Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweizsowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es, das Geburtsdatum desGesuchstellers werde auf den 1. Januar 1998 geändert. B. Mit Urteil E-4562/2017 vom 20. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. August 2017 ab, mit welcher der Gesuchsteller sinngemäss unter Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, und befand, dass mangels konkreter und glaubhafter Hinweise nichts gegen eine Rückkehr des Gesuchstellers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche. C. Der Gesuchsteller gelangte mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungs-gesuch" betitelter Eingabe vom 17. Oktober 2017 an das SEM mit dem Begehren, die Verfügung des SEM vom 7. August 2017 sei aufzuheben. Verfahrensrechtlich beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Zur Begründung brachte er vor, die beigelegten Fotos würden beweisen, dass er praktisch sein ganzes Leben im Iran verbracht habe. Das SEM überwies diese Eingabe am 24. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, weil sich der Gesuchsteller auf Beweismittel berufe betreffend vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 bestandenen, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebenen Tatsachen. Die eingereichten Fotografien würden Sachverhalte enthalten, die sich vor dessen Einreise in die Schweiz ereignet hätten, weshalb sie vorher entstanden sein müssten. D. Am 26. Oktober 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 156 (recte: 56) VwVG, der Vollzug der Wegweisung sei per sofort einstweilen auszusetzen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Damit bilden erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich.
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln, die offensichtlich Inhalte aufzeigen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts vom 20. September 2017 bestanden haben, weshalb das SEM die Eingabe zurecht an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weiterreichte, sinngemäss den gesetzlichen Revisions-grund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an, namentlich nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel.
E. 2.3 Es ist von der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Revisionsbegehrens auszugehen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, mit den eingereichten Fotos belegen zu können, dass er schon als Kind im Iran registriert gewesen sei und eine private Schule besucht habe; seine Familie befinde sich weiterhin dort. Weiter könne er ein Foto seiner iranischen Flüchtlingskarte einreichen, die zurzeit aber nicht mehr gültig sei und aufgrund der heutigen politischen Lage auch nicht erneuert werden könne. Er könne aus diesem Grund weder in den Iran noch nach Afghanistan zurückkehren. In Afghanistan habe er kein soziales Netz.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 20. September 2017, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Angaben des Gesuchstellers zu seiner Person (Identität, Alter, persönliche sowie familiären Situation, verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne mangels substanziierter Entgegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben zu seiner Identität und Herkunft müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern wolle. Daran vermöge auch die eingereichte Kopie einer Taskara nichts zu ändern, zumal diesem Schriftstück angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukomme. Er habe durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Grundsätzlich sei die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Gesuchsteller habe die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen sei, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan habe, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden.
E. 3.3 Die vorliegend eingereichten Beweismittel in Form von Fotografien vermögen diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustossen. Der Gesuchsteller gab bei der BzP an, er habe im Iran einen Asylantrag bei der UNO gestellt, der abgelehnt worden sei. Bei der Anhörung verneinte er indessen, je einen Asylantrag ausserhalb der Schweiz gestellt oder sich einer Hilfsorganisation oder einer internationalen Behörde oder Organisation anvertraut zu haben. Mit der Eingabe vom 17. Oktober 2017 reicht er nun neu eine Fotografie seiner angeblich iranischen Flüchtlingskarte ein. Damit widerspricht er sich nochmals, weshalb diese Angabe als unglaubhaft und damit revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten ist, zumal sie die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. September 2017, die Einschätzung des SEM sei zu stützen, dass die Angaben des Gesuchstellers zu den Asylanträgen ausserhalb der Schweiz krass widersprüchlich gewesen seien, nicht umzustossen vermag. Auch vermag der Gesuchsteller weder mit der Einreichung einer iranischen Flüchtlingskarte noch mit den angeblich im Iran aufgenommenen Fotografien und den andern Unterlagen in Kopie ein Wegweisungsvollzugshindernis an den bisherigen Aufenthaltsort darzutun. Diesen sind weder die Nationalität des Gesuchstellers noch Angaben über ein fehlendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan oder eine Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu entnehmen.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 17. Oktober 2017 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Aufgrund der obigen Erwägungen war die Eingabe von Beginn als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 angeordnete, einstweilig aus-gesetzte Vollzug der Wegweisung wird aufgehoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6048/2017 Urteil vom 3. November 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. September 2017 / E-4562/2017 (N [...]). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweizsowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es, das Geburtsdatum desGesuchstellers werde auf den 1. Januar 1998 geändert. B. Mit Urteil E-4562/2017 vom 20. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. August 2017 ab, mit welcher der Gesuchsteller sinngemäss unter Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, und befand, dass mangels konkreter und glaubhafter Hinweise nichts gegen eine Rückkehr des Gesuchstellers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche. C. Der Gesuchsteller gelangte mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungs-gesuch" betitelter Eingabe vom 17. Oktober 2017 an das SEM mit dem Begehren, die Verfügung des SEM vom 7. August 2017 sei aufzuheben. Verfahrensrechtlich beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Zur Begründung brachte er vor, die beigelegten Fotos würden beweisen, dass er praktisch sein ganzes Leben im Iran verbracht habe. Das SEM überwies diese Eingabe am 24. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, weil sich der Gesuchsteller auf Beweismittel berufe betreffend vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 bestandenen, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebenen Tatsachen. Die eingereichten Fotografien würden Sachverhalte enthalten, die sich vor dessen Einreise in die Schweiz ereignet hätten, weshalb sie vorher entstanden sein müssten. D. Am 26. Oktober 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 156 (recte: 56) VwVG, der Vollzug der Wegweisung sei per sofort einstweilen auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Damit bilden erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln, die offensichtlich Inhalte aufzeigen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts vom 20. September 2017 bestanden haben, weshalb das SEM die Eingabe zurecht an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weiterreichte, sinngemäss den gesetzlichen Revisions-grund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an, namentlich nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel. 2.3 Es ist von der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Revisionsbegehrens auszugehen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, mit den eingereichten Fotos belegen zu können, dass er schon als Kind im Iran registriert gewesen sei und eine private Schule besucht habe; seine Familie befinde sich weiterhin dort. Weiter könne er ein Foto seiner iranischen Flüchtlingskarte einreichen, die zurzeit aber nicht mehr gültig sei und aufgrund der heutigen politischen Lage auch nicht erneuert werden könne. Er könne aus diesem Grund weder in den Iran noch nach Afghanistan zurückkehren. In Afghanistan habe er kein soziales Netz. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 20. September 2017, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Angaben des Gesuchstellers zu seiner Person (Identität, Alter, persönliche sowie familiären Situation, verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne mangels substanziierter Entgegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben zu seiner Identität und Herkunft müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern wolle. Daran vermöge auch die eingereichte Kopie einer Taskara nichts zu ändern, zumal diesem Schriftstück angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukomme. Er habe durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Grundsätzlich sei die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Gesuchsteller habe die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen sei, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan habe, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden. 3.3 Die vorliegend eingereichten Beweismittel in Form von Fotografien vermögen diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustossen. Der Gesuchsteller gab bei der BzP an, er habe im Iran einen Asylantrag bei der UNO gestellt, der abgelehnt worden sei. Bei der Anhörung verneinte er indessen, je einen Asylantrag ausserhalb der Schweiz gestellt oder sich einer Hilfsorganisation oder einer internationalen Behörde oder Organisation anvertraut zu haben. Mit der Eingabe vom 17. Oktober 2017 reicht er nun neu eine Fotografie seiner angeblich iranischen Flüchtlingskarte ein. Damit widerspricht er sich nochmals, weshalb diese Angabe als unglaubhaft und damit revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten ist, zumal sie die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. September 2017, die Einschätzung des SEM sei zu stützen, dass die Angaben des Gesuchstellers zu den Asylanträgen ausserhalb der Schweiz krass widersprüchlich gewesen seien, nicht umzustossen vermag. Auch vermag der Gesuchsteller weder mit der Einreichung einer iranischen Flüchtlingskarte noch mit den angeblich im Iran aufgenommenen Fotografien und den andern Unterlagen in Kopie ein Wegweisungsvollzugshindernis an den bisherigen Aufenthaltsort darzutun. Diesen sind weder die Nationalität des Gesuchstellers noch Angaben über ein fehlendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan oder eine Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu entnehmen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 17. Oktober 2017 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Aufgrund der obigen Erwägungen war die Eingabe von Beginn als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 angeordnete, einstweilig aus-gesetzte Vollzug der Wegweisung wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: