Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Sein Asylgesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 abgewiesen wurde. Das Gericht befand die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers zufolge seiner angeblichen Internetaktivitäten als nicht glaubhaft. Einen als Beweismittel eingereichten Haftbefehl vom 13. Januar 2016 stufte es als Fälschung ein. B. Am 13. August 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, die formell rechtskräftig gewordene Verfügung sei zu widerrufen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung des Wiedererwägungsgesuchs herzustellen und das Migrationsamt B._______ sei anzuweisen, die Haftanordnung aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als Beweismittel reichte er eine Vorladung der Polizei C._______ vom 7. Oktober 2015 und ein Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 (beide Dokumente inklusive deutscher Übersetzung) ein. C. Mit Verfügung vom 23. August 2019 (eröffnet am 26. August 2019) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. August 2017. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung wies sie ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Weiter hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2019 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. September 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier teilweise gegeben, denn das dem Wiedererwägungsgesuch beigelegte Urteil des Berufungsgerichts D._______ datiert vom 6. Dezember 2017 und ist mithin nach Ergehen des Urteils E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 entstanden. Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte polizeiliche Vorladung vom 7. Oktober 2015 wäre hingegen aufgrund ihres Entstehungsdatums in einem Revisionsverfahren zu prüfen gewesen beziehungsweise hätte sie im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht werden müssen. Wie das SEM selbst festhält, hätte es dieses Beweismittel mithin nicht prüfen müssen. Aus dem Umstand, dass es dieses dennoch gewürdigt hat, ist dem Beschwerdeführer indessen kein Nachteil erwachsen, womit sich weitere Ausführungen die verschiedenen Verfahren betreffend erübrigen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2017 sei in Unkenntnis der vollständigen Beweismittel ergangen. Bereits anlässlich des Asylverfahrens habe er ausgeführt, gegen ihn seien viele Strafverfahren in Abwesenheit eröffnet worden. Während des Asylverfahrens sei es ihm oder seiner Familie jedoch nicht möglich gewesen, eine Bestätigung über diese Verfahren erhältlich zu machen. Nun habe er neue Beweismittel aus dem Irak beschaffen können. Die Verhandlungsvorladung der Polizei C._______ vom 7. Oktober 2015 und das Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 würden belegen, dass er in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, Mitglied der E._______-Gruppe und damit ein Gegner der Regionalregierung von Kurdistan zu sein. Deshalb habe er Anspruch auf Schutz und eine Wegweisung in den Irak sei unzumutbar.
E. 5.2 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, die vorgebrachten Beweismittel seien im Irak leicht käuflich erhältlich, weshalb der Beweiswert grundsätzlich sehr eingeschränkt sei. Im gleichen Kontext habe der Beschwerdeführer bereits einen Haftbefehl vom 13. Januar 2016 eingereicht, welcher als nicht authentisch eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer erwähne in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht, weshalb er erst im Rahmen des ausserordentlichen Verfahrens in den Besitz der Dokumente aus den Jahren 2015 und 2017 gekommen sei. Das angebliche Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 setze ein erstinstanzliches Urteil voraus, welches er weder erwähne noch zu den Akten gereicht habe. Im ordentlichen Verfahren habe er ausgeführt, die heimatlichen Behörden würden ihn wegen eines Autounfalls verfolgen, de facto sei er jedoch wegen regime-kritischen Internetaktivitäten gefährdet. In den eingereichten Dokumenten sei von diesen Delikten jedoch nicht die Rede. Das Urteil des Berufungsgerichts D._______ erwähne Gesetzesartikel aus dem irakischen Strafgesetzbuch, welche im Zusammenhang mit der Bedrohung der äusseren Sicherheit der Autonomen Region Kurdistan (ARK) und mit sehr hohen Strafen verbunden seien. Aus diesen Gründen seien die irakischen Dokumente als nicht authentisch einzustufen beziehungsweise sie würden sich nicht auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe beziehen. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus politischen Gründen sei unglaubhaft. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. August 2017 beseitigen könnten.
E. 5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung festgehalten, die eingereichten Dokumente seien leicht käuflich erhältlich und ihr Beweiswert sei deshalb grundsätzlich eingeschränkt. Die Echtheit des Urteils des Berufungsgerichts D._______ sei jedoch besser überprüfbar. Die neuen Dokumente würden sodann auch die Echtheit des Haftbefehls vom 13. Januar 2016 bestätigen, welcher im ordentlichen Asylverfahren eingereicht worden sei. Er habe anlässlich der Anhörung vom 14. August 2015 von seinen Aktivitäten im Internet erzählt. Auf seiner Webseite E._______ seien Korruptionsfälle ans Licht gebracht worden. Deshalb sei er von der Polizei mit Gefängnis und sogar mit dem Tod bedroht worden. Er sei festgenommen und gequält worden. Trotzdem habe er verneint, regierungskritische Nachrichten verbreitet zu haben. Um ihn unter Druck zu setzen sei ihm gesagt worden, es werde ein Strafverfahren gegen ihn wegen Fahrerflucht und Diebstahl eröffnet. Den Akten sei zu entnehmen, dass gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren wegen Gefährdung der äusseren Sicherheit des Landes eröffnet worden sei. Wenn davon ausgegangen werde, dass Dokumente im Irak leicht käuflich erhältlich seien, müsse auch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die im Internet Korruptionsfälle aufdecke, wegen Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit des Landes bestraft werde. Dies sei typisch für alle antidemokratischen Länder. Die Polizeivorladung vom 7. Oktober 2015, der Haftbefehl vom 13. Januar 2016 und das Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 würden im Zusammenhang stehen und seine Aussagen im Asylverfahren bestätigen. Im Asylverfahren habe er nur den Haftbefehl beschaffen können. Es sei ihm bewusst gewesen, dass viele Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Von einer bereits stattgefundenen Gerichtsverhandlung und seiner Bestrafung habe er jedoch keine Kenntnis gehabt. Seit einiger Zeit sei er in Ausschaffungshaft, weshalb sein Vater aufgrund der konkreten Wegweisungsgefahr nun einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Dank dessen Beziehungen habe er Informationen zum Strafverfahren sammeln können und das rechtskräftige Urteil vom Berufungsgericht beziehen können. Er (Beschwerdeführer) sei seit Jahren nicht mehr im Internet aktiv, weshalb die Sache nicht mehr so "heiss" sei wie früher. Dank der Hilfe des Rechtsanwalts habe sein Vater Kopien einiger Dokumente aus den Akten erhalten. Er habe diese übersetzen lassen und dem Beschwerdeführer geschickt. Das erstinstanzliche Urteil habe noch nicht beschafft werden können.
E. 6.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Zur Stützung seiner Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer eine polizeiliche Vorladung vom 7. Oktober 2015 und ein Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 als Beweismittel vor, zusammen mit einer deutschen Übersetzung. Sein Wiedererwägungsgesuch an das SEM datiert vom 13. August 2019. Weder darin noch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, seit wann er von den erwähnten Dokumenten Kenntnis hat und wann er in deren Besitz gekommen ist. Seine Erklärung, sein Vater habe erst nachdem er in Ausschaffungshaft genommen worden sei, mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen, widerspricht seinen Ausführungen im Asylverfahren, wonach er den damals eingereichten Haftbefehl vom 13. Januar 2016 vom Rechtsanwalt seines Vaters erhalten habe. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht nachweisen, dass er sein Wiedererwägungsgesuch rechtzeitig eingereicht hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er mehr als 30 Tage vor Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs Kenntnis der Beweismittel hatte. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch zufolge verspäteter Einreichung nicht eintreten dürfen. Durch dessen materielle Prüfung erlitt der Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile. Auf eine Kassation kann deshalb vorliegend verzichtet werden, zumal auch die materielle Beurteilung der Beschwerde keine Änderung der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2017 zu bewirken vermag.
E. 6.2 Die Vorinstanz befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 7. August 2017 als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass sich die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch zahlreiche Ungereimtheiten (Widersprüche, chronologische Unstimmigkeiten, gänzlich unplausible Reiseumstände usw.) stützen lasse und die Erkenntnis substanzarmer, vager und ausweichender Schilderungen von Kernvorbringen augenfällig aus dem Anhörungsprotokoll hervortreten würden. Gegen eine Verfolgungslage spreche sodann der Umstand, dass der angeblich behördlich gesuchte Beschwerdeführer ohne jegliche Schwierigkeiten den Nordirak an einer offiziellen und mit nordirakischen Grenzbeamten besetzten Grenzstelle verlassen konnte (vgl. Urteil des BVGer E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2 S. 13). An dieser Einschätzung vermögen die angeblich neuen Dokumente nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorladung vom 7. Oktober 2015, der Haftbefehl vom 13. Januar 2016 und das Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 würden in einem Zusammenhang stehen und seine Asylvorbringen bestätigen. Mit Urteil E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 befand das Bundesverwaltungsgericht den Haftbefehl klar als Fälschung. Damit bestehen aufgrund des geltend gemachten Zusammenhangs erhebliche Zweifel an der Authentizität der beiden anderen Dokumente. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nennt das Urteil des Berufungsgerichts Strafartikel, welche in keinem Bezug zu den im Asylverfahren geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers stehen. Unklar bleibt sodann, weshalb der Beschwerdeführer nicht im Besitz des erstinstanzlichen Urteils ist und wer gegen dieses Urteil eine Berufung eingereicht hatte. In der polizeilichen Vorladung vom 7. Oktober 2015 wird der Beschwerdeführer zu einer Gerichtsverhandlung am Strafgericht D._______ vom 4. November 2015 vorgeladen. Eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung ist dem Beschuldigten zu übergeben, andernfalls kann er von der Verhandlung gar keine Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer führt jedoch aus, er sei nur mit Hilfe des Rechtsanwalts seines Vaters in Besitz dieses Dokuments gelangt. Diese Erklärung überzeugt nicht, denn gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war den irakischen Behörden sein Wohnort bekannt und sie hätten ihn dort auch einmal abgeholt (vgl. act. A7 S. 10). Im Übrigen liegen sowohl das Urteil des Berufungsgerichts als auch die polizeiliche Vorladung nur als Kopien vor und verfügen somit grundsätzlich über einen geringen Beweiswert, da Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar sind (vgl. dazu beispielhaft Urteil des BVGer D-717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4). In einer Gesamtwürdigung vermögen die neuen Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen.
E. 6.4 Die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung im Urteil E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 ist zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zutreffend, so dass eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht erforderlich war (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 8.1 und 8.2), zumal keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind.
E. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4951/2019 Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, RECHTSBÜRO, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Sein Asylgesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 abgewiesen wurde. Das Gericht befand die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers zufolge seiner angeblichen Internetaktivitäten als nicht glaubhaft. Einen als Beweismittel eingereichten Haftbefehl vom 13. Januar 2016 stufte es als Fälschung ein. B. Am 13. August 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, die formell rechtskräftig gewordene Verfügung sei zu widerrufen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung des Wiedererwägungsgesuchs herzustellen und das Migrationsamt B._______ sei anzuweisen, die Haftanordnung aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als Beweismittel reichte er eine Vorladung der Polizei C._______ vom 7. Oktober 2015 und ein Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 (beide Dokumente inklusive deutscher Übersetzung) ein. C. Mit Verfügung vom 23. August 2019 (eröffnet am 26. August 2019) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. August 2017. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung wies sie ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Weiter hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2019 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. September 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier teilweise gegeben, denn das dem Wiedererwägungsgesuch beigelegte Urteil des Berufungsgerichts D._______ datiert vom 6. Dezember 2017 und ist mithin nach Ergehen des Urteils E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 entstanden. Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte polizeiliche Vorladung vom 7. Oktober 2015 wäre hingegen aufgrund ihres Entstehungsdatums in einem Revisionsverfahren zu prüfen gewesen beziehungsweise hätte sie im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht werden müssen. Wie das SEM selbst festhält, hätte es dieses Beweismittel mithin nicht prüfen müssen. Aus dem Umstand, dass es dieses dennoch gewürdigt hat, ist dem Beschwerdeführer indessen kein Nachteil erwachsen, womit sich weitere Ausführungen die verschiedenen Verfahren betreffend erübrigen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2017 sei in Unkenntnis der vollständigen Beweismittel ergangen. Bereits anlässlich des Asylverfahrens habe er ausgeführt, gegen ihn seien viele Strafverfahren in Abwesenheit eröffnet worden. Während des Asylverfahrens sei es ihm oder seiner Familie jedoch nicht möglich gewesen, eine Bestätigung über diese Verfahren erhältlich zu machen. Nun habe er neue Beweismittel aus dem Irak beschaffen können. Die Verhandlungsvorladung der Polizei C._______ vom 7. Oktober 2015 und das Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 würden belegen, dass er in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, Mitglied der E._______-Gruppe und damit ein Gegner der Regionalregierung von Kurdistan zu sein. Deshalb habe er Anspruch auf Schutz und eine Wegweisung in den Irak sei unzumutbar. 5.2 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, die vorgebrachten Beweismittel seien im Irak leicht käuflich erhältlich, weshalb der Beweiswert grundsätzlich sehr eingeschränkt sei. Im gleichen Kontext habe der Beschwerdeführer bereits einen Haftbefehl vom 13. Januar 2016 eingereicht, welcher als nicht authentisch eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer erwähne in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht, weshalb er erst im Rahmen des ausserordentlichen Verfahrens in den Besitz der Dokumente aus den Jahren 2015 und 2017 gekommen sei. Das angebliche Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 setze ein erstinstanzliches Urteil voraus, welches er weder erwähne noch zu den Akten gereicht habe. Im ordentlichen Verfahren habe er ausgeführt, die heimatlichen Behörden würden ihn wegen eines Autounfalls verfolgen, de facto sei er jedoch wegen regime-kritischen Internetaktivitäten gefährdet. In den eingereichten Dokumenten sei von diesen Delikten jedoch nicht die Rede. Das Urteil des Berufungsgerichts D._______ erwähne Gesetzesartikel aus dem irakischen Strafgesetzbuch, welche im Zusammenhang mit der Bedrohung der äusseren Sicherheit der Autonomen Region Kurdistan (ARK) und mit sehr hohen Strafen verbunden seien. Aus diesen Gründen seien die irakischen Dokumente als nicht authentisch einzustufen beziehungsweise sie würden sich nicht auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe beziehen. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus politischen Gründen sei unglaubhaft. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. August 2017 beseitigen könnten. 5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung festgehalten, die eingereichten Dokumente seien leicht käuflich erhältlich und ihr Beweiswert sei deshalb grundsätzlich eingeschränkt. Die Echtheit des Urteils des Berufungsgerichts D._______ sei jedoch besser überprüfbar. Die neuen Dokumente würden sodann auch die Echtheit des Haftbefehls vom 13. Januar 2016 bestätigen, welcher im ordentlichen Asylverfahren eingereicht worden sei. Er habe anlässlich der Anhörung vom 14. August 2015 von seinen Aktivitäten im Internet erzählt. Auf seiner Webseite E._______ seien Korruptionsfälle ans Licht gebracht worden. Deshalb sei er von der Polizei mit Gefängnis und sogar mit dem Tod bedroht worden. Er sei festgenommen und gequält worden. Trotzdem habe er verneint, regierungskritische Nachrichten verbreitet zu haben. Um ihn unter Druck zu setzen sei ihm gesagt worden, es werde ein Strafverfahren gegen ihn wegen Fahrerflucht und Diebstahl eröffnet. Den Akten sei zu entnehmen, dass gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren wegen Gefährdung der äusseren Sicherheit des Landes eröffnet worden sei. Wenn davon ausgegangen werde, dass Dokumente im Irak leicht käuflich erhältlich seien, müsse auch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die im Internet Korruptionsfälle aufdecke, wegen Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit des Landes bestraft werde. Dies sei typisch für alle antidemokratischen Länder. Die Polizeivorladung vom 7. Oktober 2015, der Haftbefehl vom 13. Januar 2016 und das Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 würden im Zusammenhang stehen und seine Aussagen im Asylverfahren bestätigen. Im Asylverfahren habe er nur den Haftbefehl beschaffen können. Es sei ihm bewusst gewesen, dass viele Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Von einer bereits stattgefundenen Gerichtsverhandlung und seiner Bestrafung habe er jedoch keine Kenntnis gehabt. Seit einiger Zeit sei er in Ausschaffungshaft, weshalb sein Vater aufgrund der konkreten Wegweisungsgefahr nun einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Dank dessen Beziehungen habe er Informationen zum Strafverfahren sammeln können und das rechtskräftige Urteil vom Berufungsgericht beziehen können. Er (Beschwerdeführer) sei seit Jahren nicht mehr im Internet aktiv, weshalb die Sache nicht mehr so "heiss" sei wie früher. Dank der Hilfe des Rechtsanwalts habe sein Vater Kopien einiger Dokumente aus den Akten erhalten. Er habe diese übersetzen lassen und dem Beschwerdeführer geschickt. Das erstinstanzliche Urteil habe noch nicht beschafft werden können. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Zur Stützung seiner Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer eine polizeiliche Vorladung vom 7. Oktober 2015 und ein Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 als Beweismittel vor, zusammen mit einer deutschen Übersetzung. Sein Wiedererwägungsgesuch an das SEM datiert vom 13. August 2019. Weder darin noch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, seit wann er von den erwähnten Dokumenten Kenntnis hat und wann er in deren Besitz gekommen ist. Seine Erklärung, sein Vater habe erst nachdem er in Ausschaffungshaft genommen worden sei, mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen, widerspricht seinen Ausführungen im Asylverfahren, wonach er den damals eingereichten Haftbefehl vom 13. Januar 2016 vom Rechtsanwalt seines Vaters erhalten habe. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht nachweisen, dass er sein Wiedererwägungsgesuch rechtzeitig eingereicht hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er mehr als 30 Tage vor Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs Kenntnis der Beweismittel hatte. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch zufolge verspäteter Einreichung nicht eintreten dürfen. Durch dessen materielle Prüfung erlitt der Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile. Auf eine Kassation kann deshalb vorliegend verzichtet werden, zumal auch die materielle Beurteilung der Beschwerde keine Änderung der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2017 zu bewirken vermag. 6.2 Die Vorinstanz befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 7. August 2017 als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass sich die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch zahlreiche Ungereimtheiten (Widersprüche, chronologische Unstimmigkeiten, gänzlich unplausible Reiseumstände usw.) stützen lasse und die Erkenntnis substanzarmer, vager und ausweichender Schilderungen von Kernvorbringen augenfällig aus dem Anhörungsprotokoll hervortreten würden. Gegen eine Verfolgungslage spreche sodann der Umstand, dass der angeblich behördlich gesuchte Beschwerdeführer ohne jegliche Schwierigkeiten den Nordirak an einer offiziellen und mit nordirakischen Grenzbeamten besetzten Grenzstelle verlassen konnte (vgl. Urteil des BVGer E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2 S. 13). An dieser Einschätzung vermögen die angeblich neuen Dokumente nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorladung vom 7. Oktober 2015, der Haftbefehl vom 13. Januar 2016 und das Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember 2017 würden in einem Zusammenhang stehen und seine Asylvorbringen bestätigen. Mit Urteil E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 befand das Bundesverwaltungsgericht den Haftbefehl klar als Fälschung. Damit bestehen aufgrund des geltend gemachten Zusammenhangs erhebliche Zweifel an der Authentizität der beiden anderen Dokumente. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nennt das Urteil des Berufungsgerichts Strafartikel, welche in keinem Bezug zu den im Asylverfahren geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers stehen. Unklar bleibt sodann, weshalb der Beschwerdeführer nicht im Besitz des erstinstanzlichen Urteils ist und wer gegen dieses Urteil eine Berufung eingereicht hatte. In der polizeilichen Vorladung vom 7. Oktober 2015 wird der Beschwerdeführer zu einer Gerichtsverhandlung am Strafgericht D._______ vom 4. November 2015 vorgeladen. Eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung ist dem Beschuldigten zu übergeben, andernfalls kann er von der Verhandlung gar keine Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer führt jedoch aus, er sei nur mit Hilfe des Rechtsanwalts seines Vaters in Besitz dieses Dokuments gelangt. Diese Erklärung überzeugt nicht, denn gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war den irakischen Behörden sein Wohnort bekannt und sie hätten ihn dort auch einmal abgeholt (vgl. act. A7 S. 10). Im Übrigen liegen sowohl das Urteil des Berufungsgerichts als auch die polizeiliche Vorladung nur als Kopien vor und verfügen somit grundsätzlich über einen geringen Beweiswert, da Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar sind (vgl. dazu beispielhaft Urteil des BVGer D-717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4). In einer Gesamtwürdigung vermögen die neuen Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. 6.4 Die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung im Urteil E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 ist zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zutreffend, so dass eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht erforderlich war (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 8.1 und 8.2), zumal keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: