September 2017 E. 9.3). An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte von Human Rights Watch und Amnesty International zur allgemeinen Lage in Ägypten nichts zu ändern.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird.

E. 8.3.2 Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Er verfügt sowohl im Heimatland mit seiner Schwester, dem Schwager und seiner Mutter sowie Freunden und Bekannten als auch in E._______ über ein ihn unterstützendes Beziehungsnetz. Die am 30. Januar 2018 ärztlich verschriebenen (...) wegen (...) und (...) (vgl. Arztrezept vom 30. Januar 2018 und A18 [keine diesbezüglichen weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich]) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Solche Medikamente sind auch in Ägypten erhältlich. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen ägyptischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 11.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und damit auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-944/2018 Urteil vom 26. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer flog am (...) 2018 von B._______ nach C._______. Er wies sich mit einem ägyptischen Reisepass und einem (...) Aufenthaltstitel aus. Nachdem sich der (...) Aufenthaltstitel als Fälschung erwies und ihm von der Flughafenpolizei eröffnet wurde, dass gegen ihn eine Einreisesperre für den Schengen-Raum bestehe, reichte er am 19. Januar 2018 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. B. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Januar 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 29. Januar 2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ägyptischer Staatsbürger und stamme aus D._______. Seit Abschluss der Matura habe er als selbständiger (...) gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er Ägypten verlassen, um wie ein Grossteil seiner Verwandten ([...]) in E._______ zu leben und zu arbeiten. Von Mai 2010 bis Mitte Oktober 2017 habe er in E._______ als (...) und (...) gearbeitet. Er habe dort auch eine Partnerin gehabt; eine (...) Staatsangehörige, die legal in E._______ lebe. Ungefähr 2013 hätten sie religiös geheiratet, eine zivilrechtliche Eheschliessung sei bisher aber nicht erfolgt und sein Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in E._______ sei abgelehnt worden. Auch weitere Versuche, seinen Aufenthaltsstatus in Europa zu legalisieren, seien bislang gescheitert. So sei er in F._______ des Landes verwiesen worden, nachdem sich sein dortiger Arbeitsvertrag als nicht echt erwiesen habe. Den (...) Aufenthaltstitel habe er entgeltlich erworben; er habe nicht gewusst, dass dieser gefälscht sei. Am (...) 2017 sei er erstmals seit der Ausreise 2010 nach Ägypten zurückgekehrt, um eine Parzelle Land, die er im Jahr (...) erworben habe, zu verkaufen. Mit dem Erlös habe er nach E._______ zurückkehren und dort heiraten wollen. Es habe sich aber herausgestellt, dass das Land enteignet worden sei, da es gar nicht dem Mann, von dem er es gekauft habe, gehört habe, sondern dem Staat. Auch sei bezüglich der Wohnung, in der seine Mutter gelebt und wo auch er gewohnt habe, eine Räumungsklage eingegangen. Diese Sache habe sich aber erledigt. Die Mutter sei zu seiner Schwester gezogen und er sei zu einem Freund nach B._______ gegangen. Vor der Ausreise im Jahr 2010 habe er nie Probleme mit den ägyptischen Behörden gehabt. Aber zwei Tage nach der Rückkehr im (...) 2017 sei die Polizei nachts gekommen und habe seine Wohnung durchsucht. Anschliessend sei er zum Gebäude der Staatssicherheit gebracht worden. Dort sei er mit verbundenen Augen an einen Stuhl gebunden worden. Abgesehen von Toiletten- und Essenspausen habe man ihn während fünf Tagen in dieser Position belassen. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der Muslimbruderschaft zu sein und ihn zu dieser Organisation befragt. Ihm sei zwar im Jahr 2010 ein Mitgliederausweis ausgestellt worden und er habe an einigen Ausflügen und Sportaktivitäten teilgenommen, aber seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt zu dieser Organisation mehr gehabt. Das Original des Mitgliederausweises befinde sich bei einem Freund. Die Polizei habe aber eine Kopie, von der er gar nicht gewusst habe, dass sie existiere, bei der Wohnungsdurchsuchung gefunden. Nachdem er erkennungsdienstlich registriert und festgestellt worden sei, dass er keine Vorstrafen habe, habe er gehen können. Er nehme an, dass ihm auch seine Facebook-Seite, auf der er sich regierungskritisch geäussert habe, zum Verhängnis geworden sei. Er habe den Account vor der Rückkehr nach Ägypten respektive nachdem er festgenommen worden sei, geschlossen. Zehn Tage nach der Freilassung sei er abermals für fünf Tage mitgenommen worden. Weitere fünf Tage später habe sich dies noch ein drittes Mal wiederholt. Da er dieser Situation überdrüssig gewesen sei, sei er zu einem Freund nach B._______ gegangen. Er habe sich dort rund einen Monat aufgehalten und die Ausreise organisiert. Am (...) 2018 sei er von B._______ in die Schweiz geflogen, in der Hoffnung, dass er hierzulande eine Arbeitserlaubnis erhalte. Er habe nicht damit gerechnet, dass der (...) Ausweis ihm Probleme bereiten könnte und nicht gewusst, dass das (...) Einreiseverbot für den gesamten europäischen Raum gelte. Nach Ägypten könne er nicht zurück, da ihm dort die Festnahme drohe. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (ägyptischer Reisepass [ausgestellt am {...}], [...] Aufenthaltstitel [ausgestellt am 30. Juni 2016], Kopien von Seiten des abgelaufenen ägyptischen Reisepasses mit Visumsstempeln aus dem Jahr 2010, Kopie Gesuch für Aufenthaltstitel in E._______, Kopie Telefonrechnung, Kopie Führerschein der Partnerin, Ausweiskopien von Verwandten, Kopie Mitgliedsausweis bei der Muslimbruderschaft, Kopie Vorladung zu Gerichtstermin bezüglich der Zwangsräumung der Wohnung) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A15, A17). D. D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei C._______ habe ergeben, dass es sich bei dem ägyptischen Reisepass um ein echtes Dokument, bei der (...) Aufenthaltsbewilligung indes um eine Blankofälschung handle. Abklärungen hätten zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer in E._______ über keinen Aufenthaltstitel verfüge und F._______ im Jahr 2016 ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn verfügt habe, welches für den gesamten Schengen-Raum gültig sei. Die geltend gemachte Verfolgung durch die ägyptischen Behörden vermöge der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Die Angaben zur dreimaligen Mitnahme und den Befragungen seien trotz Rückfragen vage und unsubstanziiert geblieben, insgesamt komme der Verdacht auf, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe und sich auf eine konstruierte Geschichte abstütze. Die Zweifel an der Schutzbedürftigkeit würden sich dadurch verfestigen, dass er erst ein Asylgesuch gestellt habe, nachdem ihm eröffnet worden sei, dass der vorgelegte Aufenthaltstitel gefälscht sei und eine Einreisesperre bestehe, weshalb er nicht legal in Europa leben könne. Sodann habe er erst in der Anhörung seine tatsächliche Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft erwähnt. Bei der eingereichten Kopie eines Mitgliederausweises handle es sich zudem um ein leicht fälschbares Dokument. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine Kopie eines derartigen Ausweises in seinem Heimatland hätte aufbewahren sollen, während er das Original angeblich bei einem Kollegen gelassen habe. Hinsichtlich des Vorbringens, die ägyptische Staatssicherheit habe seine Aktivitäten im Internet überwacht und ihn deshalb mitgenommen, möge er nicht plausibel darzulegen, weshalb ausgerechnet er, der kein herausragendes Profil habe, zum Ziel einer derartigen Überwachung werden sollte. Allein der Umstand, dass er angeblich von E._______ aus regierungskritische Posts auf Facebook veröffentlicht habe, exponiere ihn noch nicht ausreichend, um ihn aktenkundig werden oder gar dauerhaft und über Jahre hinweg im Ausland überwachen zu lassen. Im Übrigen sei seine Mitgliedschaft bei der Muslimbrüderschaft ohnehin nicht glaubhaft. Zudem habe er angegeben, die Mitgliedschaft sei erst durch den Fund der Ausweiskopie entdeckt worden und die Internetaktivitäten seien lediglich als weiterer Beleg hinzugezogen worden sei. Angesichts dessen, dass er zuvor nie Probleme mit den ägyptischen Behörden gehabt habe, bleibe somit unklar, weshalb die Polizei wenige Tage nach seiner Rückkehr eine Hausdurchsuchung hätte durchführen sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatssicherheitsdienst ihn nicht gleich am Flughafen abgeholt haben sollte, wenn er tatsächlich überwacht worden wäre. Dies gelte auch für die Ausreise, bei der er nachweislich mit seinem eigenen Pass geflogen sei. Es sei daher zweifelhaft, dass nach der Ausreise aus Ägypten noch nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Mit den Vorbringen, ihm sei vom ägyptischen Staat Land weggenommen worden und er sei aufgefordert worden, seine Wohnung zu verlassen, vermöge der Beschwerdeführer schliesslich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. E. E.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine gleichentags mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2018 und um Rückweisung der Sache an das SEM zu weiterer Sachverhaltsabklärung, eventualiter um Anweisung an das SEM, eine Einreisebewilligung zu erteilen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ägypten abzusehen, bis über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden sei. Weiter wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das SEM habe sein Asylgesuch innert lediglich zwanzig Tagen behandelt. Seine Asylgründe seien jedoch genau zu prüfen. Er habe seine Fluchtgründe hinreichend begründet und glaubhaft dargelegt. Bezüglich des Vorhalts, er habe einen alten Namen der Sicherheitsbehörde verwendet, weise er darauf hin, dass der Name der Staatssicherheitsbehörde erst im Jahr 2011 geändert worden sei und er damals bereits nicht mehr in Ägypten gelebt habe. Im Übrigen zeige der beiliegende Wikipedia-Auszug, dass der Gebrauch alter Behördennamen durchaus üblich sei. Die Vermutung des SEM, er habe nicht selbst Erlebtes geschildert, sei unbegründet. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung habe angemerkt, dass er an einem Trauma leide. Hinsichtlich der Menschenrechtslage in Ägypten und insbesondere der dortigen Verfolgung von Muslimbrüdern verweise er auf die beiliegenden Berichte von Human Rights Watch vom 18. Januar 2018 ("World Report 2018 - Egypt") und Amnesty International von 2016/2017. Dass er sich in E._______ illegal aufgehalten, F._______ eine Einreisesperre gegen ihn verhängt und er sich in Europa ein besseres Leben erträumt habe, könne vorliegend keine Rolle spielen. Es gehe einzig darum, dass er in seinem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt werde. Er sei davon ausgegangen, dass ihm mittels der gefälschten Dokumente die Einreise in die Schweiz möglich sein würde. Nach der Einreise hätte er ein Asylgesuch gestellt. Dass er bereits am Flughafen Asyl hätte beantragen sollen oder können, habe er nicht gewusst und auch nicht wissen müssen. F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei neue Beweismittel eine Beschwerdeergänzung ein. Der Arztbericht vom 30. Januar 2018 zeige, dass er unter (...) leide. Bei dem anderen Dokument handle es sich um ein per E-Mail eingegangenes Schreiben seiner ägyptischen Anwältin. Es sei ihm nicht gelungen, das Dokument in eine Schweizer Amtssprache übersetzen zu lassen. Laut mündlicher Übersetzung durch Arabisch sprechende Personen handle es sich bei dem Schreiben um ein Akteneinsichtsgesuch der ägyptischen Anwältin bei der Staatsanwaltschaft in G._______. Der Staatsanwalt habe darauf handschriftlich vermerkt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer verbotenen Gruppe ein Strafverfahren eröffnet worden sei; es drohe ihm eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und eine Geldstrafe von EGP 3000. Da der Beschwerdeführer nicht bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen sei, werde er polizeilich gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Bezüglich des Antrags, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, ist von einem offensichtlichen Versehen der Rechtsvertreterin auszugehen, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers doch materiell geprüft und abgelehnt; aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer die Gewährung des Asyls beantragt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere, das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern und erhebliche Beweismittel beizubringen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.21, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sein Asylgesuch innert lediglich zwanzig Tagen behandelt habe. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe im Rahmen der BzP und der Anhörung umfassend schildern und Beweismittel einreichen. Nach erfolgten Rückübersetzungen in eine ihm verständliche Sprache bestätigte er unterschriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. A8 S. 14, A15 S. 29). Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und Auseinandersetzung mit den abgegebenen Beweismitteln. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Bei Flughafenverfahren ist das SEM verpflichtet, den ablehnenden Entscheid innert zwanzig Tagen zu eröffnen (Art. 23 Abs. 2 AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden und die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen hätten, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 6.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 6.2 Anlass für die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nach rund achtjähriger Landesabwesenheit war laut seinen Angaben der beabsichtigte Verkauf einer Landparzelle. Mit den Vorbringen zum Scheitern dieser Absicht infolge der Enteignung der besagten Landparzelle und zur Räumungsklage des Vermieters der Wohnung, in welcher seine Mutter gelebt habe, vermag der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrelevante Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Seine Ausführungen zur Festnahme zwei Tage nach der Ankunft und den beiden folgenden gleich gelagerten Ereignissen vermögen nicht zu überzeugen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers vermitteln kein stimmiges Bild, sondern wirken vielmehr einstudiert und konstruiert, zumal der Beschwerdeführer bei Rückfragen wiederholt auf bereits Gesagtes respektive allgemeine Ausführungen zur Lage in Ägypten auswich. Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, diese angeblich fluchtauslösenden Festnahmen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen respektive eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Zum Anlass der Wohnungsdurchsuchung und dem Hintergrund der Festnahme nur zwei Tage nach der Rückkehr nach Ägypten nach langjähriger Landesabwesenheit äusserte sich der Beschwerdeführer nicht nur widersprüchlich (Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft respektive Posts auf Facebook), sondern auch unlogisch, kann die besagte Muslimbrudermitgliedschaft doch nicht Anlass für die Hausdurchsuchung gewesen sein, wenn diese von den Behörden doch erst durch den Fund des Mitgliedsausweises in der Wohnung entdeckt worden sei. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Posts auf seinem Facebook-Account bereits seit Jahren im Visier der heimatlichen Behörden gestanden habe und deshalb verhaftet worden sei, kann ebenfalls nicht geglaubt werden, ansonsten ihm kaum am (...) problemlos ein neuer ägyptischer Reisepass ausgestellt worden wäre und er unbehelligt Mitte (...) 2017 in Ägypten hätte ein- und am (...) 2018 wieder ausreisen können. Im Übrigen äusserte er sich auch bezüglich des fraglichen Facebook-Accounts widersprüchlich, gab er doch zunächst an, diesen bereits vor der Rückreise nach Ägypten gelöscht zu haben, sagte später indes, die Löschung sei erst nach der Festnahme in Ägypten erfolgt. Die bei der Anhörung eingereichte Kopie eines Mitgliedsausweises bei der Muslimbruderschaft und die am 20. Februar 2018 nachgereichte Kopie eines Dokuments, bei dem es sich um ein Akteneinsichtsgesuch seiner ägyptischen Anwältin bei der Staatsanwaltschaft in G._______ handle, vermögen eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die ägyptischen Behörden wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen Gruppierung nicht zu belegen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2018 auf Berichte von Human Rights Watch und Amnesty International zur Menschenrechtslage in Ägypten und der dortigen Verfolgung von Muslimbrüdern keine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der bei der Passkontrolle vorgelegten Dokumente (gültiger ägyptischer Reisepass, gefälschter [...] Aufenthaltstitel) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem missglückten Landverkauf im Heimatland zwecks Arbeitsaufnahme wieder nach Europa zurückkehren wollte. Die Unkenntnis der gefälschten Natur des (...) Aufenthaltstitels kann ihm nicht geglaubt werden, zumal er diesen eigenen Angaben zufolge gegen Entgelt erworben und zwecks damaliger Reise nach H._______ einen nicht ihm zugehörigen Reisepass verwendet habe (vgl. A8 S. 9). 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 10.2 und D-4081/2017 vom 6. September 2017 E. 9.3). An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte von Human Rights Watch und Amnesty International zur allgemeinen Lage in Ägypten nichts zu ändern. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. 8.3.2 Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Er verfügt sowohl im Heimatland mit seiner Schwester, dem Schwager und seiner Mutter sowie Freunden und Bekannten als auch in E._______ über ein ihn unterstützendes Beziehungsnetz. Die am 30. Januar 2018 ärztlich verschriebenen (...) wegen (...) und (...) (vgl. Arztrezept vom 30. Januar 2018 und A18 [keine diesbezüglichen weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich]) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Solche Medikamente sind auch in Ägypten erhältlich. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen ägyptischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11. 11.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und damit auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: