Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4671/2019 law/fes Urteil vom 22. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. August 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2015 mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 30. Juli 2019 beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte und beantragte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, dass ferner der Gesuchsteller von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten sei, dass das SEM mit Verfügung vom 13. August 2019 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 19. Oktober 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr von Fr. 600. - erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und darin beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und diese anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner beantragt wird, es sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um Originaldokumente aus dem Ausland einzureichen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Migrationsamt B._______ anzuweisen, einstweilen von Wegweisungsvollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen und allfällige laufende Vorbereitungshandlungen zu sistieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies und feststellte, der in der Verfügung vom 19. Oktober 2017 angeordnete Wegweisungsvollzug sei vollstreckbar, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Entbindung von der Kostenvorschussleistungspflicht und um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zwecks Einreichung von Originaldokumenten abwies und den Beschwerdeführer aufforderte einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 drei Originale der bereits in Kopie eingereichten Beweismittel und einen Briefumschlag einreichte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 10. Oktober 2019 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 10. Oktober 2019 innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise - einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, das BVGer habe seine Einschätzung in der Verfügung vom 19. Oktober 2017, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf sowie zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen aufgrund unsubstanziierter und divergierender Aussagen als unglaubhaft einzustufen seien und davon auszugehen sei, dass er in Kabul - neben seiner Schwester C._______ und Schwägerin D._______ - ein grösseres als das behauptete Familiennetz besitze (Verfügung vom 19. Oktober 2017 Seite 6), im Urteil D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 (E. 7.5.2) geteilt, dass es weiter ausführt, an dieser Einschätzung würden die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel nichts ändern, da selbst wenn seine Schwester C._______ sowie seine Schwägerin D._______ Kabul verlassen haben sollten, sei - wie in der Verfügung vom 19. Oktober 2017 festgehalten - davon auszugehen, dass er in Kabul über weitere Familienmitglieder verfüge, dass ein allfälliger Wegzug seiner Schwester C._______, seiner Schwägerin D._______ sowie seines Bruders E._______ demnach keinen Wegfall eines Beziehungsnetzes in Kabul darstelle und nach wie vor anzunehmen sei, er könne bei seiner Rückkehr nach Kabul auf ein soziales Netz zurückgreifen, dass im Weiteren bezüglich Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Wegzugs seiner Schwester C._______ von Kabul in die Provinz Badachschan Vorbehalte anzubringen seien, da zum einen lediglich Kopien als Beweismittel eingereicht worden seien, womit den Dokumenten nur geringe Beweiskraft zukomme, und zum andern keine Übersetzung der angeblichen Arbeitsbestätigung seiner Schwester C._______ eingereicht worden sei, so dass weder die Art des Dokuments noch der vorgebrachte Arbeitsort seiner Schwester C._______ ersichtlich sei, dass angesichts dieser Erwägungen, wonach von einem grösseren Beziehungsnetz in Kabul auszugehen sei, ein allfälliger Wegzug seiner Schwester C._______ aus Kabul nicht ins Gewicht falle, und vor diesem Hintergrund auf eine vertiefte Prüfung der eingereichten Arbeitsbestätigung seiner Schwester C._______ verzichtet werden könne, dass der eingereichte Bericht zum Schulsystem in Afghanistan und die Schulzeugnisse bestenfalls seine Schulbiographie bis zum zwölften Schuljahr belegen könnte, diese jedoch nichts an der Annahme zu ändern vermöchten, dass er in Kabul über ein Beziehungsnetz verfüge, dass somit in Kombination mit seiner höheren Schulbildung und seinen breiten Sprachkenntnissen besonders begünstigende Umstände hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul vorliegen würden, dass sich diese Einschätzung des SEM aufgrund der Aktenlage im Ergebnis als zutreffend erweist, zumal in der Beschwerde nichts substanziell Neues vorgebracht wird, dass sich das BVGer in seinem Urteil D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 in der Tat der Einschätzung des SEM angeschlossen hat, wonach aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seine Schwester C._______ und die Schwägerin D._______ würden in Kabul leben, davon auszugehen sei, dass er dort über ein grösseres familiäres Netz verfüge, als behauptet (vgl. a.a.O. E. 7.5.2 mit Verweis auf E. 7.4.1), dass sich in Anbetracht des Umstandes, dass das Beschwerdeverfahren D-6939/2017 rund eineinhalb Jahre vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig war, vorweg die Frage stellt, weshalb der Beschwerdeführer die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismittel zum Schulbesuch und zum Aufenthalt seiner Schwester C._______ und seines Bruders E._______, die vor dem Urteil des BVGer datieren, nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hat einreichen können, zumal die diesbezüglichen - soweit überhaupt vorhanden - Erklärungen im Wiedererwägungsgesuch und in der vorliegenden Beschwerde nicht schlüssig sind, dass diese Frage indessen ebenso offen gelassen werden kann wie jene, ob diese Beweismittel überhaupt Grundlage eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM bilden können oder ob sie nicht vielmehr im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen und zu prüfen gewesen wären, dies zumal dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das SEM diese Beweismittel im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens gewürdigt hat, kein Nachteil erwachsen ist, dass indessen selbst wenn aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweismittel tatsächlich davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe die Schulen nicht in Kabul, sondern in F._______ besucht, und seine Schwester C._______, seine Schwägerin D._______ und sein Bruder E._______ würden heute nicht mehr in Kabul leben, dies allein hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu einer von derjenigen im ordentlichen Verfahren abweichenden Beurteilung führt, dass vielmehr aufgrund der Grundlage der Überlegungen des SEM in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen ist, es würden nach wie vor besonders begünstigende Umstände hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul vorliegen, dass demnach die Feststellung des SEM, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Oktober 2017 beseitigen könnten, zu bestätigen ist, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Originale der zuvor als Kopie eingereichten Beweismittel nichts ändern, zwei Dokumente nicht übersetzt worden sind und der Briefumschlag, wie bereits vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. Oktober 2019 festgehalten, in Kabul der Post übergeben worden ist, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Kabul nicht zu erkennen ist, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass das SEM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juli 2019 zu Recht abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 10. Oktober 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: