Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2257/2018 Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer am 28. Februar 2016 am B._______ um Asyl ersuchte, dass am 1. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) und am 15. März 2016 die Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 16. März 2016 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er gehöre der Muslimbruderschaft an, sei der von der Muslimbruderschaft gegründeten Partei C._______ beigetreten, und habe im Rahmen seiner Parteitätigkeit Leute für die Teilnahme an Demonstrationen geworben, dass er in D._______ an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, ebenso nach seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz E._______ an den dort regelmässig stattfindenden Freitagsdemonstrationen, dass es bei einer am 5. November 2013 stattgefundenen Demonstration in D._______ zu Inhaftierungen gekommen sei, wobei Inhaftierte unter Folter seinen Namen verraten hätten, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen als Terrorist identifiziert und im November 2014 vom Militärgericht D._______ in Abwesenheit zu (...) verurteilt worden sei, dass er vom (...) im April beziehungsweise Mai 2015 erfahren habe, worauf er am 12. Mai 2015 sein Heimatland verlassen und am Flughafen F._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er nach dem negativen Asylentscheid der G._______ Asylbehörden am 24. Mai 2015 auf dem Luftweg via H._______ nach Ägypten (Einreise im Flughafen D._______) zurückgekehrt sei, dass er unbehelligt über den Flughafen D._______ habe einreisen können, was dem Einfluss seines Muslimbruders zu verdanken sei, dass er sich bis zu seiner erneuten Ausreise Ende Februar 2016 in I._______ versteckt habe, dass er sich während dieser Zeit von seiner Frau habe scheiden lassen, damit diese nicht seinetwegen von der Polizei behelligt werde, dass er am 27. Februar 2016 auf dem Luftweg (Flug via J._______ nach B._______) in die Schweiz gelangt sei, dass die Ausreise mit seinem Pass mittels Bestechung möglich gewesen sei, dass er mehrere Beweismittel, darunter beglaubigte Kopien des (...) zu den Akten reichte, dass das SEM am 13. September 2017 die Schweizer Vertretung in D._______ mit der Abklärung verschiedener Fragen beauftragte, dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte, worauf er mit Eingabe vom 1. März 2018 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2018 - eröffnet am 19. März 2018 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis zum 11. Mai 2018 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen werde, und den als verfälscht qualifizierten ägyptischen Reisepass einzog, dass das SEM zur Begründung seines negativen Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass erstaune, dass er als (...) Verurteilter offenkundig relativ problemlos über den Flughafen D._______ legal habe aus- und wieder einreisen können, dass zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine von ihm bezahlte Person ihn trotz Ausreisesperre und Fahndung an den Kontrollen habe vorbeischleusen können, was jedoch sehr aufwändig und kostspielig gewesen wäre, weshalb sich mit Fug die Frage stelle, aus welchem Grund er diesen Aufwand drei Mal auf sich genommen haben sollte, so wäre es naheliegender gewesen, dass er nach Ablehnung seines Asylgesuchs in K._______ anstelle einer Rückkehr in sein Heimatland - wo er gemäss eigenen Angaben keine Rekursmöglichkeit gegen das verhängte L._______ gehabt habe - beispielsweise in H._______ geblieben wäre, bis er eine Weiterreisemöglichkeit gefunden hätte, oder andere Reisemöglichkeiten gesucht hätte, welche weniger streng kontrolliert worden wären, dass eine solche Möglichkeit für einen langjährigen M._______ mit (...) objektiv betrachtet nicht abwegig sei, dass sein Argument, wonach er den Inhabern des Schiffs keine Probleme habe bereiten wollen, vor dem Hintergrund der eigenen Lebensgefahr sowie der Tatsache, dass er im anderen Falle einem Polizisten am Flughafen gleichermassen Schwierigkeiten bereitet habe, nicht wirklich zu überzeugen vermöge, dass sodann erstaune, dass er als Gesuchter offizielle Ausbildungskurse habe absolvieren können, dass diese Prioritätenregelung angesichts der behaupteten Lebensgefahr nicht ganz offenkundig sei, dass eine tatsächlich unmittelbar an Leib und Leben verfolgte Person in der Regel keine Ausbildungskurse absolviere, um bei einer Ausreise Diplome in der Hand zu haben, dass er auch in Bezug auf seine angebliche Scheidung unklare Angaben gemacht habe, wobei die Vorinstanz diesbezüglich mehrere Widersprüche in seinen Aussagen feststellte und abschliessend ausführte, es sei fraglich, ob die Polizei lediglich aufgrund einer simplen Scheidungsurkunde auf weitere Such- und Observierungsmassnahmen gegenüber seiner Familie verzichten würde, wäre er tatsächlich ein gesuchter Verurteilter und eine politisch derart missliebige Person, dass die Vorinstanz seine Angaben zur angeblichen Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern und zur Teilnahme an Demonstrationen als relativ vage qualifizierte und gleichzeitig auf zahlreiche Unstimmigkeiten in seinen diesbezüglichen Aussagen verwies, dass das SEM aufgrund der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weitere Abklärungen hinsichtlich der eingereichten Beweismittel vorgenommen habe, dass die im Urkundenlabor Zürich durchgeführten Untersuchungen sowie weiterführende Abklärungen via schweizerische Vertretung in D._______ ergeben haben, dass (...) seien, dass demzufolge nicht zutreffe, dass gegen den Beschwerdeführer ein L._______ ergangen sei, dass aufgrund der gefälschten Beweismittel ebensowenig zutreffe, dass er zu (...) verurteilt worden sei, dass auch die eingereichte Scheidungsurkunde eine Fälschung darstelle und der Beschwerdeführer gemäss den aktuellen Zivilregistereinträgen nach wie vor als verheiratet gelte, dass hingegen das von ihm eingereichte (...) gemäss entsprechenden Abklärungen der Vertrauensanwälte der Botschaft echt sei, dass seine Stellungnahme insgesamt nicht geeignet sei, die Schlussfolgerungen des SEM, wonach es sich bei seinen Vorbringen um ein reines Sachverhaltskonstrukt handle, welches mittels gefälschter Dokumente hätte untermauert werden sollen, zu entkräften, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass er gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde N._______ (datiert vom 29. März 2018) zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eine Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 15. Mai 2018 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die Begehren mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ zu beurteilen, mithin aussichtslos erscheinen würden, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersuchte, dass das Ratenzahlungsgesuch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 abgewiesen und festgestellt wurde, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses laufe noch bis zum 15. Mai 2018, dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- am 14. Mai 2018 innert Frist geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 30. April 2018 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und angeführt wird, entgegen der Einschätzung des SEM seien die von ihm eingereichten Gerichtsdokumente echt, dass die Tatsache, dass die Nummern und Delikte vertauscht worden seien, daran liege, dass die Gerichtsbehörden nicht exakt arbeiteten, dass auch der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft unsorgfältig gearbeitet habe, dass der Umstand, dass bei der Nachforschung sein Name nicht aufgetaucht sei, wahrscheinlich daran liege, dass dem Vertrauensanwalt nicht alle Akten vorgelegt worden seien, dass dieser das zuständige Gericht mit der eingereichten Gerichtsurkunde konfrontiert habe, welche das Dokument als Fälschung qualifiziert habe, dass davon auszugehen sei, dass die Gerichtsperson enge Beziehungen zum in Ägypten sehr mächtigen Geheimdienst pflege und bei der Polizei Anzeige erstattet habe, wodurch er zusätzlich sehr ernsthaft gefährdet sei, zumal diese Dokumente sicher bereits am D._______ Flughafen deponiert worden seien und er bei einer Einreise umgehend verhaftet würde, dass die pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfe der unsorgfältigen Abklärungen des Vertrauensanwaltes sowie der Annahme, diesem hätten nicht alle Akten vorgelegen, als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten und nicht ansatzweise geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen, dass sodann die blosse Vermutung, wonach bereits Anzeige gegen ihn erhoben und die Dokumente am D._______ Flughafen deponiert worden seien, als reine Fiktion zu werten und nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft beziehungsweise die festgestellten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen in einem neuen Licht darzulegen, dass auf Beschwerdeebene weiter ausgeführt wird, die Vorinstanz habe es als nicht plausibel erachtet, dass er - obschon (...) verurteilt - drei Mal ausgereist und zwei Mal wieder eingereist sei, dass dazu zu sagen sei, dass er in K._______ nur zwei Tage verbracht und gar keine Möglichkeit gehabt habe, in dieser Zeit eine Weiterreise zu organisieren, und zudem sei die Abmachung mit den Schleppern gewesen, dass er nur einmal zu bezahlen habe, bis es klappen würde, dass es der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen vollständig unterlässt, auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - so erstaune es, dass er als (...) Verurteilter offenkundig relativ problemlos über den Flughafen D._______ legal habe aus- und wieder einreisen können - einzugehen und seine Einwände dementsprechend auch nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz zu Recht angebrachten Zweifel an seinen diesbezüglichen Aussagen auszuräumen, dass auf Beschwerdeebene weiter ausgeführt wird, die Vorinstanz habe es als abwegig bezeichnet, dass er trotz seiner gefährlichen Situation Weiterbildungskurse besucht habe, dass er diesbezüglich erklärend ausführt, dabei habe es sich um sehr einfach käuflich zu erwerbende Diplome von Privatschulen gehandelt und es habe auch keine Ausbildung vor Ort stattgefunden, so habe er die Diplome im Hinblick auf einen einfacheren Grenzübertritt in O._______ erworben, dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auf die Frage, wie ein Mann, der sich verstecken müsse und gesucht werde, Kurse besuchen könne, lediglich antwortete: "Als ich mich versteckt hielt in I._______, habe ich diese Kurse besucht, damit ich ausreisen kann. Ich wollte etwas in der Hand haben." (vgl. A 24/35 S. 31), dass die Aussage, er habe sich in I._______ versteckt gehalten, in Widerspruch zu seiner Angabe auf Beschwerdeebene steht, wonach er die Diplome in O._______ erworben habe, womit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiter bestärkt worden sind, dass das SEM sodann in seinem Entscheid in begründeter und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu erachten und deshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen, dass die nach dem Ergehen der angefochtenen Verfügung am 19. März 2018 beim SEM eingegangenen Kopien von Dokumenten, welche die Verurteilung des Beschwerdeführers (...) belegen sollen, in Anbetracht des Abklärungsergebnisses keine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung bewirken, da unter anderem nicht dargelegt wird, wie der Beschwerdeführer zu diesen Beweismitteln, die sich laut der eingereichten Übersetzung an verschiedene Behörden richten, gelangt sein soll, dass die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 30. April 2018 unverändert geblieben ist, weshalb an der Beurteilung weiterhin festzuhalten ist, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal in Ägypten keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4081/2017 vom 6. September 2017). dass der Beschwerdeführer eine gute Schul- und Berufsbildung genossen hat, so verfügt er über zwei Studienabschlüsse (...) sowie über Berufserfahrung als P._______ und Q._______, weshalb es ihm möglich und zumutbar sein dürfte, in seiner Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 14. Mai 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: