Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
I. A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) stellte am 3. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Nationalität der Beschwerdeführerin wurde auf «unbekannt» gesetzt. A.b Die am 26. Oktober 2015 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6884/2015 vom 22. März 2017 abgewiesen. II. B. B.a Mit als «eine kurze Stellungnahme zu meiner Nationalität und Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit dem neu eingereichten Beweismittel ihre Nationalität belegen könne. B.b Mit Verfügung vom 6. November 2020 änderte das SEM die Nationalität der Beschwerdeführerin von «unbekannt» auf «Somalia» und wies ansonsten ihr Wiedererwägungsgesuch ab. B.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Beschwerdeebene machte sie bis anhin unbekannte neue Sachverhaltselemente im Sinne von frauenspezifischen Fluchtgründen geltend. B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6181/2020 vom 14. Januar 2021 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Die Dispositionsziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 6. November 2020 wurden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. C.a Am 9. Dezember 2021 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einer Verfahrensstandanfrage an das SEM und bat um einen zeitnahen Entscheid. C.b Die Anfrage blieb unbeantwortet. D. D.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 gelangte der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und hielt fest, dass die erste Verfahrensstandanfrage vom 9. Dezember 2021 unbeantwortet geblieben sei. Nach der Rückweisung infolge des Urteils vom Bundeverwaltungsgericht am 14. Januar 2021 zur Neubeurteilung an das SEM sei das Verfahren nunmehr seit einem Jahr hängig. Weiter wurde erneut um die Mitteilung des Verfahrensstands und um eine zeitnahe Entscheidung gebeten. D.b Die Anfrage des Rechtsvertreters blieb erneut unbeantwortet. E. E.a Am 15. Juli 2022 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an die Vorinstanz und bezog sich auf die beiden unbeantworteten Verfahrensstandanfragen. Weiter hielt er fest, dass das Verfahren seit über achtzehn Monaten hängig sei und verwies auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach eine «Beurteilung innert angemessener Frist» garantiert werde. Für eine Beurteilung müsse zwar auf die einzelfallspezifischen Umstände Rücksicht genommen werden, jedoch sei gemäss Rechtsprechung eine hohe Geschäftslast kein rechtfertigender Grund für eine Verfahrensverzögerung. Vorliegend stelle die Verzögerung der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs eine unzumutbare Ungewissheit für die Beschwerdeführerin dar. Er ersuchte um eine Mitteilung zum Verfahrensstand und bat um einen raschen Entscheid. Gleichzeitig kündigte er an, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werde, sollte bis Ende August 2022 kein Entscheid gefällt werden. E.b Auch diese Anfrage blieb von der Vorinstanz unbeantwortet. F. Mit einer als Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde betitelten Eingabe vom 5. September 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung einer ungerechtfertigten Rechtsverzögerung in ihrem Asylverfahren und die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz sei anzuweisen, in ihrem Verfahren baldmöglichst einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Kostennote sowie die Kopien der drei beim SEM eingereichten Verfahrensstandanfragen beigelegt. G. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. H. Am 26. September 2022 nahm die Vorinstanz Stellung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/ 15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Die gegen die Verfügung des SEM vom 6. November 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6181/2020 vom 14. Januar 2021 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Darüber hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin resultiert aus der mutmasslich verzögerten Amtshandlung der Vorinstanz und am Ergehen eines zeitnahen Entscheids, worum sie in ihren Verfahrensstandanfragen gebeten hat, sowie aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in der Sache noch nicht verfügt hat.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3553/2021 vom 1. November 2021 E. 3.1). Darüber hinaus hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantien gelten für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer hier interessierenden Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte, dass seit der Rückweisung ihres Wiedererwägungsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Januar 2021 an das SEM inzwischen fast zwei Jahre vergangen seien, ohne dass seither ersichtliche Verfahrensschritte durch die Vorinstanz vorgenommen worden seien. Das vorliegende Asylverfahren sei weder besonders komplex, noch überdurchschnittlich umfangreich. Ferner seien ihre drei Verfahrensstandanfragen (vom 9. Dezember 2021, 11. Februar 2022 und 15. Juli 2022) unbeantwortet geblieben. Für sie, die Beschwerdeführerin, stünden aufgrund ihres Ersuchens um Asyl hochrangige Rechtsgüter auf dem Spiel und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sei erheblich. Diese überlange Verfahrensdauer ohne ersichtliche Verfahrenshandlungen und ohne Reaktionen auf ihre Anfragen sei offensichtlich unzumutbar. Die Vorinstanz verletze somit das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor.
E. 4.2 Die Vorinstanz begründete in ihrer Vernehmlassung die lange Verfahrensdauer damit, dass eine Verfahrensdauer von rund eineinhalb Jahren zwar unbefriedigend sei. Jedoch sei es dem SEM angesichts der steigenden Anzahl von Asylgesuchen sowie des neu eingeführten S-Status und der damit einhergehenden hohen Arbeitslast nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb der wünschenswerten Frist zu entscheiden. Zudem sei es im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 unvermeidbar, dass bei hoher Arbeitslast nicht jedes Asylgesuch innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. Im vorliegenden Fall seien keine triftigen Gründe ersichtlich, welche geeignet wären, von dieser Prioritätenordnung abzusehen und das Gesuch der Beschwerdeführerin vorzuziehen. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen deshalb stossend, wenn aufgrund des Einreichens einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugshandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, welche bereits wesentlich länger auf einen Entscheid warteten. Schliesslich sei anzufügen, dass das SEM gemäss Prioritätenordnung ihr Asylgesuch in den nächsten zehn Tagen einem Entscheid zuführen werde.
E. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz, welche letztlich auch durch die Einführung des S-Status zugenommen haben. Es ist unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern.
E. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch auch fest, dass seit der Rückweisung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6181/2020 vom 14. Januar 2021 bis zum heutigen Zeitpunkt nun rund ein Jahr und knapp neun Monate vergangen sind, ohne dass über das Gesuch entschieden worden wäre. Grundsätzlich kann sich im Einzelfall aus nachvollziehbaren und berechtigten Gründen - wie etwa durch Vornahme von zusätzlichen Abklärungen - eine entsprechend längere Verfahrensdauer ergeben. Vorliegend kann jedoch nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, insbesondere, da die Vorinstanz mehrmals und über einen längeren Zeitraum ohne ersichtlichen Grund untätig geblieben ist und auch die Anfragen der Beschwerdeführerin zum Verfahrensstand unbeantwortet liess. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der inhaltliche oder rechtliche Sachverhalt besonders komplex wäre und entsprechend eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen könnte. Ferner geht weder aus den Akten noch insbesondere aus der Vernehmlassung hervor, dass im vorliegenden Fall weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung vorgesehen wären, welche eine derartig lange Verfahrensdauer nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Überdies findet die Erklärung der Vorinstanz, dass es aufgrund der hohen Arbeitslast wegen der Einführung des S-Status nicht möglich sei, alle Asylgesuche zeitnah zu bearbeiten, keinen Anklang, zumal das Verfahren der Beschwerdeführerin nach der Rückweisung durch das Gericht rund ein Jahr vor dem Ausbruch des Ukrainekonflikts bei der Vorinstanz einging und entsprechend solange, ohne die Vornahme weiterer Amtshandlungen, unbearbeitet geblieben ist. Ferner verbleibt es unerklärlich, weshalb die Verfahrensstandanfragen vom 9. Dezember 2021, 11. Februar 2022 sowie diejenige vom 15. Juli 2022 unbeantwortet geblieben sind, zumal eine Mitteilung, aus welchen Gründen keine weiteren Schritte getätigt worden waren oder wie lange das Verfahren voraussichtlich noch andauern werde, der Rechtssicherheit dienlich gewesen wären. Sofern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 zitiert wird, ist anzufügen, dass sich dessen Sachverhalt anders gestaltet, zumal in diesem Fall das SEM weitere Verfahrenshandlungen getätigt und die entsprechenden Anfragen beantwortet hat, weshalb folglich nicht von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen werden kann.
E. 5.2 Somit ist die Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt ein Jahr und knapp neun Monate ohne ersichtlichen Grund untätig geblieben. Eine solch lange Verfahrensdauer erscheint im vorliegenden, nicht besonders komplexen Wiedererwägungsverfahren und ohne die Vornahme weiterer Verfahrenshandlungen grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist offensichtlich verletzt, weshalb sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2023/2022 vom 9. Juni 2022).
E. 5.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das hängige Verfahren insgesamt zu lange gedauert hat und die eingereichte Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vor-instanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Wiedererwägungsgesuch zu prüfen und - wie in ihrer Vernehmlassung angekündigt - zügig einem Entscheid zuzuführen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.3 Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 5. September 2022 erscheint als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'333.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'333.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3851/2022 Urteil vom 17. Oktober 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) stellte am 3. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Nationalität der Beschwerdeführerin wurde auf «unbekannt» gesetzt. A.b Die am 26. Oktober 2015 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6884/2015 vom 22. März 2017 abgewiesen. II. B. B.a Mit als «eine kurze Stellungnahme zu meiner Nationalität und Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit dem neu eingereichten Beweismittel ihre Nationalität belegen könne. B.b Mit Verfügung vom 6. November 2020 änderte das SEM die Nationalität der Beschwerdeführerin von «unbekannt» auf «Somalia» und wies ansonsten ihr Wiedererwägungsgesuch ab. B.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Beschwerdeebene machte sie bis anhin unbekannte neue Sachverhaltselemente im Sinne von frauenspezifischen Fluchtgründen geltend. B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6181/2020 vom 14. Januar 2021 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Die Dispositionsziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 6. November 2020 wurden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. C.a Am 9. Dezember 2021 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einer Verfahrensstandanfrage an das SEM und bat um einen zeitnahen Entscheid. C.b Die Anfrage blieb unbeantwortet. D. D.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 gelangte der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und hielt fest, dass die erste Verfahrensstandanfrage vom 9. Dezember 2021 unbeantwortet geblieben sei. Nach der Rückweisung infolge des Urteils vom Bundeverwaltungsgericht am 14. Januar 2021 zur Neubeurteilung an das SEM sei das Verfahren nunmehr seit einem Jahr hängig. Weiter wurde erneut um die Mitteilung des Verfahrensstands und um eine zeitnahe Entscheidung gebeten. D.b Die Anfrage des Rechtsvertreters blieb erneut unbeantwortet. E. E.a Am 15. Juli 2022 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an die Vorinstanz und bezog sich auf die beiden unbeantworteten Verfahrensstandanfragen. Weiter hielt er fest, dass das Verfahren seit über achtzehn Monaten hängig sei und verwies auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach eine «Beurteilung innert angemessener Frist» garantiert werde. Für eine Beurteilung müsse zwar auf die einzelfallspezifischen Umstände Rücksicht genommen werden, jedoch sei gemäss Rechtsprechung eine hohe Geschäftslast kein rechtfertigender Grund für eine Verfahrensverzögerung. Vorliegend stelle die Verzögerung der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs eine unzumutbare Ungewissheit für die Beschwerdeführerin dar. Er ersuchte um eine Mitteilung zum Verfahrensstand und bat um einen raschen Entscheid. Gleichzeitig kündigte er an, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werde, sollte bis Ende August 2022 kein Entscheid gefällt werden. E.b Auch diese Anfrage blieb von der Vorinstanz unbeantwortet. F. Mit einer als Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde betitelten Eingabe vom 5. September 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung einer ungerechtfertigten Rechtsverzögerung in ihrem Asylverfahren und die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz sei anzuweisen, in ihrem Verfahren baldmöglichst einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Kostennote sowie die Kopien der drei beim SEM eingereichten Verfahrensstandanfragen beigelegt. G. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. H. Am 26. September 2022 nahm die Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/ 15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Die gegen die Verfügung des SEM vom 6. November 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6181/2020 vom 14. Januar 2021 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Darüber hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin resultiert aus der mutmasslich verzögerten Amtshandlung der Vorinstanz und am Ergehen eines zeitnahen Entscheids, worum sie in ihren Verfahrensstandanfragen gebeten hat, sowie aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in der Sache noch nicht verfügt hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3553/2021 vom 1. November 2021 E. 3.1). Darüber hinaus hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantien gelten für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer hier interessierenden Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte, dass seit der Rückweisung ihres Wiedererwägungsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Januar 2021 an das SEM inzwischen fast zwei Jahre vergangen seien, ohne dass seither ersichtliche Verfahrensschritte durch die Vorinstanz vorgenommen worden seien. Das vorliegende Asylverfahren sei weder besonders komplex, noch überdurchschnittlich umfangreich. Ferner seien ihre drei Verfahrensstandanfragen (vom 9. Dezember 2021, 11. Februar 2022 und 15. Juli 2022) unbeantwortet geblieben. Für sie, die Beschwerdeführerin, stünden aufgrund ihres Ersuchens um Asyl hochrangige Rechtsgüter auf dem Spiel und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sei erheblich. Diese überlange Verfahrensdauer ohne ersichtliche Verfahrenshandlungen und ohne Reaktionen auf ihre Anfragen sei offensichtlich unzumutbar. Die Vorinstanz verletze somit das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. 4.2 Die Vorinstanz begründete in ihrer Vernehmlassung die lange Verfahrensdauer damit, dass eine Verfahrensdauer von rund eineinhalb Jahren zwar unbefriedigend sei. Jedoch sei es dem SEM angesichts der steigenden Anzahl von Asylgesuchen sowie des neu eingeführten S-Status und der damit einhergehenden hohen Arbeitslast nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb der wünschenswerten Frist zu entscheiden. Zudem sei es im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 unvermeidbar, dass bei hoher Arbeitslast nicht jedes Asylgesuch innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. Im vorliegenden Fall seien keine triftigen Gründe ersichtlich, welche geeignet wären, von dieser Prioritätenordnung abzusehen und das Gesuch der Beschwerdeführerin vorzuziehen. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen deshalb stossend, wenn aufgrund des Einreichens einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugshandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, welche bereits wesentlich länger auf einen Entscheid warteten. Schliesslich sei anzufügen, dass das SEM gemäss Prioritätenordnung ihr Asylgesuch in den nächsten zehn Tagen einem Entscheid zuführen werde. 5. 5.1 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz, welche letztlich auch durch die Einführung des S-Status zugenommen haben. Es ist unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch auch fest, dass seit der Rückweisung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6181/2020 vom 14. Januar 2021 bis zum heutigen Zeitpunkt nun rund ein Jahr und knapp neun Monate vergangen sind, ohne dass über das Gesuch entschieden worden wäre. Grundsätzlich kann sich im Einzelfall aus nachvollziehbaren und berechtigten Gründen - wie etwa durch Vornahme von zusätzlichen Abklärungen - eine entsprechend längere Verfahrensdauer ergeben. Vorliegend kann jedoch nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, insbesondere, da die Vorinstanz mehrmals und über einen längeren Zeitraum ohne ersichtlichen Grund untätig geblieben ist und auch die Anfragen der Beschwerdeführerin zum Verfahrensstand unbeantwortet liess. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der inhaltliche oder rechtliche Sachverhalt besonders komplex wäre und entsprechend eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen könnte. Ferner geht weder aus den Akten noch insbesondere aus der Vernehmlassung hervor, dass im vorliegenden Fall weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung vorgesehen wären, welche eine derartig lange Verfahrensdauer nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Überdies findet die Erklärung der Vorinstanz, dass es aufgrund der hohen Arbeitslast wegen der Einführung des S-Status nicht möglich sei, alle Asylgesuche zeitnah zu bearbeiten, keinen Anklang, zumal das Verfahren der Beschwerdeführerin nach der Rückweisung durch das Gericht rund ein Jahr vor dem Ausbruch des Ukrainekonflikts bei der Vorinstanz einging und entsprechend solange, ohne die Vornahme weiterer Amtshandlungen, unbearbeitet geblieben ist. Ferner verbleibt es unerklärlich, weshalb die Verfahrensstandanfragen vom 9. Dezember 2021, 11. Februar 2022 sowie diejenige vom 15. Juli 2022 unbeantwortet geblieben sind, zumal eine Mitteilung, aus welchen Gründen keine weiteren Schritte getätigt worden waren oder wie lange das Verfahren voraussichtlich noch andauern werde, der Rechtssicherheit dienlich gewesen wären. Sofern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 zitiert wird, ist anzufügen, dass sich dessen Sachverhalt anders gestaltet, zumal in diesem Fall das SEM weitere Verfahrenshandlungen getätigt und die entsprechenden Anfragen beantwortet hat, weshalb folglich nicht von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen werden kann. 5.2 Somit ist die Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt ein Jahr und knapp neun Monate ohne ersichtlichen Grund untätig geblieben. Eine solch lange Verfahrensdauer erscheint im vorliegenden, nicht besonders komplexen Wiedererwägungsverfahren und ohne die Vornahme weiterer Verfahrenshandlungen grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist offensichtlich verletzt, weshalb sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2023/2022 vom 9. Juni 2022). 5.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das hängige Verfahren insgesamt zu lange gedauert hat und die eingereichte Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vor-instanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Wiedererwägungsgesuch zu prüfen und - wie in ihrer Vernehmlassung angekündigt - zügig einem Entscheid zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 5. September 2022 erscheint als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'333.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'333.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: