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D-1512/2017

D-1512/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im September 2015 und gelangte über D._______, E._______, F._______, G._______, unbekannte Länder und Z._______ am 23. September 2015 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 28. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt. Am 27. Januar 2017 fand die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, seine Familienmitglieder hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Anlässlich der Befragung brachte er vor, die Taliban hätten von seiner Familie verlangt, dass ein Teil der Ernte abgetreten werden müsse. Da die Familie nicht genug gehabt habe, sei sie dieser Forderung nicht nachgekommen und nach D._______ gezogen. Dort habe der Beschwerdeführer während einem Jahr gelebt und als (...) gearbeitet. Seine Mutter habe ihn gefragt, wie lange er das noch machen möchte und ihm zur Ausreise geraten, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, die Taliban hätten ihn eines Tages entführt, während eines Monats festgehalten und ihm den Umgang mit der Waffe beigebracht. Er habe ihnen zwar gesagt, dass er nicht bei ihnen bleiben wolle, worauf sie ihn jeweils geschlagen hätten, weil sie ihn für den Jihad hätten ausbilden und einsetzen wollen. Nach einem Monat habe er die Erlaubnis erhalten, seine Familie zu sehen, worauf er an seinen Wohnort zurückgekehrt und mit den Eltern gesprochen habe. Daraufhin sei er nicht mehr zu den Taliban zurückgekehrt. Diese hätten ihn an seinem Wohnort gesucht, worauf er sich als Frau verkleidet habe und nicht entdeckt worden sei. Die Taliban hätten den Eltern gedroht, ein anderes Familienmitglied mitzunehmen, wenn er nicht zurückkehre, und ihn selber zu töten, wenn sie ihn an einem anderen Ort finden würden. Aus Angst vor den Taliban sei die Familie nach D._______ gezogen und habe dort ein Haus gemietet. Die Familie lebe immer noch dort. Aus Angst, von den Taliban aufgespürt und umgebracht zu werden, habe er sich zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte seine Taskara und ein Schreiben betreffend Drohung durch die Taliban mit Übersetzungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinz C._______ beziehungsweise nach D._______ unzumutbar ist und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht bei. D. Mit Eingabe vom 13. März 2017 wurde die Kopie der Fürsorgebestätigung vom 6. März 2017 zu den Akten gegeben. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Die erst anlässlich der Anhörung dargelegte Entführung und Zwangsrekrutierung habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt, sondern die Frage nach weiteren Gründen ausdrücklich verneint. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach weiteren Gründen gefragt worden sei, treffe nicht zu, zumal ihm das Protokoll der Befragung rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Auch vermöchten seine Erklärungen nicht zu überzeugen, wonach er nach der anstrengenden Reise in die Schweiz erschöpft gewesen und davon ausgegangen sei, er müsse anlässlich der Befragung nur die familiären und nicht die eigenen Probleme angeben. Auch die Angabe, er habe seine Asylgründe nur summarisch darlegen dürfen und sei auf die nächste Anhörung verwiesen worden, überzeuge nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich der Befragung ein familiäres Problem erwähnt habe, nicht aber die einschneidende Entführung und Zwangsrekrutierung, zumal diese ausschlaggebend gewesen seien für den Umzug nach D._______ und für die Ausreise. Somit handle es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen. Aufgrund des unbegründeten Nachschiebens von Asylgründen könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöge das von ihm eingereichte Schreiben nichts zu ändern, da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Beweismittel würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Vorliegend könne angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Dokumentes verzichtet werden.

E. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er entgegen der Darstellung der Vorinstanz seine Entführung und Verfolgung durch die Taliban ausführlich geschildert habe, so dass diese nicht als blosse Erfindung zu betrachten sei. Es werde auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Darüber hinaus habe er eine Bestätigung eingereicht, wonach er von den Taliban verfolgt werde. Dieses Schreiben weise kein Fälschungsmerkmal auf, weshalb davon auszugehen sei, dass das Dokument echt sei und seine Aussagen unterstütze. Es könne nicht als nachgeschoben betrachtet werden, dass er anlässlich der Befragung nicht über die Entführung gesprochen habe, zumal die kurze Befragung von vielen Beschwerdeführenden missverstanden werde und sie über ihre Geschichte nur wenig berichten würden. Der Beschwerdeführer habe die Befragung eher als Reiseinterview verstanden und somit nicht über seine Asylgründe gesprochen. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Nach der Durchsicht der Akten sind die Ausführungen des SEM zu bestätigen, wie bereits anlässlich der summarischen Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 16. März 2017 festgehalten worden ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. Insbesondere steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung weder die später geltend gemachte Entführung noch die Zwangsrekrutierung durch die Taliban erwähnte. Zentrale Vorbringen sind indes - um als glaubhaft gelten zu können - von Anfang an, mithin bereits anlässlich der ersten summarischen Befragung, wenigstens ansatzweise vorzutragen. Die Einwände des Beschwerdeführers, warum er dies aufgrund eines Irrtums nicht getan habe, vermögen nicht zu überzeugen. So hat er die Frage anlässlich der Befragung, ob er noch weitere Gründe habe, warum er sein Heimatland verlassen habe, klar und unmissverständlich ohne weitere Bemerkungen verneint (vgl. Akte A4/10 S. 6). Ausserdem ist ihm das Protokoll der Befragung rückübersetzt worden und er hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass dieses Protokoll seinen Aussagen entspricht und ihm rückübersetzt wurde (vgl. Akte A4/10 S. 7). Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer die im Befragungsprotokoll enthaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen lassen. Ausserdem kann nicht gehört werden, dass er die Befragung nur als Reiseinterview aufgefasst und keine Asylgründe vorgebracht habe, da diese Angabe angesichts seiner Aussagen über die Gesuchsgründe und der dazu gestellten Fragen anlässlich der Befragung nicht den Tatsachen entspricht. Ebenso wenig überzeugt sein Einwand, die Befragung sei nur summarisch gewesen und er sei auf die folgende Anhörung verwiesen worden, weshalb er nur die Probleme seiner Familie, nicht jedoch seine eigenen Ausreisegründe, angegeben habe, da er Letztere auf den Zeitpunkt der Anhörung habe verschieben wollen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung nicht nach den Gründen seiner Familie, sondern nach denjenigen Gründen, welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst haben, gefragt (vgl. Akte A4/10 S. 6 Punkt 7.01). Folglich ist davon auszugehen, dass er das angesprochen hat, was seine Ausreise motiviert hat - unabhängig davon, ob dies auch seine Familie betroffen hätte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Befragungsprotokoll eindeutig, dass ihm seine Mutter aufgrund der Arbeit als (...) - und nicht wegen Problemen mit den Taliban - zur Ausreise geraten hat, was sich mit der später geltend gemachten Motivation zur Ausreise, nämlich der Entführung und Zwangsrekrutierung, auch nicht im Kern vereinbaren lässt (vgl. Akte A4/10 S. 6). Schliesslich ist dem SEM auch beizupflichten, dass der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A13/14 S. 10 Frage 81), er habe die Frage nach weiteren Ausreisegründen anlässlich der Befragung nicht bejaht, weil ihm diese Frage gar nicht gestellt worden sei, nicht den Tatsachen entspricht, wie das Protokoll der Befragung zeigt (vgl. Akte A4/10 S. 6 Punkt 7.01). Dem Beschwerdeführer kann somit in Übereinstimmung mit dem SEM nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland von den Taliban entführt und zwangsrekrutiert wurde, weil er diese Kernaussagen erst anlässlich der Anhörung - und damit nachgeschoben - zur Sprache brachte, obwohl ihm dazu bereits anlässlich der Befragung Gelegenheit geboten worden ist, und weil er für seine Ausreise anlässlich der Befragung andere Gründe vorbrachte. Vielmehr ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er sein Heimatland gemäss seinen ursprünglichen Angaben anlässlich der Befragung wegen der Arbeit als (...) auf den Rat seiner Mutter verlassen hat. Dieser Ausreisegrund stellt indessen keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar.

E. 6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und mangels konkreter Hinweise auf eine drohende Verfolgung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Das eingereichte Schreiben vom 25. April 2015 bezieht sich nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers, sondern allenfalls auf seine Familie. Es vermag somit die nachträglich geltend gemachte - konkrete und individuelle - Entführung und Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht zu belegen. Im Übrigen ist dem SEM beizupflichten, dass Bestätigungen dieser Art leicht käuflich erwerbbar sind und somit grundsätzlich einen niedrigen Beweiswert aufweisen, was bedeutet, dass sie nicht geeignet sind, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft erwiesen hat, wie dies vorliegend der Fall ist. Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und D._______ (vgl. BVGE 2011/49 und in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-347/17 vom 17. März 2017 und E-2006/2016 vom 2. August 2016) zumutbar sein könne.

E. 8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute (...) alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise bis ins Alter von 17 Jahren in B._______ in der Provinz C._______ und anschliessend in seinem Familienverband in D._______ gelebt hat. Er gab an, dass seine Familie immer noch dort lebe (vgl. Akte A4/10 S. 4 und A13/14 S. 3), wobei er in diesem Zusammenhang aussagte, seine Angehörigen seien "zu Hause", was darauf hinweist, dass sich seine Familie in dieser Stadt inzwischen niedergelassen hat und heimisch fühlt. Unter diesen Umständen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach D._______ und nicht in die Provinz C._______, seinem ursprünglichen Herkunftsort, zu prüfen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt, ist der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz nicht zumutbar und vorliegend auch nicht verfügt worden, weshalb auf den erneut diesbezüglich gestellten Antrag nicht mehr einzutreten ist. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in D._______ auch im heutigen Zeitpunkt über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er machte zwar in seiner Beschwerde das Gegenteil geltend, was ihm aber aufgrund seiner Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach sich die Eltern und Geschwister in D._______ befinden, nicht geglaubt werden kann. Somit ist er im Fall einer Rückkehr in diese Stadt nicht auf sich allein gestellt, sondern kann auf die Unterstützung und Unterkunftsgewährung seiner Angehörigen zählen. Angesichts der weiteren Aussagen, wonach seine Brüder arbeiten und die Eltern unterstützen würden (vgl. Akte A13/14 S. 3), ist ferner anzunehmen, dass die Familie über genügend finanzielle Ressourcen verfügt, um dem Beschwerdeführer in der Anfangsphase auch mit geldwerten Leistungen unter die Arme greifen zu können, soweit dies notwendig erscheint. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner - gemäss Aktenlage - guten Gesundheit möglich und zumutbar, sich um eine eigene Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Dabei vermögen ihm die beruflichen Erfahrungen in der Landwirtschaft und als (...) behilflich sein. Folglich liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach D._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Allein sein Aufenthalt in der Schweiz von eineinhalb Jahren und seine angebliche Integration in diesem Land stellen überdies keine Kriterien dar, die auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu erachten.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1512/2017 plo Urteil vom 26. April 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im September 2015 und gelangte über D._______, E._______, F._______, G._______, unbekannte Länder und Z._______ am 23. September 2015 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 28. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt. Am 27. Januar 2017 fand die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, seine Familienmitglieder hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Anlässlich der Befragung brachte er vor, die Taliban hätten von seiner Familie verlangt, dass ein Teil der Ernte abgetreten werden müsse. Da die Familie nicht genug gehabt habe, sei sie dieser Forderung nicht nachgekommen und nach D._______ gezogen. Dort habe der Beschwerdeführer während einem Jahr gelebt und als (...) gearbeitet. Seine Mutter habe ihn gefragt, wie lange er das noch machen möchte und ihm zur Ausreise geraten, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, die Taliban hätten ihn eines Tages entführt, während eines Monats festgehalten und ihm den Umgang mit der Waffe beigebracht. Er habe ihnen zwar gesagt, dass er nicht bei ihnen bleiben wolle, worauf sie ihn jeweils geschlagen hätten, weil sie ihn für den Jihad hätten ausbilden und einsetzen wollen. Nach einem Monat habe er die Erlaubnis erhalten, seine Familie zu sehen, worauf er an seinen Wohnort zurückgekehrt und mit den Eltern gesprochen habe. Daraufhin sei er nicht mehr zu den Taliban zurückgekehrt. Diese hätten ihn an seinem Wohnort gesucht, worauf er sich als Frau verkleidet habe und nicht entdeckt worden sei. Die Taliban hätten den Eltern gedroht, ein anderes Familienmitglied mitzunehmen, wenn er nicht zurückkehre, und ihn selber zu töten, wenn sie ihn an einem anderen Ort finden würden. Aus Angst vor den Taliban sei die Familie nach D._______ gezogen und habe dort ein Haus gemietet. Die Familie lebe immer noch dort. Aus Angst, von den Taliban aufgespürt und umgebracht zu werden, habe er sich zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte seine Taskara und ein Schreiben betreffend Drohung durch die Taliban mit Übersetzungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinz C._______ beziehungsweise nach D._______ unzumutbar ist und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht bei. D. Mit Eingabe vom 13. März 2017 wurde die Kopie der Fürsorgebestätigung vom 6. März 2017 zu den Akten gegeben. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Die erst anlässlich der Anhörung dargelegte Entführung und Zwangsrekrutierung habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt, sondern die Frage nach weiteren Gründen ausdrücklich verneint. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach weiteren Gründen gefragt worden sei, treffe nicht zu, zumal ihm das Protokoll der Befragung rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Auch vermöchten seine Erklärungen nicht zu überzeugen, wonach er nach der anstrengenden Reise in die Schweiz erschöpft gewesen und davon ausgegangen sei, er müsse anlässlich der Befragung nur die familiären und nicht die eigenen Probleme angeben. Auch die Angabe, er habe seine Asylgründe nur summarisch darlegen dürfen und sei auf die nächste Anhörung verwiesen worden, überzeuge nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich der Befragung ein familiäres Problem erwähnt habe, nicht aber die einschneidende Entführung und Zwangsrekrutierung, zumal diese ausschlaggebend gewesen seien für den Umzug nach D._______ und für die Ausreise. Somit handle es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen. Aufgrund des unbegründeten Nachschiebens von Asylgründen könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöge das von ihm eingereichte Schreiben nichts zu ändern, da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Beweismittel würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Vorliegend könne angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Dokumentes verzichtet werden. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er entgegen der Darstellung der Vorinstanz seine Entführung und Verfolgung durch die Taliban ausführlich geschildert habe, so dass diese nicht als blosse Erfindung zu betrachten sei. Es werde auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Darüber hinaus habe er eine Bestätigung eingereicht, wonach er von den Taliban verfolgt werde. Dieses Schreiben weise kein Fälschungsmerkmal auf, weshalb davon auszugehen sei, dass das Dokument echt sei und seine Aussagen unterstütze. Es könne nicht als nachgeschoben betrachtet werden, dass er anlässlich der Befragung nicht über die Entführung gesprochen habe, zumal die kurze Befragung von vielen Beschwerdeführenden missverstanden werde und sie über ihre Geschichte nur wenig berichten würden. Der Beschwerdeführer habe die Befragung eher als Reiseinterview verstanden und somit nicht über seine Asylgründe gesprochen. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Nach der Durchsicht der Akten sind die Ausführungen des SEM zu bestätigen, wie bereits anlässlich der summarischen Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 16. März 2017 festgehalten worden ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. Insbesondere steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung weder die später geltend gemachte Entführung noch die Zwangsrekrutierung durch die Taliban erwähnte. Zentrale Vorbringen sind indes - um als glaubhaft gelten zu können - von Anfang an, mithin bereits anlässlich der ersten summarischen Befragung, wenigstens ansatzweise vorzutragen. Die Einwände des Beschwerdeführers, warum er dies aufgrund eines Irrtums nicht getan habe, vermögen nicht zu überzeugen. So hat er die Frage anlässlich der Befragung, ob er noch weitere Gründe habe, warum er sein Heimatland verlassen habe, klar und unmissverständlich ohne weitere Bemerkungen verneint (vgl. Akte A4/10 S. 6). Ausserdem ist ihm das Protokoll der Befragung rückübersetzt worden und er hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass dieses Protokoll seinen Aussagen entspricht und ihm rückübersetzt wurde (vgl. Akte A4/10 S. 7). Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer die im Befragungsprotokoll enthaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen lassen. Ausserdem kann nicht gehört werden, dass er die Befragung nur als Reiseinterview aufgefasst und keine Asylgründe vorgebracht habe, da diese Angabe angesichts seiner Aussagen über die Gesuchsgründe und der dazu gestellten Fragen anlässlich der Befragung nicht den Tatsachen entspricht. Ebenso wenig überzeugt sein Einwand, die Befragung sei nur summarisch gewesen und er sei auf die folgende Anhörung verwiesen worden, weshalb er nur die Probleme seiner Familie, nicht jedoch seine eigenen Ausreisegründe, angegeben habe, da er Letztere auf den Zeitpunkt der Anhörung habe verschieben wollen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung nicht nach den Gründen seiner Familie, sondern nach denjenigen Gründen, welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst haben, gefragt (vgl. Akte A4/10 S. 6 Punkt 7.01). Folglich ist davon auszugehen, dass er das angesprochen hat, was seine Ausreise motiviert hat - unabhängig davon, ob dies auch seine Familie betroffen hätte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Befragungsprotokoll eindeutig, dass ihm seine Mutter aufgrund der Arbeit als (...) - und nicht wegen Problemen mit den Taliban - zur Ausreise geraten hat, was sich mit der später geltend gemachten Motivation zur Ausreise, nämlich der Entführung und Zwangsrekrutierung, auch nicht im Kern vereinbaren lässt (vgl. Akte A4/10 S. 6). Schliesslich ist dem SEM auch beizupflichten, dass der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A13/14 S. 10 Frage 81), er habe die Frage nach weiteren Ausreisegründen anlässlich der Befragung nicht bejaht, weil ihm diese Frage gar nicht gestellt worden sei, nicht den Tatsachen entspricht, wie das Protokoll der Befragung zeigt (vgl. Akte A4/10 S. 6 Punkt 7.01). Dem Beschwerdeführer kann somit in Übereinstimmung mit dem SEM nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland von den Taliban entführt und zwangsrekrutiert wurde, weil er diese Kernaussagen erst anlässlich der Anhörung - und damit nachgeschoben - zur Sprache brachte, obwohl ihm dazu bereits anlässlich der Befragung Gelegenheit geboten worden ist, und weil er für seine Ausreise anlässlich der Befragung andere Gründe vorbrachte. Vielmehr ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er sein Heimatland gemäss seinen ursprünglichen Angaben anlässlich der Befragung wegen der Arbeit als (...) auf den Rat seiner Mutter verlassen hat. Dieser Ausreisegrund stellt indessen keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. 6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und mangels konkreter Hinweise auf eine drohende Verfolgung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Das eingereichte Schreiben vom 25. April 2015 bezieht sich nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers, sondern allenfalls auf seine Familie. Es vermag somit die nachträglich geltend gemachte - konkrete und individuelle - Entführung und Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht zu belegen. Im Übrigen ist dem SEM beizupflichten, dass Bestätigungen dieser Art leicht käuflich erwerbbar sind und somit grundsätzlich einen niedrigen Beweiswert aufweisen, was bedeutet, dass sie nicht geeignet sind, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft erwiesen hat, wie dies vorliegend der Fall ist. Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und D._______ (vgl. BVGE 2011/49 und in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-347/17 vom 17. März 2017 und E-2006/2016 vom 2. August 2016) zumutbar sein könne. 8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute (...) alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise bis ins Alter von 17 Jahren in B._______ in der Provinz C._______ und anschliessend in seinem Familienverband in D._______ gelebt hat. Er gab an, dass seine Familie immer noch dort lebe (vgl. Akte A4/10 S. 4 und A13/14 S. 3), wobei er in diesem Zusammenhang aussagte, seine Angehörigen seien "zu Hause", was darauf hinweist, dass sich seine Familie in dieser Stadt inzwischen niedergelassen hat und heimisch fühlt. Unter diesen Umständen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach D._______ und nicht in die Provinz C._______, seinem ursprünglichen Herkunftsort, zu prüfen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt, ist der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz nicht zumutbar und vorliegend auch nicht verfügt worden, weshalb auf den erneut diesbezüglich gestellten Antrag nicht mehr einzutreten ist. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in D._______ auch im heutigen Zeitpunkt über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er machte zwar in seiner Beschwerde das Gegenteil geltend, was ihm aber aufgrund seiner Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach sich die Eltern und Geschwister in D._______ befinden, nicht geglaubt werden kann. Somit ist er im Fall einer Rückkehr in diese Stadt nicht auf sich allein gestellt, sondern kann auf die Unterstützung und Unterkunftsgewährung seiner Angehörigen zählen. Angesichts der weiteren Aussagen, wonach seine Brüder arbeiten und die Eltern unterstützen würden (vgl. Akte A13/14 S. 3), ist ferner anzunehmen, dass die Familie über genügend finanzielle Ressourcen verfügt, um dem Beschwerdeführer in der Anfangsphase auch mit geldwerten Leistungen unter die Arme greifen zu können, soweit dies notwendig erscheint. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner - gemäss Aktenlage - guten Gesundheit möglich und zumutbar, sich um eine eigene Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Dabei vermögen ihm die beruflichen Erfahrungen in der Landwirtschaft und als (...) behilflich sein. Folglich liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach D._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Allein sein Aufenthalt in der Schweiz von eineinhalb Jahren und seine angebliche Integration in diesem Land stellen überdies keine Kriterien dar, die auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: